156. Bundesgesetz: Tierärztekammergesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zweck.
(1) Zur Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen
und Standesinteressen der österreichischen
Tierärzteschaft werden Tierärztekammern
(Landeskammern, Bundeskammer) errichtet.
(2) Die Tierärztekammern sind Selbstverwaltungskörper
des öffentlichen Rechtes.
(3) Die Bundeskammer, die ihren Sitz in Wien
hat, ist berechtigt, das Bundeswappen mit der
Aufschrift „Bundeskammer der Tierärzte" zu
führen. Die Landeskammern sind berechtigt, die
Aufschrift „Landeskammer der Tierärzte "
mit einem auf ihren Wirkungsbereich hinweisenden
Zusatz zu führen.
§ 2. Mitglieder.
(1) Der Wirkungsbereich der Tierärztekammern
erstreckt sich auf alle Tierärzte, die nach den
gesetzlichen Bestimmungen zur Ausübung des tierärztlichen
Berufes in der Republik Österreich berechtigt
und in diesem tätig sind. Hiezu gehören
auch die an der Tierärztlichen Hochschule in Wien
und die in der Tierzucht tätigen Tierärzte; Amtstierärzte
aber nur dann, wenn sie neben ihrer
amtlichen Tätigkeit eine tierärztliche Privatpraxis
ausüben (Pflichtmitglieder).
(2) Amtstierärzte im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind die im Dienste der staatlichen Veterinärverwaltung
stehenden Tierärzte. Polizeitierärzte
des Dienststandes und, im Falle der Errichtung
eines Bundesheeres, auch Militärtierärzte des
Dienststandes sind für die Anwendung dieses
Bundesgesetzes den Amtstierärzten gleichzuhalten.
(3) Amts-, Polizei- und Militärtierärzte, die
keine tierärztliche Privatpraxis ausüben, sowie
Tierärzte, die im Berufe selbst nicht oder nicht
mehr tätig sind, können den Tierärztekammern
freiwillig beitreten (freiwillige Mitglieder). Der
Beitritt hat bei der nach dem ordentlichen Wohnsitz
zuständigen Landeskammer zu erfolgen.
(4) Ist ein Amts-, Polizei- oder Militärtierarzt
Kammermitglied, kann er nur insoweit verhalten
werden, Anordnungen oder Weisungen der Tierärztekammern
Folge zu leisten, als diese Anordnungen
und Weisungen nicht in Widerspruch mit
seinen Pflichten und den ihm von seinen vorgesetzten
Dienststellen erteilten dienstlichen Anordnungen
und Weisungen stehen.
(5) Alle in Abs. (1) genannten Personen haben
sich spätestens vier Wochen vor Aufnahme ihrer
Berufstätigkeit bei der örtlich zuständigen Landeskammer
(§ 3) anzumelden. Sie haben jeden beabsichtigten
Stellungs-, Wohnungs- und Ordinationswechsel
dieser Kammer acht Tage vorher bekanntzugeben
und allen sich aus ihrer Zugehörigkeit zu
den Tierärztekammern ergebenden Pflichten zu
entsprechen. Letztere Verpflichtung sowie die
Pflicht zur Meldung eines etwaigen Wohnungswechsels
gilt auch für die freiwilligen Mitglieder
[Abs. (3)].
§ 3. Örtlicher Wirkungsbereich der
Landeskammern.
(1) Der örtliche Wirkungsbereich der Landeskammer
erstreckt sich auf das Bundesland, für
das sie errichtet wurde.
(2) Landeskammern können in ihren Geschäftsordnungen
einvernehmlich bestimmen, daß ihre
Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte zur
Gänze oder zum Teil durch eine gemeinsame
Geschäftsstelle besorgt werden.
§ 4. Sachlicher Wirkungsbereich
der Landeskammern.
