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156. Bundesgesetz: Tierärztekammergesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Bundesgesetz: Tierärztekammergesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zweck.

(1) Zur Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen

und Standesinteressen der österreichischen

Tierärzteschaft werden Tierärztekammern

(Landeskammern, Bundeskammer) errichtet.

(2) Die Tierärztekammern sind Selbstverwaltungskörper

des öffentlichen Rechtes.

(3) Die Bundeskammer, die ihren Sitz in Wien

hat, ist berechtigt, das Bundeswappen mit der

Aufschrift „Bundeskammer der Tierärzte" zu

führen. Die Landeskammern sind berechtigt, die

Aufschrift „Landeskammer der Tierärzte "

mit einem auf ihren Wirkungsbereich hinweisenden

Zusatz zu führen.

§ 2. Mitglieder.

(1) Der Wirkungsbereich der Tierärztekammern

erstreckt sich auf alle Tierärzte, die nach den

gesetzlichen Bestimmungen zur Ausübung des tierärztlichen

Berufes in der Republik Österreich berechtigt

und in diesem tätig sind. Hiezu gehören

auch die an der Tierärztlichen Hochschule in Wien

und die in der Tierzucht tätigen Tierärzte; Amtstierärzte

aber nur dann, wenn sie neben ihrer

amtlichen Tätigkeit eine tierärztliche Privatpraxis

ausüben (Pflichtmitglieder).

(2) Amtstierärzte im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind die im Dienste der staatlichen Veterinärverwaltung

stehenden Tierärzte. Polizeitierärzte

des Dienststandes und, im Falle der Errichtung

eines Bundesheeres, auch Militärtierärzte des

Dienststandes sind für die Anwendung dieses

Bundesgesetzes den Amtstierärzten gleichzuhalten.

(3) Amts-, Polizei- und Militärtierärzte, die

keine tierärztliche Privatpraxis ausüben, sowie

Tierärzte, die im Berufe selbst nicht oder nicht

mehr tätig sind, können den Tierärztekammern

freiwillig beitreten (freiwillige Mitglieder). Der

Beitritt hat bei der nach dem ordentlichen Wohnsitz

zuständigen Landeskammer zu erfolgen.

(4) Ist ein Amts-, Polizei- oder Militärtierarzt

Kammermitglied, kann er nur insoweit verhalten

werden, Anordnungen oder Weisungen der Tierärztekammern

Folge zu leisten, als diese Anordnungen

und Weisungen nicht in Widerspruch mit

seinen Pflichten und den ihm von seinen vorgesetzten

Dienststellen erteilten dienstlichen Anordnungen

und Weisungen stehen.

(5) Alle in Abs. (1) genannten Personen haben

sich spätestens vier Wochen vor Aufnahme ihrer

Berufstätigkeit bei der örtlich zuständigen Landeskammer

(§ 3) anzumelden. Sie haben jeden beabsichtigten

Stellungs-, Wohnungs- und Ordinationswechsel

dieser Kammer acht Tage vorher bekanntzugeben

und allen sich aus ihrer Zugehörigkeit zu

den Tierärztekammern ergebenden Pflichten zu

entsprechen. Letztere Verpflichtung sowie die

Pflicht zur Meldung eines etwaigen Wohnungswechsels

gilt auch für die freiwilligen Mitglieder

[Abs. (3)].

§ 3. Örtlicher Wirkungsbereich der

Landeskammern.

(1) Der örtliche Wirkungsbereich der Landeskammer

erstreckt sich auf das Bundesland, für

das sie errichtet wurde.

(2) Landeskammern können in ihren Geschäftsordnungen

einvernehmlich bestimmen, daß ihre

Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte zur

Gänze oder zum Teil durch eine gemeinsame

Geschäftsstelle besorgt werden.

§ 4. Sachlicher Wirkungsbereich

der Landeskammern.

Den Landeskammern obliegt die Besorgung der

Geschäfte in folgenden Angelegenheiten, soweit

diese nicht über die Interessen eines Landes hinausgehen

1. die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen

Interessen der österreichischen Tierärzteschaft

wahrzunehmen und diese sowie die Entwicklung

des Tiergesundheitswesens und der tierärztlichen

Versorgung tunlichst zu fördern;

2. den Behörden ihres örtlichen Wirkungsbereiches

in allen Fragen, die unmittelbar oder

mittelbar das Interesse der Tierärzteschaft berühren,

Berichte, Vorschläge oder Äußerungen zu

erstatten und diese Behörden bei der Regelung der

tierärztlichen Verhältnisse zu unterstützen;

3. Gutachten über Gesetzentwürfe und sonstige

Vorschriften, die die in Ziffer 1 und 2 aufgezählten

Angelegenheiten behandeln, zu erstatten;

4. für die Würde und das Ansehen des tierärztlichen

Berufes einzutreten sowie für die Einhaltung

der Standesordnung zu sorgen;

