156. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für die Auswanderung aus Europa.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
30. Juni 1948, BGBl. Nr. 155, betreffend die Einräumung
von Privilegien und Immunitäten an
zwischenstaatliche Organisationen, an deren Beamte
und an die Vertreter der Mitgliedstaaten
bei diesen Organisationen wird verordnet
Dem Zwischenstaatlichen Komitee für die Auswanderung
aus Europa werden die gleichen Privilegien
und Immunitäten gewährt, die in den
Artikeln I, II, III, V und VI des von den Vereinten
Nationen am 21. November 1947 beschlossenen
Übereinkommens über die Privilegien
und Immunitäten der SpezialOrganisationen der
Vereinten Nationen für die SpezialOrganisationen
festgelegt sind.
Diese Privilegien und Immunitäten werden bis
zu dem Ausmaße gewährt, bis zu dem in Österreich
in Übereinstimmung mit den allgemeinen
Grundsätzen des Völkerrechtes den diplomatischen
Vertretungen ausländischer Mächte und den
Mitgliedern dieser Vertretungen solche Privilegien
und Immunitäten gewährt werden.
Der Text des genannten Übereinkommens ist
als Anlage der Verordnung der Bundesregierung
vom 28. März 1950, BGBl. Nr. 248, kundgemacht.