155. Bundesgesetz: Erlassung eines Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2002
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 – HWG 2002
§ 1. Zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch das Hochwasser im August 2002
entstanden sind, werden dem Katastrophenfonds zusätzlich Mittel zur Verfügung gestellt.
§ 2. Mit bis zu 250 Millionen Euro sind Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Hab und Gut
physischer und juristischer Personen (§ 3 Z 3 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl.
Nr. 201/1996, in der geltenden Fassung) zu finanzieren.
§ 3. Zur Finanzierung von Maßnahmen zum Wiederaufbau der Infrastruktur sind weitere bis zu
250 Millionen Euro zu verwenden.
§ 4. Zur Finanzierung von Sofortmaßnahmen sowie von vorbeugenden Maßnahmen zur Vermeidung
von Folgeschäden an Gewässern, Hochwasserschutzanlagen und Wildbachverbauungen (§ 3 Z 4 des
Katastrophenfondsgesetzes 1996) sind aus den Mitteln gemäß § 3 bis zu 28 Millionen Euro zu verwenden.
Die sonstigen Mittel gemäß § 3 sind gemäß § 3 Z 1 und 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1996 zu
verwenden.
§ 5. (1) Die Leistung von Zuschüssen des Bundes an die von der Hochwasserkatastrophe im August
2002 betroffenen Länder gemäß § 3 Z 3 lit. a Katastrophenfondsgesetz 1996 zur Beseitigung außergewöhnlicher
Schäden durch das Hochwasser im August 2002 erfolgt unter den in den Abs. 2 bis 4 genannten
Bedingungen.
(2) Die Länder machen für Beschwerden von physischen oder juristischen Personen privaten oder
öffentlichen Rechts wegen Ungleichbehandlung oder Verletzung der fundamentalen Grundsätze eines
rechtsstaatlichen Verfahrens bei der Leistung finanzieller, gemäß § 3 Z 3 lit. a Katastrophenfondsgesetz
1996 bezuschusster Hilfen des Landes zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden durch das Hochwasser
im August 2002 jeweils eine Beschwerdekommission zuständig. Der Kommission gehören neben den
Vertretern des Landes auch je ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministeriums für Justiz und
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit an. Organe, die an der Entscheidung des Landes über
die Leistung finanzieller Hilfe mitgewirkt haben oder denen für diese Entscheidungen ein Weisungsrecht
zugekommen ist, gehören der Kommission nicht an.
(3) Beschwerden an die Kommission können innerhalb eines Monats nach der Entscheidung des
Landes über die finanzielle Hilfe, jedenfalls aber innerhalb eines Monats nach der Einrichtung der Kommission,
eingebracht werden. Die Kommission hat über eine Beschwerde binnen dreier Monate nach
ihrem Einlangen zu entscheiden.
(4) Entscheidet die Kommission, dass der Beschwerdeführer durch eine Ungleichbehandlung oder
eine Verletzung fundamentaler rechtsstaatlicher Grundsätze verkürzt worden ist, so hat das betreffende
Land einen der Entscheidung entsprechenden Ausgleich zu leisten. Entscheidet die Kommission, dass der
Leistung finanzieller Hilfe sonst eine Ungleichbehandlung oder eine Verletzung fundamentaler rechtsstaatlicher
Grundsätze zugrunde liegt, so hat sie das betreffende Land zu verständigen und geeignete
weitere Schritte zu ergreifen.
§ 6. Im Jahr 2002 nicht durch Zahlung verbrauchte Mittel sind jeweils gesonderten Rücklagen zuzuführen
und im Folgejahr für die genannten Zwecke zu verwenden.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
Artikel 2
Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996
Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 50/2002, wird wie folgt geändert
1. In § 3 Z 3 lit. b wird nach dem Wort „2002“ die Wortfolge „…, sowie von bis zu 5,45 Millionen Euro
bis 30. Juni 2003“ eingefügt.
2. In § 3 Z 4 wird folgende lit. g angefügt
„g) zur Deckung jener Erfordernisse, die durch Kostentragung gemäß § 31 Abs. 3a des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung entstehen. Die Abwicklung obliegt
den Ländern.“
3. Im § 3 Z 4 wird folgende lit. f angefügt
„f) zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf
von Raufutter und Raufutterersatzprodukten entstanden sind, in der Höhe von maximal jenen
Mitteln, die im Jahre 2002 nicht gemäß lit. e in Anspruch genommen werden. Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei ein 50%iger Anteil der
Länder vorzusehen ist.“
4. In § 5 Abs. 2a entfällt im letzten Satz die Wortfolge „diese Zwecke“ und wird durch die Wortfolge „die
Zwecke gemäß § 3 Z 4 lit. e und f“ ersetzt.
5. In § 5 Abs. 3 wird nach dem Wort „2002“ die Wortfolge „…, sowie bis 30. Juni 2003“ eingefügt.
6. In § 8 lautet der letzte Satz
„Mit der Vollziehung des § 3 Z 4 lit. e und f ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft betraut.“
Artikel 3
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002
Das Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 130/2002, wird wie folgt geändert (9. BFG-Novelle 2002)
1. Artikel II Abs. 2 Z 3 lautet
„3. gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu
einem Betrag von insgesamt 50,87 Millionen Euro sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/53317
und 1/53327 jeweils bis zu einem Betrag von 250 Millionen Euro“.