Den Landeskammern obliegt die Besorgung der
Geschäfte in folgenden Angelegenheiten, soweit
diese nicht über die Interessen eines Landes hinausgehen
1. die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen
Interessen der österreichischen Tierärzteschaft
wahrzunehmen und diese sowie die Entwicklung
des Tiergesundheitswesens und der tierärztlichen
Versorgung tunlichst zu fördern;
2. den Behörden ihres örtlichen Wirkungsbereiches
in allen Fragen, die unmittelbar oder
mittelbar das Interesse der Tierärzteschaft berühren,
Berichte, Vorschläge oder Äußerungen zu
erstatten und diese Behörden bei der Regelung der
tierärztlichen Verhältnisse zu unterstützen;
3. Gutachten über Gesetzentwürfe und sonstige
Vorschriften, die die in Ziffer 1 und 2 aufgezählten
Angelegenheiten behandeln, zu erstatten;
4. für die Würde und das Ansehen des tierärztlichen
Berufes einzutreten sowie für die Einhaltung
der Standesordnung zu sorgen;
5. eine Tierärzteliste und eine Liste der tierärztlichen
Hausapotheken zu führen;
6. Übersichten über die tierärztliche Versorgung
zu führen, bei der Niederlassung von Tierärzten
die Verhältnisse der betreffenden Gebiete zu
prüfen und unter Bedachtnahme auf den Ortsbedarf
im Sinne der bestehenden Vorschriften
Einfluß auf die Niederlassung von Tierärzten zu
nehmen;
7. Vertreter in andere Körperschaften und
Stellen ihres örtlichen Wirkungsbereiches zu entsenden
oder Besetzungsvorschläge für Standesvertretungen
zu erstatten, soweit deren örtlicher
Wirkungsbereich den der Landeskammern nicht
überschreitet und solche Vertretungen durch besondere
Gesetze vorgesehen sind;
8. Vertreter zu den gemäß den jeweils geltenden
Vorschriften vorzunehmenden Überprüfungen
tierärztlicher Hausapotheken zu entsenden;
9. Vorschläge für die Bestellung von gerichtlichen
Sachverständigen zu erstatten;
10. bei der fachlichen Ausbildung der Tierärzte
beratend und fördernd mitzuwirken und der Förderung
der Entwicklung der Veterinärmedizin
sowie tierhygienischen und tierzüchterischen Einrichtungen
ihr Augenmerk zu widmen;
11. bei der Überwachung arbeitsrechtlicher Vorschriften
für Tierärzte und von Bestimmungen der
Versicherungsgesellschaften zum Schutze vor Berufskrankheiten
mitzuwirken;
12. der Kurpfuscherei und dem Geheimmittelunwesen
bei der Behandlung von Tieren ein besonderes
Augenmerk zuzuwenden und zu deren
Bekämpfung geeignete Vorschläge zu erstatten;
13. die Veröffentlichung von Fachaufsätzen in
der Presse zu fördern;
14. in Streitigkeiten zwischen den Kammerangehörigen
zu vermitteln.
§ 5. Örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich
der Bundeskammer.
(1) Der örtliche Wirkungsbereich der Bundeskammer
erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(2) Der Bundeskammer obliegen alle im § 4
aufgezählten Aufgaben, soweit sie über die Zuständigkeit
einer Landeskammer hinausgehen.
(3) Ausschließlich obliegt der Bundeskammer
1. die Erstattung von Vorschlägen, Berichten
und Gutachten an die Bundesregierung, an die
Bundesministerien sowie an Behörden mit dem
örtlichen Wirkungsbereich für das gesamte Bundesgebiet;
2. die Pflege der Beziehungen zu ausländischen
Interessenvertretungen ;
3. die Abfassung einer für alle Kammermitglieder
verbindlichen Standesordnung;
4. für den Fall von Krankheit, Invalidität und
für die Altersversorgung ihrer Mitglieder sowie
deren Hinterbliebenen Vorsorge zu treffen und
die Schaffung von Wohlfahrtseinrichtungen für
Tierärzte, deren Angehörige und Hinterbliebene
zu veranlassen und zu fördern;
5. die Errichtung gemeinsamer wirtschaftlicher
Einrichtungen zu fördern;
6. Vorschläge für einen Gebührentarif für tierärztliche
Dienstleistungen, soweit die Gebühren
nicht anderweitig geregelt sind, zu erstatten.
(4) Vor Abgabe eines Gutachtens über Entwürfe
von Bundesgesetzen und Verordnungen des
Bundes im Sinne des Abs. (3), Z. 1, hat die
Bundeskammer alle Landeskammern zu hören.
Es ist womöglich ein einheitliches Gutachten abzugeben.
Kommt ein solches nicht zustande, so
ist an die zuständige Stelle das der Mehrheit der
Landeskammern entsprechende Gutachten zu erstatten
und ausdrücklich als Mehrheitsgutachten
zu bezeichnen. Die abweichenden Gutachten sind
dem zu erstattenden Gutachten anzuschließen.
(5) Vor Abgabe anderer Gutachten, Äußerungen
oder Vorschlägen ist den interessierten Landeskammern
nach Tunlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Die Bestimmungen des
Abs. (4) finden sinngemäß Anwendung.
(6) Gegen die Errichtung von Einrichtungen im
Sinne des Abs. (3), Z. 4 und 5, für das ganze
Bundesgebiet, die einen finanziellen Aufwand der
Tierärzteschaft erfordern, können die Landeskammern
binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung
durch die Hauptversammlung der Bundeskammer
[§ 9, Abs. (6), lit. h] Einspruch erheben.
Der Einspruch bewirkt, daß der Beschluß für die
betreffende Landeskammer keine Geltung hat.
Mitgliedern dieser Landeskammer steht jedoch
der Einzelbeitritt frei.
