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156. Bundesgesetz: Erstes Rückstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Bundesgesetz: Erstes Rückstellungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen: Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 231/1955.

§ 1. (1) Die vom Deutschen Reich auf Grund

von aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften

[§ 1, Abs. (2), Rechtsüberleitungsgesetz] oder

durch verwaltungsbehördliche Verfügung aus

den in § 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1945,

St. G. Bl. Nr. 10, genannten Gründen entzogenen

und derzeit von Dienststellen des

Bundes oder der Bundesländer auf Grund der

Bestimmungen des Behörden - Überleitungsgesetzes

verwalteten Vermögen sind den Eigen-

tümern, denen sie entzogen worden sind, oder

ihren Erben (Legataren) — im folgenden kurz

geschädigter Eigentümer genannt — nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen aus dem

Grunde der Nichtigkeit des seinerzeitigen Vermögensüberganges

zurückzustellen.

(2) Die Vermögen sind in dem Zustand zurückzustellen,

in dem sie sich befinden; hiebei

sind auch jene Erträgnisse auszufolgen, die in

der Zwischenzeit aufgelaufen und noch im Inlande

vorhanden sind.

(5) Die nach der Entziehung erworbenen

dinglichen Rechte Dritter sind wirkungslos, soweit

sie nicht vom geschädigten Eigentümer im

Zuge des Verfahrens anerkannt werden. Bestandverträge

von unbestimmter Dauer bleiben

aufrecht. Bestandverträge von bestimmter Dauer

gehen in solche von umbestimmter Dauer über.

(4) Der geschädigte Eigentümer kann bei

Eigenbedarf Bestandverhältnisse an Wohn- und

Geschäftsräumen, die dem Eigentümer entzogen

worden sind, vorzeitig auflösen.

(5) Die auf den in Abs. (1) genannten Vermögen

grundlbücherlich zur Sicherstellung für

Rückstände an Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe

eingetragenen dinglichen Rechte

sind von Amts wegen oder auf Antrag zu

löschen.

§ 2. (1) Der Rückstellungsanspruch ist innerhalb

eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

vom geschädigten Eigentümer bei

der Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich

das Vermögen gelegen ist, oder bei der

Behörde, in deren Verwaltung das Vermögen

steht, anzumelden und glaubhaft zu machen.

Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

allgemein verlängert werden.

Nach Ablauf dieser Frist sind die Vermögen,

bezüglich deren keine Rückstellungsansprüche

geltend gemacht wurden, vom Bundesministerium

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

in abgesonderte Verwaltung zu nehmen.

(2) Von den gesetzlichen Erben sind nur Ehegatten,

Vorfahren und Nachkommen des Verstorbenen

sowie dessen Geschwister und deren

Kinder, sonstige gesetzliche Erben aber nur dann

zur Erhebung des Rückstellungsanspruches berufen,

wenn sie in Hausgemeinschaft mit dem

Erblasser gelebt haben.

(3) Bevollmächtigte Vertreter können Rückstellungsansprüche

nur auf Grund einer Vollmacht

anmelden, die nach dem 27. April 1945

ausgestellt worden ist. Die Echtheit der Unterschrift

muß beglaubigt sein.

(4) Durch ein besonderes Gesetz wird geregelt,

wer zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen

in den Fällen berechtigt ist, in denen der geschädigte

Eigentümer eine juristische Person war,

die ihre Rechtspersönlichkeit auf Grund einer

Verfügung der in § 1, Abs. (1), genannten Art

verloren und nicht wieder erlangt hat.

§ 3. (1) Über die angemeldeten Ansprüche wird

durch Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion

[§ 2, Abs. (1)] entschieden. Wenn das

Vermögen in Verwaltung anderer Behörden

steht, haben diese ihre Akten zur Entscheidung

der Finanzlandesdirektion zu übermitteln.

(2) Wenn das Vermögen im Amtsbereich

mehrerer Finanzlandesdirektionen gelegen ist,

bestimmt das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung, welche

von ihnen zur Behandlung der Angelegenheit

und Ausfertigung des Bescheides [Abs. (1)] zuständig

ist.

(3) Bei bücherlichen Rechten hat der Bescheid

auszusprechen, welche Lasten als wirkungslos

[§ 1, Abs. (3)] zu löschen sind.

(4) Auf die Ersatzansprüche für Aufwendungen

sind die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen

über Geschäftsführung ohne Auftrag

anzuwenden. Die Ansprüche sind im Bescheide

nach Möglichkeit festzustellen. Im Falle

der Geltendmachung solcher Ansprüche können

die Erträgnisse des Vermögens [§ 1, Abs. (2)]

bis zur Höhe dieser Ansprüche zurückbehalten

werden. Darüber hinaus kann zugunsten

der Republik Österreich das Pfandrecht für

einen Höchstbetrag zur Sicherstellung der aus

der Abrechnung sich ergebenden Ansprüche einverleibt

werden.

(5) Der Rückstellungsbescheid gilt als öffentliche

Urkunde, auf Grund deren bücherliche Einverleibungen

und Vormerkungen vollzogen werden

können.

§ 4. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetze

gelten die Bestimmungen des AVG.

(2) Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion

(§ 3) ist die Berufung an das Bundesministerium

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

zulässig; diese kann auch von der

Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren

Parteienstellung hat.

§ 5. Ansprüche auf einen über die Rückstellung

[§ 1, Abs. (1) und (2)] hinausgehenden

Ersatz können bis zur weiteren gesetzlichen

Regelung nicht geltend gemacht werden.

§ 6. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, amtlichen

Ausfertigungen, Eingaben, Protokolle, Urkunden

und Zeugnisse unterliegen keiner öffentlichen

Abgabe.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

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