5. eine Tierärzteliste und eine Liste der tierärztlichen

Hausapotheken zu führen;

6. Übersichten über die tierärztliche Versorgung

zu führen, bei der Niederlassung von Tierärzten

die Verhältnisse der betreffenden Gebiete zu

prüfen und unter Bedachtnahme auf den Ortsbedarf

im Sinne der bestehenden Vorschriften

Einfluß auf die Niederlassung von Tierärzten zu

nehmen;

7. Vertreter in andere Körperschaften und

Stellen ihres örtlichen Wirkungsbereiches zu entsenden

oder Besetzungsvorschläge für Standesvertretungen

zu erstatten, soweit deren örtlicher

Wirkungsbereich den der Landeskammern nicht

überschreitet und solche Vertretungen durch besondere

Gesetze vorgesehen sind;

8. Vertreter zu den gemäß den jeweils geltenden

Vorschriften vorzunehmenden Überprüfungen

tierärztlicher Hausapotheken zu entsenden;

9. Vorschläge für die Bestellung von gerichtlichen

Sachverständigen zu erstatten;

10. bei der fachlichen Ausbildung der Tierärzte

beratend und fördernd mitzuwirken und der Förderung

der Entwicklung der Veterinärmedizin

sowie tierhygienischen und tierzüchterischen Einrichtungen

ihr Augenmerk zu widmen;

11. bei der Überwachung arbeitsrechtlicher Vorschriften

für Tierärzte und von Bestimmungen der

Versicherungsgesellschaften zum Schutze vor Berufskrankheiten

mitzuwirken;

12. der Kurpfuscherei und dem Geheimmittelunwesen

bei der Behandlung von Tieren ein besonderes

Augenmerk zuzuwenden und zu deren

Bekämpfung geeignete Vorschläge zu erstatten;

13. die Veröffentlichung von Fachaufsätzen in

der Presse zu fördern;

14. in Streitigkeiten zwischen den Kammerangehörigen

zu vermitteln.

§ 5. Örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich

der Bundeskammer.

(1) Der örtliche Wirkungsbereich der Bundeskammer

erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Bundeskammer obliegen alle im § 4

aufgezählten Aufgaben, soweit sie über die Zuständigkeit

einer Landeskammer hinausgehen.

(3) Ausschließlich obliegt der Bundeskammer

1. die Erstattung von Vorschlägen, Berichten

und Gutachten an die Bundesregierung, an die

Bundesministerien sowie an Behörden mit dem

örtlichen Wirkungsbereich für das gesamte Bundesgebiet;

2. die Pflege der Beziehungen zu ausländischen

Interessenvertretungen ;

3. die Abfassung einer für alle Kammermitglieder

verbindlichen Standesordnung;

4. für den Fall von Krankheit, Invalidität und

für die Altersversorgung ihrer Mitglieder sowie

deren Hinterbliebenen Vorsorge zu treffen und

die Schaffung von Wohlfahrtseinrichtungen für

Tierärzte, deren Angehörige und Hinterbliebene

zu veranlassen und zu fördern;

5. die Errichtung gemeinsamer wirtschaftlicher

Einrichtungen zu fördern;

6. Vorschläge für einen Gebührentarif für tierärztliche

Dienstleistungen, soweit die Gebühren

nicht anderweitig geregelt sind, zu erstatten.

(4) Vor Abgabe eines Gutachtens über Entwürfe

von Bundesgesetzen und Verordnungen des

Bundes im Sinne des Abs. (3), Z. 1, hat die

Bundeskammer alle Landeskammern zu hören.

Es ist womöglich ein einheitliches Gutachten abzugeben.

Kommt ein solches nicht zustande, so

ist an die zuständige Stelle das der Mehrheit der

Landeskammern entsprechende Gutachten zu erstatten

und ausdrücklich als Mehrheitsgutachten

zu bezeichnen. Die abweichenden Gutachten sind

dem zu erstattenden Gutachten anzuschließen.

(5) Vor Abgabe anderer Gutachten, Äußerungen

oder Vorschlägen ist den interessierten Landeskammern

nach Tunlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben. Die Bestimmungen des

Abs. (4) finden sinngemäß Anwendung.

(6) Gegen die Errichtung von Einrichtungen im

Sinne des Abs. (3), Z. 4 und 5, für das ganze

Bundesgebiet, die einen finanziellen Aufwand der

Tierärzteschaft erfordern, können die Landeskammern

binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung

durch die Hauptversammlung der Bundeskammer

[§ 9, Abs. (6), lit. h] Einspruch erheben.

Der Einspruch bewirkt, daß der Beschluß für die

betreffende Landeskammer keine Geltung hat.

Mitgliedern dieser Landeskammer steht jedoch

der Einzelbeitritt frei.

