156. Verordnung: Änderung des I. Hauptstückes der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle,
BGBl. Nr. 222/1929,
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Justiz vom 9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264, womit
die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II.
Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart
wird, wird in folgender Weise geändert
1. Der § 13 hat zu lauten
„§ 13. Dienstbeschreibung.
(1) Die Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst
sind alljährlich im ersten Vierteljahr zu beschreiben.
Richter der ersten vier Standesgruppen
sind im ersten Viertel des auf ihre Ernennung
oder Beförderung in eine höhere Standesgruppe
folgenden zweiten Kalenderjahres, im übrigen
aber nur auf besonderen Antrag, zu beschreiben.
Der Gerichtsvorsteher und jede vorgesetzte
Dienstbehörde können jederzeit die Beschreibung
eines unterstellten Richters beantragen. Der Gerichtsvorsteher
hat sie zu beantragen, wenn es
fraglich erscheint, ob die Gesamtbeurteilung eines
Richters noch als ,gut' bezeichnet werden kann.
Der Richter selbst kann einen Antrag auf Dienstbeschreibung
stellen, wenn er glaubt, eine bessere
als die für das abgelaufene Kalenderjahr maßgebende
Gesamtbeurteilung zu erreichen. Solange
die Gesamtbeurteilung auf ,minder entsprechend'
oder ,nicht entsprechend' lautet, ist sie alljährlich
zu wiederholen.
(2) Richter der ersten Standesgruppe sind
ferner für das Kalenderjahr zu beschreiben, in
dem sie die Gehaltsstufe 7 erreicht haben; dabei
ist auch zu der Frage Stellung zu nehmen,
ob der Richter eine seinem Dienstalter entsprechende
Durchschnittsleistung erbracht hat
(§ 29 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 55/1956, und § 42 Abs. 5
des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54).
(8) Die Beschreibung der Beamten ist vorzunehmen
a) alljährlich bei allen provisorischen Beamten,
bei Beamten der Verwendungsgruppen E,
D, C der Dienstklassen I und II, bei Beamten
der Verwendungsgruppe B der
Dienstklassen II und III, außerdem bei
jenen Beamten, deren letzte Gesamtbeurteilung
auf ,minder entsprechend' oder,
nicht entsprechend' lautet;
b) alle drei Jahre bei den übrigen Beamten
der Dienstklassen III bis VII;
c) für das Kalenderjahr, in dem ein Beamter
der Verwendungsgruppe C in der Dienstklasse
III die Gehaltsstufe 5, ein Beamter
der Verwendungsgruppe B in der Dienstklasse
IV die Gehaltsstufe 9 erreicht;
d) auf Anordnung der Dienstbehörde für ein
bestimmtes Kalenderjahr, wenn die Feststellung
notwendig erscheint, ob sich die
Gesamtbeurteilung gegenüber der bisherigen
Gesamtbeurteilung verbessert hat oder
ob die Gesamtbeurteilung noch eine gute
ist.
(4) In der Dienstbeschreibung für das Kalenderjahr,
in dem ein Beamter der Verwendungsgruppen
E, D und C in der Dienstklasse II die Gehaltsstufe
6, ein Beamter der Verwendungsgruppen
C und B in der Dienstklasse III die Gehaltsstufe
5 und ein Beamter der Verwendungsgruppe
B in der Dienstklasse IV die Gehaltsstufe
9 erreicht, ist auch zu der Frage Stellung zu
nehmen, ob der Beamte die für den Eintritt der
Zeitvorrückung erforderliche Durchschnittsleistung
erbracht hat (§ 11 Abs. 2 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1956).
(5) Die bei einem Gerichtshof I. Instanz oder
bei einem ihm unterstellten Bezirksgericht verwendeten
Richter, Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst
und sonstigen Beamten, mit Ausnahme
der Präsidenten, der Richter der vierten
Standesgruppe und der Senatsvorsitzenden, hat
der Personalsenat des Gerichtshofes I. Instanz,
alle übrigen bei einem Bezirksgericht oder bei
einem Gerichtshof I. oder II. Instanz verwendeten
Richter und die bei Gerichtshöfen II. Instanz verwendeten
Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst
und sonstigen Beamten der Personalsenat
des Oberlandesgerichtes zu beschreiben. Vor
Beschlußfassung über die Beschreibung der Richter
der Bezirksgerichte hat der Personalsenat den
Vorsitzenden des Rechtsmittelsenates, erforderlichenfalls
durch Beiziehung zur Beratung, anzuhören.
(6) Die Dienstbeschreibung ist durch ein schriftliches
Gutachten vorzubereiten, das nach den
Fragepunkten des § 19 Abs. 1 und 2 DP. zu
verfassen ist. Dieses Gutachten hat für die nicht
beim Gerichtshof verwendeten Richter und Beamten
der Gerichtsvorsteher (vgl. § 17 DP.), für
die Gerichtsvorsteher und die beim Gerichtshof
verwendeten Richter und Beamten der Berichterstatter
des Personalsenates zu verfassen. Bei
Gerichten, für die ein besonderer Leiter des gesamten
Dienstes in der Geschäftsstelle bestellt
ist (§ 30 Abs. 2), hat dieser das Gutachten über
die Beamten der Geschäftsstelle vorzubereiten.
Dem Gutachten über Rechtspflegeranwärter und
Rechtspfleger ist eine Äußerung des vorgesetzten
Richters anzuschließen. Nach dem Vortrage des
Berichterstatters hat der Personalsenat über die
Beantwortung der Fragepunkte und über die
Gesamtbeurteilung (§ 19 DP.) zu entscheiden.
