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156. Verordnung: Änderung des I. Hauptstückes der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Verordnung: Änderung des I. Hauptstückes der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz.

Auf Grund des Artikels VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle,

BGBl. Nr. 222/1929,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Justiz vom 9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264, womit

die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II.

Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart

wird, wird in folgender Weise geändert

1. Der § 13 hat zu lauten

„§ 13. Dienstbeschreibung.

(1) Die Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst

sind alljährlich im ersten Vierteljahr zu beschreiben.

Richter der ersten vier Standesgruppen

sind im ersten Viertel des auf ihre Ernennung

oder Beförderung in eine höhere Standesgruppe

folgenden zweiten Kalenderjahres, im übrigen

aber nur auf besonderen Antrag, zu beschreiben.

Der Gerichtsvorsteher und jede vorgesetzte

Dienstbehörde können jederzeit die Beschreibung

eines unterstellten Richters beantragen. Der Gerichtsvorsteher

hat sie zu beantragen, wenn es

fraglich erscheint, ob die Gesamtbeurteilung eines

Richters noch als ,gut' bezeichnet werden kann.

Der Richter selbst kann einen Antrag auf Dienstbeschreibung

stellen, wenn er glaubt, eine bessere

als die für das abgelaufene Kalenderjahr maßgebende

Gesamtbeurteilung zu erreichen. Solange

die Gesamtbeurteilung auf ,minder entsprechend'

oder ,nicht entsprechend' lautet, ist sie alljährlich

zu wiederholen.

(2) Richter der ersten Standesgruppe sind

ferner für das Kalenderjahr zu beschreiben, in

dem sie die Gehaltsstufe 7 erreicht haben; dabei

ist auch zu der Frage Stellung zu nehmen,

ob der Richter eine seinem Dienstalter entsprechende

Durchschnittsleistung erbracht hat

(§ 29 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 55/1956, und § 42 Abs. 5

des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54).

(8) Die Beschreibung der Beamten ist vorzunehmen

a) alljährlich bei allen provisorischen Beamten,

bei Beamten der Verwendungsgruppen E,

D, C der Dienstklassen I und II, bei Beamten

der Verwendungsgruppe B der

Dienstklassen II und III, außerdem bei

jenen Beamten, deren letzte Gesamtbeurteilung

auf ,minder entsprechend' oder,

nicht entsprechend' lautet;

b) alle drei Jahre bei den übrigen Beamten

der Dienstklassen III bis VII;

c) für das Kalenderjahr, in dem ein Beamter

der Verwendungsgruppe C in der Dienstklasse

III die Gehaltsstufe 5, ein Beamter

der Verwendungsgruppe B in der Dienstklasse

IV die Gehaltsstufe 9 erreicht;

d) auf Anordnung der Dienstbehörde für ein

bestimmtes Kalenderjahr, wenn die Feststellung

notwendig erscheint, ob sich die

Gesamtbeurteilung gegenüber der bisherigen

Gesamtbeurteilung verbessert hat oder

ob die Gesamtbeurteilung noch eine gute

ist.

(4) In der Dienstbeschreibung für das Kalenderjahr,

in dem ein Beamter der Verwendungsgruppen

E, D und C in der Dienstklasse II die Gehaltsstufe

6, ein Beamter der Verwendungsgruppen

C und B in der Dienstklasse III die Gehaltsstufe

5 und ein Beamter der Verwendungsgruppe

B in der Dienstklasse IV die Gehaltsstufe

9 erreicht, ist auch zu der Frage Stellung zu

nehmen, ob der Beamte die für den Eintritt der

Zeitvorrückung erforderliche Durchschnittsleistung

erbracht hat (§ 11 Abs. 2 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1956).

(5) Die bei einem Gerichtshof I. Instanz oder

bei einem ihm unterstellten Bezirksgericht verwendeten

Richter, Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst

und sonstigen Beamten, mit Ausnahme

der Präsidenten, der Richter der vierten

Standesgruppe und der Senatsvorsitzenden, hat

der Personalsenat des Gerichtshofes I. Instanz,

alle übrigen bei einem Bezirksgericht oder bei

einem Gerichtshof I. oder II. Instanz verwendeten

Richter und die bei Gerichtshöfen II. Instanz verwendeten

Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst

und sonstigen Beamten der Personalsenat

des Oberlandesgerichtes zu beschreiben. Vor

Beschlußfassung über die Beschreibung der Richter

der Bezirksgerichte hat der Personalsenat den

Vorsitzenden des Rechtsmittelsenates, erforderlichenfalls

durch Beiziehung zur Beratung, anzuhören.

(6) Die Dienstbeschreibung ist durch ein schriftliches

Gutachten vorzubereiten, das nach den

Fragepunkten des § 19 Abs. 1 und 2 DP. zu

verfassen ist. Dieses Gutachten hat für die nicht

beim Gerichtshof verwendeten Richter und Beamten

der Gerichtsvorsteher (vgl. § 17 DP.), für

die Gerichtsvorsteher und die beim Gerichtshof

verwendeten Richter und Beamten der Berichterstatter

des Personalsenates zu verfassen. Bei

Gerichten, für die ein besonderer Leiter des gesamten

Dienstes in der Geschäftsstelle bestellt

ist (§ 30 Abs. 2), hat dieser das Gutachten über

die Beamten der Geschäftsstelle vorzubereiten.

Dem Gutachten über Rechtspflegeranwärter und

Rechtspfleger ist eine Äußerung des vorgesetzten

Richters anzuschließen. Nach dem Vortrage des

Berichterstatters hat der Personalsenat über die

Beantwortung der Fragepunkte und über die

Gesamtbeurteilung (§ 19 DP.) zu entscheiden.