2. Im Artikel II wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,
nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen bis zu einem Betrag von 1700 Millionen Euro
durchzuführen.“
3. Im Artikel IV Abs. 3 wird nach dem Voranschlagsansatz 2/51426 eingefügt „2/51504“.
4. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 21 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 22
bis Z 33 angefügt
„22. beim Voranschlagsansatz 1/12276 bis zu einem Betrag von 0,190 Millionen Euro zur verstärkten
Förderung der EDV-Ausstattung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
durch Mehreinnahmen im Kapitel 12 sichergestellt werden kann;
23. beim Voranschlagsansatz 1/13046 bis zu einem Betrag von 1,244 Millionen Euro zur verstärkten
Förderung des österreichischen Films, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 13 sichergestellt werden kann;
24. beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem Betrag von 3,7 Millionen Euro für Maßnahmen
im Zusammenhang mit der EU-Erweiterung sowie für innovative Projekte, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 15 und/oder 17 sichergestellt
werden kann;
25. beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 1,142 Millionen Euro für behinderte
Menschen zur Abgeltung der Normverbrauchsabgabe, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 15 sichergestellt werden kann;
26. beim Voranschlagsansatz 1/17108 bis zu einem Betrag von 3,6 Millionen Euro für Erneuerungs-
und Erweiterungsinvestitionen der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH,
wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel
15 und/oder 17 sichergestellt werden kann;
27. beim Voranschlagsansatz 1/17206 bis zu einem Betrag von 0,5 Millionen Euro für Gesundheitsförderungsmaßnahmen,
wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch
Mehreinnahmen im Kapitel 15 und/oder 17 sichergestellt werden kann;
28. beim Voranschlagsansatz 1/54108 bis zu einem Betrag von 8 Millionen Euro für Zahlungen im
Zusammenhang mit Veräußerungen von Bundesvermögen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen in Budgetkapiteln der Gruppe 5 sichergestellt werden
kann;
29. beim Voranschlagsansatz 1/60356 bis zu einem Betrag von 0,13 Millionen Euro für Zahlungen
des nationalen Anteils von Lagerkosten auf Grund der EU-Überschwemmungs-Interventionsgetreide
-Verordnung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen
im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
30. beim Voranschlagsansatz 1/60086 bis zu einem Betrag von 1,7 Millionen Euro für Förderungen
an private Institutionen, im Zusammenhang mit dem „Jahr der Berge 2002“, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt
werden kann;
31. beim Voranschlagsansatz 1/11516 bis zu einem Betrag von 0,727 Millionen Euro für einen einmaligen
Beitrag zu den Sanierungskosten der Euthanasie-Gedenkstätte Schloss Hartheim, wenn
die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/11518 sichergestellt
werden kann;
32. beim Voranschlagsansatz 1/63516 bis zu einem Betrag von 21,802 Millionen Euro für arbeitsmarktpolitische
Maßnahmen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63527 sichergestellt werden kann;
33. beim Voranschlagsansatz 1/63626 für Maßnahmen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz
bis zum Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz
2/63465 sichergestellt werden kann.“
5. Im Art. VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 24 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 25 bis
48 angefügt
„25. bei den Voranschlagsansätzen 1/17108 und 1/60028 bis zu einem Betrag von jeweils
0,5 Million Euro zur Abgeltung von vermehrten Ausgaben im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe
2002, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann;
26. beim Voranschlagsansatz 1/15446 für behinderte Menschen bis zu einem Betrag von
10 Millionen Euro für Maßnahmen zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Hochwasseropferentschädigung,
wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann;
27. beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 18,206 Millionen Euro im Zusammenhang
mit der Verdoppelung der Spenden auf Grund der Benefizveranstaltung des ORF für
die Hochwassersoforthilfe, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
28. beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zu einem Betrag von 1,763 Millionen Euro zur Erfüllung
der Aufgaben des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus,
wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;
29. beim Voranschlagsansatz 1/02408 bis zu einem Betrag von 3,5 Millionen Euro für Aufwendungen
der Parlamentsdirektion, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen (Rücklagenauflösungen)
sichergestellt werden kann;
30. beim Voranschlagsansatz 1/12476 bis zu einem Betrag von 3,168 Millionen Euro zur Sicherung
des Fortbestandes der Bausubstanz von unter Denkmalschutz stehenden Objekten, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden
kann;
31. beim Voranschlagsansatz 1/13016 bis zu einem Betrag von 0,363 Millionen Euro für Zahlungen
an den Festspielverein Erl in Tirol, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
32. beim Voranschlagsansatz 1/14116 bis zu einem Betrag von 0,2 Millionen Euro für Zahlungen an
das Hayek-Institut, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann;
33. beim Voranschlagsansatz 1/14138 bis zu einem Betrag von 0,218 Millionen Euro für das Forschungsprojekt
„Die Rote Armee in Österreich 1945–1955“, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
34. bei den Voranschlagsansätzen 1/14208 und 1/14308 bis zu einem Betrag von insgesamt