(7) Halten sich in Angelegenheiten, in welchen
die Tierärztekammern beratend mitzuwirken
haben, sowohl die Bundeskammer als auch eine
oder mehrere Landeskammern für zuständig, so
können alle beteiligten Kammern ein Gutachten
abgeben mit der Folge, daß unbeschadet der etwaigen
Austragung des Zuständigkeitsstreites die
Gutachten der Landeskammern als Minderheitsgutachten
zu werten sind.
§ 6. Begutachtung von Gesetz- und
Verordnungsentwürfen.
Gesetzentwürfe, die Angelegenheiten des Veterinärwesens,
Tierheilmittel, Tierschutz und Tierzucht,
tierhygienische, fleisch-, milch- und nah-
rungsmittelhygienische Angelegenheiten oder die
Fragen tierärztlicher Dienst- und Berufsverhältnisse
berühren, sind vor ihrer Einbringung in die
gesetzgebenden Organe, besonders wichtige diese
Angelegenheiten und Fragen berührende Verordnungen,
sofern nicht öffentliche Interessen ihre
sofortige Verlautbarung erfordern, vor ihrer Erlassung
der zuständigen Tierärztekammer zur
Begutachtung zu übermitteln.
§ 7. Auskunfts- und Unterstützungspflicht.
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder
sowie die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
zur Vertretung beruflicher oder wirtschaftlicher
Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung
hiezu errichteten Körperschaften und
die Anstalten der Sozialversicherung sind verpflichtet,
den Tierärztekammern auf Verlangen
die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer
Wirksamkeit zu unterstützen.
(2) Die Tierärztekammern sind zu dem gleichen
Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden
und Körperschaften verpflichtet.
(3) Dieselben Verpflichtungen gelten auch
zwischen den Tierärztekammern untereinander,
insbesondere haben die Landeskammern der
Bundeskammer die Listen der Tierärzte und tierärztlichen
Hausapotheken zu übermitteln sowie
jede Änderung derselben mitzuteilen.
§ 8. Organe.
Die Organe der Tierärztekammern sind
1. die Hauptversammlung,
2. der Kammervorstand,
3. der Präsident.
§ 9. Die Hauptversammlung.
(1) Die Hauptversammlung der Bundeskammer
setzt sich aus den Delegierten der Landeskammern
zusammen.
(2) Die Hauptversammlung der Landeskammern
ist die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten
unter Angabe der Verhandlungsgegenstände
jährlich mindestens einmal einberufen
(ordentliche Hauptversammlung). Überdies ist sie
auf Verlangen des Kammervorstandes zur Berichterstattung
und Besprechung besonders wichtiger
Angelegenheiten oder, wenn es ein Drittel der
Mitglieder verlangt — bei der Bundeskammer
auch wenn es drei Landeskammern verlangen —,
innerhalb von vier Wochen vom Tage des Einlangens
des Antrages an einzuberufen (außerordentliche
Hauptversammlung).
(4) Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit
der Hälfte aller Teilnahmeberechtigten, jedenfalls
aber eine halbe Stunde nach dem festgesetzten
Beginn auch ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
(5) Die Delegierten und Mitglieder sind verpflichtet,
an den Hauptversammlungen teilzunehmen;
die Delegierten können sich jedoch
durch ihre Ersatzmänner vertreten lassen.
(6) Der Beschlußfassung der Hauptversammlung
sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. (3)
vorbehalten
a) der Jahresvoranschlag über die Einnahmen
und Ausgaben der Tierärztekammer;
b) die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung
und der Geldgebarung des
Kammervorstandes, dessen Entlastung sowie
die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für
die Dauer von zwei Jahren;
c) die Festsetzung der von den Kammerangehörigen
zu entrichtenden Kammerumlagen;
d) die Festsetzung der Höhe der Aufwandsvergütung
der Kammerorgane;
e) die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung,
Dienstordnung und Umlagenordnung;
f) die gemäß § 14, Abs. (1), (2) und (4), der
Hauptversammlung vorbehaltenen Wahlen;
g) die Entscheidung über den Verlust eines
Mandates [§ 29, Abs. (2)];
bei der Bundeskammer überdies
h) die Errichtung und Förderung gemeinsamer
wirtschaftlicher sowie von Wohlfahrts- und
Unterstützungseinrichtungen ;
i) die Erlassung oder Änderung der Standesordnung.
(7) Die Hauptversammlung beschließt, ausgenommen
in den Fällen der Erlassung oder Abänderung
der Geschäfts-, Dienst- und Umlagenordnung
[Abs. (6), lit. e], der Standesordnung
[Abs. (6), lit. i], des Verlustes eines Mandates
[Abs. (6), lit. g; § 29, Abs. ;(2)], in denen Zweidrittelmehrheit
erforderlich ist, mit einfacher
Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht
mit. Wenn die Abstimmung Stimmengleichheit
ergibt, gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 10. Der Kammervorstand.
