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156_1945 AT

156. Verordnung: Durchführung des Filmwirtschaftsgesetzes (Filmwirtschaftsverordnung).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Verordnung: Durchführung des Filmwirtschaftsgesetzes (Filmwirtschaftsverordnung).

Auf Grund des Gesetzes vom 10. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 83, über die wirtschaftliche Förderung

der österreichischen Filmproduktion (Filmwirtschaftsgesetz)

wird verordnet

§ 1. (1) Tonfilme (im folgenden Filme genannt)

im Sinne dieser Vorschriften sind Bild- und Tonaufzeichnungen,

die als Grundlage für eine

wiederholbare Wiedergabe bewegter Bilder mit

gleichlaufender Schallwiedergabe dienen.

(2) Kulturfilme im Sinne dieser Vorschriften

sind solche Filme, welche Ausschnitte aus einem

oder mehreren Kulturgebieten behandeln und

eine kommerzielle Auswertung wie normale

Spielfilme nicht erwarten lassen.

§ 2. (1) Die Erteilung von Aufführungsbewilligungen

im Sinne des § 1, Abs. (1), des Filmwirtschaftsgesetzes

kann jederzeit widerrufen

oder derart abgemessen werden, daß Filmen, die

durch bestimmte Filmverleiher verliehen werden,

Filmen, welche in bestimmten Lichtspieltheatern

zur Aufführung gebracht werden sollen, schließlich

Filmen, die sich nach anderen wirtschaftlichen

Kriterien bestimmen, die Aufführungsbewilligung

versagt wird.

(2) Die Erteilung dieser Aufführungsbewilligung

erfolgt nur unter der Voraussetzung, daß von

den Beteiligten die filmwirtschaftlichen Vorschriften

eingehalten werden, daß im Geschäftsbereich

des Erzeugers oder Verleihers des betreffenden

Filmes keine, die Interessen Österreichs

schädigenden Filme erzeugt oder verliehen

werden, daß in Österreich hergestellte Filme

nicht doloserweise als Erzeugnis eines anderen

Landes bezeichnet werden und daß bei Verwertung

der Altfilmkopien Vorsichtsmaßregeln derart

angewendet werden, daß eine neuerliche Bildverwertung

solcher Altfilmkopien unmöglich

gemacht ist.

(3) Die für einen Film erteilten Aufführungsbewilligungen

gelten im allgemeinen für sämtliche

Kopien. Erscheint ein Film in mehreren

abendfüllenden Teilen, so wird jeder Teil für

einen Film gerechnet.

§ 3. (1) Als wirtschaftliche Maßnahmen zur

Förderung der österreichischen Filmproduktion

kommen unter anderem in Betracht die Begrenzung

der Aufführung ausländischer Filme

in einem bestimmten Verhältnis zur Aufführung

österreichischer Filme im Inlande oder in einem

bestimmten Verhältnis zur Ausfuhr österreichischer

Filme ins Ausland.

(2) Grundsätzlich sind sämtliche in- und ausländischen

Filme vor Erteilung der Aufführungsbewilligung

den Staatsämtern für Industrie, Gewerbe,

Handel und Verkehr und für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und für

Kultusangelegenheiten vorzuführen.

§ 4. (1) Die österreichischen Lichtspieltheater

sind verpflichtet, im Vorprogramm die vom

Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel und

Verkehr einvernehmlich mit dem Staatsamt für

Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung

und für Kultusangelegenheiten bezeichneten

österreichischen Wochenschauen, Kulturfilme und

sonst bezeichneten Kurzfilme sowie Stehbilder

(obligatorisches Vorprogramm) ohne Hinzufügung

oder Weglassung zur Vorführung zu

bringen.

(2) Die Staatsämter für Volksaufklärung, für

Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten

und für Industrie, Gewerbe, Handel

und Verkehr bestimmen einvernehmlich die Zu-

sammensetzung des obligatorischen Vorprogrammes

nach Inhalt und Form und die mit der

Herstellung und Verleih des obligatorischen Vorprogrammes

zu betrauenden Firmen; die Anzahl

der herzustellenden Kopien, deren Laufdauer

und Verleihweg; die von den Lichtspieltheaterbesitzern

für die Überlassung des obligatorischen

Vorprogrammes zur Vorführung zu. entrichtenden

Leihpreise. Die genannten Staatsämter

bestimmen, ob und in welchem Umfange im

Rahmen der inländischen Wochenschau ausländische

Laufbilder zur Aufführung gelangen

können; schließlich ob und inwieweit Ausnahmen

von der vorumschriebenen Verpflichtung zugelassen

werden.

(3) Das Staatsamt für Industrie, Gewerbe,

Handel und Verkehr überprüft die Einhaltung

der im vorstehenden umschriebenen Verpflichtungen.

§ 5. (1) Zur allgemeinen Wahrung filmwirtschaftlicher

Interessen und zur besonderen Beratung

des Staatsamtes für Industrie, Gewerbe,

Handel und Verkehr und des Staatsamtes für

Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung

und für Kultusangelegenheiten in filmwirtschaftlichen

Fragen beruft das Staatsamt für Industrie,

Gewerbe, Handel und Verkehr einen Filmwirtschaftsrat.

(2) Zum Wirkungsbereich des Filmwirtschaftsrates

gehört insbesondere die Unterstützung der

beteiligten Staatsämter bei Vorbereitung und

Durchführung filmwirtschaftlicher Verträge mit

dem Ausland, die Evidenzführung des Filmverkehres

und Aufstellung einer Filmstatistik.

Darüber hinaus die Erstattung von Gutachten,

Vorbringung von Vorschlägen und Beschwerden

in filmwirtschaftlichen Angelegenheiten.

(3) Zur Erledigung besonderer Angelegenheiten

der Filmwirtschaft kann der Filmwirtschaftsrat

aus seiner Mitte besondere Ausschüsse bilden.

(4) Honorar- und Gehaltsfragen, arbeits- und

dienstrechtliche Angelegenheiten, Verleihpreise

(ausgenommen obligatorisches Vorprogramm)

sowie patent- und urheberrechtliche Fragen fallen

nicht in den Wirkungsbereich des Filmwirtschaftsrates.

(5) Die büro- und kanzleimäßigen Agenden des

Filmwirtschaftsrates werden von einem in der

Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld-

und Kreditwesen zu errichtenden Filmbüro geführt;

seine Geschäftsführung unterliegt den

Weisungen des Staatsamtes für Industrie, Gewerbe,

Handel und Verkehr.

(6) Die näheren Vorschriften über den Filmwirtschaftsrat,

dessen Zusammensetzung, Mitgliederanzahl

sowie dessen Tätigkeit werden durch

ein Statut geregelt, das vom Staatsamt für Industrie,

Gewerbe, Handel und Verkehr im Einvernehmen

mit dem Staatsamt für Volksaufklärung,

für Erziehung und Unterricht und für

Kultusangelegenheiten erlassen wird.

§ 6. Die Aufführungsbewilligung gemäß § 1

des Filmwirtschaftsgesetzes gilt für alle Filme

als gegeben, welche erstmals vor dem 15. Oktober

1945 im Inland zur öffentlichen Aufführung gelangt

sind.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 15. Oktober

1945 in Kraft.

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