2,544 Millionen Euro für die gemäß § 11a Hochschul-Taxengesetz 1972 vorgesehene Rückerstattung
von geleisteten Studienbeiträgen für Angehörige aus bestimmten Entwicklungsländern,
wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;
35. bei den Voranschlagsansätzen 1/15006 und/oder 1/15008 bis zu einem Betrag von insgesamt
4 Millionen Euro für Zahlungen an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs,
wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;
36. beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 0,4 Millionen Euro für Rechtsanwaltskosten
im Zusammenhang mit der Erlangung der Rechtssicherheit nach dem Entschädigungsfondsgesetz
sowie bis zu 1,8 Millionen Euro für das Projekt Herrengasse, wenn die Bedeckung
hinsichtlich des Betrages von 1,8 Millionen Euro durch Rücklagenauflösung, im Übrigen
durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
37. beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 7,1 Millionen Euro für Aufwendungen
der Vertretungsbehörden im Ausland, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
38. beim Voranschlagsansatz 1/20506 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für Wiederaufbaumaßnahmen
in Afghanistan, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
39. bei den Voranschlagsansätzen 1/30208 und 1/30308 bis zu einem Betrag von insgesamt 13,5 Millionen
Euro für Zahlungen an die BRZ-GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 30 bzw. durch sonstige Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
40. beim Voranschlagsansatz 1/30303 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro sowie beim Voranschlagsansatz
1/30208 bis zu einem Betrag von 1,3 Millionen Euro für bauliche Maßnahmen in
Justizanstalten und Gerichtsgebäuden, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
41. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 16 Millionen Euro für die friedenserhaltende
Operation des Österreichischen Bundesheeres in Afghanistan (7 Millionen Euro) und
für Maßnahmen im Rahmen des Assistenzeinsatzes des Bundesheeres infolge der Hochwasserkatastrophe
(9 Millionen Euro), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
42. beim Voranschlagsansatz 1/40138 bis zu einem Betrag von 18,641 Millionen Euro für bauliche
Investitionsmaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen im Kapitel 54 sichergestellt
werden kann;
43. beim Voranschlagsansatz 1/54848 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro zur Zahlung eines
Gesellschafterzuschusses an die Austria-Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;
44. beim Voranschlagsansatz 1/64753 bis zu einem Betrag von 0,751 Millionen Euro für Baumaßnahmen
in der KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen Memorial), wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/11518 sichergestellt werden kann;
45. beim Voranschlagsansatz 1/70008 bis zu einem Betrag von 1,455 Millionen Euro für die Neustrukturierung
der IT-Strategie des Bundes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
46. beim Voranschlagsansatz 1/70306 bis zu einem Betrag von 0,726 Millionen Euro zur Förderung
des Behindertensports, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann;
47. beim Voranschlagsansatz 1/12006 bis zu einem Betrag von 1,9 Millionen Euro zur Unterstützung
von privaten Schulbaumaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
48. beim Voranschlagsansatz 1/15456 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für behindertengerechte
Baumaßnahmen in Betrieben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“
6. Im Artikel IX Abs. 1 Z 7 wird das Datum „31. Dezember 2002“ durch das Datum „30. Juni 2003“ ersetzt.
7. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 entfällt nach dem Voranschlagsansatz 1/15016 der Klammerausdruck „(für
Gemeinschaftsinitiativen)“.
8. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 werden eingefügt
a) vor dem Voranschlagsansatz 1/10008 der Voranschlagsansatz „1/10006 (Hochwasserkatastrophe
2002)“,
b) nach dem Voranschlagsansatz 1/10046 (EFRE-Kofinanzierung für FER [EU] geb. Post) die Voranschlagsansätze
„1/10078, 1/11018, 1/11506, 1/11508, 1/11528“,
c) nach dem Voranschlagsansatz 1/12008 (für Kofinanzierungen der EU [ESF-Mittel/Neue Periode]
[geb. Post]) „1/12018“,
d) nach dem Voranschlagsansatz 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut) die Voranschlagsansätze
„1/13088, 1/14018“,
e) nach dem Voranschlagsansatz 1/15016 die Voranschlagsansätze „1/15018, 1/15038“,
f) nach dem Voranschlagsansatz 1/20508 die Voranschlagsansätze „1/30018, 1/40018“,
g) nach dem Voranschlagsansatz 1/50148 der Voranschlagsansatz „1/50236“,
h) nach dem Voranschlagsansatz 1/51818 der Voranschlagsansatz „1/54608“,
i) nach dem Voranschlagsansatz 1/64178 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte) der Voranschlagsansatz
„1/64548“,
j) nach dem Voranschlagsansatz 1/65316 der Voranschlagsansatz „1/65318 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive)“,
k) im Klammerausdruck nach den Voranschlagsansätzen 1/14208 und 1/14308 jeweils „sowie für Rückersätze
von Einnahmen (Studienbeiträge) (geb. Post)“.
9. Im Artikel X Abs. 2 wird nach dem Voranschlagsansatz 2/51426 der Voranschlagsansatz „2/51504“
eingefügt.
10. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) entfallen
a) Folgende Paragrafe und Voranschlagsansätze
„1/6331 Bundeswettbewerbsbehörde
1/63310/36 Personalausgaben
1/63313/36 Anlagen
1/63317/36 Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen)
1/63318/36 Aufwendungen
2/6331 Bundeswettbewerbsbehörde
2/63314/36 Erfolgswirksame Einnahmen“
b) Die Anmerkung beim Voranschlagsansatz „1/12018“.
11. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt
a) nach dem Voranschlagsansatz 1/53307
„1/53317/43 Zahlungen an KatFonds gem. HWG 2002 (priv. Personen)
1/53327/43 Zahlungen an KatFonds gem. HWG 2002 (Infrastruktur)“
b) nach dem Voranschlagsansatz 1/53488
„1/535 Katastrophenfonds (zweckgeb. Geb.) (Fortsetzung)
1/53508/43 Zahlungen gem. HWG 2002 (priv. Personen)
1/53518/43 Zahlungen gem. HWG 2002 (Infrastruktur)“
c) nach dem Voranschlagsansatz 2/53400
„2/535 Katastrophenfonds (zweckgeb. Geb.) (Fortsetzung)
2/53510/43 Dotierung gem. HWG 2002 (priv. Personen)
2/53520/43 Dotierung gem. HWG 2002 (Infrastruktur)“
d) nach dem Voranschlagsansatz 1/30506
„1/30507/22 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“
e) nach dem Voranschlagsansatz 1/50428
„1/5044 Unabhängiger Finanzsenat
1/50440/43 Personalausgaben
1/50443/43 Anlagen
1/50447 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
22
43
1/50448/43 Aufwendungen“
f) nach dem Voranschlagsansatz 1/50820
„1/50827/22 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“
g) nach dem Voranschlagsansatz 1/51289
„1/51508/43 Europ. Solidaritätsfonds; Aufwendungen“
h) nach dem Voranschlagsansatz 1/63043
„1/6306 Bundeswettbewerbsbehörde
1/63060/36 Personalausgaben
1/63063/36 Anlagen
1/63067 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
22
36
1/63068/36 Aufwendungen
1/6308 Bundesvergabeamt
1/63080/43 Personalausgaben
1/63083/43 Anlagen
1/63087 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
22
43
1/63088/43 Aufwendungen“
i) nach dem Voranschlagsansatz 1/63666
„1/63668/22 Aufwendungen“
j) nach dem Voranschlagsansatz 1/64040
„1/64047/22 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“
k) nach dem Voranschlagsansatz 2/10044
„2/10074/43 Erfolgswirksame Einnahmen aus BIG-Objekten“
l) nach dem Voranschlagsansatz 2/50434
„2/5044 Unabhängiger Finanzsenat
2/50444/43 Erfolgswirksame Einnahmen
2/50447/43 Bestandwirksame Einnahmen“
m) nach dem Voranschlagsansatz 2/51426
2/51504/43 Europ. Solidaritätsfonds“
n) nach dem Voranschlagsansatz 2/63044
„2/6306 Bundeswettbewerbsbehörde
2/63064/36 Erfolgswirksame Einnahmen
2/63067/36 Bestandwirksame Einnahmen
2/6308 Bundesvergabeamt
2/63084/43 Erfolgswirksame Einnahmen
2/63087/43 Bestandwirksame Einnahmen“
o) nach dem Voranschlagsansatz 2/63464
„2/63465/22 Sonstige erfolgswirksame Einnahmen“
p) nach dem Voranschlagsansatz 2/63510
„2/63513/22 Zweckgebundene Darlehensrückzahlungen“
q) nach dem Paragraf 2/6501
„2/65010/43 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“
12. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten
a) der Ausgaben- und Einnahmentitel 504 jeweils „Zoll- und Abgabenverwaltung“,
b) die Ausgabenparagrafe 1/1101, 1/1201 und 1/1308 jeweils „Zahlungen im Zusammenhang mit dem
Bundesimmobiliengesetz“,
c) der Ausgaben- und Einnahmenparagraf 5040 jeweils „Zoll- und Finanzdienststellen“,
d) der Ausgaben- und Einnahmenparagraf 6053 jeweils „Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“,
e) die Voranschlagsansätze 1/10078, 1/14018, 1/15038, 1/30018, 1/40018, 1/50428, 1/64548 jeweils
„Zahlungen im Zusammenhang mit dem Bundesimmobiliengesetz“.
Artikel 4
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 47/2002, wird wie folgt geändert
1. Nach § 6 Abs. 2a wird folgender neuer Abs. 2b eingefügt
„(2b) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf
Grund von Hochwasserschäden im Jahre 2002 in den Jahren 2002 bis 2004 zusätzlich zu Abs. 2 und 2a
im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen
zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von
50 Millionen Euro entspricht.“
2. In § 6 wird der bisherige Abs. 2b zu Abs. 2c.
3. § 37 Abs. 5a lautet
„(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung
zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a
und 2b) mit einem Barwert von 507,839 Millionen Euro zu bedecken.“
Artikel 5
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 48/2002, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern, Verfüllen, Lagern und Befördern von
Abfällen, die nachweislich und unmittelbar durch Katastrophenereignisse, insbesondere durch Hochwasser,
Erdrutsche, Vermurungen und Lawinen, angefallen sind. Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der
Gemeinde, in der das Katastrophenereignis stattgefunden hat, zu erbringen. Aus der Bestätigung muss
ersichtlich sein, dass die Abfälle unmittelbar durch Katastrophenereignisse angefallen sind. Sofern der
Beitragsschuldner nicht selbst Geschädigter der Katastrophenereignisse ist, gilt die Beitragsfreiheit nur
dann, wenn der Abgabenvorteil an den Geschädigten der Katastrophenereignisse weitergegeben wird.
Dies ist vom Beitragsschuldner in geeigneter Weise auf Rechnungen, Lieferscheinen oder Wiegezetteln
für seine Kunden ersichtlich zu machen.“
2. § 9 Abs. 2b lautet
„(2b) Der Beitragsschuldner hat in der Anmeldung auch die Menge an übernommenen Abfällen anzugeben,
die gemäß § 3 Abs. 2 und 4 beitragsfrei sind und eine Kopie der Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2
und 4 beizulegen.“
3. Im § 12 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen in den Jahren 2003 und 2004 hinausgehend Finanzmittel
für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 VVG bei Altlasten erforderlich sind,
wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, in
beiden Jahren insgesamt bis zu 70 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge für die Finanzierung
der Ersatzvornahmen zu verwenden.“
4. Dem Art. VII werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt
„(10) § 3 Abs. 4 und § 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 sind auf
steuerbare Umsätze anzuwenden, die nach dem 1. Juli 2002 ausgeführt werden.
(11) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 (HWG 2002) tritt mit
1. Jänner 2003 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 140/2002, wird wie folgt geändert
1. Dem § 81 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Zulässig ist auch die Bereitstellung von Mitteln für epidemiologische Maßnahmen und zur Unterstützung
von Versicherten und ihren Angehörigen nach Elementarereignissen, wie zum Beispiel
Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen. Das Nähere hat der Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des
Hauptverbandes durch Verordnung zu regeln.“
1a. § 31 Abs. 5 Z 16b lautet
„16b. für die Nachsicht vom Behandlungsbeitrag-Ambulanz bei Vorliegen einer besonderen sozialen
Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach § 135a Abs. 3 zweiter und dritter Satz;“.
2. Nach § 53a wird folgender § 53b samt Überschrift eingefügt
„Zuschüsse an die Dienstgeber
§ 53b. (1) Den Dienstgebern können Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen
Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer
Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversicherte
Dienstnehmer nach Unfällen geleistet werden.