(7) Halten sich in Angelegenheiten, in welchen

die Tierärztekammern beratend mitzuwirken

haben, sowohl die Bundeskammer als auch eine

oder mehrere Landeskammern für zuständig, so

können alle beteiligten Kammern ein Gutachten

abgeben mit der Folge, daß unbeschadet der etwaigen

Austragung des Zuständigkeitsstreites die

Gutachten der Landeskammern als Minderheitsgutachten

zu werten sind.

§ 6. Begutachtung von Gesetz- und

Verordnungsentwürfen.

Gesetzentwürfe, die Angelegenheiten des Veterinärwesens,

Tierheilmittel, Tierschutz und Tierzucht,

tierhygienische, fleisch-, milch- und nah-

rungsmittelhygienische Angelegenheiten oder die

Fragen tierärztlicher Dienst- und Berufsverhältnisse

berühren, sind vor ihrer Einbringung in die

gesetzgebenden Organe, besonders wichtige diese

Angelegenheiten und Fragen berührende Verordnungen,

sofern nicht öffentliche Interessen ihre

sofortige Verlautbarung erfordern, vor ihrer Erlassung

der zuständigen Tierärztekammer zur

Begutachtung zu übermitteln.

§ 7. Auskunfts- und Unterstützungspflicht.

(1) Die Behörden des Bundes und der Länder

sowie die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen

zur Vertretung beruflicher oder wirtschaftlicher

Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung

hiezu errichteten Körperschaften und

die Anstalten der Sozialversicherung sind verpflichtet,

den Tierärztekammern auf Verlangen

die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen

Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer

Wirksamkeit zu unterstützen.

(2) Die Tierärztekammern sind zu dem gleichen

Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden

und Körperschaften verpflichtet.

(3) Dieselben Verpflichtungen gelten auch

zwischen den Tierärztekammern untereinander,

insbesondere haben die Landeskammern der

Bundeskammer die Listen der Tierärzte und tierärztlichen

Hausapotheken zu übermitteln sowie

jede Änderung derselben mitzuteilen.

§ 8. Organe.

Die Organe der Tierärztekammern sind

1. die Hauptversammlung,

2. der Kammervorstand,

3. der Präsident.

§ 9. Die Hauptversammlung.

(1) Die Hauptversammlung der Bundeskammer

setzt sich aus den Delegierten der Landeskammern

zusammen.

(2) Die Hauptversammlung der Landeskammern

ist die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten

unter Angabe der Verhandlungsgegenstände

jährlich mindestens einmal einberufen

(ordentliche Hauptversammlung). Überdies ist sie

auf Verlangen des Kammervorstandes zur Berichterstattung

und Besprechung besonders wichtiger

Angelegenheiten oder, wenn es ein Drittel der

Mitglieder verlangt — bei der Bundeskammer

auch wenn es drei Landeskammern verlangen —,

innerhalb von vier Wochen vom Tage des Einlangens

des Antrages an einzuberufen (außerordentliche

Hauptversammlung).

(4) Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit

der Hälfte aller Teilnahmeberechtigten, jedenfalls

aber eine halbe Stunde nach dem festgesetzten

Beginn auch ohne Rücksicht auf die

Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

(5) Die Delegierten und Mitglieder sind verpflichtet,

an den Hauptversammlungen teilzunehmen;

die Delegierten können sich jedoch

durch ihre Ersatzmänner vertreten lassen.

(6) Der Beschlußfassung der Hauptversammlung

sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. (3)

vorbehalten

a) der Jahresvoranschlag über die Einnahmen

und Ausgaben der Tierärztekammer;

b) die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung

und der Geldgebarung des

Kammervorstandes, dessen Entlastung sowie

die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für

die Dauer von zwei Jahren;

c) die Festsetzung der von den Kammerangehörigen

zu entrichtenden Kammerumlagen;

d) die Festsetzung der Höhe der Aufwandsvergütung

der Kammerorgane;

e) die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung,

Dienstordnung und Umlagenordnung;

f) die gemäß § 14, Abs. (1), (2) und (4), der

Hauptversammlung vorbehaltenen Wahlen;

g) die Entscheidung über den Verlust eines

Mandates [§ 29, Abs. (2)];

bei der Bundeskammer überdies

h) die Errichtung und Förderung gemeinsamer

wirtschaftlicher sowie von Wohlfahrts- und

Unterstützungseinrichtungen ;

i) die Erlassung oder Änderung der Standesordnung.

(7) Die Hauptversammlung beschließt, ausgenommen

in den Fällen der Erlassung oder Abänderung

der Geschäfts-, Dienst- und Umlagenordnung

[Abs. (6), lit. e], der Standesordnung

[Abs. (6), lit. i], des Verlustes eines Mandates

[Abs. (6), lit. g; § 29, Abs. ;(2)], in denen Zweidrittelmehrheit

erforderlich ist, mit einfacher

Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht

mit. Wenn die Abstimmung Stimmengleichheit

ergibt, gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 10. Der Kammervorstand.

