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156. Bundesgesetz: Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Bundesgesetz: Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern).

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Abschnitt.

Impfpflicht.

Umfang der Impfpflicht.

§ 1. (1) Jedermann ist verpflichtet, sich nach

Maßgabe der Bestimmungen) dieses Bundesgesetzes

zum Schutze gegen Pocken (Blattern, Variola)

impfen zu lassen.

(2) Unter Impfung im Sinne dieses Bundesgesetzes

wird die Einverleibung von Pockenimpfstoff

(animaler Lymphe) durch eine zu

diesem Zweck gesetzte Trennung des Zusammenhanges

der Oberhaut verstanden.

(3) Die Impfpflicht umfaßt auch die Verpflichtung,

sich einer Nachuntersuchung über den

Impferfolg und je nach deren Ergebnis, einer

neuerlichen Impfung sowie der Wiederimpfung

(§ 2) zu unterziehen.

(4) Bei Pflegebefohlenen sind die die Aufsicht

führenden Personen für die Erfüllung der Impfpflicht

verantwortlich.

§ 2. (1) Jedes Kind ist, sofern nicht Befreiung

nach § 4 eintritt, bis zum 31. Dezember des der

Geburt nachfolgenden Kalenderjahres der Impfung

gegen Pocken zu unterziehen.

(2) Jedes Kind ist weiters in dem Kalenderjahr,

in dem es das 12. Lebensjahr vollendet, der Impfung

gegen Pocken zu unterziehen, sofern es eine

öffentliche oder private Lehranstalt besucht oder

in einer Erziehungsanstalt untergebracht ist.

§ 3. (1) Ferner ist der Impfung gegen Pocken

zu unterziehen

a) jede noch nicht gegen Pocken geimpfte Person

vor Antritt eines pockengefährdeten

Berufes oder eines Dienstes in pockengefährdeten

Anstalten oder Betrieben,

b) jede in pockengefährdeten Berufen, Anstalten

oder Betrieben - tätige Person in

jedem fünften Jahr nach der letzten

Impfung.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

bestimmt durch Verordnung, welche Berufe,

Anstalten oder Betriebe als pockengefährdet anzusehen

6ind.

Befreiung von der Impfpflicht.

§ 4. Von der Impfpflicht ist befreit

a) wer nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr

für Leben oder Gesundheit nicht geimpft

werden kann; solche Personen haben sich

der Schutzimpfung binnen einer von der Bezirksverwaltungsbehörde

(Gesundheitsamt)

zu bestimmenden Frist zu unterziehen;

b) wer innerhalb der vorangegangenen fünf

Jahre mit Erfolg gegen Pocken geimpft

wurde oder vor nicht mehr als zehn Jahren

Pocken überstanden hat.

Entscheidung über die Impfpflicht.

§ 5. Über den Bestand der Impfpflicht gemäß

§ 3 entscheidet im Streitfalle die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

mit Bescheid.

II. Abschnitt.

Allgemeine Impfungen.

Verzeichnung der Impfpflichtigen.

§ 6. (1) Über die Impfpflichtigen sind von der

nach ihrem Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

Impflisten anzulegen.

(2) Nähere Bestimmungen über die Anlegung

der Impflisten und die Mitwirkung der Gemeinden,

Anstalten und Betriebe werden durch

Verordnung des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerienerlassen.

Vornahme allgemeiner Impfungen.

§ 7. Die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt)

hat nach rechtzeitig verlautbartem

Impfplan zur vorbestimmten Zeit und an festgesetzten

Impfsammelstellen allgemeine Impfungen

durchzuführen. Nähere Bestimmungen über

die Durchführung der Impfungen werden durch

Verordnung des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung erlassen.

Privatärztliche Impfung.

§ 8. (1) Der Impfpflicht genügt auch derjenige,

der sich oder die seiner Aufsicht unterstehenden

Personen außerhalb der allgemeinen Impfungen

(§ 7) durch einen zur Ausübung seine6 Berufes

in Österreich berechtigten Arzt impfen läßt.

(2) Auf die privatärztliche Impfung finden die

zur Durchführung der allgemeinen Impfungen erlassenen

Vorschriften (§ 7) sinngemäße Anwendung.

Wird hiebei eine mehr als zweimalige oder

im einzelnen Fall eine länger als zweijährige Zurückstellung

der Impfflichtigen beantragt, so

ist die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde

(Gesundheitsamt) einzuholen (§ 5).

(3) Der Arzt hat der Bezirksverwaltungsbehörde

[§ 6, Abs. (1)] am Jahresende eine Liste über

alle außerhalb der allgemeinen Impfung vorgenommenen

Impfungen vorzulegen.

Nachuntersuchung.

§ 9. (1) Die Geimpften haben sich am siebenten

Tage nach der Impfung einer Nachuntersuchung

zu unterziehen.

(2) Ergibt die Nachuntersuchung, daß die Impfung

erfolglos geblieben ist, so ist die Impfung

binnen Jahresfrist zu wiederholen. Diese Wiederholung

hat zweimal zu erfolgen und ist im

zweiten Fall von einem Arzte des Gesundheitsdienstes

vorzunehmen.

Impfzeugnisse.

§ 10. Über jede Impfung ist nach Feststellung

ihrer Wirkung [§ 9, Abs. (2)], ebenso über jede

Befreiung von der Impfung ein Zeugnis auszustellen.

III. Abschnitt.

Notimpfungen.