(2) Abs. 1 ist so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren
1. nur jenen Dienstgebern, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer in Betrieben (§ 77a
ASchG) beschäftigen,
2. ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr)
und
3. in der Höhe von 50% des entsprechenden fortgezahlten Entgelts.
(3) Die Gewährung der Zuschüsse und deren Abwicklung ist durch Verordnung, welche vom Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit zu erlassen ist, zu regeln.“
3. § 57a samt Überschrift lautet
„Beiträge in der Krankenversicherung der Lehrlinge
§ 57a. Für Lehrlinge, die sich in einem aufrechten Lehrverhältnis befinden, ist jener Teil des allgemeinen
Beitrages nach § 51 Abs. 1 Z 1 und des Zusatzbeitrages nach § 51b Abs. 1, der für die Dauer der
ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den Versicherten und auf den Dienstgeber entfällt, aus Mitteln der
Krankenversicherung zu zahlen.“
3a. § 135a Abs. 2 Z 2 lautet
„2. wenn in medizinischen Notfällen, wegen Lebensgefahr oder aus anderen Gründen eine stationäre
Aufnahme erfolgt oder wenn in diesem Zusammenhang eine anderweitige medizinische Versorgung
im extramuralen Bereich nicht in Betracht kommt,“
3b. Im § 135a Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 9 wird
eingefügt
„9. wenn Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erforderlich sind, die außerhalb einer Krankenanstalt
in angemessener Entfernung dem Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend
zur Verfügung stehen.“
3c. Dem § 135a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Darüber hinaus kann der Versicherungsträger auf Antrag des (der) Versicherten in besonders berücksichtigungswürdigen
Einzelfällen, insbesondere bei Behandlung vergleichbar (Abs. 2 Z 7) schwerwie-
gender und therapieintensiver Krankheiten sowie in Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
von der Einhebung des Behandlungsbeitrages auf bestimmte Zeit absehen oder einen bereits
entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten.“
4. § 575 Abs. 7 lautet
„(7) Abweichend von § 51 Abs. 3 Einleitung ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses
der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.“
5. Nach § 602 wird folgender § 603 samt Überschrift angefügt
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2002
§ 603. (1) Die §§ 53b samt Überschrift, 57a samt Überschrift und 575 Abs. 7 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(2) § 135a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 tritt mit 1. Oktober
2002 in Kraft und ist auf alle anhängigen Fälle, weiters über Antrag des Versicherten auch auf Fälle, in
denen der Behandlungsbeitrag-Ambulanz bereits entrichtet wurde, sowie auf Rückerstattungsanträge nach
§ 135a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 Z 16 lautet
„16. Freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds, weiters freiwillige
Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-,
Vermurungs- und Lawinenschäden.“
1a. § 4 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 4 Z 4a tritt an die Stelle des Prozentsatzes „10%“ der Prozentsatz „15%“.
b) In § 4 Abs. 4 Z 7 lautet der erste Satz
„Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen.“
c) In § 4 Abs. 4 wird als Z 9 angefügt
„9. Geld- oder Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen
(insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden), wenn sie der Werbung
dienen.“
d) In § 4 Abs. 4 wird Z 10 eingefügt
„10. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen in innerbetriebliche
Aus- und Fortbildungseinrichtungen. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen
unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse
für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden. Innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen
sind Einrichtungen, die einem Teilbetrieb vergleichbar sind, ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
Dritten gegenüber nicht anbieten (ausgenommen Konzernunternehmen) und deren Tätigkeit
in der Erbringung solcher Leistungen für die eigenen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen besteht.
In den Richtlinien für die innerbetriebliche Aus- und Fortbildung muss vorgesehen sein, dass an
den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Personen teilnehmen können, die unmittelbar vor Bezug
eines Kinderbetreuungsgeldes (§§ 2 ff KBGG) Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen waren. Der
Bildungsfreibetrag kann nur insoweit geltend gemacht werden, als die Aufwendungen je Aus-
und Fortbildungsmaßnahme 2000 Euro pro Kalendertag nicht übersteigen. Ziffer 8 letzter und
vorletzter Satz sind anzuwenden.“
e) § 4 Abs. 4 Z 6 wird wie folgt geändert
aa) Die lit. b lautet
„b) Museen
– von Körperschaften des öffentlichen Rechts
– von anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen eine den Museen von Körperschaften des öffentlichen
Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau
stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von gesamtösterreichischer
Bedeutung sind. Über Aufforderung der Abgabenbehörden ist das Vorliegen der Voraussetzungen
durch eine vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgestellte
Bescheinigung nachzuweisen,“
bb) Als lit. d wird eingefügt
„d) Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die die Voraussetzungen
der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung erfüllen und deren ausschließlicher Zweck
die Förderung des Behindertensportes ist.“
cc) Der letzte Satz lautet
„Die letzten vier Sätze der Z 5 sind anzuwenden.“
1b. § 6 Z 10 lautet
„10. Bei Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen
aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d und e, § 3 Abs. 1 Z 6)
oder Zuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16 angeschafft oder hergestellt wurden, gelten als
Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur die vom Empfänger der Zuwendungen aus anderen
Mitteln geleisteten Aufwendungen.“
2. § 10a wird wie folgt geändert
a) in § 10a Abs. 3 Z 2 tritt an die Stelle des Datums „1. Jänner 2003“ das Datum „1. Jänner 2004“.
b) Im vorletzten Satz des § 10a Abs. 3 tritt jeweils an die Stelle des Datums „31. Dezember 2002“ das
Datum „31. Dezember 2003“.
