156. Bundesgesetz: Fristengesetznovelle 1956.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 2. Juli 1947, BGBl.
Nr. 193, über die Zulässigkeit der gerichtlichen
Geltendmachung verjährter Rechte, in der Fassung
der Fristengesetznovelle 1952, BGBl. Nr. 90,
wird wie folgt abgeändert
1. An Stelle des § 1 Abs. 1 Z. 3 treten die folgenden
Bestimmungen
„3a. bis auf weiteres durch und
gegen natürliche und juristische Personen
und sonstige parteifähige Träger von Vermögensrechten,
sofern in der Zeit nach Beendigung
der deutschen Besetzung Österreichs
die Anwendung der österreichischen
Rechtsvorschriften von einer Tatsache abgehangen
ist, die außerhalb der österreichischen
Rechtsordnung lag, oder das Recht
durch eine solche Tatsache betroffen war;
das Gericht hat, falls eine Partei sich auf
eine solche Tatsache beruft und das Gericht
das Vorliegen dieser Tatsache verneinen zu
müssen glaubt, vom Bundesministerium für
Finanzen eine Äußerung einzuholen, die
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
abzugeben ist;
3b. bis auf weiteres durch und
gegen natürliche und juristische Personen
und sonstige parteifähige Träger von Vermögensrechten,
sofern der Anspruch sich
auf ein Wertpapier gründet, über das der
Eigentümer im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes infolge einer
im Inland nicht rechtswirksamen konfiskatorischen
Maßnahme nicht verfügen kann."
2. Anträge auf Innehalten (§ 2 Abs. 1), die
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt
werden, sind nicht mehr zu bewilligen.
3. Wurde mit dem Verfahren über eine Klage
gemäß § 2 Abs. 1 innegehalten und die Klage bis
zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch
nicht zugestellt (§ 232 Zivilprozeßordnung), so
hat der Gerichtshof, bei dem die Klage angebracht
worden ist, falls ein Antrag auf Fortsetzung
des Verfahrens gestellt wird, die Klage
von Amts wegen an das zuständige Bezirksgericht
zu überweisen, wenn nach den Vorschriften
des Bundesgesetzes vom 6. Dezember 1955,
BGBl. Nr. 282, über Änderungen des zivilgerichtlichen
Verfahrens, nicht mehr der Gerichtshof,
sondern das Bezirksgericht zuständig wäre.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich
des Art. I Z. 1, insoweit damit § 1 Abs. 1 Z. 3 a
des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 193/1947, festgelegt
wird, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.