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156. Bundesgesetz: Weinsteuernovelle 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Bundesgesetz: Weinsteuernovelle 1947.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der § 2, Abs. (1), des Gesetzes über die

Weinsteuer vom 6. Februar 1919, St. G. Bl.

Nr. 125, in der Fassung des Bundesgesetzes über

die Wiedereinführung der Weinsteuer vom

25. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 165, wird abgeändert

und hat zu lauten

„Die Weinsteuer beträgt vom Hektoliter

a) für Obst- und Beerenmost, soweit er nicht

unter Punkt b fällt, dann für Obst- und

Beerenwein und für unvengorenen (süßen)

Met 110 S, ferner wird bis 31. Dezember

1948 ein Aufbauzuschlag von 2'90 S eingehoben;

b) für Weinmost, Wein, Malzwein, vergorenen

und halbvergorenen Met, andere

weinähnliche Getränke, weinhaltige Getränke

mit Ausnahme des Tresterweines,

dann für genußfertigen Obst- und Beerenmost,

bei dem die Gärung durch Pasteurisierung

oder auf andere Weise gehemmt

wurde und der mehr als 0'5 Volumprozent

Alkohol enthält oder konzentriert ist, 12 S,

ferner wird bis 31. Dezember 1948 ein Aufbauzuschlag

von 28 S eingehoben."

§ 2. (1) Die am Wirksamkeitsbeginne dieses

Bundesgesetzes im freien Verkehr befindlichen

Vorräte an weinsteuerpflichtigen Getränken

unterliegen einer Nachsteuer. Diese beträgt für

die in § 2, Abs. (1), lit. a, des Weinsteuergesetzes

bezeichneten Gegenstände 2 S und für die in

Abs. (1), lit. b, der genannten Gesetzesstelle bezeichneten

Gegenstände 20 S vom Hektoliter.

(2) Wer einen der Nachsteuer unterliegenden

Vorrat besitzt, ist verpflichtet, ihn spätestens

am fünften Tage nach Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes bei dem in der Durchführungsverordnung

zu bezeichnenden Organe anzumelden,

die Vorratserhebung zu gestatten und die

Nachsteuer binnen acht Tagen nach Vorschreibung

zu entrichten.

(3i Wer einen der Nachsteuer unterliegenden

Vorrat für fremde Rechnung verwahrt, ist verpflichtet,

innerhalb der im Abs. (2) bestimmten

Frist diesen Vorrat und die Adresse desjenigen,

für dessen Rechnung er aufbewahrt wird,

bei dem in der Durchführungsverordnung zu

bezeichnenden Organe anzumelden und die Vorratserhebung

zu gestatten.

(4) Von dieser Verpflichtung zur Anmeldung

und Nachversteuerung sind Personen befreit,

deren Vorrat an weinsteuerpflichtigen Gegenständen

nicht mehr als ein Hektoliter beträgt;

sind größere Vorräte vorhanden, so sind 6ie zur

Gänze der Nachsteuer zu unterziehen.

(5) Die vorsätzliche Unterlassung der vorgeschriebenen

Anmeldung zur Nachversteuerung

sowie die Anmeldung eines vorsätzlich um mehr

als zehn vom Hundert zu gering angegebenen

Vorrates werden als Steuerhinterziehung, andere

Übertretungen der Bestimmungen über die Nachversteuerung

als Steuerordnungswidrigkeit bestraft.

(6) Vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses

Gesetzes an sind alle Personen (Unternehmen),

die Vorräte an nachsteuerpflichtigen Gegenständen

besitzen, hinsichtlich der Nachversteuerung

durch 60 Tage unter Steueraufsicht

gestellt und daher während dieser Zeit verpflichtet,

ihre Vorräte, den Bezug und die Entrichtung

der Nachsteuer nachzuweisen. Den

Finanzbeamten steht das Recht zu, in die Aufbewahrungsräume,

sooft erforderlich, bei Tag

einzutreten, Nachforschungen zu pflegen, vorhandene

Vorräte aufzunehmen und die Nachweisung

des Bezuges oder der vorgeschriebenen

Anmeldung und Entrichtung der Nachsteuer zu

verlangen. Die Parteien sind verpflichtet, den

Finanzbeamten den Eintritt in. die Aufbewahrungsräume

zu gestatten und ihnen persönlich

oder durch ihr Hilfspersonal die verlangten

Hilfsdienste zu leisten.

§ 3, Dieses Bundesgesetz tritt 14 Tage nach

seiner Kundmachung in Kraft.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Die Durchführungsverordnung kann bereits von

dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag an erlassen werden. Sie tritt frühestens

zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt,

das Gesetz über die Weinsteuer vom 6. Februar

1919, St. G. Bl. Nr. 125, in der Fassung

des Bundesgesetzes über die Wiedereinführung

der Weinsteuer vom 25. Juli 1946, B. G. Bl.

Nr. 165, unter Berücksichtigung der Änderungen,

die sich aus dem vorliegenden Bundesgesetz

ergeben, sowie unter Bedachtnahme der gegenwärtigen

Staats- und verwaltungsrechtlichen Einrichtungen

wieder zu verlautbaren.

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