156. Verordnung: Durchführung des Filmwirtschaftsgesetzes (Filmwirtschaftsverordnung).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes vom 10. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 83, über die wirtschaftliche Förderung
der österreichischen Filmproduktion (Filmwirtschaftsgesetz)
wird verordnet
§ 1. (1) Tonfilme (im folgenden Filme genannt)
im Sinne dieser Vorschriften sind Bild- und Tonaufzeichnungen,
die als Grundlage für eine
wiederholbare Wiedergabe bewegter Bilder mit
gleichlaufender Schallwiedergabe dienen.
(2) Kulturfilme im Sinne dieser Vorschriften
sind solche Filme, welche Ausschnitte aus einem
oder mehreren Kulturgebieten behandeln und
eine kommerzielle Auswertung wie normale
Spielfilme nicht erwarten lassen.
§ 2. (1) Die Erteilung von Aufführungsbewilligungen
im Sinne des § 1, Abs. (1), des Filmwirtschaftsgesetzes
kann jederzeit widerrufen
oder derart abgemessen werden, daß Filmen, die
durch bestimmte Filmverleiher verliehen werden,
Filmen, welche in bestimmten Lichtspieltheatern
zur Aufführung gebracht werden sollen, schließlich
Filmen, die sich nach anderen wirtschaftlichen
Kriterien bestimmen, die Aufführungsbewilligung
versagt wird.
(2) Die Erteilung dieser Aufführungsbewilligung
erfolgt nur unter der Voraussetzung, daß von
den Beteiligten die filmwirtschaftlichen Vorschriften
eingehalten werden, daß im Geschäftsbereich
des Erzeugers oder Verleihers des betreffenden
Filmes keine, die Interessen Österreichs
schädigenden Filme erzeugt oder verliehen
werden, daß in Österreich hergestellte Filme
nicht doloserweise als Erzeugnis eines anderen
Landes bezeichnet werden und daß bei Verwertung
der Altfilmkopien Vorsichtsmaßregeln derart
angewendet werden, daß eine neuerliche Bildverwertung
solcher Altfilmkopien unmöglich
gemacht ist.
(3) Die für einen Film erteilten Aufführungsbewilligungen
gelten im allgemeinen für sämtliche
Kopien. Erscheint ein Film in mehreren
abendfüllenden Teilen, so wird jeder Teil für
einen Film gerechnet.
§ 3. (1) Als wirtschaftliche Maßnahmen zur
Förderung der österreichischen Filmproduktion
kommen unter anderem in Betracht die Begrenzung
der Aufführung ausländischer Filme
in einem bestimmten Verhältnis zur Aufführung
österreichischer Filme im Inlande oder in einem
bestimmten Verhältnis zur Ausfuhr österreichischer
Filme ins Ausland.
(2) Grundsätzlich sind sämtliche in- und ausländischen
Filme vor Erteilung der Aufführungsbewilligung
den Staatsämtern für Industrie, Gewerbe,
Handel und Verkehr und für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und für
Kultusangelegenheiten vorzuführen.
§ 4. (1) Die österreichischen Lichtspieltheater
sind verpflichtet, im Vorprogramm die vom
Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel und
Verkehr einvernehmlich mit dem Staatsamt für
Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung
und für Kultusangelegenheiten bezeichneten
österreichischen Wochenschauen, Kulturfilme und
sonst bezeichneten Kurzfilme sowie Stehbilder
(obligatorisches Vorprogramm) ohne Hinzufügung
oder Weglassung zur Vorführung zu
bringen.
(2) Die Staatsämter für Volksaufklärung, für
Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten
und für Industrie, Gewerbe, Handel
und Verkehr bestimmen einvernehmlich die Zu-
sammensetzung des obligatorischen Vorprogrammes
nach Inhalt und Form und die mit der
Herstellung und Verleih des obligatorischen Vorprogrammes
zu betrauenden Firmen; die Anzahl
der herzustellenden Kopien, deren Laufdauer
und Verleihweg; die von den Lichtspieltheaterbesitzern
für die Überlassung des obligatorischen
Vorprogrammes zur Vorführung zu. entrichtenden
Leihpreise. Die genannten Staatsämter
bestimmen, ob und in welchem Umfange im
Rahmen der inländischen Wochenschau ausländische
Laufbilder zur Aufführung gelangen
können; schließlich ob und inwieweit Ausnahmen
von der vorumschriebenen Verpflichtung zugelassen
werden.
(3) Das Staatsamt für Industrie, Gewerbe,
Handel und Verkehr überprüft die Einhaltung
der im vorstehenden umschriebenen Verpflichtungen.
§ 5. (1) Zur allgemeinen Wahrung filmwirtschaftlicher
Interessen und zur besonderen Beratung
des Staatsamtes für Industrie, Gewerbe,
Handel und Verkehr und des Staatsamtes für
Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung
und für Kultusangelegenheiten in filmwirtschaftlichen
Fragen beruft das Staatsamt für Industrie,
Gewerbe, Handel und Verkehr einen Filmwirtschaftsrat.
(2) Zum Wirkungsbereich des Filmwirtschaftsrates
gehört insbesondere die Unterstützung der
beteiligten Staatsämter bei Vorbereitung und
Durchführung filmwirtschaftlicher Verträge mit
dem Ausland, die Evidenzführung des Filmverkehres
und Aufstellung einer Filmstatistik.
Darüber hinaus die Erstattung von Gutachten,
Vorbringung von Vorschlägen und Beschwerden
in filmwirtschaftlichen Angelegenheiten.
(3) Zur Erledigung besonderer Angelegenheiten
der Filmwirtschaft kann der Filmwirtschaftsrat
aus seiner Mitte besondere Ausschüsse bilden.
(4) Honorar- und Gehaltsfragen, arbeits- und
dienstrechtliche Angelegenheiten, Verleihpreise
(ausgenommen obligatorisches Vorprogramm)
sowie patent- und urheberrechtliche Fragen fallen
nicht in den Wirkungsbereich des Filmwirtschaftsrates.
(5) Die büro- und kanzleimäßigen Agenden des
Filmwirtschaftsrates werden von einem in der
Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld-
und Kreditwesen zu errichtenden Filmbüro geführt;
seine Geschäftsführung unterliegt den
Weisungen des Staatsamtes für Industrie, Gewerbe,
Handel und Verkehr.
(6) Die näheren Vorschriften über den Filmwirtschaftsrat,
dessen Zusammensetzung, Mitgliederanzahl
sowie dessen Tätigkeit werden durch
ein Statut geregelt, das vom Staatsamt für Industrie,
Gewerbe, Handel und Verkehr im Einvernehmen
mit dem Staatsamt für Volksaufklärung,
für Erziehung und Unterricht und für
Kultusangelegenheiten erlassen wird.
§ 6. Die Aufführungsbewilligung gemäß § 1
des Filmwirtschaftsgesetzes gilt für alle Filme
als gegeben, welche erstmals vor dem 15. Oktober
1945 im Inland zur öffentlichen Aufführung gelangt
sind.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 15. Oktober
1945 in Kraft.