3. Als § 10c samt Überschrift wird eingefügt
„Befristete Sonderregelungen für eine vorzeitige Abschreibung bei katastrophenbedingter Ersatzbeschaffung
bei Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern
§ 10c. Bei der Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung
von Katastrophenschäden (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden)
gilt Folgendes
(1) Ersatzbeschaffung von Gebäuden: Soweit eine Ersatzbeschaffung vorliegt, kann der Steuerpflichtige
bei der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens neben der Absetzung für Abnutzung gemäß
§ 8 Abs. 1 eine vorzeitige Abschreibung von 12% der Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen.
Die Geltendmachung einer vorzeitigen Abschreibung gemäß § 10a ist insoweit ausgeschlossen.
Voraussetzung ist, dass mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Mai 2002 und vor dem
1. Jänner 2004 begonnen wird. Erstreckt sich die Herstellung des Gebäudes über einen Zeitraum, der nach
dem 31. Dezember 2003 endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend
gemacht werden, die bis zum 31. Dezember 2003 anfallen.
(2) Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern: Soweit eine Ersatzbeschaffung vorliegt,
kann der Steuerpflichtige bei der Anschaffung oder Herstellung von sonstigen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 eine vorzeitige Abschreibung von 20%
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass die
Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. Mai 2002 und vor dem 1. Jänner 2004 erfolgt. Erstreckt sich
die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember
2003 endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden,
die bis zum 31. Dezember 2003 anfallen.“
3a. In § 14 Abs. 1 erster Satz tritt an die Stelle des Datums „31. Dezember 2002“ das Datum „31. Dezember
2001.“
3b. Im § 16 Abs. 1 Z 10 lautet der erste Satz
„Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen.“
3c. In § 18 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Beiträge und Versicherungsprämien zu einer“ die
Wortfolge „Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
– BMVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge
(§ 108g) zu einer“.
3d. In § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a tritt an die Stelle der Wortfolge „Prämie nach § 108a in Anspruch genommen
worden ist,“ die Wortfolge „Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Z 3 eine
Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist,“.
3e. In § 29 Z 1 zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Prämie nach § 108a in Anspruch genommen
worden ist,“ folgende Wortfolge: „Prämie nach § 108a oder – gegebenenfalls vor einer Verfügung im
Sinne des § 108i Z 3 – eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist,“.
4. Im § 34 Abs. 6 lautet der erste Teilstrich
„– Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-,
Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.“
5. Im § 45 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Im Kalenderjahr 2002 kann ein Antrag auf eine Änderung der Vorauszahlung abweichend von
Abs. 3 bis zum 31. Oktober gestellt werden.“
6. § 63 Abs. 4 lautet
„(4) Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von einem Veranlagungsverfahren
einen Freibetragsbescheid für das laufende Kalenderjahr zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass
im Kalenderjahr
– zusätzliche Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 1 von mindestens 900 Euro oder
– Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinne des § 34 Abs. 6 vorliegen
und der Antrag bis zum 31. Oktober gestellt wird. Gleichzeitig mit der Erlassung eines solchen
Freibetragsbescheides ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 zu
erstellen. Die Einschränkung des Abs. 1 Z 3 ist bei diesem Freibetragsbescheid nicht anzuwenden.“
6a. Im § 67 Abs. 7 wird die Wortfolge „eines Sechstels“ durch die Wortfolge „eines um 15% erhöhten
Sechstels“ ersetzt.
6b. In § 108c Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle des Prozentsatzes „3%“ der Prozentsatz „5%“.
7. Als § 108d samt Überschrift wird eingefügt
„Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und
sonstigen Wirtschaftsgütern
§ 108d. (1) Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von abnutzbaren
Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere
Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) im Sinne des § 10c können geltend machen
1. Steuerpflichtige, soweit sie nicht Gesellschafter einer Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter
als Mitunternehmer anzusehen sind,
2. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung
für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
(2) Es betragen
1. die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von Gebäuden (§ 10c Abs. 1) 5% der
Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das Gebäude im betreffenden
Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10a Abs. 3 oder § 10c Abs. 1 beansprucht
werden;
2. die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern (§ 10c
Abs. 2) 10% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das sonstige
Wirtschaftsgut im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10c
Abs. 2 beansprucht werden.
(3) Die befristeten Sonderprämien können durch Vorlage eines Verzeichnisses für jeden Kalendermonat,
spätestens in einem der Steuererklärung (§§ 42, 43) des betreffenden Jahres angeschlossenen
Verzeichnis geltend gemacht werden. Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis aller Sonderprämien des
betreffenden Jahres anzuschließen. Die Verzeichnisse gelten als Abgabenerklärung.
(4) Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben,
es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung
des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als
Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes.
Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften,
die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste
Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam
schulden.
(5) Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.“
7a. Als § 108e samt Überschrift wird eingefügt
„Befristete Investitionszuwachsprämie
§ 108e. (1) Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie
von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für
die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
(2) Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen
– Gebäude.
– Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.
– Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge,
die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
– Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung
von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die
auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als
in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.
(3) Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen
deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und 2003 und dem Durchschnitt
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die
vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 enden. Dabei gilt Folgendes
1. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere
Jahre, sind in die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden
Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit einzubeziehen. Ändern
sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist die Investitionszuwachsprämie
im Jahr der Änderung entsprechend anzupassen.
2. Von der Summe aller Anschaffungs- oder Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter
sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für die die
Begünstigung nach § 10c Abs. 2 oder § 108d Abs. 2 Z 2 geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der
Investitionszuwachs ist höchstens in Höhe der Differenz prämienbegünstigt.
(4) Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres
anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus
ermittelte Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.
(5) Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es
sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung
des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämie als auch eine Prämiennachforderung bzw. Rückfor-
derungsansprüche auf Grund einer geänderten Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als Abgabe
vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes.
Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend
zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens
an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.“
7b. Als § 108f samt Überschrift wird eingefügt
„Lehrlingsausbildungsprämie
§ 108f. (1) Eine Lehrlingsausbildungsprämie kann unter folgenden Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4
beansprucht werden
(2) Einem Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling (§ 1 des Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis
hat, steht in jedem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr), in dem das Lehrverhältnis aufrecht ist, eine
Lehrlingsausbildungsprämie in der Höhe von 1000 Euro zu. Voraussetzung ist, dass das Lehrverhältnis
nach der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen
Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf eine in einem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) doppelte
Inanspruchnahme der Lehrlingsausbildungsprämie. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die
Lehrlingsprämie für Lehrlinge, die in so genannten Mangelberufen tätig sind, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung auf bis zu 2000 Euro zu erhöhen.
(3) Für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Lehrlingsfreibetrag gemäß § 124b Z 31 geltend
gemacht wird, steht keine Lehrlingsausbildungsprämie zu. Für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 4 des
land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des § 63 des Land- und Forstarbeiter-
Dienstrechtsgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
(4) Die Prämie kann nur in einem der Steuererklärung (§§ 42, 43) des betreffenden Jahres angeschlossenen
Verzeichnis geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung. Die sich
aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein
Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses
zurück. Die Prämie gilt als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten.
Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.“
7c. Nach § 108f werden folgende §§ 108g bis 108i samt Überschrift angefügt
„Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
§ 108g. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2), der das 62. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, Beiträge zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung, wird ihm auf Antrag Einkommensteuer
(Lohnsteuer) erstattet. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige eine Erklärung abgibt, in der er sich
unwiderruflich verpflichtet, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten
Beitrages auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruches zu verzichten.
Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen
Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst. Der Prozentsatz beträgt 5,5% zuzüglich des nach § 108 Abs. 1
ermittelten Prozentsatzes. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des § 108i Z 2
und 3.
(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt nur für Leistungen
im Ausmaß von 1,53% des Sechsunddreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung
(§ 45 Abs. 1 ASVG) für einen Kalendermonat erstattet werden.
(3) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Zukunftsvorsorgeeinrichtung
zu beantragen und dabei zu erklären, dass die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen
vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluss auf Widmung des Beitrages,
wofür Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben. In der Abgabenerklärung ist
die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Antragstellers anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer
nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.
(4) Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des
Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland an. Die Finanzlandesdirektion überweist den jeweiligen
Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Voraussetzung für diese Überweisung ist, dass die
Rechtsträger die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten im Wege des Datenträger-
austausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung melden. Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten
Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen
werden, dass sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern.
Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf eines
Zeitraumes von mindestens zehn Jahren eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 trifft. Ist aus
diesem Grund zu Unrecht erstattete Steuer rückzufordern, so reduziert sich der zurückzufordernde Betrag
auf die Hälfte. Gleichzeitig damit ist eine Nachversteuerung, der auf den Steuerpflichtigen im Rahmen
der Zukunftsvorsorgeeinrichtung entfallenden Kapitalerträge mit einem Steuersatz von 6% des Auszahlungsanspruches
vorzunehmen.
(6) Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)Erstattungen und Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben
im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(7) § 108 Abs. 9 ist anzuwenden.
Einrichtungen der Zukunftsvorsorge
§ 108h. (1) Die Einrichtung für Zukunftsvorsorge muss folgende Voraussetzungen erfüllen
1. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge erfolgt mindestens im Ausmaß von 60% in Aktien,
die an einer in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse
erstzugelassen sind und in Österreich öffentlich angeboten werden, wobei der Anteil der Börsekapitalisierung
der in diesem Mitgliedstaat erstzugelassenen Aktien 30% des Bruttoinlandsproduktes
dieses Mitgliedstaates nicht übersteigen darf.
2. Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung schüttet keine Gewinne aus.
3. Die Einrichtung oder ein zur Abgabe einer Garantie berechtigtes Kreditinstitut aus dem EWR-
Raum garantiert, dass im Falle einer Verrentung der für die Verrentung zur Verfügung stehende
Auszahlungsbetrag nicht geringer ist als die Summe der vom Steuerpflichtigen eingezahlten Beiträge
zuzüglich der für diesen Steuerpflichtigen gutgeschriebenen Prämien im Sinne des § 108g.
Die Garantie erlischt, wenn der Steuerpflichtige eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1
trifft.
(2) Mitarbeitervorsorgekassen (§ 18 Abs. 1 BMVG) sind abweichend von § 28 BMVG für Zwecke
gemäß Abs. 1 berechtigt, zusätzliche Veranlagungsgemeinschaften zu bilden. Die §§ 18 Abs. 2, 19, 20
Abs. 1 und 4, 21 bis 23, 27 Abs. 1 bis 4, 28 und 29 sowie 31 bis 45 und § 30 BMVG mit Ausnahme von
Abs. 3 Z 5 sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen sinngemäß anzuwenden. § 20 Abs. 2
und 3 BMVG sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen nur insoweit anzuwenden, als die
Mitarbeitervorsorgekasse selbst die in § 108h Abs. 1 Z 3 genannte Garantie oder eine zusätzliche Zinsgarantie
gewährt. § 25 BMVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Z 2 an Stelle der vom Arbeitgeber
geleisteten Beiträge die Zukunftsvorsorgebeiträge treten. § 1 Abs. 1 Z 21 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass Mitarbeitervorsorgekassen zusätzlich berechtigt sind, Zukunftsvorsorgebeiträge hereinzunehmen
und zu veranlagen (Zukunftsvorsorgegeschäft). § 93 Abs. 3d Z 2 BWG ist mit der Maßgabe
anzuwenden, das sich der Höchstbetrag beim Zukunftsvorsorgegeschäft jeweils auf den Begünstigten der
Zukunftsvorsorge bezieht.