(1) Der Kammervorstand der Landeskammern

besteht aus dem Präsidenten und zwei bis sechs

weiteren Vorstandsmitgliedern. Für die erste Wahl

bestimmt die Wahlordnung (§ 14) die Zahl der

Vorstandsmitglieder, für die weiteren Wahlen die

Geschäftsordnung der Landeskammern.

(2) Der Kammervorstand der Bundeskammer

besteht aus dem Präsidenten der Bundeskammer

sowie den Vertretern der Landeskammern. Jede

Landeskammer entsendet einen oder zwei

Kammerangehörige in den Vorstand, je nachdem

die Zahl der Kammerangehörigen des Bundeslandes

bis hundert oder mehr als hundert beträgt.

Die Wahl erfolgt in der Hauptversammlung der

Landeskammer.

(3) In den Aufgabenbereich des Kammervorstandes

fallen alle Angelegenheiten, die durch

dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung

keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen

sind. Er ist der Aufsichtsbehörde dafür verantwortlich,

daß sich die Tätigkeit der Kammer

innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches bewegt,

der Hauptversammlung dafür, daß die

Organe der Kammer den durch dieses Bundesgesetz

festgelegten Aufgabenkreis erfüllen und die Beschlüsse

der Hauptversammlung durchführen.

(4) Der Kammervorstand ist nach Bedarf, mindestens

aber vierteljährlich, bei der Bundeskammer

auch auf Verlangen von mindestens drei Landeskammern,

vom Präsidenten binnen zwei Wochen

einzuberufen. Der Kammervorstand ist bei Anwesenheit

von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder

beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse

mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende

stimmt nicht mit. Wenn die Abstimmung

Stimmengleichheit ergibt, gilt jener Antrag als angenommen,

dem der Vorsitzende beitritt.

(5) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß

in Angelegenheiten, in welchen die Kammern nur

beratend mitzuwirken haben, die Stellungnahme

der Vorstandsmitglieder auch schriftlich eingeholt

werden kann.

(6) Der Vorstand, in Einzelfällen der Präsident,

kann Ausschüsse zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen

für die Hauptversammlung

und Berichterstattung an die Hauptversammlung

bestellen und ihnen auch die Abfassung von Fachgutachten,

die Durchführung von Erhebungen,

Begutachtungen und Verhandlungen übertragen.

Das Nähere, auch die Entschädigung hiefür, wird

in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 11. Der Präsident.

(1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter

der Kammer, leitet ihre Geschäfte und fertigt alle

Geschäftsstücke. Er führt den Vorsitz in der

Hauptversammlung und im Kammervorstand.

Ihm obliegt, die Beschlüsse des Kammervorstandes

und, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Beschlüsse

der Hauptversammlung zu vollziehen.

(2) Bei besonderer Dringlichkeit und in Fällen,

in denen der Kammervorstand innerhalb der von

den Behörden gestellten Frist keinen Beschluß

fassen kann, steht ihm nach Einholung der

Stellungnahme eines jeden Vizepräsidenten auch

die Entscheidung gegen nachträgliche Genehmigung

durch den Kammervorstand zu.

(3) Der Präsident wird im Verhinderungsfalle

vom Vizepräsidenten vertreten. Bei Landeskammern

mit über 100 Mitgliedern kann ein

zweiter Vizepräsident bestellt werden. Bei der

Bundeskammer sind ein erster und zweiter Vizepräsident

zu bestellen. Dabei ist auf eine Vertretung

der Bundesländer insofern Bedacht zu

nehmen, daß diese drei Funktionen von je einem

Tierarzt aus den Ländergruppen Wien-Niederösterreich-

Burgenland, ferner Steiermark-Oberösterreich-

Salzburg sowie Kärnten-Tirol-Vorarlberg

besetzt werden.

§ 12. Bestellung der Organe der

Tierärztekammern.

(1) Die Organe der Tierärztekammern werden

mit Ausnahme der Präsidenten der Tierärztekammern

und der Vizepräsidenten der Bundeskammer

[§ 13, Abs. (6), § 14, Abs. (4) und (5)]

nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

gewählt.

(2) Das aktive Wahlrecht ist an die Kammerzugehörigkeit

gebunden. Der Wahlberechtigte muß

ferner österreichischer Staatsbürger und darf nicht

vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen

sein. Das aktive Wahlrecht ruht, wenn

und insolange es durch ein rechtskräftiges Erkenntnis

des Disziplinarrates oder -senates entzögen

wurde.

(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen.

Eine Wahl darf ohne triftige Gründe

nicht abgelehnt werden. Das Nähere regelt die

Geschäftsordnung.

(4) Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Bei

etwaigen Nach- oder Ergänzungswahlen endet

die Mandatsdauer ebenfalls am Ende der Wahlperiode.

§ 13. Wahl der Organe der Landeskammern.

(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder der

Landeskammern erfolgt durch die kammerangehörigen.