(1) Der Kammervorstand der Landeskammern
besteht aus dem Präsidenten und zwei bis sechs
weiteren Vorstandsmitgliedern. Für die erste Wahl
bestimmt die Wahlordnung (§ 14) die Zahl der
Vorstandsmitglieder, für die weiteren Wahlen die
Geschäftsordnung der Landeskammern.
(2) Der Kammervorstand der Bundeskammer
besteht aus dem Präsidenten der Bundeskammer
sowie den Vertretern der Landeskammern. Jede
Landeskammer entsendet einen oder zwei
Kammerangehörige in den Vorstand, je nachdem
die Zahl der Kammerangehörigen des Bundeslandes
bis hundert oder mehr als hundert beträgt.
Die Wahl erfolgt in der Hauptversammlung der
Landeskammer.
(3) In den Aufgabenbereich des Kammervorstandes
fallen alle Angelegenheiten, die durch
dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung
keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen
sind. Er ist der Aufsichtsbehörde dafür verantwortlich,
daß sich die Tätigkeit der Kammer
innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches bewegt,
der Hauptversammlung dafür, daß die
Organe der Kammer den durch dieses Bundesgesetz
festgelegten Aufgabenkreis erfüllen und die Beschlüsse
der Hauptversammlung durchführen.
(4) Der Kammervorstand ist nach Bedarf, mindestens
aber vierteljährlich, bei der Bundeskammer
auch auf Verlangen von mindestens drei Landeskammern,
vom Präsidenten binnen zwei Wochen
einzuberufen. Der Kammervorstand ist bei Anwesenheit
von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder
beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende
stimmt nicht mit. Wenn die Abstimmung
Stimmengleichheit ergibt, gilt jener Antrag als angenommen,
dem der Vorsitzende beitritt.
(5) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß
in Angelegenheiten, in welchen die Kammern nur
beratend mitzuwirken haben, die Stellungnahme
der Vorstandsmitglieder auch schriftlich eingeholt
werden kann.
(6) Der Vorstand, in Einzelfällen der Präsident,
kann Ausschüsse zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen
für die Hauptversammlung
und Berichterstattung an die Hauptversammlung
bestellen und ihnen auch die Abfassung von Fachgutachten,
die Durchführung von Erhebungen,
Begutachtungen und Verhandlungen übertragen.
Das Nähere, auch die Entschädigung hiefür, wird
in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 11. Der Präsident.
(1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter
der Kammer, leitet ihre Geschäfte und fertigt alle
Geschäftsstücke. Er führt den Vorsitz in der
Hauptversammlung und im Kammervorstand.
Ihm obliegt, die Beschlüsse des Kammervorstandes
und, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Beschlüsse
der Hauptversammlung zu vollziehen.
(2) Bei besonderer Dringlichkeit und in Fällen,
in denen der Kammervorstand innerhalb der von
den Behörden gestellten Frist keinen Beschluß
fassen kann, steht ihm nach Einholung der
Stellungnahme eines jeden Vizepräsidenten auch
die Entscheidung gegen nachträgliche Genehmigung
durch den Kammervorstand zu.
(3) Der Präsident wird im Verhinderungsfalle
vom Vizepräsidenten vertreten. Bei Landeskammern
mit über 100 Mitgliedern kann ein
zweiter Vizepräsident bestellt werden. Bei der
Bundeskammer sind ein erster und zweiter Vizepräsident
zu bestellen. Dabei ist auf eine Vertretung
der Bundesländer insofern Bedacht zu
nehmen, daß diese drei Funktionen von je einem
Tierarzt aus den Ländergruppen Wien-Niederösterreich-
Burgenland, ferner Steiermark-Oberösterreich-
Salzburg sowie Kärnten-Tirol-Vorarlberg
besetzt werden.
§ 12. Bestellung der Organe der
Tierärztekammern.
(1) Die Organe der Tierärztekammern werden
mit Ausnahme der Präsidenten der Tierärztekammern
und der Vizepräsidenten der Bundeskammer
[§ 13, Abs. (6), § 14, Abs. (4) und (5)]
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
gewählt.
(2) Das aktive Wahlrecht ist an die Kammerzugehörigkeit
gebunden. Der Wahlberechtigte muß
ferner österreichischer Staatsbürger und darf nicht
vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen
sein. Das aktive Wahlrecht ruht, wenn
und insolange es durch ein rechtskräftiges Erkenntnis
des Disziplinarrates oder -senates entzögen
wurde.
(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen.
Eine Wahl darf ohne triftige Gründe
nicht abgelehnt werden. Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung.
(4) Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Bei
etwaigen Nach- oder Ergänzungswahlen endet
die Mandatsdauer ebenfalls am Ende der Wahlperiode.
§ 13. Wahl der Organe der Landeskammern.
(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder der
Landeskammern erfolgt durch die kammerangehörigen.
