156. Bundesgesetz: Abänderung des Finanzausgleichsgesetzes 1950.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Finanzausgleichsgesetz 1950 vom 16. Dezember
1949, BGBl. Nr. 36/1950, in der Fassung
der Finanzausgleichsnovelle 1951 vom
15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 29/1951, und der
Finanzausgleichsnovelle 1952 vom 17. Dezember
1951, BGBl. Nr. 18/1952, wird abgeändert wie
folgt
Dem § 14 wird als Abs. 3 angefügt
„(3) Aus den Ertragsanteilen der Länder (Wien
als Land) an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
für das Jahr 1952 mit Ausnahme des
Kulturgroschens wird ein weiterer Vorzugsanteil
des Bundes zum Zwecke der Finanzierung
von Notstandsmaßnahmen ausgeschieden. Dieser
Vorzugsanteil beträgt 23 v. H. der auf Grund
des Nachtragsbudgets des Bundes für 1952 gegenüber
dem Bundesfinanzgesetz, BGBl. Nr. 14/
1952, den Ländern zukommenden Mehreinnahmen
aus Ertragsanteilen an der Lohnsteuer, Umsatzsteuer,
Weinverbrauchsabgabe, Erbschaftsteuer
und Kraftfahrzeugsteuer, höchstens jedoch
44'5 Millionen Schilling. Dieser Betrag
ist in fünf gleichen Teilen von den Vorschüssen
auf die Ertragsanteile der Länder
für die Monate August bis Dezember 1952
einzubehalten. Bei der endgültigen Abrechnung
ist der Vorzugsanteil auf die Länder (Wien als
Land) im Verhältnis ihrer Ertragsanteile an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme
des Kulturgroschens aufzuteilen. Aus den
Mitteln dieses Vorzugsanteiles kann der Bund
auch Zuschüsse zu Notstandsmaßnahmen der
Länder gewähren."
Artikel II.
Mit dem Vollzuge dieses Bundesgesetzes ist das
Bundesministerium für Finanzen betraut.