156. Bundesgesetz: Weinsteuernovelle 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der § 2, Abs. (1), des Gesetzes über die
Weinsteuer vom 6. Februar 1919, St. G. Bl.
Nr. 125, in der Fassung des Bundesgesetzes über
die Wiedereinführung der Weinsteuer vom
25. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 165, wird abgeändert
und hat zu lauten
„Die Weinsteuer beträgt vom Hektoliter
a) für Obst- und Beerenmost, soweit er nicht
unter Punkt b fällt, dann für Obst- und
Beerenwein und für unvengorenen (süßen)
Met 110 S, ferner wird bis 31. Dezember
1948 ein Aufbauzuschlag von 2'90 S eingehoben;
b) für Weinmost, Wein, Malzwein, vergorenen
und halbvergorenen Met, andere
weinähnliche Getränke, weinhaltige Getränke
mit Ausnahme des Tresterweines,
dann für genußfertigen Obst- und Beerenmost,
bei dem die Gärung durch Pasteurisierung
oder auf andere Weise gehemmt
wurde und der mehr als 0'5 Volumprozent
Alkohol enthält oder konzentriert ist, 12 S,
ferner wird bis 31. Dezember 1948 ein Aufbauzuschlag
von 28 S eingehoben."
§ 2. (1) Die am Wirksamkeitsbeginne dieses
Bundesgesetzes im freien Verkehr befindlichen
Vorräte an weinsteuerpflichtigen Getränken
unterliegen einer Nachsteuer. Diese beträgt für
die in § 2, Abs. (1), lit. a, des Weinsteuergesetzes
bezeichneten Gegenstände 2 S und für die in
Abs. (1), lit. b, der genannten Gesetzesstelle bezeichneten
Gegenstände 20 S vom Hektoliter.
(2) Wer einen der Nachsteuer unterliegenden
Vorrat besitzt, ist verpflichtet, ihn spätestens
am fünften Tage nach Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes bei dem in der Durchführungsverordnung
zu bezeichnenden Organe anzumelden,
die Vorratserhebung zu gestatten und die
Nachsteuer binnen acht Tagen nach Vorschreibung
zu entrichten.
(3i Wer einen der Nachsteuer unterliegenden
Vorrat für fremde Rechnung verwahrt, ist verpflichtet,
innerhalb der im Abs. (2) bestimmten
Frist diesen Vorrat und die Adresse desjenigen,
für dessen Rechnung er aufbewahrt wird,
bei dem in der Durchführungsverordnung zu
bezeichnenden Organe anzumelden und die Vorratserhebung
zu gestatten.
(4) Von dieser Verpflichtung zur Anmeldung
und Nachversteuerung sind Personen befreit,
deren Vorrat an weinsteuerpflichtigen Gegenständen
nicht mehr als ein Hektoliter beträgt;
sind größere Vorräte vorhanden, so sind 6ie zur
Gänze der Nachsteuer zu unterziehen.
(5) Die vorsätzliche Unterlassung der vorgeschriebenen
Anmeldung zur Nachversteuerung
sowie die Anmeldung eines vorsätzlich um mehr
als zehn vom Hundert zu gering angegebenen
Vorrates werden als Steuerhinterziehung, andere
Übertretungen der Bestimmungen über die Nachversteuerung
als Steuerordnungswidrigkeit bestraft.
(6) Vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses
Gesetzes an sind alle Personen (Unternehmen),
die Vorräte an nachsteuerpflichtigen Gegenständen
besitzen, hinsichtlich der Nachversteuerung
durch 60 Tage unter Steueraufsicht
gestellt und daher während dieser Zeit verpflichtet,
ihre Vorräte, den Bezug und die Entrichtung
der Nachsteuer nachzuweisen. Den
Finanzbeamten steht das Recht zu, in die Aufbewahrungsräume,
sooft erforderlich, bei Tag
einzutreten, Nachforschungen zu pflegen, vorhandene
Vorräte aufzunehmen und die Nachweisung
des Bezuges oder der vorgeschriebenen
Anmeldung und Entrichtung der Nachsteuer zu
verlangen. Die Parteien sind verpflichtet, den
Finanzbeamten den Eintritt in. die Aufbewahrungsräume
zu gestatten und ihnen persönlich
oder durch ihr Hilfspersonal die verlangten
Hilfsdienste zu leisten.
§ 3, Dieses Bundesgesetz tritt 14 Tage nach
seiner Kundmachung in Kraft.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Die Durchführungsverordnung kann bereits von
dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag an erlassen werden. Sie tritt frühestens
zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt,
das Gesetz über die Weinsteuer vom 6. Februar
1919, St. G. Bl. Nr. 125, in der Fassung
des Bundesgesetzes über die Wiedereinführung
der Weinsteuer vom 25. Juli 1946, B. G. Bl.
Nr. 165, unter Berücksichtigung der Änderungen,
die sich aus dem vorliegenden Bundesgesetz
ergeben, sowie unter Bedachtnahme der gegenwärtigen
Staats- und verwaltungsrechtlichen Einrichtungen
wieder zu verlautbaren.