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156_1952 AT

156. Bundesgesetz: Abänderung des Finanzausgleichsgesetzes 1950.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Bundesgesetz: Abänderung des Finanzausgleichsgesetzes 1950.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Finanzausgleichsgesetz 1950 vom 16. Dezember

1949, BGBl. Nr. 36/1950, in der Fassung

der Finanzausgleichsnovelle 1951 vom

15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 29/1951, und der

Finanzausgleichsnovelle 1952 vom 17. Dezember

1951, BGBl. Nr. 18/1952, wird abgeändert wie

folgt

Dem § 14 wird als Abs. 3 angefügt

„(3) Aus den Ertragsanteilen der Länder (Wien

als Land) an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

für das Jahr 1952 mit Ausnahme des

Kulturgroschens wird ein weiterer Vorzugsanteil

des Bundes zum Zwecke der Finanzierung

von Notstandsmaßnahmen ausgeschieden. Dieser

Vorzugsanteil beträgt 23 v. H. der auf Grund

des Nachtragsbudgets des Bundes für 1952 gegenüber

dem Bundesfinanzgesetz, BGBl. Nr. 14/

1952, den Ländern zukommenden Mehreinnahmen

aus Ertragsanteilen an der Lohnsteuer, Umsatzsteuer,

Weinverbrauchsabgabe, Erbschaftsteuer

und Kraftfahrzeugsteuer, höchstens jedoch

44'5 Millionen Schilling. Dieser Betrag

ist in fünf gleichen Teilen von den Vorschüssen

auf die Ertragsanteile der Länder

für die Monate August bis Dezember 1952

einzubehalten. Bei der endgültigen Abrechnung

ist der Vorzugsanteil auf die Länder (Wien als

Land) im Verhältnis ihrer Ertragsanteile an den

gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme

des Kulturgroschens aufzuteilen. Aus den

Mitteln dieses Vorzugsanteiles kann der Bund

auch Zuschüsse zu Notstandsmaßnahmen der

Länder gewähren."

Artikel II.

Mit dem Vollzuge dieses Bundesgesetzes ist das

Bundesministerium für Finanzen betraut.

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