Tierärzte auf Grund des gleichen,

unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes.

(2) Jedes Bundesland bildet in der Regel einen

Wahlkreis.

(3) In jedem Bundeslande (Wahlkreis) wird zur

Durchführung und Leitung der Wahl eine Landeswahlkommission

bestellt, deren Mitglieder über

Vorschlag des abtretenden Vorstandes — das erstemal

des vorläufigen Vorstandes — von der zuständigen

Landesregierung ernannt werden.

(4) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder besteht

Wahlpflicht. Wegen Verletzung der Wahlpflicht

kann vom Präsidenten eine Geldbuße bis zu

100 S verhängt werden. Die verhängten Geldbußen

fließen in die Kasse der Tierärztekammern.

(5) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder der

Landeskammern finden das erstemal innerhalb

drei Monaten nach Inkrafttreten der Tierärztekammer-

Wahlordnung [§ 14, Abs. (7)], sonst

innerhalb der letzten drei Monate der Mandatsdauer

statt.

(6) Die gemäß Abs. (1) gewählten Vorstandsmitglieder

wählen aus ihrer Mitte nach den Bestimmungen

des Abs. (7) den Präsidenten sowie

nach dem Verhältniswahlrecht die Vizepräsidenten.

(7) Bei der Wahl des Präsidenten ist als gewählt

anzusehen, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen

gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so

ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der

engeren Wahl dürfen sich die Wählenden nur auf

jene zwei Personen beschränken, die bei der ersten

Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben.

Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit,

so entscheidet über die Frage, wer in die engere

Wahl einzubeziehen ist, das Los. Stimmen, die bei

der engeren Wahl für andere Personen abgegeben

werden, sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren

Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Das durch die Wahl zum Präsidenten freigewordene

Mandat eines Vorstandsmitgliedes erhält

der Ersatzmann im zugehörigen Wahlvorschlag.

§ 14. Wahl der Organe der Bundeskammer,

Tierärztekammer-Wahlordnung.

(1) Die Delegierten in die Hauptversammlung

der Bundeskammer werden von der konstituierenden

Hauptversammlung der Landeskammern

gewählt.

(2) Zu diesem Zwecke sind die konstituierenden

Hauptversammlungen der Landeskammern vom

neugewählten Präsidenten binnen sechs Wochen

nach seiner Wahl einzuberufen.

(3) Die Anzahl der Delegierten, die eine Landeskammer

zu entsenden hat, bestimmt auf Grund

der Mitgliederzahl in der abgeschlossenen Wählerliste

die zuständige Landeswahlbehörde in der

Weise, daß für je 22 Kammerangehörige ein Delegierter,

für Restzahlen unter 22 ein weiterer Delegierter,

jedenfalls aber ein Delegierter zu wählen

ist.

(4) Der Präsident der Bundeskammer wird von

der Hauptversammlung nach den Bestimmungen

des § 13, Abs. (7), gewählt.

(5) Die Vizepräsidenten der Bundeskammer

werden vom Vorstande der Bundeskammer aus

seiner Mitte mit einfacher Mehrheit gewählt, wobei

auf die Bestimmungen des § 11, Abs. (3),

letzter Satz, Bedacht zu nehmen ist.

(6) Der Präsident der Bundeskammer darf dem

Vorstand einer Landeskammer nicht angehören.

(7) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren

[§§ 12, 13, 14, Abs. (1) bis (5)], insbesondere

über die Ausschreibung der Wahlen,

die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten,

die Wahlbehörden, die Wahlwerbung, das

Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren bei den

Wahlen des Vorstandes der Landeskammern, der

Präsidenten und Vizepräsidenten der Tierärztekammern

sowie über die Einberufung der gewählten

Vorstandsmitglieder (Tierärztekammer-

Wahlordnung) werden vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im Verordnungswege

erlassen.

§ 15. Kammerbüro.

(1) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und

Kassengeschäfte kann ein Kammerbüro errichtet

werden, das von einem fachlich geschulten, insbesondere

in den Angelegenheiten des Veterinärwesens

und der allgemeinen Verwaltung erfahrenen

Beamten geleitet wird. Das Büro untersteht

unmittelbar dem Präsidenten, der auch den

leitenden Beamten sowie die sonst erforderlichen

Angestellten des Büros bestellt,

(2) Rechte und Pflichten des Leiters der Angestellten

und sonstigen Hilfskräfte des Büros,

ihre Ansprüche auf Besoldung und Pensionsbezüge

werden in einer Dienstordnung bestimmt.

§ 16. Angelobung.

Die Präsidenten der Tierärztekammern und ihre

Stellvertreter haben vor ihrem Amtsantritt zu

Handen der Aufsichtsbehörden, die übrigen Vorstandsmitglieder

zu Handen der Präsidenten ein

Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die

getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

§ 17. Verschwiegenheitspflicht.