Wenn der Personalsenat dabei zu einer vom
Gutachten abweichenden Tatsachenfeststellung
oder zu einer anderen Würdigung des Sachverhaltes
gelangt, so hat er in die Dienstbeschreibung
eine Begründung aufzunehmen. Sowohl für das
Gutachten als auch für die Dienstbeschreibung
und ihre Ausfertigungen ist das GeoForm. Nr. 2
zu verwenden.
(7) Eine vom Vorsitzenden des Personalsenates
eigenhändig unterschriebene Ausfertigung der
Dienstbeschreibung ist allen Stellen, die zur Aufbewahrung
eines Standesausweises berufen sind,
zum Anschluß an den Standesausweis mitzuteilen.
(8) Jedem Richter und Beamten ist die Gesamtbeurteilung
in vertraulicher Form schriftlich mitzuteilen.
Über eine Beschwerde gegen die Dienstbeschreibung
entscheidet der Personalsenat des
übergeordneten Gerichtshofes. Diese Entscheidung
ist zu begründen, wenn und insoweit sie
der Beschwerde nicht stattgibt. Gegen die Beurteilung
durch den Personalsenat des Obersten
Gerichtshofes findet keine Beschwerde statt (§ 20
und Artikel I Abs. 3 lit. a DP.)."
2. Der dritte Absatz des § 25 hat zu lauten
„(3) Als Feiertage im Sinne der §§ 100, 126
und 221 ZPO., des § 30 EO. und des § 6 StPO.
gelten die im Feiertagsruhegesetz in seiner jeweiligen
Fassung genannten Feiertage."
3. Der § 28 hat zu lauten
„§ 28. Ausmaß der Urlaube.
(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen
sechs Monate gedauert, so beträgt der Erholungsurlaub
in jedem Kalenderjahr
A. Bei Richtern und Beamten im richterlichen
Vorbereitungsdienst
1. für Richteramtsanwärter und Hilfsrichter
20 Werktage;
2. für Richter der ersten Standesgruppe
24 Werktage;
3. für Richter der zweiten Standesgruppe
26 Werktage;
4. für Richter der dritten und vierten Standesgruppe
32 Werktage;
5. für alle höheren Richter 36 Werktage;
6. Richteramtsanwärter, Hilfsrichter und Richter
der ersten Standesgruppe erhalten bei einer
am 1. Juli vollstreckten Dienstzeit von fünf
Jahren 26 Werktage;
7. Richter der ersten und zweiten Standesgruppe
erhalten bei einer am 1. Juli vollstreckten
Dienstzeit von mehr als 14 Jahren 32 Werktage,
Richter der zweiten, dritten und vierten
Standesgruppe erhalten bei einer am 1. Juli vollstreckten
Dienstzeit von mehr als 26 Jahren
36 Werktage Urlaub.
B. Bei Beamten und Vertragsbediensteten
1. nach einer Dienstzeit von weniger als fünf
Jahren 14 Werktage;
2. nach einer am 1. Juli vollstreckten Dienstzeit
von fünf Jahren 20 Werktage;
3. nach einer am 1. Juli vollstreckten Dienstzeit
von zehn Jahren 26 Werktage;
4. das Urlaubsausmaß erhöht sich in den Fällen
der Z. 1 und 2 um sechs Werktage für jene Bediensteten,
die eine vor Eingehen des Dienstverhältnisses
abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen
und als Beamte einen Dienstposten in
einem Dienstzweig innehaben, für den die volle
Hochschulbildung vorgeschrieben ist, oder als
Vertragsbedienstete wegen ihrer Hochschulbildung
für die Verwendung im höheren Dienst
angestellt sind;
5. das Urlaubsausmaß erhöht sich im Falle der
Z. 3 auf 32 Werktage für jene Beamten, die bis
zum 1. Juli
a) in der Verwendungsgruppe C den Bezug
der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse V,
b) in der Verwendungsgruppe B den Bezug
der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse V erreichen.
Unter Bezug im Sinne dieser Bestimmung ist
der Gehalt zuzüglich der für die Bemessung des
Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen zu verstehen.
(2) Unter Dienstzeit ist für Zwecke der
Urlaubsbemessung die Zeit zu verstehen, die für
die Vorrückung (Zeitvorrückung) maßgebend ist,
bei Richtern zuzüglich der Zeit des Vorbereitungsdienstes
(als Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter
und Hilfsrichter), bei den übrigen Bediensteten
zuzüglich der Zeit, die der Bedienstete
tatsächlich im Bundesdienst zurückgelegt hat, die
aber bei der Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe
für die Vorrückung in höhere
Bezüge nicht angerechnet wurde.
00 Das Erfordernis einer sechsmonatigen ununterbrochenen
Dauer des Dienstverhältnisses
entfällt, wenn ein Vertragsbediensteter des Bundes
in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen
wird. Eine im Vertragsverhältnis im
selben Urlaubsjahr bereits verbrauchte Urlaubszeit
ist auf das dem Beamten zustehende Urlaubsausmaß
anzurechnen.
(4) Wird der zustehende Erholungsurlaub nicht
ungeteilt verbraucht, so soll mindestens die Hälfte
des Erholungsurlaubes ungeteilt gewährt werden.
(5) Ein Erholungsurlaub, der bis zum 30. April
des folgenden Kalenderjahres nicht verbraucht
wird, verfällt ohne Anspruch auf Geldentschädigung.
Der Verfall tritt erst am 31. Dezember ein,
wenn der Urlaub aus Dienstesrücksichten nicht
gewährt werden konnte. Eine Ablösung des
Urlaubes in Geld findet nicht statt."