156. Bundesgesetz: Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern).
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Abschnitt.
Impfpflicht.
Umfang der Impfpflicht.
§ 1. (1) Jedermann ist verpflichtet, sich nach
Maßgabe der Bestimmungen) dieses Bundesgesetzes
zum Schutze gegen Pocken (Blattern, Variola)
impfen zu lassen.
(2) Unter Impfung im Sinne dieses Bundesgesetzes
wird die Einverleibung von Pockenimpfstoff
(animaler Lymphe) durch eine zu
diesem Zweck gesetzte Trennung des Zusammenhanges
der Oberhaut verstanden.
(3) Die Impfpflicht umfaßt auch die Verpflichtung,
sich einer Nachuntersuchung über den
Impferfolg und je nach deren Ergebnis, einer
neuerlichen Impfung sowie der Wiederimpfung
(§ 2) zu unterziehen.
(4) Bei Pflegebefohlenen sind die die Aufsicht
führenden Personen für die Erfüllung der Impfpflicht
verantwortlich.
§ 2. (1) Jedes Kind ist, sofern nicht Befreiung
nach § 4 eintritt, bis zum 31. Dezember des der
Geburt nachfolgenden Kalenderjahres der Impfung
gegen Pocken zu unterziehen.
(2) Jedes Kind ist weiters in dem Kalenderjahr,
in dem es das 12. Lebensjahr vollendet, der Impfung
gegen Pocken zu unterziehen, sofern es eine
öffentliche oder private Lehranstalt besucht oder
in einer Erziehungsanstalt untergebracht ist.
§ 3. (1) Ferner ist der Impfung gegen Pocken
zu unterziehen
a) jede noch nicht gegen Pocken geimpfte Person
vor Antritt eines pockengefährdeten
Berufes oder eines Dienstes in pockengefährdeten
Anstalten oder Betrieben,
b) jede in pockengefährdeten Berufen, Anstalten
oder Betrieben - tätige Person in
jedem fünften Jahr nach der letzten
Impfung.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
bestimmt durch Verordnung, welche Berufe,
Anstalten oder Betriebe als pockengefährdet anzusehen
6ind.
Befreiung von der Impfpflicht.
§ 4. Von der Impfpflicht ist befreit
a) wer nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr
für Leben oder Gesundheit nicht geimpft
werden kann; solche Personen haben sich
der Schutzimpfung binnen einer von der Bezirksverwaltungsbehörde
(Gesundheitsamt)
zu bestimmenden Frist zu unterziehen;
b) wer innerhalb der vorangegangenen fünf
Jahre mit Erfolg gegen Pocken geimpft
wurde oder vor nicht mehr als zehn Jahren
Pocken überstanden hat.
Entscheidung über die Impfpflicht.
§ 5. Über den Bestand der Impfpflicht gemäß
§ 3 entscheidet im Streitfalle die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
mit Bescheid.
II. Abschnitt.
Allgemeine Impfungen.
Verzeichnung der Impfpflichtigen.
§ 6. (1) Über die Impfpflichtigen sind von der
nach ihrem Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
Impflisten anzulegen.
(2) Nähere Bestimmungen über die Anlegung
der Impflisten und die Mitwirkung der Gemeinden,
Anstalten und Betriebe werden durch
Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerienerlassen.
Vornahme allgemeiner Impfungen.
§ 7. Die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt)
hat nach rechtzeitig verlautbartem
Impfplan zur vorbestimmten Zeit und an festgesetzten
Impfsammelstellen allgemeine Impfungen
durchzuführen. Nähere Bestimmungen über
die Durchführung der Impfungen werden durch
Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung erlassen.
Privatärztliche Impfung.
§ 8. (1) Der Impfpflicht genügt auch derjenige,
der sich oder die seiner Aufsicht unterstehenden
Personen außerhalb der allgemeinen Impfungen
(§ 7) durch einen zur Ausübung seine6 Berufes
in Österreich berechtigten Arzt impfen läßt.
(2) Auf die privatärztliche Impfung finden die
zur Durchführung der allgemeinen Impfungen erlassenen
Vorschriften (§ 7) sinngemäße Anwendung.
Wird hiebei eine mehr als zweimalige oder
im einzelnen Fall eine länger als zweijährige Zurückstellung
der Impfflichtigen beantragt, so
ist die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde
(Gesundheitsamt) einzuholen (§ 5).
(3) Der Arzt hat der Bezirksverwaltungsbehörde
[§ 6, Abs. (1)] am Jahresende eine Liste über
alle außerhalb der allgemeinen Impfung vorgenommenen
Impfungen vorzulegen.
Nachuntersuchung.
§ 9. (1) Die Geimpften haben sich am siebenten
Tage nach der Impfung einer Nachuntersuchung
zu unterziehen.
(2) Ergibt die Nachuntersuchung, daß die Impfung
erfolglos geblieben ist, so ist die Impfung
binnen Jahresfrist zu wiederholen. Diese Wiederholung
hat zweimal zu erfolgen und ist im
zweiten Fall von einem Arzte des Gesundheitsdienstes
vorzunehmen.
Impfzeugnisse.
§ 10. Über jede Impfung ist nach Feststellung
ihrer Wirkung [§ 9, Abs. (2)], ebenso über jede
Befreiung von der Impfung ein Zeugnis auszustellen.
III. Abschnitt.
Notimpfungen.