Alle Organe und das gesamte Personal der Tierärztekammern

sind, soweit gesetzlich nichts anderes

bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle

ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen

Tatsachen verpflichtet. Von dieser Verpflichtung

kann sie die Aufsichtsbehörde über Verlangen

eines Gerichtes oder einer sonstigen Behörde

entbinden.

§ 18. Deckung der Kosten.

(1) Die Kosten der Tierärztekammern werden

gedeckt durch

a) Kammerumlagen, deren Höhe alljährlich

von der Hauptversammlung festgesetzt

wird; die näheren Vorschriften über die

Einhebung werden durch eine Umlagenordnung

erlassen;

b) die aus dem Vermögen oder den Unternehmungen

der Kammern fließenden Erträgnisse;

c) sonstige Einnahmen, wie zum Beispiel Geldbußen

[§ 13, Abs. (4)], Disziplinarstrafen

[§ 24, Abs. (1), lit. b], Ordnungsstrafen

[§ 27, Abs. (1)], Zuwendungen und Spenden,

die den Tierärztekammern kraft ihrer

Rechtspersönlichkeit zufließen.

(2) Die Landeskammer- und Bundeskammerumlagen

dürfen für jeden Kammerangehörigen je

die zehnfache Mindestgebühr einer Hausordination

für Großtiere im Jahr nicht überschreiten.

(3) Der Hauptversammlung ist alljährlich bis

längstens 31. März vom Kammervorstand ein

Rechnungsabschluß über das vorhergegangene

Kalenderjahr vorzulegen, die nach Anhörung der

beiden Rechnungsprüfer zu dem Rechnungsabschluß

Stellung nimmt und dem Kammervorstand

die Entlastung erteilt.

(4) Der Hauptversammlung ist alljährlich vom

Kammervorstande bis längstens Ende September

ein Jahresvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Der Präsident und die Vizepräsidenten

haben Anspruch auf eine monatliche Vergütung,

die dem Umfange ihrer Amtspflichten und der

Belastung durch Repräsentationsauslagen entspricht.

Ihre Höhe wird von, der Hauptversammlung

festgesetzt.

(6) Die den Kammervorstands- oder Ausschußmitgliedern

zustehende Aufwandsentschädigung,

ferner die den Delegierten der Hauptversammlung

oder sonstigen Organen der Kammern erwachsenden

Barauslagen werden ihnen in der Art und

in dem Ausmaße vergütet, wie es die Geschäftsordnung

vorsieht.

(7) Die Landeskammern sind verpflichtet, bei

der Einhebung der Bundeskammerumlage über

Verlangen der Bundeskammer mitzuwirken.

(8) Die rückständigen Umlagen können im Verwaltungswege

eingebracht werden.

§ 19. Disziplinarverfahren.

(1) Mitglieder, die sich eines des tierärztlichen

Standes unwürdigen Verhaltens schuldig machen

oder ihre Pflichten als Angehörige der Kammer

verletzen, begehen ein Disziplinarvergehen.

(2) Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand

nicht entgegen, daß die gleiche Handlung

oder Unterlassung auch von einem Gericht oder

einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.

(3) Öffentliche Bedienstete unterstehen nicht der

Disziplinargewalt der Tierärztekammer. Die

Dienstbehörde dieser Mitglieder ist jedoch verpflichtet,

die von einer Tierärztekammer erstattete

Disziplinaranzeige in Behandlung zu nehmen und

ihr den Verweisungs- oder Einstellungsbeschluß,

beziehungsweise das Erkenntnis zuzustellen.

§ 20. Disziplinarrat.

(1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat.

Dieser wird für jedes Bundesland für

die Dauer von drei Jahren errichtet.

(2) Der Disziplinarrat besteht aus dem Vorsitzenden

und dessen Stellvertreter, die über Vorschlag

des Vorstandes von der Landesregierung,

allenfalls im Einvernehmen mit der Dienstbehörde

des Vorgeschlagenen, ernannt werden, ferner aus

vier Beisitzern und ebensoviel Ersatzmännern, die

vom Vorstand bestellt werden.

§ 21. Disziplinarsenat.

(1) Bei der Bundeskammer wird ein Disziplinarsenat

errichtet. Er besteht aus einer zum Richteramte,

abgesehen von der Altersgrenze, geeigneten

Person als Vorsitzenden, zwei Beamten aus dem

Stande des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft, von denen der eine rechtskundig,

der zweite ein Tierarzt der Veterinärverwaltung

sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die

vom Vorstand der Bundeskammer bestellt werden.

Der Vorsitzende und die Beisitzer aus dem Stande

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

werden über Vorschlag des Vorstandes der

Bundeskammer vom Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft bestimmt.

(2) Der Disziplinarsenat kann nur dann angerufen

werden, wenn in der Angelegenheit der

Disziplinarrat der zuständigen Landeskammer bereits

erkannt oder die Einleitung eines Disziplinarverfahrens

abgelehnt hat. Die Anrufung hat binnen

vier Wochen nach erfolgter Zustellung der Entscheidung

des Disziplinarrates zu erfolgen und hat

aufschiebende Wirkung.

