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156. Bundesgesetz: Fristengesetznovelle 1956.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Bundesgesetz: Fristengesetznovelle 1956.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 2. Juli 1947, BGBl.

Nr. 193, über die Zulässigkeit der gerichtlichen

Geltendmachung verjährter Rechte, in der Fassung

der Fristengesetznovelle 1952, BGBl. Nr. 90,

wird wie folgt abgeändert

1. An Stelle des § 1 Abs. 1 Z. 3 treten die folgenden

Bestimmungen

„3a. bis auf weiteres durch und

gegen natürliche und juristische Personen

und sonstige parteifähige Träger von Vermögensrechten,

sofern in der Zeit nach Beendigung

der deutschen Besetzung Österreichs

die Anwendung der österreichischen

Rechtsvorschriften von einer Tatsache abgehangen

ist, die außerhalb der österreichischen

Rechtsordnung lag, oder das Recht

durch eine solche Tatsache betroffen war;

das Gericht hat, falls eine Partei sich auf

eine solche Tatsache beruft und das Gericht

das Vorliegen dieser Tatsache verneinen zu

müssen glaubt, vom Bundesministerium für

Finanzen eine Äußerung einzuholen, die

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

abzugeben ist;

3b. bis auf weiteres durch und

gegen natürliche und juristische Personen

und sonstige parteifähige Träger von Vermögensrechten,

sofern der Anspruch sich

auf ein Wertpapier gründet, über das der

Eigentümer im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes infolge einer

im Inland nicht rechtswirksamen konfiskatorischen

Maßnahme nicht verfügen kann."

2. Anträge auf Innehalten (§ 2 Abs. 1), die

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt

werden, sind nicht mehr zu bewilligen.

3. Wurde mit dem Verfahren über eine Klage

gemäß § 2 Abs. 1 innegehalten und die Klage bis

zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch

nicht zugestellt (§ 232 Zivilprozeßordnung), so

hat der Gerichtshof, bei dem die Klage angebracht

worden ist, falls ein Antrag auf Fortsetzung

des Verfahrens gestellt wird, die Klage

von Amts wegen an das zuständige Bezirksgericht

zu überweisen, wenn nach den Vorschriften

des Bundesgesetzes vom 6. Dezember 1955,

BGBl. Nr. 282, über Änderungen des zivilgerichtlichen

Verfahrens, nicht mehr der Gerichtshof,

sondern das Bezirksgericht zuständig wäre.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich

des Art. I Z. 1, insoweit damit § 1 Abs. 1 Z. 3 a

des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 193/1947, festgelegt

wird, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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