156. Bundesgesetz: Erlassung von Mindestlohntarifen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Mindestlohntarife.
§ 1. (1) Für Gruppen von Dienstnehmern, die
unter den Geltungsbereich des Kollektivvertragsgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1947, in der jeweils
geltenden Fassung fallen, für die jedoch
eine Lohnregelung durch Kollektivvertrag nicht
getroffen werden kann, weil auf Dienstgeberseite
kollektivvertragsfähige Körperschaften
(§§ 3 und 5 Kollektivvertragsgesetz) nicht bestehen,
können durch Beschluß des Einigungsamtes
Mindestlöhne (Mindestgehälter) festgesetzt
werden. Die im Beschluß festgesetzten
Mindestlöhne (Mindestgehälter) werden als
Mindestlohntarif bezeichnet.
(2) Die Einigungsämter können Mindestlohntarife
nur für den Bereich ihres Sprengeis erlassen.
Die Erlassung von Mindestlohntarifen,
die den Wirkungsbereich mehrerer Einigungsämter
berühren, obliegt dem Obereinigungsamt.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf
Dienstnehmer, die den Bestimmungen der Hausbesorgerordnung,
BGBl. Nr. 878/1922, in der
jeweils geltenden Fassung unterliegen, nur insoweit
Anwendung, als es sich um die Festsetzung
anderweitigen Entgelts gemäß § 9 der Hausbesorgerordnung
handelt.
§ 2. (1) Das Einigungsamt (Obereinigungsamt)
trifft Entscheidungen nach § 1 in einem Senat,
dem außer dem Vorsitzenden des Einigungsamtes
(Obereinigungsamtes) oder seinem Stellvertreter
je eine gleiche Anzahl von Mitgliedern
aus dem Kreise der Dienstgeber und der Dienstnehmer
angehören. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder
werden vom Bundesministerium für
soziale Verwaltung bestellt. Die Bestellung der
Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Kreise der
Dienstnehmer erfolgt auf Grund von Vorschlägen
des Österreichischen Arbeiterkammertages,
die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder)
aus dem Kreise der Dienstgeber auf
Grund von Vorschlägen der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft. Zur Beschlußfähigkeit
des Senates ist die Anwesenheit des Vorsitzenden
oder seines Stellvertreters und von
wenigstens je zwei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)
aus der Gruppe der Dienstgeber und aus
der Gruppe der Dienstnehmer erforderlich.
(2) Im übrigen gelten für die Berufung der
Mitglieder des Senates, für die Bildung des
Senates, dessen Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit
sowie für die Geschäftsführung der
Einigungsämter und des Obereinigungsamtes in
Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen
der §§ 29 Abs. 3 bis 5, 30, 31
Abs. 2 und 3, 32 Abs. 3, 33, 34 Abs. 2, 35, 36,
38 bis 41 und 44 des Kollektivvertragsgesetzes
und der Verordnung über die Geschäftsordnung
der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes,
BGBl. Nr. 218/1947, in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß.
Rechtswirkung des Mindestlohntarifs.
§ 3. (1) Die Bestimmungen des Mindestlohntarifes
gelten innerhalb seines räumlichen, fachlichen
und persönlichen Geltungsbereiches von
dem im Beschluß festgesetzten Wirksamkeitsbeginn
an als Bestandteile jedes Dienstvertrages,
der zwischen einem Dienstgeber und einem
Dienstnehmer abgeschlossen worden ist oder
während der Geltungsdauer des Mindestlohntarifes
abgeschlossen wird.
(2) Enthält der Mindestlohntarif keine Vorschriften
über seinen Wirksamkeitsbeginn, so
beginnt seine Wirkung mit dem auf die Kundmachung
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
(S 4 Abs. 4) folgenden Tage.
(3) Die Bestimmungen des Mindestlohntarifes
können durch Dienstvertrag oder Arbeitsordnung
weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Sondervereinbarungen sind nur gültig, soweit
sie für den Dienstnehmer günstiger sind
oder Ansprüche betreffen, die im Mindestlohntarif
nicht geregelt sind.
(4) Jeder Kollektivvertrag und jede Satzung
setzen für ihren Geltungsbereich einen bestehenden
Mindestlohntarif außer Kraft.
(5) Die Rechtswirkungen des Mindestlohntarifes
bleiben nach seinem Erlöschen für Dienstverhältnisse,
die unmittelbar vor seinem Erlöschen
von ihm erfaßt waren, so lange aufrecht,
als für diese Dienstverhältnisse nicht ein neuer
Mindestlohntarif, ein Kollektivvertrag oder eine
Satzung wirksam wird.
Verfahren.
§ 4. (1) Das Verfahren zur Festsetzung eines
Mindestlohntarifes ist einzuleiten, wenn ein An-
trag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft
der Dienstnehmer (§ 3 Kollektivvertragsgesetz)
gestellt wird. Der Antrag hat die zur Beurteilung
der Notwendigkeit der Erlassung eines
Mindestlohntarifes erforderlichen Angaben sowie
einen Vorschlag über die Höhe der festzusetzenden
Mindestlöhne (Mindestgehälter) zu
enthalten.
(2) Die Einigungsämter und das Obereinigungsamt
haben vor der Beschlußfassung die nach dem
räumlichen Geltungsbereich des beantragten
Mindestlohntarifes in Betracht kommenden
Landeshauptmänner zu hören.
(3) In dem Beschluß sind die Mindestlöhne
(Mindestgehälter), der Geltungsumfang und der
Wirksamkeitsbeginn des Mindestlohntarifes festzusetzen.
(4) Der Beschluß auf Festsetzung eines Mindestlohntarifes
ist durch Verlautbarung im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" und durch Anschlag
an der Amtstafel des Einigungsamtes (Obereinigungsamtes)
öffentlich kundzumachen. Der
Beschluß muß durch 30 Tage an der Amtstafel
angeschlagen bleiben. Der Tag des Anschlages
und der Abnahme ist auf dem Beschluß
zu vermerken. Die Kosten der Verlautbarung
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" sind von
der Körperschaft zu tragen, auf deren Antrag
der Mindestlohntarif festgesetzt wurde.
(5) Der Mindestlohntarif ist einem Kataster
einzuverleiben; eine Abschrift des Mindestlohntarifes
ist dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung vorzulegen. Eine weitere Abschrift
ist den in Betracht kommenden Landeshauptmännern
(Abs. 2) zu übermitteln. Die Einigungsämter
haben weiters eine Abschrift der
von ihnen beschlossenen Mindestlohntarife dem
Obereinigungsamt zuzuleiten.
(6) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 finden
auch auf das Verfahren wegen Abänderung oder
Aufhebung eines Mindestlohntarifes Anwendung.
Artikel II.
Vollziehung.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.