(3) Der Disziplinarsenat ist berechtigt, seine

Entscheidung an die Stelle jener des Disziplinarrates

zu setzen und demgemäß die Entscheidung

nach jeder Richtung abzuändern.

§ 22. Disziplinaranwalt.

(1) Bei jedem Disziplinarrat und beim Disziplinarsenat

ist vom Vorstand der zuständigen

Kammer je ein Disziplinaranwalt zu bestellen,

dem die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie

die Vertretung der Anzeige im Disziplinarverfahren

obliegt.

(2) Über Weisung der Aufsichtsbehörde ist der

Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige

zu erstatten und zu vertreten.

§ 23. Disziplinarordnung.

(1) Soweit sich aus den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, sind die

Vorschriften des Gesetzes vom 25. Jänner 1914,

R.G.Bl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), betreffend das

Disziplinarverfahren, mit Ausnahme der Bestimmungen,

die ein Beamtenverhältnis voraussetzen,

sinngemäß anzuwenden.

(2) Nähere Bestimmungen für den Disziplinarrat

können vom Vorstand der zuständigen Landeskammer,

für den Disziplinarsenat vom Vorstand

der Bundeskammer, in einer Disziplinarordnung,

die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf,

getroffen werden.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarrates, des

Disziplinarsenates und die Disziplinaranwälte versehen

ihre Aufgaben ehrenamtlich, doch werden

ihre Barauslagen von der zuständigen Kammer

vergütet. Die Entschädigung des Vorsitzenden des

Disziplinarrates und des Disziplinarsenates wird

durch die Geschäftsordnung geregelt.

§ 24. Disziplinarstrafen.

(1) Disziplinarstrafen sind

a) der schriftliche Verweis;

b) Geldstrafen bis zu 3000 S ;

c) die zeitliche oder dauernde Entziehung des

Wahlrechtes und der Wählbarkeit zur Tierärztekammer;

d) Verbot der Ausübung der tierärztlichen

Praxis höchstens bis zu einem Jahr.

(2) Die Strafe nach Abs. (1), lit. c, kann das

erstemal höchstens auf die Dauer eines Jahres

und in der Regel nur gegen solche Kammermit-

glieder verhängt werden, die wegen Disziplinarvergehen

bereits mit einer Geldstrafe bestraft

worden sind; die Strafe nach Abs. (1), lit. d,

überdies nur bei einem das Ansehen der Tierärzteschaft

besonders schädigenden Verhalten.

(3) Disziplinarstrafen nach Abs. (1), lit. b bis d,

können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist

von einem bis zu drei Jahren verhängt

werden, sofern der Beschuldigte bisher keine

andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen

Verweis erlitten hat oder eine erhaltene Strafe

dieser Art bereits getilgt ist.

(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe

ist in eine vom Vorstand zu führende Vormerkung

einzutragen. Disziplinarstrafen nach

Abs. (1), lit. c und d, sind der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Amte der

Landesregierung mitzuteilen.

(5) Über Ansuchen des Verurteilten kann der

Disziplinarrat oder der Disziplinarsenat die Tilgung

einer Disziplinarstrafe verfügen, wenn die

Verhängung der Strafe mindestens fünf Jahre

zurückliegt und der Verurteilte innerhalb dieser

Zeit keines neuerlichen Disziplinarvergehens

schuldig erkannt worden ist.

§ 25. Kosten des Disziplinarverfahrens.

(1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind

im Falle des Schuldspruches vom Verurteilten, im

Falle des Freispruches von der zuständigen

Kammer zu tragen.

(2) Die verhängten Geldstrafen sowie die

Kosten des Disziplinarverfahrens können im Verwaltungswege

eingebracht werden.

§ 26. Schlichtungsverfahren.

(1) In der Geschäftsordnung der Landeskammern

kann vorgesehen werden, daß der Disziplinarrat

auch als Schlichtungsstelle fungiere.

(2) Als Schlichtungsstelle ist der Disziplinarrat

berufen, in allen aus der Standeszugehörigkeit

sich ergebenden persönlichen Streitfällen, Beschwerden

und Klagen von Mitgliedern untereinander

oder gegeneinander auch dann zu intervenieren,

wenn ihre Austragung in die Zuständigkeit

der Behörden fällt. Die kammerangehörigen

Tierärzte sind verpflichtet, in solchen Fällen vor

Betretung des gerichtlichen Klageweges oder Anrufung

der Verwaltungsbehörden die Vermittlung

des Disziplinarrates zu suchen. Handelt es

sich um Streitfälle zwischen Tierärzten verschiedener

Bundesländer, so ist zur Vermittlung der

Disziplinarrat jenes Bundeslandes berufen, in dem

der Beklagte seinen Beruf ausübt oder, falls er

freiwilliges Mitglied ist, seinen Wohnsitz hat.

