155. Kundmachung: Name (in Englisch, Französisch, Spanisch und Portugiesisch) und Emblem der Inter-American Investment Corporation
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert
durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name (in Englisch,
Französisch, Spanisch und Portugiesisch) und das Emblem der Inter-American Investment Corporation,
welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der
Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im
grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. III Nr. 201/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 118/1998) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Aserbaidschan 25. März 1999
Belgien 2. Juli 1999
Estland 25. April 2001
Kanada 13. Mai 1998
Kasachstan 11. Jänner 2001
Kirgisistan 1. Mai 2001
Lettland 31. August 1998
Liechtenstein 9. Juli 1998
Litauen 11. Jänner 2001
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 31. August 1999
Portugal 6. April 2000
Rumänien 29. März 2001
Slowakei 19. November 1999
Slowenien 5. August 1998
Tschechische Republik 26. Februar 2001
Ukraine 20. Juli 1999
Zypern 20. Juli 2000
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Kanada
Vorbehalt
Insofern als nach dem kanadischen Verfassungssystem die gesetzgeberische Zuständigkeit
hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung zwischen den Provinzen und der Bundesregierung aufgeteilt
ist, macht die Regierung Kanadas bei der Ratifikation dieses Übereinkommens einen Vorbehalt
hinsichtlich der geplanten Projekte (wie in diesem Übereinkommen definiert), die nicht in die
gesetzgeberische Zuständigkeit des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung fallen.
Kanada stellt fest, dass einige Staaten gegen den Vorbehalt Kanadas zum Espoo-Übereinkommen
Einwände vorgebracht haben. Kanada möchte neuerlich seine Ansicht bekräftigen, dass ein Vorbehalt
hinsichtlich der geplanten Projekte (wie im Übereinkommen definiert), die nicht in die gesetzgeberische
Zuständigkeit des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung fallen, mit dem Ziel und Zweck des
Übereinkommens vereinbar und folglich zulässig ist. Unter neuerlicher Bekräftigung ihres Standpunkts in
dieser Angelegenheit nimmt Kanada auf die Geschichte der Verhandlungen zu diesem Übereinkommen
Bezug und insbesondere auf die sechste und letzte Zusammenkunft der Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung
des Übereinkommensentwurfs. Bei dieser Zusammenkunft kamen die anwesenden Staaten überein, den
Entwurf eines Artikels zu streichen, der sämtliche Vorbehalte zum Übereinkommen verboten hätte.
Kanada war und bleibt der Auffassung, dass die Vereinbarung zur Streichung des Verbots von
Vorbehalten direkt mit einer weiteren Entscheidung verbunden war, eine „Bundesklausel“ nicht in das
Übereinkommen aufzunehmen.
Kanada möchte weiters feststellen, dass der Vorbehalt Kanadas zum Espoo-Übereinkommen
Bestandteil der Ratifikation des Übereinkommens durch Kanada ist und davon nicht zu trennen ist.
Kanada kann Vertragsbeziehungen mit anderen Staaten nur auf der Grundlage des Vorbehalts akzeptieren,
im vorliegenden Wortlaut und im Einklang mit Art. 21 des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge.
Liechtenstein
Erklärung
Liechtenstein erklärt gemäß Art. 15 Abs. 2 des Übereinkommens, dass es beide der in diesem Absatz
angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine
Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.