156. Bundesgesetz: Erstes Rückstellungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen: Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 231/1955.
§ 1. (1) Die vom Deutschen Reich auf Grund
von aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften
[§ 1, Abs. (2), Rechtsüberleitungsgesetz] oder
durch verwaltungsbehördliche Verfügung aus
den in § 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1945,
St. G. Bl. Nr. 10, genannten Gründen entzogenen
und derzeit von Dienststellen des
Bundes oder der Bundesländer auf Grund der
Bestimmungen des Behörden - Überleitungsgesetzes
verwalteten Vermögen sind den Eigen-
tümern, denen sie entzogen worden sind, oder
ihren Erben (Legataren) — im folgenden kurz
geschädigter Eigentümer genannt — nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen aus dem
Grunde der Nichtigkeit des seinerzeitigen Vermögensüberganges
zurückzustellen.
(2) Die Vermögen sind in dem Zustand zurückzustellen,
in dem sie sich befinden; hiebei
sind auch jene Erträgnisse auszufolgen, die in
der Zwischenzeit aufgelaufen und noch im Inlande
vorhanden sind.
(5) Die nach der Entziehung erworbenen
dinglichen Rechte Dritter sind wirkungslos, soweit
sie nicht vom geschädigten Eigentümer im
Zuge des Verfahrens anerkannt werden. Bestandverträge
von unbestimmter Dauer bleiben
aufrecht. Bestandverträge von bestimmter Dauer
gehen in solche von umbestimmter Dauer über.
(4) Der geschädigte Eigentümer kann bei
Eigenbedarf Bestandverhältnisse an Wohn- und
Geschäftsräumen, die dem Eigentümer entzogen
worden sind, vorzeitig auflösen.
(5) Die auf den in Abs. (1) genannten Vermögen
grundlbücherlich zur Sicherstellung für
Rückstände an Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe
eingetragenen dinglichen Rechte
sind von Amts wegen oder auf Antrag zu
löschen.
§ 2. (1) Der Rückstellungsanspruch ist innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
vom geschädigten Eigentümer bei
der Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich
das Vermögen gelegen ist, oder bei der
Behörde, in deren Verwaltung das Vermögen
steht, anzumelden und glaubhaft zu machen.
Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
allgemein verlängert werden.
Nach Ablauf dieser Frist sind die Vermögen,
bezüglich deren keine Rückstellungsansprüche
geltend gemacht wurden, vom Bundesministerium
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
in abgesonderte Verwaltung zu nehmen.
(2) Von den gesetzlichen Erben sind nur Ehegatten,
Vorfahren und Nachkommen des Verstorbenen
sowie dessen Geschwister und deren
Kinder, sonstige gesetzliche Erben aber nur dann
zur Erhebung des Rückstellungsanspruches berufen,
wenn sie in Hausgemeinschaft mit dem
Erblasser gelebt haben.
(3) Bevollmächtigte Vertreter können Rückstellungsansprüche
nur auf Grund einer Vollmacht
anmelden, die nach dem 27. April 1945
ausgestellt worden ist. Die Echtheit der Unterschrift
muß beglaubigt sein.
(4) Durch ein besonderes Gesetz wird geregelt,
wer zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen
in den Fällen berechtigt ist, in denen der geschädigte
Eigentümer eine juristische Person war,
die ihre Rechtspersönlichkeit auf Grund einer
Verfügung der in § 1, Abs. (1), genannten Art
verloren und nicht wieder erlangt hat.
§ 3. (1) Über die angemeldeten Ansprüche wird
durch Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion
[§ 2, Abs. (1)] entschieden. Wenn das
Vermögen in Verwaltung anderer Behörden
steht, haben diese ihre Akten zur Entscheidung
der Finanzlandesdirektion zu übermitteln.
(2) Wenn das Vermögen im Amtsbereich
mehrerer Finanzlandesdirektionen gelegen ist,
bestimmt das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung, welche
von ihnen zur Behandlung der Angelegenheit
und Ausfertigung des Bescheides [Abs. (1)] zuständig
ist.
(3) Bei bücherlichen Rechten hat der Bescheid
auszusprechen, welche Lasten als wirkungslos
[§ 1, Abs. (3)] zu löschen sind.
(4) Auf die Ersatzansprüche für Aufwendungen
sind die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen
über Geschäftsführung ohne Auftrag
anzuwenden. Die Ansprüche sind im Bescheide
nach Möglichkeit festzustellen. Im Falle
der Geltendmachung solcher Ansprüche können
die Erträgnisse des Vermögens [§ 1, Abs. (2)]
bis zur Höhe dieser Ansprüche zurückbehalten
werden. Darüber hinaus kann zugunsten
der Republik Österreich das Pfandrecht für
einen Höchstbetrag zur Sicherstellung der aus
der Abrechnung sich ergebenden Ansprüche einverleibt
werden.
(5) Der Rückstellungsbescheid gilt als öffentliche
Urkunde, auf Grund deren bücherliche Einverleibungen
und Vormerkungen vollzogen werden
können.
§ 4. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetze
gelten die Bestimmungen des AVG.
(2) Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion
(§ 3) ist die Berufung an das Bundesministerium
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
zulässig; diese kann auch von der
Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren
Parteienstellung hat.
§ 5. Ansprüche auf einen über die Rückstellung
[§ 1, Abs. (1) und (2)] hinausgehenden
Ersatz können bis zur weiteren gesetzlichen
Regelung nicht geltend gemacht werden.
§ 6. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, amtlichen
Ausfertigungen, Eingaben, Protokolle, Urkunden
und Zeugnisse unterliegen keiner öffentlichen
Abgabe.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien betraut.