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156_1951 AT

156. Bundesgesetz: Erlassung von Mindestlohntarifen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Bundesgesetz: Erlassung von Mindestlohntarifen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Mindestlohntarife.

§ 1. (1) Für Gruppen von Dienstnehmern, die

unter den Geltungsbereich des Kollektivvertragsgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1947, in der jeweils

geltenden Fassung fallen, für die jedoch

eine Lohnregelung durch Kollektivvertrag nicht

getroffen werden kann, weil auf Dienstgeberseite

kollektivvertragsfähige Körperschaften

(§§ 3 und 5 Kollektivvertragsgesetz) nicht bestehen,

können durch Beschluß des Einigungsamtes

Mindestlöhne (Mindestgehälter) festgesetzt

werden. Die im Beschluß festgesetzten

Mindestlöhne (Mindestgehälter) werden als

Mindestlohntarif bezeichnet.

(2) Die Einigungsämter können Mindestlohntarife

nur für den Bereich ihres Sprengeis erlassen.

Die Erlassung von Mindestlohntarifen,

die den Wirkungsbereich mehrerer Einigungsämter

berühren, obliegt dem Obereinigungsamt.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf

Dienstnehmer, die den Bestimmungen der Hausbesorgerordnung,

BGBl. Nr. 878/1922, in der

jeweils geltenden Fassung unterliegen, nur insoweit

Anwendung, als es sich um die Festsetzung

anderweitigen Entgelts gemäß § 9 der Hausbesorgerordnung

handelt.

§ 2. (1) Das Einigungsamt (Obereinigungsamt)

trifft Entscheidungen nach § 1 in einem Senat,

dem außer dem Vorsitzenden des Einigungsamtes

(Obereinigungsamtes) oder seinem Stellvertreter

je eine gleiche Anzahl von Mitgliedern

aus dem Kreise der Dienstgeber und der Dienstnehmer

angehören. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder

werden vom Bundesministerium für

soziale Verwaltung bestellt. Die Bestellung der

Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Kreise der

Dienstnehmer erfolgt auf Grund von Vorschlägen

des Österreichischen Arbeiterkammertages,

die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder)

aus dem Kreise der Dienstgeber auf

Grund von Vorschlägen der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft. Zur Beschlußfähigkeit

des Senates ist die Anwesenheit des Vorsitzenden

oder seines Stellvertreters und von

wenigstens je zwei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)

aus der Gruppe der Dienstgeber und aus

der Gruppe der Dienstnehmer erforderlich.

(2) Im übrigen gelten für die Berufung der

Mitglieder des Senates, für die Bildung des

Senates, dessen Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit

sowie für die Geschäftsführung der

Einigungsämter und des Obereinigungsamtes in

Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen

der §§ 29 Abs. 3 bis 5, 30, 31

Abs. 2 und 3, 32 Abs. 3, 33, 34 Abs. 2, 35, 36,

38 bis 41 und 44 des Kollektivvertragsgesetzes

und der Verordnung über die Geschäftsordnung

der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes,

BGBl. Nr. 218/1947, in der jeweils geltenden

Fassung sinngemäß.

Rechtswirkung des Mindestlohntarifs.

§ 3. (1) Die Bestimmungen des Mindestlohntarifes

gelten innerhalb seines räumlichen, fachlichen

und persönlichen Geltungsbereiches von

dem im Beschluß festgesetzten Wirksamkeitsbeginn

an als Bestandteile jedes Dienstvertrages,

der zwischen einem Dienstgeber und einem

Dienstnehmer abgeschlossen worden ist oder

während der Geltungsdauer des Mindestlohntarifes

abgeschlossen wird.

(2) Enthält der Mindestlohntarif keine Vorschriften

über seinen Wirksamkeitsbeginn, so

beginnt seine Wirkung mit dem auf die Kundmachung

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

(S 4 Abs. 4) folgenden Tage.

(3) Die Bestimmungen des Mindestlohntarifes

können durch Dienstvertrag oder Arbeitsordnung

weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Sondervereinbarungen sind nur gültig, soweit

sie für den Dienstnehmer günstiger sind

oder Ansprüche betreffen, die im Mindestlohntarif

nicht geregelt sind.

(4) Jeder Kollektivvertrag und jede Satzung

setzen für ihren Geltungsbereich einen bestehenden

Mindestlohntarif außer Kraft.

(5) Die Rechtswirkungen des Mindestlohntarifes

bleiben nach seinem Erlöschen für Dienstverhältnisse,

die unmittelbar vor seinem Erlöschen

von ihm erfaßt waren, so lange aufrecht,

als für diese Dienstverhältnisse nicht ein neuer

Mindestlohntarif, ein Kollektivvertrag oder eine

Satzung wirksam wird.

Verfahren.

§ 4. (1) Das Verfahren zur Festsetzung eines

Mindestlohntarifes ist einzuleiten, wenn ein An-

trag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft

der Dienstnehmer (§ 3 Kollektivvertragsgesetz)

gestellt wird. Der Antrag hat die zur Beurteilung

der Notwendigkeit der Erlassung eines

Mindestlohntarifes erforderlichen Angaben sowie

einen Vorschlag über die Höhe der festzusetzenden

Mindestlöhne (Mindestgehälter) zu

enthalten.

(2) Die Einigungsämter und das Obereinigungsamt

haben vor der Beschlußfassung die nach dem

räumlichen Geltungsbereich des beantragten

Mindestlohntarifes in Betracht kommenden

Landeshauptmänner zu hören.

(3) In dem Beschluß sind die Mindestlöhne

(Mindestgehälter), der Geltungsumfang und der

Wirksamkeitsbeginn des Mindestlohntarifes festzusetzen.

(4) Der Beschluß auf Festsetzung eines Mindestlohntarifes

ist durch Verlautbarung im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" und durch Anschlag

an der Amtstafel des Einigungsamtes (Obereinigungsamtes)

öffentlich kundzumachen. Der

Beschluß muß durch 30 Tage an der Amtstafel

angeschlagen bleiben. Der Tag des Anschlages

und der Abnahme ist auf dem Beschluß

zu vermerken. Die Kosten der Verlautbarung

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" sind von

der Körperschaft zu tragen, auf deren Antrag

der Mindestlohntarif festgesetzt wurde.

(5) Der Mindestlohntarif ist einem Kataster

einzuverleiben; eine Abschrift des Mindestlohntarifes

ist dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung vorzulegen. Eine weitere Abschrift

ist den in Betracht kommenden Landeshauptmännern

(Abs. 2) zu übermitteln. Die Einigungsämter

haben weiters eine Abschrift der

von ihnen beschlossenen Mindestlohntarife dem

Obereinigungsamt zuzuleiten.

(6) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 finden

auch auf das Verfahren wegen Abänderung oder

Aufhebung eines Mindestlohntarifes Anwendung.

Artikel II.

Vollziehung.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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