§ 11. (1) Bei drohender Gefahr des Auftretens
von Pocken kann das Bundesministerium für
soziale Verwaltung anordnen, daß alle Personen,
die innerhalb der letzten zehn Jahre nicht mit
Erfolg gegen Pocken geimpft worden sind, der
Pockenschutzimpfung zu unterziehen sind (Notimpfungen).
(2) Der Notimpfung sind jedenfalls alle Personen
aus der Umgebung eines an Pocken Erkrankten
oder Verstorbenen sowie jene Personen
zu unterziehen, die mit ihm in den letzten
14 Tagen nachweislich in Berührung gekommen
sind oder von denen sonst anzunehmen äst, daß
sie. unmittelbarer oder mittelbarer Ansteckungsgefahr
ausgesetzt waren; es wäre denn, daß sie
den Nachweis der vor nicht mehr als fünf Jahren
erfolgten Impfung oder vor zehn Jahren überstandenen
Pockenerkrankung erbringen können.
Personen, die wegen ihres körperlichen Zustandes
der Notimpfung nicht unterzogen werden können,
sind jedenfalls abzusondern.
(3) Jeder in Österreich zur Ausübung der
Praxis berechtigte Arzt kann von der Bezirksverwaltungsbehörde
(Gesundheitsamt) im Bedarfsfälle
zur Mitwirkung hei den Notimpfungen
herangezogen werden. Die §§ 27 und 34 des Gesetzes,
vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, betreffend
die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten, sind hiebei sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen des I. und II. Abschnittes
mit Ausnahme der §§ 2, 3 und 6 finden
sinngemäß Anwendung.
IV. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Impfstoff.
§ 12. (1) Die Erzeugung von Pockenimpfstoff
ist der Bundesstaatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt
in Wien vorbehalten.
(2) Für die Schutzimpfung gegen Pocken darf
nur der in der Bundesstaatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt
in Wien hergestellte Impfstoff
(animale Lymphe) in der gelieferten Originalpackung
und innerhalb der darauf ersichtlichen
Verwendungsfrist verwendet) werden.
Impftechnik.
§ 13. (1) Als allgemein zulässige Impfmethode
ist die Einverleibung des Pockenimpfstoffes durch
zwei seichte Trennungen des Zusammenhanges der
Oberhaut von je 3 mm Länge anzusehen,
die in Abständen von mindestens 2 cm voneinander
anzulegen sind.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann auf dem Gebiete des Impfwesens
besonders erfahrenen Ärzten die Vornahme der
Pockenschutzimpfung auch nach anderen als der
in Abs. (1) geschilderten, genau zu bezeichnenden
Methode auf besonderes Ansuchen gestatten und
die Anerkennung 6olcher Impfungen als der gesetzlichen
Pflicht genügenden Impfungen aussprechen.
Bestreitung der Impf kosten.
§ 14. (1) Aus dem Bundtesschatz sind zu bestreiten
a) Die Kosten der Beistellung des Impfstoffes
für die allgemeinen und die Notimpfungen;
b) die Vergütungen gemäß den in § 11,
Abs. (3), letzter Satz, genannten Bestimmungen;
c) der Ersatz für Impfschäden nach Impfungen,
die auf Grund dieses Gesetzes nach
annerkannten Methoden vorgenommen wurden.
(2) Die Gemeinden haben den Aufwand für die
Durchführung dieses Gesetzes, sofern er nicht
mach Abs. (1) vom Bunde zu ersetzen ist, zu
tragen.
Anspruch auf Fortbezug des Entgeltes.
§ 15. Dienstnehmer behalten ihren Anspruch
auf Entgelt während der durch die Erfüllung der
Impfpflicht im Umfang des § 1, Abs. (1) und
(3), etwa verursachten Dienstverhinderung bei.
Strafbestimmungen.
§ 16. (1) Wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder der auf Grund desselben erlassenen
Verordnungen oder Anordnungen zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Handlung nicht gerichtlich
strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung
und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
aber von dieser, mit Geld bis zu
1000 S oder mit Arrest bis zu 14 Tagen bestraft.
(2) Hat sich der Impfpflichtige ohne begründete
Entschuldigung der Impfung oder Nach-
untersuchung nicht unterzogen, so ist er oder die
zur Aufsicht über ihn berufen Person [§ 1,
Abs. (4)] vor Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
von der Bezirksverwaltungsbehörde
(Gesundheitsamt) zur Nachholung des Versäumnisses
binnen angemessener Frist mit der
Aufforderung vorzuladen, allenfalls entgegenstehende
Hindernisse bekanntzugeben. Die fristgerechte
Nachholung des Versäumnisses bewirkt
Straffreiheit.
Schlußbestimmungen.
§ 17. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
und seiner Durchführungsverordnungen
treten das Hofkanzleidekret vom 9. Juli 1836,
Z. 13.192, P.G.S. 64, Bd. Nr. 105, S. 755, das
Hofkanzleidekret vom 30. Juli 1840, Z. 17.742,
P. G. S. 68, Bd. Nr. 93, S. 305, die Vorschriften
des § 1, Z. 6, und § 3 der Verordnung zur (Einführung
reichsrechtlicher Vorschriften zur Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten in der Ostmark
vom 14. Juli 1939 (Deutsches R. G. Bl. I
S. 1261) und das Impfgesetz vom 8. November
1874, Deutsches R.G.Bl. S. 31 (G. Bl. f. d. L. Ö.
Nr. 936/1939) außer Kraft. Die Verordnung zur
Ausführung des Impfgesetzes vom 22. Jänner
1940, Deutsches R.G.Bl. I S. 214, tritt am
31. Dezember 1948 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.