(3) Ungeachtet der Bestimmung des Abs. 2 steht die Veranlagung von Zukunftsvorsorgebeiträgen
auch anderen Einrichtungen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, offen.
Verfügung des Steuerpflichtigen über Ansprüche
§ 108i. (1) Nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages
(§ 108g Abs. 1) kann der Steuerpflichtige
1. die Auszahlung der aus seinen Beiträgen resultierenden Ansprüche verlangen. In diesem Fall
treten die Rechtsfolgen des § 108g Abs. 5 ein,
2. die Übertragung seiner Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung verlangen,
3. die Überweisung seiner Ansprüche
a) an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen
nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b), wobei abweichend
von § 108b Abs. 1 Z 2 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit
Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oder
b) an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbes von Anteilen an
einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes
gemäß § 23g Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 oder
c) an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des
§ 5 des Pensionskassengesetzes (PKG) ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG
verlangen.
(2) Bei Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h
Abs. 1 erfüllen, sind abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 Verfügungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3
zulässig. Abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 sind Übertragungen von Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile,
die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 nicht erfüllen, in Zukunftsvorsorgeeinrichtungen
(§ 108h Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2004 zulässig.“
7d. In § 124b Z 67 tritt an die Stelle der Wortfolge „Kalenderjahr 2003“ die Wortfolge „Kalenderjahr
2002“, jeweils an Stelle des Datums „1. Jänner 2003“ das Datum „1. Jänner 2002“, weiters an die Stelle
des Datums „31. Dezember 2002“ das Datum „31. Dezember 2001“, sowie an die Stelle des Datums
„31. Dezember 2003“ das Datum „31. Dezember 2002“.
7e. § 124b Z 68 wird wie folgt geändert
a) An die Stelle des Datums „1. Jänner 2003“ tritt das Datum „1. Jänner 2002“.
b) Die lit. a lautet
„a) Der Gesamtbetrag der Abfertigungsrückstellung kann, soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche
ausbezahlt werden, im ersten vor dem 1. Jänner 2003 endenden Wirtschaftsjahr
auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen
werden. Erfolgt in diesem Wirtschaftsjahr keine Übertragung, so kann der Gesamtbetrag der am
Ende dieses Wirtschaftsjahres bestehenden Abfertigungsrückstellung, soweit nicht die zugrunde
liegenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt oder an eine MV-Kasse übertragen werden, im
folgenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage
steuerfrei übertragen werden. Dies gilt auch, wenn im handelsrechtlichen Jahresabschluss weiterhin
eine Rückstellung für Abfertigungen (§ 198 Abs. 8 Z 4 lit. a des Handelsgesetzbuches) gebildet
wird.“
8. In § 124b werden folgende Z 71 bis 76 angefügt
„71. § 3 Abs. 1 Z 16 und § 34 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 155/2002, sind anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
2002,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt
wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.
72. § 4 Abs. 4 Z 9 und § 6 Z 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002,
sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.
73. § 4 Abs. 4 Z 4a, § 4 Abs. 4 Z 7, § 4 Abs. 4 Z 10 und § 108c Abs. 2 Z 1 jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
2003 anzuwenden.
74. §§ 108g bis § 108i, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002, sind auf
Beiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 geleistet werden. § 108a Abs. 1 bis
Abs. 4 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss einer Versicherung, eines unwiderruflichen
Auszahlungsplanes gemäß § 108b Abs. 2, auf Widmung des Pensionskassenbeitrages, auf
Erwerb des Anteilscheines an einem prämienbegünstigten Investmentfonds oder auf Widmung
des Beitrags zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (zusätzliche Pensionsversicherung)
vor dem 1. Jänner 2004 gestellt worden ist.
75. § 16 Abs. 1 Z 10 und § 67 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 155/2002, sind anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
2003,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt
wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2002 enden.
76. § 108f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 ist erstmalig bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden, und zwar bei Lehrverhältnissen, die am 1. Jänner
2002 oder an einem späteren Zeitpunkt bestanden haben.“
Artikel 8
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert
1. § 17 Abs. 3 letzter Satz lautet
„Dies gilt nicht für Pensionszusatzversicherungen im Sinne des § 108b sowie für Versicherungen im
Rahmen einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108h des Einkommensteuergesetzes 1988.“
1a. § 24 wird wie folgt geändert
a) die Überschrift lautet
„Erhebung der Steuer, Prämien für Forschung und Bildung und Investitionen (Forschungsprämie,
Bildungsprämie, befristete Investitionszuwachsprämie, Lehrlingsausbildungsprämie), befristete
Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen
Wirtschaftsgütern“
2. § 24 Abs. 6 lautet
„(6) Die Bestimmungen der §§ 108c, § 108d, 108e sowie 108f EStG 1988 gelten sinngemäß für
Körperschaften im Sinne des § 1, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.“
Artikel 9
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert
§ 206 lit. a lautet
„a) soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes
betroffen werden, vor allem soweit abgabepflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere
Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden
sind,“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik am 10. April
2002 ihre Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter
oder bedingt entlassener Personen (BGBl. Nr. 248/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 171/2001) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Tschechische Republik nachstehenden
Vorbehalt erklärt bzw. Erklärung abgegeben
Gemäß Art. 38 Abs. 1, dass sie von dem in Punkt 1 der Anlage vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch
macht und die Bestimmung des Übereinkommens betreffend die Vollstreckung von Urteilen (Titel III des
Übereinkommens – Vollstreckung von Urteilen) und die gesamte Urteilsvollstreckung (Titel IV – Abtretung
an den ersuchten Staat) nicht annimmt.
Gemäß Art. 29 Abs. 2 verlangt die Tschechische Republik, dass Ersuchen und die beigefügten
Schriftstücke mit einer Übersetzung in die tschechische, englische oder französische Sprache übermittelt
werden.