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155_2001 AT

155. Kundmachung: Name (in Englisch, Französisch, Spanisch und Portugiesisch) und Emblem der Inter-American Investment Corporation

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 155. Kundmachung: Name (in Englisch, Französisch, Spanisch und Portugiesisch) und Emblem der Inter-American Investment Corporation

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert

durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der

Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name (in Englisch,

Französisch, Spanisch und Portugiesisch) und das Emblem der Inter-American Investment Corporation,

welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der

Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

BGBlPdf 155. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im

grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. III Nr. 201/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 118/1998) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Aserbaidschan 25. März 1999

Belgien 2. Juli 1999

Estland 25. April 2001

Kanada 13. Mai 1998

Kasachstan 11. Jänner 2001

Kirgisistan 1. Mai 2001

Lettland 31. August 1998

Liechtenstein 9. Juli 1998

Litauen 11. Jänner 2001

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 31. August 1999

Portugal 6. April 2000

Rumänien 29. März 2001

Slowakei 19. November 1999

Slowenien 5. August 1998

Tschechische Republik 26. Februar 2001

Ukraine 20. Juli 1999

Zypern 20. Juli 2000

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Kanada

Vorbehalt

Insofern als nach dem kanadischen Verfassungssystem die gesetzgeberische Zuständigkeit

hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung zwischen den Provinzen und der Bundesregierung aufgeteilt

ist, macht die Regierung Kanadas bei der Ratifikation dieses Übereinkommens einen Vorbehalt

hinsichtlich der geplanten Projekte (wie in diesem Übereinkommen definiert), die nicht in die

gesetzgeberische Zuständigkeit des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung fallen.

Kanada stellt fest, dass einige Staaten gegen den Vorbehalt Kanadas zum Espoo-Übereinkommen

Einwände vorgebracht haben. Kanada möchte neuerlich seine Ansicht bekräftigen, dass ein Vorbehalt

hinsichtlich der geplanten Projekte (wie im Übereinkommen definiert), die nicht in die gesetzgeberische

Zuständigkeit des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung fallen, mit dem Ziel und Zweck des

Übereinkommens vereinbar und folglich zulässig ist. Unter neuerlicher Bekräftigung ihres Standpunkts in

dieser Angelegenheit nimmt Kanada auf die Geschichte der Verhandlungen zu diesem Übereinkommen

Bezug und insbesondere auf die sechste und letzte Zusammenkunft der Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung

des Übereinkommensentwurfs. Bei dieser Zusammenkunft kamen die anwesenden Staaten überein, den

Entwurf eines Artikels zu streichen, der sämtliche Vorbehalte zum Übereinkommen verboten hätte.

Kanada war und bleibt der Auffassung, dass die Vereinbarung zur Streichung des Verbots von

Vorbehalten direkt mit einer weiteren Entscheidung verbunden war, eine „Bundesklausel“ nicht in das

Übereinkommen aufzunehmen.

Kanada möchte weiters feststellen, dass der Vorbehalt Kanadas zum Espoo-Übereinkommen

Bestandteil der Ratifikation des Übereinkommens durch Kanada ist und davon nicht zu trennen ist.

Kanada kann Vertragsbeziehungen mit anderen Staaten nur auf der Grundlage des Vorbehalts akzeptieren,

im vorliegenden Wortlaut und im Einklang mit Art. 21 des Wiener Übereinkommens über das Recht der

Verträge.

Liechtenstein

Erklärung

Liechtenstein erklärt gemäß Art. 15 Abs. 2 des Übereinkommens, dass es beide der in diesem Absatz

angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine

Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.

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