(3) Die Bestimmungen des Abs. (2) finden auf

Tierärzte im öffentlichen Dienst nur insoweit

Anwendung, als sich die Streitigkeiten nicht auf

das Dienstverhältnis oder die Dienststellung des

Tierarztes beziehen.

§ 27. Ordnungsstrafen.

(1) Der Vorstand kann gegen Mitglieder wegen

Vernachlässigung der ihnen- gegenüber der

Kammer obliegenden Pflichten, insbesondere

Unterlassung der Meldung [§ 2, Abs. (5)], wegen

Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen

Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen

bis zu 300 S verhängen.

(2) Die gleiche Befugnis steht dem Vorsitzenden

des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates zu.

(3) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe

ist dem Mitglied, außer im Falle der Störung der

Ordnung in einer Versammlung der Kammer,

Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich

zu rechtfertigen.

(4) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe

steht innerhalb von zwei Wochen die Berufung

an den Disziplinarrat zu. Sie ist bei der Stelle,

die die Ordnungsstrafe verhängt hat, einzubringen

und hat aufschiebende Wirkung. Ein weiteres

Rechtsmittel ist nicht zulässig.

(5) Die Ordnungsstrafen können im Verwaltungswege

eingebracht werden.

§ 28. Aufsichtsrecht.

(1) Die Landeskammern unterstehen der Aufsicht

der zuständigen Landesregierung.

(2) Die Bundeskammer untersteht der Aufsicht

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.

(3) Die Geschäftsordnung, die Dienstordnung,

der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung, der

Rechnungsabschluß und der Gebührentarif [§ 5,

Abs. (3), Z. 6], die Bestellung des Disziplinaranwaltes

und der nicht von der Aufsichtsbehörde

ernannten Mitglieder des Disziplinarrates und

des Disziplinarsenates unterliegen der Genehmigung

der Aufsichtsbehörde.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse der

Organe, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen,

aufheben.

(5) Die Organe der Tierärztekammern können

durch Verfügung der Aufsichtsbehörden abberufen

werden, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten,

ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie

beschlußunfähig werden. In diesem Falle verfügt

die Aufsichtsbehörde selbst die Neubestellung

dieser Organe in sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 29. Ausscheiden von Kammerfunktionären.

(1) Kammermitglieder, bei denen nachträglich

Umstände eintreten oder bekannt werden, die

ihre Wählbarkeit ausschließen, sind über Antrag

des Präsidenten vom Vorstande ihres Mandates

für verlustig zu erklären.

(2) Im Falle einer gröblichen Verletzung oder

Vernachlässigung der den Kammermitgliedern

durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten können

diese durch Beschluß der Hauptversammlung ihres

Mandates für verlustig erklärt werden.

(3) Im Falle des Ausscheidens eines Kammermitgliedes

durch Tod, Rücktritt oder Mandatsverlust

erfolgt die Neubesetzung seines Mandates

a) bei den Organen, die nach den Grundsätzen

der Verhältniswahl bestellt wurden, durch

Nachrücken des Nächsten im Wahlvorschlage;

b) bei den Präsidenten der Tierärztekammern

und den Vizepräsidenten der Bundeskammer

durch Neuwahl.

§ 30. Schluß- und Übergangsbestimmungen.

(1) Die Konstituierung der Tierärztekammern

erfolgt in der Weise, daß nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes die Aufsichtsbehörden auf

Vorschlag der bisher mit der Vertretung der

Berufsinteressen der Tierärzteschaft befaßten

Organisationen einen vorläufigen Kammervorstand,

bestehend aus einem Vorsitzenden und

zwei bis neun Mitgliedern, bestellen, wobei bei

der Bundeskammer auf eine Vertretung der Tierärzteschaft

der Bundesländer Bedacht zu nehmen ist.

(2) Dieser vorläufige Kammervorstand übt bis

zum Zusammentritte der gewählten Kammervorstände

alle den letzteren nach diesem Bundesgesetze

zustehenden Obliegenheiten aus, insbesondere

das Vorschlagsrecht für die Landeswahlkommissionen

[§ 13, Abs. (3)].

(3) Die Rechte und Verbindlichkeiten der bisher

mit der Vertretung der Berufsinteressen der Tierärzteschaft

befaßten Organisationen gehen mit

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die

Tierärztekammern des entsprechenden örtlichen

Wirkungsbereiches über.

(1) Der Übergang der Vermögenswerte sowie

alle diesbezüglichen Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden,

Amtshandlungen und Schriften sind

von allen öffentlichen Abgaben, die der bundesgesetzlichen

Regelung unterliegen, befreit.

§ 31. Vollzugsklausel.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist in Angelegenheiten der Landeskammern die

zuständige Landesregierung, sonst das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(2) Die Durchführungsverordnungen zu diesem

Bundesgesetz erläßt das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft.

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