Tierärzte auf Grund des gleichen,
unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes.
(2) Jedes Bundesland bildet in der Regel einen
Wahlkreis.
(3) In jedem Bundeslande (Wahlkreis) wird zur
Durchführung und Leitung der Wahl eine Landeswahlkommission
bestellt, deren Mitglieder über
Vorschlag des abtretenden Vorstandes — das erstemal
des vorläufigen Vorstandes — von der zuständigen
Landesregierung ernannt werden.
(4) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder besteht
Wahlpflicht. Wegen Verletzung der Wahlpflicht
kann vom Präsidenten eine Geldbuße bis zu
100 S verhängt werden. Die verhängten Geldbußen
fließen in die Kasse der Tierärztekammern.
(5) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder der
Landeskammern finden das erstemal innerhalb
drei Monaten nach Inkrafttreten der Tierärztekammer-
Wahlordnung [§ 14, Abs. (7)], sonst
innerhalb der letzten drei Monate der Mandatsdauer
statt.
(6) Die gemäß Abs. (1) gewählten Vorstandsmitglieder
wählen aus ihrer Mitte nach den Bestimmungen
des Abs. (7) den Präsidenten sowie
nach dem Verhältniswahlrecht die Vizepräsidenten.
(7) Bei der Wahl des Präsidenten ist als gewählt
anzusehen, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so
ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der
engeren Wahl dürfen sich die Wählenden nur auf
jene zwei Personen beschränken, die bei der ersten
Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben.
Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit,
so entscheidet über die Frage, wer in die engere
Wahl einzubeziehen ist, das Los. Stimmen, die bei
der engeren Wahl für andere Personen abgegeben
werden, sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren
Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Das durch die Wahl zum Präsidenten freigewordene
Mandat eines Vorstandsmitgliedes erhält
der Ersatzmann im zugehörigen Wahlvorschlag.
§ 14. Wahl der Organe der Bundeskammer,
Tierärztekammer-Wahlordnung.
(1) Die Delegierten in die Hauptversammlung
der Bundeskammer werden von der konstituierenden
Hauptversammlung der Landeskammern
gewählt.
(2) Zu diesem Zwecke sind die konstituierenden
Hauptversammlungen der Landeskammern vom
neugewählten Präsidenten binnen sechs Wochen
nach seiner Wahl einzuberufen.
(3) Die Anzahl der Delegierten, die eine Landeskammer
zu entsenden hat, bestimmt auf Grund
der Mitgliederzahl in der abgeschlossenen Wählerliste
die zuständige Landeswahlbehörde in der
Weise, daß für je 22 Kammerangehörige ein Delegierter,
für Restzahlen unter 22 ein weiterer Delegierter,
jedenfalls aber ein Delegierter zu wählen
ist.
(4) Der Präsident der Bundeskammer wird von
der Hauptversammlung nach den Bestimmungen
des § 13, Abs. (7), gewählt.
(5) Die Vizepräsidenten der Bundeskammer
werden vom Vorstande der Bundeskammer aus
seiner Mitte mit einfacher Mehrheit gewählt, wobei
auf die Bestimmungen des § 11, Abs. (3),
letzter Satz, Bedacht zu nehmen ist.
(6) Der Präsident der Bundeskammer darf dem
Vorstand einer Landeskammer nicht angehören.
(7) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren
[§§ 12, 13, 14, Abs. (1) bis (5)], insbesondere
über die Ausschreibung der Wahlen,
die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten,
die Wahlbehörden, die Wahlwerbung, das
Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren bei den
Wahlen des Vorstandes der Landeskammern, der
Präsidenten und Vizepräsidenten der Tierärztekammern
sowie über die Einberufung der gewählten
Vorstandsmitglieder (Tierärztekammer-
Wahlordnung) werden vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im Verordnungswege
erlassen.
§ 15. Kammerbüro.
(1) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und
Kassengeschäfte kann ein Kammerbüro errichtet
werden, das von einem fachlich geschulten, insbesondere
in den Angelegenheiten des Veterinärwesens
und der allgemeinen Verwaltung erfahrenen
Beamten geleitet wird. Das Büro untersteht
unmittelbar dem Präsidenten, der auch den
leitenden Beamten sowie die sonst erforderlichen
Angestellten des Büros bestellt,
(2) Rechte und Pflichten des Leiters der Angestellten
und sonstigen Hilfskräfte des Büros,
ihre Ansprüche auf Besoldung und Pensionsbezüge
werden in einer Dienstordnung bestimmt.
§ 16. Angelobung.
Die Präsidenten der Tierärztekammern und ihre
Stellvertreter haben vor ihrem Amtsantritt zu
Handen der Aufsichtsbehörden, die übrigen Vorstandsmitglieder
zu Handen der Präsidenten ein
Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die
getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
§ 17. Verschwiegenheitspflicht.