§ 11. (1) Bei drohender Gefahr des Auftretens

von Pocken kann das Bundesministerium für

soziale Verwaltung anordnen, daß alle Personen,

die innerhalb der letzten zehn Jahre nicht mit

Erfolg gegen Pocken geimpft worden sind, der

Pockenschutzimpfung zu unterziehen sind (Notimpfungen).

(2) Der Notimpfung sind jedenfalls alle Personen

aus der Umgebung eines an Pocken Erkrankten

oder Verstorbenen sowie jene Personen

zu unterziehen, die mit ihm in den letzten

14 Tagen nachweislich in Berührung gekommen

sind oder von denen sonst anzunehmen äst, daß

sie. unmittelbarer oder mittelbarer Ansteckungsgefahr

ausgesetzt waren; es wäre denn, daß sie

den Nachweis der vor nicht mehr als fünf Jahren

erfolgten Impfung oder vor zehn Jahren überstandenen

Pockenerkrankung erbringen können.

Personen, die wegen ihres körperlichen Zustandes

der Notimpfung nicht unterzogen werden können,

sind jedenfalls abzusondern.

(3) Jeder in Österreich zur Ausübung der

Praxis berechtigte Arzt kann von der Bezirksverwaltungsbehörde

(Gesundheitsamt) im Bedarfsfälle

zur Mitwirkung hei den Notimpfungen

herangezogen werden. Die §§ 27 und 34 des Gesetzes,

vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, betreffend

die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer

Krankheiten, sind hiebei sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen des I. und II. Abschnittes

mit Ausnahme der §§ 2, 3 und 6 finden

sinngemäß Anwendung.

IV. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

Impfstoff.

§ 12. (1) Die Erzeugung von Pockenimpfstoff

ist der Bundesstaatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt

in Wien vorbehalten.

(2) Für die Schutzimpfung gegen Pocken darf

nur der in der Bundesstaatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt

in Wien hergestellte Impfstoff

(animale Lymphe) in der gelieferten Originalpackung

und innerhalb der darauf ersichtlichen

Verwendungsfrist verwendet) werden.

Impftechnik.

§ 13. (1) Als allgemein zulässige Impfmethode

ist die Einverleibung des Pockenimpfstoffes durch

zwei seichte Trennungen des Zusammenhanges der

Oberhaut von je 3 mm Länge anzusehen,

die in Abständen von mindestens 2 cm voneinander

anzulegen sind.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann auf dem Gebiete des Impfwesens

besonders erfahrenen Ärzten die Vornahme der

Pockenschutzimpfung auch nach anderen als der

in Abs. (1) geschilderten, genau zu bezeichnenden

Methode auf besonderes Ansuchen gestatten und

die Anerkennung 6olcher Impfungen als der gesetzlichen

Pflicht genügenden Impfungen aussprechen.

Bestreitung der Impf kosten.

§ 14. (1) Aus dem Bundtesschatz sind zu bestreiten

a) Die Kosten der Beistellung des Impfstoffes

für die allgemeinen und die Notimpfungen;

b) die Vergütungen gemäß den in § 11,

Abs. (3), letzter Satz, genannten Bestimmungen;

c) der Ersatz für Impfschäden nach Impfungen,

die auf Grund dieses Gesetzes nach

annerkannten Methoden vorgenommen wurden.

(2) Die Gemeinden haben den Aufwand für die

Durchführung dieses Gesetzes, sofern er nicht

mach Abs. (1) vom Bunde zu ersetzen ist, zu

tragen.

Anspruch auf Fortbezug des Entgeltes.

§ 15. Dienstnehmer behalten ihren Anspruch

auf Entgelt während der durch die Erfüllung der

Impfpflicht im Umfang des § 1, Abs. (1) und

(3), etwa verursachten Dienstverhinderung bei.

Strafbestimmungen.

§ 16. (1) Wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder der auf Grund desselben erlassenen

Verordnungen oder Anordnungen zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Handlung nicht gerichtlich

strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung

und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

aber von dieser, mit Geld bis zu

1000 S oder mit Arrest bis zu 14 Tagen bestraft.

(2) Hat sich der Impfpflichtige ohne begründete

Entschuldigung der Impfung oder Nach-

untersuchung nicht unterzogen, so ist er oder die

zur Aufsicht über ihn berufen Person [§ 1,

Abs. (4)] vor Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

von der Bezirksverwaltungsbehörde

(Gesundheitsamt) zur Nachholung des Versäumnisses

binnen angemessener Frist mit der

Aufforderung vorzuladen, allenfalls entgegenstehende

Hindernisse bekanntzugeben. Die fristgerechte

Nachholung des Versäumnisses bewirkt

Straffreiheit.

Schlußbestimmungen.

§ 17. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

und seiner Durchführungsverordnungen

treten das Hofkanzleidekret vom 9. Juli 1836,

Z. 13.192, P.G.S. 64, Bd. Nr. 105, S. 755, das

Hofkanzleidekret vom 30. Juli 1840, Z. 17.742,

P. G. S. 68, Bd. Nr. 93, S. 305, die Vorschriften

des § 1, Z. 6, und § 3 der Verordnung zur (Einführung

reichsrechtlicher Vorschriften zur Bekämpfung

übertragbarer Krankheiten in der Ostmark

vom 14. Juli 1939 (Deutsches R. G. Bl. I

S. 1261) und das Impfgesetz vom 8. November

1874, Deutsches R.G.Bl. S. 31 (G. Bl. f. d. L. Ö.

Nr. 936/1939) außer Kraft. Die Verordnung zur

Ausführung des Impfgesetzes vom 22. Jänner

1940, Deutsches R.G.Bl. I S. 214, tritt am

31. Dezember 1948 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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