Wenn der Personalsenat dabei zu einer vom

Gutachten abweichenden Tatsachenfeststellung

oder zu einer anderen Würdigung des Sachverhaltes

gelangt, so hat er in die Dienstbeschreibung

eine Begründung aufzunehmen. Sowohl für das

Gutachten als auch für die Dienstbeschreibung

und ihre Ausfertigungen ist das GeoForm. Nr. 2

zu verwenden.

(7) Eine vom Vorsitzenden des Personalsenates

eigenhändig unterschriebene Ausfertigung der

Dienstbeschreibung ist allen Stellen, die zur Aufbewahrung

eines Standesausweises berufen sind,

zum Anschluß an den Standesausweis mitzuteilen.

(8) Jedem Richter und Beamten ist die Gesamtbeurteilung

in vertraulicher Form schriftlich mitzuteilen.

Über eine Beschwerde gegen die Dienstbeschreibung

entscheidet der Personalsenat des

übergeordneten Gerichtshofes. Diese Entscheidung

ist zu begründen, wenn und insoweit sie

der Beschwerde nicht stattgibt. Gegen die Beurteilung

durch den Personalsenat des Obersten

Gerichtshofes findet keine Beschwerde statt (§ 20

und Artikel I Abs. 3 lit. a DP.)."

2. Der dritte Absatz des § 25 hat zu lauten

„(3) Als Feiertage im Sinne der §§ 100, 126

und 221 ZPO., des § 30 EO. und des § 6 StPO.

gelten die im Feiertagsruhegesetz in seiner jeweiligen

Fassung genannten Feiertage."

3. Der § 28 hat zu lauten

„§ 28. Ausmaß der Urlaube.

(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen

sechs Monate gedauert, so beträgt der Erholungsurlaub

in jedem Kalenderjahr

A. Bei Richtern und Beamten im richterlichen

Vorbereitungsdienst

1. für Richteramtsanwärter und Hilfsrichter

20 Werktage;

2. für Richter der ersten Standesgruppe

24 Werktage;

3. für Richter der zweiten Standesgruppe

26 Werktage;

4. für Richter der dritten und vierten Standesgruppe

32 Werktage;

5. für alle höheren Richter 36 Werktage;

6. Richteramtsanwärter, Hilfsrichter und Richter

der ersten Standesgruppe erhalten bei einer

am 1. Juli vollstreckten Dienstzeit von fünf

Jahren 26 Werktage;

7. Richter der ersten und zweiten Standesgruppe

erhalten bei einer am 1. Juli vollstreckten

Dienstzeit von mehr als 14 Jahren 32 Werktage,

Richter der zweiten, dritten und vierten

Standesgruppe erhalten bei einer am 1. Juli vollstreckten

Dienstzeit von mehr als 26 Jahren

36 Werktage Urlaub.

B. Bei Beamten und Vertragsbediensteten

1. nach einer Dienstzeit von weniger als fünf

Jahren 14 Werktage;

2. nach einer am 1. Juli vollstreckten Dienstzeit

von fünf Jahren 20 Werktage;

3. nach einer am 1. Juli vollstreckten Dienstzeit

von zehn Jahren 26 Werktage;

4. das Urlaubsausmaß erhöht sich in den Fällen

der Z. 1 und 2 um sechs Werktage für jene Bediensteten,

die eine vor Eingehen des Dienstverhältnisses

abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen

und als Beamte einen Dienstposten in

einem Dienstzweig innehaben, für den die volle

Hochschulbildung vorgeschrieben ist, oder als

Vertragsbedienstete wegen ihrer Hochschulbildung

für die Verwendung im höheren Dienst

angestellt sind;

5. das Urlaubsausmaß erhöht sich im Falle der

Z. 3 auf 32 Werktage für jene Beamten, die bis

zum 1. Juli

a) in der Verwendungsgruppe C den Bezug

der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse V,

b) in der Verwendungsgruppe B den Bezug

der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse V erreichen.

Unter Bezug im Sinne dieser Bestimmung ist

der Gehalt zuzüglich der für die Bemessung des

Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen zu verstehen.

(2) Unter Dienstzeit ist für Zwecke der

Urlaubsbemessung die Zeit zu verstehen, die für

die Vorrückung (Zeitvorrückung) maßgebend ist,

bei Richtern zuzüglich der Zeit des Vorbereitungsdienstes

(als Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter

und Hilfsrichter), bei den übrigen Bediensteten

zuzüglich der Zeit, die der Bedienstete

tatsächlich im Bundesdienst zurückgelegt hat, die

aber bei der Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe

für die Vorrückung in höhere

Bezüge nicht angerechnet wurde.

00 Das Erfordernis einer sechsmonatigen ununterbrochenen

Dauer des Dienstverhältnisses

entfällt, wenn ein Vertragsbediensteter des Bundes

in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen

wird. Eine im Vertragsverhältnis im

selben Urlaubsjahr bereits verbrauchte Urlaubszeit

ist auf das dem Beamten zustehende Urlaubsausmaß

anzurechnen.

(4) Wird der zustehende Erholungsurlaub nicht

ungeteilt verbraucht, so soll mindestens die Hälfte

des Erholungsurlaubes ungeteilt gewährt werden.

(5) Ein Erholungsurlaub, der bis zum 30. April

des folgenden Kalenderjahres nicht verbraucht

wird, verfällt ohne Anspruch auf Geldentschädigung.

Der Verfall tritt erst am 31. Dezember ein,

wenn der Urlaub aus Dienstesrücksichten nicht

gewährt werden konnte. Eine Ablösung des

Urlaubes in Geld findet nicht statt."

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