Alle Organe und das gesamte Personal der Tierärztekammern
sind, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle
ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen
Tatsachen verpflichtet. Von dieser Verpflichtung
kann sie die Aufsichtsbehörde über Verlangen
eines Gerichtes oder einer sonstigen Behörde
entbinden.
§ 18. Deckung der Kosten.
(1) Die Kosten der Tierärztekammern werden
gedeckt durch
a) Kammerumlagen, deren Höhe alljährlich
von der Hauptversammlung festgesetzt
wird; die näheren Vorschriften über die
Einhebung werden durch eine Umlagenordnung
erlassen;
b) die aus dem Vermögen oder den Unternehmungen
der Kammern fließenden Erträgnisse;
c) sonstige Einnahmen, wie zum Beispiel Geldbußen
[§ 13, Abs. (4)], Disziplinarstrafen
[§ 24, Abs. (1), lit. b], Ordnungsstrafen
[§ 27, Abs. (1)], Zuwendungen und Spenden,
die den Tierärztekammern kraft ihrer
Rechtspersönlichkeit zufließen.
(2) Die Landeskammer- und Bundeskammerumlagen
dürfen für jeden Kammerangehörigen je
die zehnfache Mindestgebühr einer Hausordination
für Großtiere im Jahr nicht überschreiten.
(3) Der Hauptversammlung ist alljährlich bis
längstens 31. März vom Kammervorstand ein
Rechnungsabschluß über das vorhergegangene
Kalenderjahr vorzulegen, die nach Anhörung der
beiden Rechnungsprüfer zu dem Rechnungsabschluß
Stellung nimmt und dem Kammervorstand
die Entlastung erteilt.
(4) Der Hauptversammlung ist alljährlich vom
Kammervorstande bis längstens Ende September
ein Jahresvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Der Präsident und die Vizepräsidenten
haben Anspruch auf eine monatliche Vergütung,
die dem Umfange ihrer Amtspflichten und der
Belastung durch Repräsentationsauslagen entspricht.
Ihre Höhe wird von, der Hauptversammlung
festgesetzt.
(6) Die den Kammervorstands- oder Ausschußmitgliedern
zustehende Aufwandsentschädigung,
ferner die den Delegierten der Hauptversammlung
oder sonstigen Organen der Kammern erwachsenden
Barauslagen werden ihnen in der Art und
in dem Ausmaße vergütet, wie es die Geschäftsordnung
vorsieht.
(7) Die Landeskammern sind verpflichtet, bei
der Einhebung der Bundeskammerumlage über
Verlangen der Bundeskammer mitzuwirken.
(8) Die rückständigen Umlagen können im Verwaltungswege
eingebracht werden.
§ 19. Disziplinarverfahren.
(1) Mitglieder, die sich eines des tierärztlichen
Standes unwürdigen Verhaltens schuldig machen
oder ihre Pflichten als Angehörige der Kammer
verletzen, begehen ein Disziplinarvergehen.
(2) Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand
nicht entgegen, daß die gleiche Handlung
oder Unterlassung auch von einem Gericht oder
einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.
(3) Öffentliche Bedienstete unterstehen nicht der
Disziplinargewalt der Tierärztekammer. Die
Dienstbehörde dieser Mitglieder ist jedoch verpflichtet,
die von einer Tierärztekammer erstattete
Disziplinaranzeige in Behandlung zu nehmen und
ihr den Verweisungs- oder Einstellungsbeschluß,
beziehungsweise das Erkenntnis zuzustellen.
§ 20. Disziplinarrat.
(1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat.
Dieser wird für jedes Bundesland für
die Dauer von drei Jahren errichtet.
(2) Der Disziplinarrat besteht aus dem Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter, die über Vorschlag
des Vorstandes von der Landesregierung,
allenfalls im Einvernehmen mit der Dienstbehörde
des Vorgeschlagenen, ernannt werden, ferner aus
vier Beisitzern und ebensoviel Ersatzmännern, die
vom Vorstand bestellt werden.
§ 21. Disziplinarsenat.
(1) Bei der Bundeskammer wird ein Disziplinarsenat
errichtet. Er besteht aus einer zum Richteramte,
abgesehen von der Altersgrenze, geeigneten
Person als Vorsitzenden, zwei Beamten aus dem
Stande des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, von denen der eine rechtskundig,
der zweite ein Tierarzt der Veterinärverwaltung
sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die
vom Vorstand der Bundeskammer bestellt werden.
Der Vorsitzende und die Beisitzer aus dem Stande
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
werden über Vorschlag des Vorstandes der
Bundeskammer vom Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft bestimmt.
(2) Der Disziplinarsenat kann nur dann angerufen
werden, wenn in der Angelegenheit der
Disziplinarrat der zuständigen Landeskammer bereits
erkannt oder die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
abgelehnt hat. Die Anrufung hat binnen
vier Wochen nach erfolgter Zustellung der Entscheidung
des Disziplinarrates zu erfolgen und hat
aufschiebende Wirkung.
(3) Der Disziplinarsenat ist berechtigt, seine
Entscheidung an die Stelle jener des Disziplinarrates
zu setzen und demgemäß die Entscheidung
nach jeder Richtung abzuändern.
§ 22. Disziplinaranwalt.
(1) Bei jedem Disziplinarrat und beim Disziplinarsenat
ist vom Vorstand der zuständigen
Kammer je ein Disziplinaranwalt zu bestellen,
dem die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie
die Vertretung der Anzeige im Disziplinarverfahren
obliegt.
(2) Über Weisung der Aufsichtsbehörde ist der
Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige
zu erstatten und zu vertreten.
§ 23. Disziplinarordnung.
(1) Soweit sich aus den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, sind die
Vorschriften des Gesetzes vom 25. Jänner 1914,
R.G.Bl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), betreffend das
Disziplinarverfahren, mit Ausnahme der Bestimmungen,
die ein Beamtenverhältnis voraussetzen,
sinngemäß anzuwenden.
(2) Nähere Bestimmungen für den Disziplinarrat
können vom Vorstand der zuständigen Landeskammer,
für den Disziplinarsenat vom Vorstand
der Bundeskammer, in einer Disziplinarordnung,
die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf,
getroffen werden.
(3) Die Mitglieder des Disziplinarrates, des
Disziplinarsenates und die Disziplinaranwälte versehen
ihre Aufgaben ehrenamtlich, doch werden
ihre Barauslagen von der zuständigen Kammer
vergütet. Die Entschädigung des Vorsitzenden des
Disziplinarrates und des Disziplinarsenates wird
durch die Geschäftsordnung geregelt.
§ 24. Disziplinarstrafen.
(1) Disziplinarstrafen sind
a) der schriftliche Verweis;
b) Geldstrafen bis zu 3000 S ;
c) die zeitliche oder dauernde Entziehung des
Wahlrechtes und der Wählbarkeit zur Tierärztekammer;
d) Verbot der Ausübung der tierärztlichen
Praxis höchstens bis zu einem Jahr.
(2) Die Strafe nach Abs. (1), lit. c, kann das
erstemal höchstens auf die Dauer eines Jahres
und in der Regel nur gegen solche Kammermit-
glieder verhängt werden, die wegen Disziplinarvergehen
bereits mit einer Geldstrafe bestraft
worden sind; die Strafe nach Abs. (1), lit. d,
überdies nur bei einem das Ansehen der Tierärzteschaft
besonders schädigenden Verhalten.
(3) Disziplinarstrafen nach Abs. (1), lit. b bis d,
können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist
von einem bis zu drei Jahren verhängt
werden, sofern der Beschuldigte bisher keine
andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen
Verweis erlitten hat oder eine erhaltene Strafe
dieser Art bereits getilgt ist.
(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe
ist in eine vom Vorstand zu führende Vormerkung
einzutragen. Disziplinarstrafen nach
Abs. (1), lit. c und d, sind der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Amte der
Landesregierung mitzuteilen.
(5) Über Ansuchen des Verurteilten kann der
Disziplinarrat oder der Disziplinarsenat die Tilgung
einer Disziplinarstrafe verfügen, wenn die
Verhängung der Strafe mindestens fünf Jahre
zurückliegt und der Verurteilte innerhalb dieser
Zeit keines neuerlichen Disziplinarvergehens
schuldig erkannt worden ist.
§ 25. Kosten des Disziplinarverfahrens.
(1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind
im Falle des Schuldspruches vom Verurteilten, im
Falle des Freispruches von der zuständigen
Kammer zu tragen.
(2) Die verhängten Geldstrafen sowie die
Kosten des Disziplinarverfahrens können im Verwaltungswege
eingebracht werden.
§ 26. Schlichtungsverfahren.
(1) In der Geschäftsordnung der Landeskammern
kann vorgesehen werden, daß der Disziplinarrat
auch als Schlichtungsstelle fungiere.
(2) Als Schlichtungsstelle ist der Disziplinarrat
berufen, in allen aus der Standeszugehörigkeit
sich ergebenden persönlichen Streitfällen, Beschwerden
und Klagen von Mitgliedern untereinander
oder gegeneinander auch dann zu intervenieren,
wenn ihre Austragung in die Zuständigkeit
der Behörden fällt. Die kammerangehörigen
Tierärzte sind verpflichtet, in solchen Fällen vor
Betretung des gerichtlichen Klageweges oder Anrufung
der Verwaltungsbehörden die Vermittlung
des Disziplinarrates zu suchen. Handelt es
sich um Streitfälle zwischen Tierärzten verschiedener
Bundesländer, so ist zur Vermittlung der
Disziplinarrat jenes Bundeslandes berufen, in dem
der Beklagte seinen Beruf ausübt oder, falls er
freiwilliges Mitglied ist, seinen Wohnsitz hat.
(3) Die Bestimmungen des Abs. (2) finden auf
Tierärzte im öffentlichen Dienst nur insoweit
Anwendung, als sich die Streitigkeiten nicht auf
das Dienstverhältnis oder die Dienststellung des
Tierarztes beziehen.
§ 27. Ordnungsstrafen.
(1) Der Vorstand kann gegen Mitglieder wegen
Vernachlässigung der ihnen- gegenüber der
Kammer obliegenden Pflichten, insbesondere
Unterlassung der Meldung [§ 2, Abs. (5)], wegen
Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen
Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen
bis zu 300 S verhängen.
(2) Die gleiche Befugnis steht dem Vorsitzenden
des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates zu.
(3) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe
ist dem Mitglied, außer im Falle der Störung der
Ordnung in einer Versammlung der Kammer,
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich
zu rechtfertigen.
(4) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe
steht innerhalb von zwei Wochen die Berufung
an den Disziplinarrat zu. Sie ist bei der Stelle,
die die Ordnungsstrafe verhängt hat, einzubringen
und hat aufschiebende Wirkung. Ein weiteres
Rechtsmittel ist nicht zulässig.
(5) Die Ordnungsstrafen können im Verwaltungswege
eingebracht werden.
§ 28. Aufsichtsrecht.
(1) Die Landeskammern unterstehen der Aufsicht
der zuständigen Landesregierung.
(2) Die Bundeskammer untersteht der Aufsicht
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.
(3) Die Geschäftsordnung, die Dienstordnung,
der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung, der
Rechnungsabschluß und der Gebührentarif [§ 5,
Abs. (3), Z. 6], die Bestellung des Disziplinaranwaltes
und der nicht von der Aufsichtsbehörde
ernannten Mitglieder des Disziplinarrates und
des Disziplinarsenates unterliegen der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse der
Organe, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen,
aufheben.
(5) Die Organe der Tierärztekammern können
durch Verfügung der Aufsichtsbehörden abberufen
werden, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten,
ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie
beschlußunfähig werden. In diesem Falle verfügt
die Aufsichtsbehörde selbst die Neubestellung
dieser Organe in sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 29. Ausscheiden von Kammerfunktionären.
(1) Kammermitglieder, bei denen nachträglich
Umstände eintreten oder bekannt werden, die
ihre Wählbarkeit ausschließen, sind über Antrag
des Präsidenten vom Vorstande ihres Mandates
für verlustig zu erklären.
(2) Im Falle einer gröblichen Verletzung oder
Vernachlässigung der den Kammermitgliedern
durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten können
diese durch Beschluß der Hauptversammlung ihres
Mandates für verlustig erklärt werden.
(3) Im Falle des Ausscheidens eines Kammermitgliedes
durch Tod, Rücktritt oder Mandatsverlust
erfolgt die Neubesetzung seines Mandates
a) bei den Organen, die nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl bestellt wurden, durch
Nachrücken des Nächsten im Wahlvorschlage;
b) bei den Präsidenten der Tierärztekammern
und den Vizepräsidenten der Bundeskammer
durch Neuwahl.
§ 30. Schluß- und Übergangsbestimmungen.
(1) Die Konstituierung der Tierärztekammern
erfolgt in der Weise, daß nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes die Aufsichtsbehörden auf
Vorschlag der bisher mit der Vertretung der
Berufsinteressen der Tierärzteschaft befaßten
Organisationen einen vorläufigen Kammervorstand,
bestehend aus einem Vorsitzenden und
zwei bis neun Mitgliedern, bestellen, wobei bei
der Bundeskammer auf eine Vertretung der Tierärzteschaft
der Bundesländer Bedacht zu nehmen ist.
(2) Dieser vorläufige Kammervorstand übt bis
zum Zusammentritte der gewählten Kammervorstände
alle den letzteren nach diesem Bundesgesetze
zustehenden Obliegenheiten aus, insbesondere
das Vorschlagsrecht für die Landeswahlkommissionen
[§ 13, Abs. (3)].
(3) Die Rechte und Verbindlichkeiten der bisher
mit der Vertretung der Berufsinteressen der Tierärzteschaft
befaßten Organisationen gehen mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die
Tierärztekammern des entsprechenden örtlichen
Wirkungsbereiches über.
(1) Der Übergang der Vermögenswerte sowie
alle diesbezüglichen Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden,
Amtshandlungen und Schriften sind
von allen öffentlichen Abgaben, die der bundesgesetzlichen
Regelung unterliegen, befreit.
§ 31. Vollzugsklausel.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist in Angelegenheiten der Landeskammern die
zuständige Landesregierung, sonst das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(2) Die Durchführungsverordnungen zu diesem
Bundesgesetz erläßt das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft.