Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
156_1953 AT

156. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für die Auswanderung aus Europa.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für die Auswanderung aus Europa.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

30. Juni 1948, BGBl. Nr. 155, betreffend die Einräumung

von Privilegien und Immunitäten an

zwischenstaatliche Organisationen, an deren Beamte

und an die Vertreter der Mitgliedstaaten

bei diesen Organisationen wird verordnet

Dem Zwischenstaatlichen Komitee für die Auswanderung

aus Europa werden die gleichen Privilegien

und Immunitäten gewährt, die in den

Artikeln I, II, III, V und VI des von den Vereinten

Nationen am 21. November 1947 beschlossenen

Übereinkommens über die Privilegien

und Immunitäten der SpezialOrganisationen der

Vereinten Nationen für die SpezialOrganisationen

festgelegt sind.

Diese Privilegien und Immunitäten werden bis

zu dem Ausmaße gewährt, bis zu dem in Österreich

in Übereinstimmung mit den allgemeinen

Grundsätzen des Völkerrechtes den diplomatischen

Vertretungen ausländischer Mächte und den

Mitgliedern dieser Vertretungen solche Privilegien

und Immunitäten gewährt werden.

Der Text des genannten Übereinkommens ist

als Anlage der Verordnung der Bundesregierung

vom 28. März 1950, BGBl. Nr. 248, kundgemacht.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →