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155. Bundesgesetz: Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG-Novelle 1999)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 155. Bundesgesetz: Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG-Novelle 1999)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 74/1997, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 85/1997, wird wie folgt geändert

1. Nach § 12b wird folgender § 12c samt Überschrift eingefügt

„Typengenehmigung

§ 12c. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung die Möglichkeit

einer Typisierung von Anlagen oder Anlagenteilen vorsehen.

(2) Eine Typengenehmigung kann auf Antrag für Anlagen oder Anlagenteile erteilt werden. Die für

eine Typisierung beantragten Anlagen oder Anlagenteile sind einem Typenprüfungsverfahren zu unterziehen.

Die positive Beurteilung der geprüften Anlage oder des geprüften Anlagenteils ist Voraussetzung

für die Erlangung der Typengenehmigung. Genehmigende Stelle ist der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft. Er kann sich erforderlichenfalls gemäß Abs. 5 auch unabhängiger nichtamtlicher technischer

Sachverständiger bedienen.

(3) Bei der Typengenehmigung ist ein Typengenehmigungszeichen zu vergeben. Ist eine Type

gemäß dieser Bestimmung genehmigt, so gelten alle Anlagen oder Anlagenteile, die dieser Type entsprechen,

als genehmigt. Die Entsprechung von Type und seriellem Produkt wird durch Werkskontrollen

überprüft.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung folgende Bereiche

einer näheren Regelung unterziehen

1. Inhalt und Ausstattung der Typengenehmigungsanträge sowie Bestimmungen über die Antragslegitimation;

2. Inhalt und Ausgestaltung des Typenprüfungsverfahrens;

3. Inhalt, Ausgestaltung und Dauer der Typengenehmigung;

4. Bestimmungen über das Typengenehmigungszeichen;

5. Bestimmungen über Werkskontrollen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann unabhängige nichtamtliche technische

Sachverständige bestellen. Die Sachverständigen müssen für diesen Zweck besonders geeignet sein. Die

Eignungsvoraussetzungen für die Bestellung als Sachverständiger sowie nähere Festlegungen über die

Ausübung der Tätigkeit und deren Vergütung können durch Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie

dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.

Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(6) Die Kosten des Typenprüfungsverfahrens sowie der Überprüfungen trägt der Antragsteller, sie

werden durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen tarifmäßig festgesetzt.“

2. Im § 24 Abs. 2 wird das Wort „Wasserrechtsbehörde“ ersetzt durch „Bezirksverwaltungsbehörde“.

3. Im § 31 Abs. 5 werden nach den Worten „wasserrechtlichen Bewilligung“ die Worte „oder einer

Bewilligung nach anderen Vorschriften“ eingefügt.

4. § 31a Abs. 8 entfällt.

5. § 31c Abs. 5 entfällt; Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(5)“, im neuen Abs. 5 wird die Zahl „5“ durch „4“

ersetzt.

6. § 32 Abs. 3a erhält die Bezeichnung „(4)“.

7. Die Überschrift des § 32a lautet

„Einbringungsbeschränkungen und -verbote“

8. § 32a Abs. 4 lautet

„(4) Die Einleitung von Klärschlamm in Oberflächengewässer, insbesondere von Schiffen oder durch

Leitungssysteme, ist verboten.“

9. Der bisherige § 32a Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(5)“.

10. Im neuen § 32a Abs. 5 wird die Zahl „3“ ersetzt durch die Zahl „4“.

11. Im § 32b wird in Abs. 4 das Wort „gemeldeten“ durch „mitgeteilten“ und in Abs. 5 das Wort

„Meldeverpflichtung“ durch „Mitteilungspflicht“ ersetzt.

12. Dem § 33b Abs. 10 wird folgender Satz angefügt

„Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.“

13. § 33g Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem

maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EGW60, die am 1. Juli 1990

bestanden haben, gelten als bewilligt (§ 32), wenn sie nachweislich ordnungsgemäß betrieben und

instandgehalten werden. Diese Bewilligung endet, sofern die Frist nicht durch Verordnung nach Abs. 2

verlängert wird, am 31. Dezember 2005 längstens aber mit Inkrafttreten einer Maßnahmenverordnung

gemäß § 33f für die in einem betroffenen Gebiet liegenden Anlagen. Auf solche Anlagen findet § 33c

keine Anwendung. Bei der Auflassung solcher Anlagen sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen

erforderlichen Maßnahmen zu treffen; die §§ 27 und 29 sind nicht anzuwenden.

(2) Ist nach verläßlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes

oder des Landes der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten, kann der Landeshauptmann

mit Verordnung die Bewilligungsdauer für Anlagen im Einzugsgebiet der geplanten

öffentlichen Kanalisation unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasserrechtlich

besonders geschützten Gebiete (§§ 34, 35, 37, 48 Abs. 2 und 54) bis zu folgendem Zeitpunkt

verlängern

in Gemeinden, in denen Abwasser über eine Abwasserreinigungsanlage bis 2000 EW60 entsorgt

werden soll, bis längstens 31. Dezember 2012.

Ist der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen

möglich, endet die Bewilligung, sobald diese Anschlußmöglichkeit besteht.“

14. In § 34 Abs. 7 erster Satz entfallen der Beistrich und der darauf folgende Satzteil.

15. Im § 48 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Wasserrechtsbehörde“ durch die Worte „der Landeshauptmann“

ersetzt.

16. In § 49 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Wasserrechtsbehörde“ durch „Bezirksverwaltungsbehörde“

ersetzt.

17. § 53 Abs. 4 lautet

„(4) Ist die in einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dargestellte Ordnung im öffentlichen

Interesse gelegen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung diesen

Rahmenplan unter Zusammenfassung seiner Grundzüge anerkennen. Ein solcher Rahmenplan ist beim

wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des betroffenen Landes zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.

Die Verwirklichung des anerkannten Rahmenplanes ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als

öffentliches Interesse (§ 105) anzustreben.“

18. Dem § 54 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft.“

19. Im § 55 Abs. 4 wird das Wort „von“ durch „in“ ersetzt; die Worte „in Kenntnis zu setzen“ werden

ersetzt durch „zu hören, im Fall der Parteistellung beizuziehen“.

20. Nach § 55a wird folgender § 55b samt Überschrift eingefügt

„Programme im Rahmen der Europäischen Integration

§ 55b. (1) Programme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sind vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft auszuarbeiten und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

Ist eine Veröffentlichung im vollen Umfang untunlich, ist eine Zusammenfassung zu veröffentlichen.

Die Programme sind ferner im Wasserwirtschaftskataster sowie beim Landeshauptmann jenes

Landes, das hievon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse zu berücksichtigen. Der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung jene Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung

solcher Programme notwendig sind.“

21. Im § 61 Abs. 1 werden nach dem Wort „können“ die Worte „mit Zustimmung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft“ eingefügt.

22. Dem § 72 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Bei behördlich angeordneten Maßnahmen (§§ 31, 138 Abs. 1 und 3) nach Abs. 1 lit. e und f,

deren Durchsetzung im Vergleich zu den Nachteilen betroffener Dritter überwiegende Vorteile im

öffentlichen Interesse erwarten läßt, sind auch substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte

zulässig. Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung. Die nach Abs. 1 zu Verpflichtenden sind vor

der Anordnung von Maßnahmen nach §§ 31 oder 138 – dringende Fälle ausgenommen – zu hören.“

23. Dem § 73 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Zusätzliche Genossenschaftszwecke sind nur zulässig, soweit dadurch die Erfüllung eines in Abs. 1

genannten Zweckes nicht beeinträchtigt wird.“

24. In § 75 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wenn in den Fällen des § 73 Abs. 1 lit. a bis h über Zweck,

Umfang und Art der Ausführung eines Unternehmens (§ 73)“ durch „Wenn über Zweck, Umfang und Art

eines Unternehmens (§ 73)“ und das Wort „ausführen“ durch „durchführen“ ersetzt.

25. § 77 Abs. 3 lit. b und c lauten

„b) Kriterien für die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen

Mitglieder entfallenden Stimmen,

c) die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,“

26. § 77 Abs. 3 lit. g und h lauten

„g)jene Angelegenheiten einschließlich Änderungen der Satzung, hinsichtlich derer eine

Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,

h) den Voranschlag und die Rechnungsprüfung,“

27. § 77 Abs. 3 lit. k lautet

„k) die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten sowie

die Liquidierung ihres Vermögens.“

28. Im § 77 Abs. 3 wird der Punkt nach der lit. k durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. l angefügt

„l) sonstige für die Genossenschaft bedeutsame Fragen.“

29. In § 77 Abs. 4 wird nach dem Wort „Heranziehung“ die Wortfolge „bestimmter Mitglieder oder“

eingefügt.

30. In § 77 Abs. 5 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Änderungen der Satzungen“ die Wortfolge

„nach Abs. 3 lit. g“ eingefügt.

31. Dem § 77 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Einer Satzung (Satzungsänderung) ist die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustandegekommen

ist. Auf sonstige Mängel kann die Wassergenossenschaft hingewiesen werden.“

32. § 78 Abs. 1 lautet

„(1) Die Genossenschaft hat für jede Geschäftsperiode im voraus einen Voranschlag als Grundlage

für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Geschäftsperiode darf drei Jahre

nicht überschreiten; ist in den Satzungen keine Dauer für die Geschäftsperiode festgelegt, beträgt die

Geschäftsperiode ein Jahr. In jedem Fall hat eine jährliche Abrechnung zu erfolgen.“

33. Dem § 78 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Bei der Umlegung können auch jene Kosten berücksichtigt werden, die in der der jeweiligen Geschäftsperiode

folgenden Geschäftsperiode voraussichtlich anfallen.“

34. In § 78 Abs. 3 lit. d werden die Worte „der Einbringung“ durch „des Abwasseranfalles“ ersetzt.

35. § 78 Abs. 7 entfällt; Abs. 8 erhält die Bezeichnung „(7)“.

36. Nach § 78 wird folgender § 78a samt Überschrift eingefügt

„Genossenschaftsorgane

§ 78a. (1) Genossenschaftsorgane sind insbesondere die Mitgliederversammlung, der Ausschuß, der

Obmann, in den Fällen des § 79 Abs. 3 der Geschäftsführer. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist

durch die Satzungen zu bestimmen.

(2) In der Mitgliederversammlung haben alle Genossenschaftsmitglieder Sitz und Stimme. Sofern die

Satzungen nichts anderes bestimmen, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem

Maßstab für die Aufteilung der Kosten, wobei der ein Drittel der Gesamtkosten übersteigende

Kostenanteil eines Mitgliedes außer Betracht bleibt.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlußfassung über die Satzungen und

den Voranschlag sowie die Wahl des Ausschusses. Für die zur Gültigkeit eines Beschlusses oder einer

Wahl erforderliche Stimmenzahl sind die Satzungen maßgebend; falls diese darüber nichts besagen,

genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 77 Abs. 5 bleibt unberührt.

(4) Dem Obmann bzw. dessen Stellvertreter obliegt die Vertretung der Genossenschaft nach außen.

Darüber hinaus hat die Satzung den weiteren Handlungsbereich festzulegen.“

37. In § 79 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „haben die Mitglieder“ ersetzt durch „hat die

Mitgliederversammlung“.

38. § 79 Abs. 2 lautet

„(2) Sofern die Satzungen nicht eine Direktwahl durch die Mitgliederversammlung vorsehen, hat der

Ausschuß aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann

und dessen Stellvertreter zu wählen. Wird der Obmann direkt gewählt, dann gehört er dem Ausschuß als

stimmberechtigtes Mitglied an.“

39. Dem § 79 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt

„(6) Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur binnen zwei Wochen ab dem

Zeitpunkt der Wahl zulässig und bei der Behörde einzubringen.

(7) Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, beträgt die Funktionsdauer der gewählten

Genossenschaftsorgane drei Jahre. Endet die Funktionsperiode vor dem Amtsantritt der neu gewählten

Organe, dann bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.“

40. § 80 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die Genossenschaft hat ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und stets auf dem aktuellen

Stand zu halten. Sie hat der Wasserrechtsbehörde und der Wasserbuchbehörde jährlich den Mitgliederstand

unter Angabe der Mitglieder sowie Veränderungen mitzuteilen.“

41. § 82 Abs. 6 lautet

„(6) Ausgeschiedene Liegenschaften und Anlagen haften den Genossenschaftsgläubigern gegenüber

für Forderungen, die von der Genossenschaft nicht hereingebracht werden können, nach Maßgabe des

zuletzt innegehabten Anteils. Dies gilt auch bei Förderungen des genossenschaftlichen Unternehmens aus

öffentlichen Mitteln. Die Haftung wird durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt.“

42. § 83 Abs. 4 entfällt; Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(4)“.

43. In § 85 Abs. 1 erster Satz wird vor dem Wort „Verpflichtungen“ das Wort „wasserrechtlichen“

eingefügt.

44. § 85 Abs. 1 dritter Satz lautet

„Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die

Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als

hiedurch öffentliche Interessen (§§ 50 Abs. 7 sowie 105) berührt werden.“

45. In § 85 Abs. 4 wird die Wortfolge „oder des Geschäftsführers“ ersetzt durch „oder des

Geschäftsführers, in besonderen Fällen auch der Mitgliederversammlung,“.

46. Dem § 85 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Wenn die Genossenschaft einem Dachverband angehört, zu dessen Aufgaben die Aufsicht über

seine Mitglieder gehört, sind die behördlichen Aufgaben nach Abs. 1 bis 4 vom Dachverband wahrzunehmen.“

47. § 86 Abs. 2 lautet

„(2) Die zur Beitragsleistung verhaltenen Grundeigentümer und Wasserberechtigten sind auf ihr

Verlangen in die Genossenschaft einzubeziehen (§ 81).“

48. Der Achte Abschnitt lautet

„Achter Abschnitt

Von den Wasserverbänden

Zweck und Umfang; Mitgliedschaft

§ 87. (1) Zu den im § 73 genannten Zwecken können, wenn sich die vorgesehenen Maßnahmen über

den Bereich mehrerer Gemeinden erstrecken, auch Wasserverbände als Körperschaften öffentlichen

Rechtes gebildet werden. Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung

verschiedener Zwecke ist zulässig. Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen

können auch mit ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte Aufgaben zusätzlicher Verbandszweck

sein. Zusätzliche Verbandszwecke sind nur zulässig, soweit dadurch nicht die Erfüllung eines in

Abs. 1 genannten Zweckes beeinträchtigt wird.

(2) Als Mitglieder eines Wasserverbandes kommen in Betracht

a) Gebietskörperschaften,

b) Wassergenossenschaften,

c) zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege (Eisenbahn, Straße, Wasserwege) Verpflichtete.

(3) Als Mitglied eines Wasserverbandes kommt auch in Betracht, wer Gewässer nicht bloß geringfügig

beeinträchtigt oder in Anspruch nimmt. Die Mitgliedschaft von Gebietskörperschaften auf Grund

eines anderen mit den Verbandszwecken in Beziehung stehenden Titels ist nicht ausgeschlossen.

(4) Nach Maßgabe der Satzung können im Einvernehmen zwischen dem Wasserverband und den

Betroffenen im Abs. 2 und 3 genannte Rechtsträger auch nachträglich einbezogen werden.

(5) Der Wasserverband ist verpflichtet, soweit der Zweck des Verbandes nicht geändert wird,

benachbarte oder im Bereich des Verbandsunternehmens befindliche Rechtsträger nach Abs. 2 und 3

nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern

keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.

(6) Auf Verlangen eines Wasserverbandes sind Gebietskörperschaften, zur Erhaltung öffentlicher

Verkehrswege Verpflichtete und sonstige Personen, die aus seinen Einrichtungen und Maßnahmen einen

wesentlichen Nutzen ziehen oder die Erfüllung seiner Aufgaben durch eine zulässige wirtschaftliche

Tätigkeit fühlbar zu beeinträchtigen vermögen, von der Behörde zum Beitritt zu verhalten, wenn nicht

öffentliche Interessen entgegenstehen.

(7) Der Wasserverband ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen

Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihm durch den Beitritt

etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen.

Bildung von Wasserverbänden

§ 88. (1) Ein Wasserverband wird gebildet

a) durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwilliger Wasserverband),

b) durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der

widerstrebenden Minderheit (Wasserverband mit Beitrittszwang),

c) durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsverband).

(2) Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft

eines nach Abs. 1 erlassenen Bescheides erlangt der Wasserverband Rechtspersönlichkeit als Körperschaft

des öffentlichen Rechtes.

(3) Zur Bildung eines Wasserverbandes sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.

(4) Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung eines Wasserverbandes keine

Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentum von Wasseranlagen ein.

Wasserverbände mit Beitrittszwang

§ 88a. (1) Wenn über Zweck, Umfang und Art eines Unternehmens keine Vereinbarung aller

Beteiligten (§ 87 Abs. 2 und 3) zustande kommt, das Unternehmen aber von einer Mehrheit der

Beteiligten begehrt wird und von unzweifelhaftem Nutzen ist, sich ferner ohne Ausdehnung auf das

Gemeindegebiet oder auf Liegenschaften oder Anlagen einer widerstrebenden Minderheit technisch und

wirtschaftlich nicht zweckmäßig durchführen läßt, hat die Behörde die widerstrebenden Beteiligten auf

Antrag der Mehrheit durch Bescheid dem zu bildenden Wasserverband als Mitglied beizuziehen. Unter

den gleichen Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband in einen Wasserverband mit

Beitrittszwang umgebildet werden.

(2) Beteiligte, denen aus der Teilnahme am Verbandsunternehmen kein Nutzen erwächst, können

zum Beitritt nur insoweit verhalten werden, als sie durch unmittelbare oder mittelbare Änderung der

Abflußverhältnisse oder der Bodengestaltung, durch Verunreinigung von Gewässern oder durch sonstige

Eingriffe in den Wasserhaushalt das Verbandsunternehmen mitveranlaßt haben.

(3) Die Behörde hat nach Ermittlung aller für die Bildung des Wasserverbandes maßgebenden

Umstände zunächst den Umfang des Unternehmens klarzustellen und zu bestimmen, welche Beteiligten

(§ 87 Abs. 2 und 3) und in welchem Ausmaß sie bei Bildung des Wasserverbandes als beteiligt anzusehen

sind. Hierauf ist das Verhältnis der für und der gegen das Unternehmen abgegebenen Stimmen zu

ermitteln; wer sich nicht oder nicht bestimmt erklärt hat, ist den für das Unternehmen Stimmenden

beizuzählen.

(4) Die zur Geltendmachung des Beitrittszwanges erforderliche Mehrheit ist nach dem Maßstab für

die Aufteilung der Kosten (§ 88d) zu berechnen.

(5) Ergibt sich nicht die gesetzlich erforderliche Stimmenmehrheit oder sind die sonstigen

Erfordernisse nicht vorhanden, so daß ein Zwang gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so hat sich

die behördliche Entscheidung auf den Ausspruch zu beschränken, daß die den Beitritt Verweigernden

hiezu nicht verhalten werden können.

Zwangsverbände

§ 88b. (1) Der Bescheid über die Gründung eines Zwangsverbandes muß Zweck und Umfang des

Verbandes genau bezeichnen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen.

(2) Die Bildung eines Zwangsverbandes ist nur für die in § 73 Abs. 1 lit. a, b, d und h genannten

Zwecke und nur dann zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten und eine andere befriedigende

Regelung in angemessener Frist nicht zu erwarten ist. Unter denselben Voraussetzungen kann ein

freiwilliger Wasserverband oder ein Wasserverband mit Beitrittszwang unter Änderung seines Umfanges

oder seiner Aufgaben in einen Zwangsverband umgebildet werden.

(3) Ein Zwangsverband kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder (§ 88e Abs. 2)

eine über Abs. 2 hinausgehende Erweiterung des Verbandszweckes beschließen.

Satzungen

§ 88c. (1) Die Satzungen haben die Tätigkeit des Wasserverbandes zu regeln; sie sind von den

Mitgliedern eines freiwilligen Wasserverbandes zugleich mit der freien Vereinbarung, von den Mitgliedern

eines Wasserverbandes mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden

Minderheit zu beschließen.

(2) Satzungen von Zwangsverbänden sind, sofern sie nicht vom Verband innerhalb der eingeräumten

Frist (§ 88b Abs. 1) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Behörde zu erlassen.

(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über

a) den Namen, Sitz, Zweck und Umfang des Verbandes,

b) die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden

Stimmen,

c) die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,

d) die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

und ihre Einhebung,

e) die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis

der Verbandsorgane,

f) die Vertretung des Verbandes nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche

Verpflichtungen des Verbandes begründet werden,

g) jene Angelegenheiten einschließlich Satzungsänderungen, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung

nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,

h) die Dauer der Geschäftsperioden, den Voranschlag und die Rechnungsprüfung,

i) die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und dem Verband aus dem

Verbandsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,

j) die Auflösung des Verbandes, die Regelung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die

Liquidierung seines Vermögens,

k) sonstige für den Verband bedeutsame Fragen.

(4) In den Satzungen kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung des Wasserverbandes sowie

gegebenenfalls unter Wahrung des Beitragsverhältnisses die stärkere Heranziehung bestimmter Mitglieder

oder Gruppen von Mitgliedern zu besonderen Maßnahmen und Leistungen geregelt werden.

(5) Änderungen der Satzungen nach Abs. 3 lit. g oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten

bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung

anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der

Stimmen aller Mitglieder. Änderungen der Satzungen werden erst nach behördlicher Genehmigung

wirksam. Bei Zwangsverbänden findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung; § 88b Abs. 3 bleibt unberührt.

(6) Haben sich die für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert oder erscheint

der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung

nach Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende

angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.

(7) Wird eine Schlichtung (Abs. 3 lit. i) nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt, ist eine

Anrufung der Behörde zulässig. Dies gilt auch bei Untätigkeit der Schlichtungsstelle.

(8) Einer Satzung (Satzungsänderung) ist die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustandegekommen

ist. Auf sonstige Mängel kann der Wasserverband hingewiesen werden.

Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten

§ 88d. (1) Der Wasserverband hat für jede Geschäftsperiode im voraus einen Voranschlag als

Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Geschäftsperiode darf

sechs Jahre nicht überschreiten; ist in den Satzungen keine Dauer für die Geschäftsperiode festgelegt,

beträgt die Geschäftsperiode zwei Jahre. In jedem Fall hat eine mindestens zweijährliche Abrechnung zu

erfolgen.

(2) Soweit die Kosten, die dem Verband aus der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsen, nicht

anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere

Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist,

wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Bei der Umlegung können

auch jene Kosten berücksichtigt werden, die in der der jeweiligen Geschäftsperiode folgenden

Geschäftsperiode voraussichtlich anfallen.

(3) Mangels eines derartigen Maßstabes sind die Kosten zu berechnen

a) für Ent- und Bewässerungen nach dem Ausmaß der einbezogenen Grundflächen,

b) für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauch,

c) für Wasserkraftnutzungen nach dem Verhältnis der bewilligten Nutzung,

d) für die Beseitigung und Reinigung von Abwässern nach Menge und Art des Anfalles,

e) für die Reinhaltung von Gewässern nach Grad und Wirkung der verursachten Gewässerverunreinigung,

f) in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteiles oder zu beseitigenden

Nachteiles.

(4) Hiebei sind bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die der Verband einzelnen

Mitgliedern bietet, oder Lasten, die er ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die dem Verband durch

einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Ist der den einzelnen Mitgliedern zukommende Vorteil (abgewendete Nachteil) erheblich

verschieden, so können sie in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung eingeteilt werden.

(6) Wenn bei Vereinigung verschiedener Zwecke (§ 87 Abs. 1) weder in den Satzungen eine

Bestimmung enthalten noch ein besonderes Übereinkommen getroffen ist, hat die Behörde den Maßstab

für die Aufteilung der Kosten unter Beachtung der Grundsätze der Abs. 3, 4 und 5 so festzusetzen, daß die

verschiedenartigen Interessen in billiger Weise berücksichtigt werden.

(7) Die anläßlich der Bildung eines Wasserverbandes einzelnen Mitgliedern erwachsenen Kosten

sind vom Verband in dem als notwendig anerkannten Umfang zu ersetzen.

Verbandsorgane

§ 88e. (1) Verbandsorgane sind insbesondere die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Obmann

und die Schlichtungsstelle. Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und der Schlichtungsstelle ist durch

die Satzungen zu bestimmen. Wenn die Satzungen nichts anderes bestimmen, bestehen Vorstand und

Schlichtungsstelle jeweils aus drei Personen. Vorstandsmitglieder müssen zur Vertretung eines

Verbandsmitgliedes nach außen berufen sein oder dem willensbildenden Organ eines Verbandsmitgliedes

angehören; sie sind in dieser Funktion an keine Weisungen des Verbandsmitgliedes gebunden.

(2) In der Mitgliederversammlung haben alle Verbandsmitglieder Sitz und Stimme. Sofern die

Satzungen nichts anderes bestimmen, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem

Maßstab für die Aufteilung der Kosten, wobei der die Hälfte der Gesamtkosten übersteigende

Kostenanteil eines Mitgliedes außer Betracht bleibt. Soweit in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist,

werden die Verbandsmitglieder in der Mitgliederversammlung durch ihre zur Vertretung nach außen

berufenen Organe oder durch von diesen zur Stimmabgabe Bevollmächtigte vertreten.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlußfassung über die Satzungen und

den Voranschlag sowie die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder der Schlichtungsstelle, bei

Reinhaltungsverbänden auch die Beschlußfassung über den Sanierungsplan. Für die zur Gültigkeit eines

Beschlusses oder einer Wahl erforderliche Stimmenzahl sind die Satzungen maßgebend; falls diese

darüber nichts besagen, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 88c Abs. 5 bleibt

unberührt.

(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Besorgung der Verbandsangelegenheiten nach Maßgabe

der Satzungen und der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien. Er hat auch die

Einstufung der Verbandsmitglieder nach dem Maßstabe für die Aufteilung der Kosten vorzunehmen und

die Mitgliedsbeiträge vorzuschreiben; die Einstufung ist längstens alle sechs Jahre zu überprüfen. Der

Vorstand beschließt mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit.

(5) Einer Minderheit, die wenigstens ein Fünftel der Beitragsanteile auf sich vereinigt, ist auf ihr

Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Vorstand einzuräumen.

(6) Der Schlichtungsstelle obliegt es, Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis gütlich beizulegen

oder in bestimmten Fällen (§ 97 Abs. 2) zu entscheiden. Eine vorzeitige Abberufung ist nur mit

Zustimmung der Behörde zulässig. Die Voraussetzungen für die Bestellung als Mitglied der Schlichtungsstelle

und für ein Erlöschen der Mitgliedschaft sind unter Bedachtnahme auf persönliche Eignung und

Unbefangenheit in den Satzungen festzulegen.

(7) Über Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine Geschäftsführung bestellen

und dieser zugleich die Befugnis zur Besorgung bestimmter regelmäßiger Geschäfte sowie zur Vertretung

des Verbandes nach außen in diesen Angelegenheiten nach Maßgabe einer gleichzeitig festzulegenden

Geschäftsordnung erteilen. Die Verantwortlichkeit des Vorstandes (Abs. 4) wird hiedurch nicht

ausgeschlossen.

Wahl der Verbandsorgane

§ 88f. (1) Falls in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist, hat der Vorstand aus seiner Mitte durch

einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu

wählen; der Obmann hat den Verband nach außen zu vertreten, wobei ihm auch die Besorgung laufender

Geschäfte übertragen werden kann. Der Obmann gehört jedenfalls dem Vorstand als stimmberechtigtes

Mitglied an.

(2) Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl

zwischen jenen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit

das Los.

(3) Die Namen der Gewählten und der für den Wasserverband Zeichnungsberechtigten sind der

Aufsichtsbehörde und der Wasserbuchbehörde anzuzeigen.

(4) Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur binnen zwei Wochen ab dem

Zeitpunkt der Wahl zulässig und bei der Behörde einzubringen.

(5) Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, beträgt die Funktionsdauer der gewählten

Verbandsorgane drei Jahre. Endet die Funktionsperiode vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe,

bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.

Ausscheiden

§ 88g. (1) Einzelne Mitglieder können im Einvernehmen mit dem Wasserverband wieder ausgeschieden

werden. Bei Zwangsverbänden ist die vorherige Zustimmung der Behörde erforderlich.

(2) Der Wasserverband ist verpflichtet, einzelne Mitglieder auszuscheiden, wenn ihnen nach Ablauf

einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am Verbandsunternehmen

kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und dem Wasserverband durch das Ausscheiden kein

überwiegender Nachteil entsteht.

(3) Das betreffende Mitglied ist auf Verlangen des Wasserverbandes verbunden, die etwa durch sein

Ausscheiden entbehrlich werdenden und dem Verband nunmehr nachteiligen besonderen Einrichtungen

zu beseitigen oder sonst durch geeignete Maßnahmen den früheren Zustand nach Möglichkeit

wiederherzustellen sowie durch sein Ausscheiden dem Verband erwachsende Kosten für den notwendigen

Umbau von Anlagen zu ersetzen.

(4) War die Mitgliedschaft des Ausscheidenden erzwungen, so kann er vom Wasserverband die

Rückerstattung der geleisteten Beiträge und die Beseitigung der durch sein Ausscheiden entbehrlich

gewordenen, in seinem Bereich errichteten Anlagen fordern.

(5) Auf Antrag des Wasserverbandes kann die Behörde, soweit öffentliche Interessen nicht

entgegenstehen, einzelne Mitglieder, aus deren weiterer Teilnahme dem Wasserverband wesentliche

Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen die in Abs. 4 bezeichneten

Ansprüche gegen den Wasserverband zu.

(6) Ausgeschiedene Mitglieder haften den Verbandsgläubigern gegenüber für Forderungen, die vom

Verband nicht hereingebracht werden können, nach Maßgabe des zuletzt innegehabten Anteils. Dies gilt

auch bei Förderungen des Verbandsunternehmens aus öffentlichen Mitteln.

Allgemeine Verbandsaufgaben

§ 89. (1) Den Wasserverbänden obliegt die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und die

Aufbringung der hiefür nötigen Mittel einschließlich der Bildung entsprechender Rücklagen. Die Wasserverbände

haben sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Personen und Einrichtungen zu bedienen.

(2) Die Wasserverbände haben der Behörde (§ 96 Abs. 1) in Abständen von höchstens fünf Jahren

über ihre Tätigkeit in der abgelaufenen Berichtsperiode und über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu

berichten.

Dachverbände

§ 90. (1) Zur besseren und leichteren Erfüllung ihrer Aufgaben können sich Wassergenossenschaften

und Wasserverbände unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit mit behördlicher Genehmigung der

vereinbarten Satzungen zu einem Dachverband zusammenschließen, der gleichfalls einen Wasserverband

darstellt.

(2) Einem Dachverband obliegt insbesondere

a) die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen

Fragen,

b) die Mitwirkung bei der Vergabe von Aufträgen oder bei der Durchführung von Bau- und

Instandhaltungsarbeiten,

c) die Beschaffung oder Gewährung von Krediten an die Mitglieder und die Übernahme der

Haftung für diese (Bürgschaft, Pfandbestellung, Haftung als Mitschuldner),

d) die Besorgung buchhalterischer Arbeiten für die Mitglieder, einschließlich Beitragserrechnung,

Bilanzerstellung und Rechnungsprüfung,

e) die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen nach außen,

f) die Bildung eines gemeinsamen Reservefonds,

g) die Anregung und Vorbereitung der Errichtung neuer Wassergenossenschaften oder Wasserverbände,

h) die Ausbildung und Bereitstellung geeigneten Personals,

i) die Bereitstellung gemeinsamer Einrichtungen.

(3) Soweit einem Dachverband, zu dessen Aufgaben auch die Aufsicht über seine Mitglieder gehört,

Wassergenossenschaften angehören, sind die behördlichen Aufgaben nach § 85 Abs. 1 bis 4 vom

Dachverband wahrzunehmen. Bei Ausübung der behördlichen Aufsicht (§ 96) hinsichtlich der einem

solchen Dachverband angehörenden Wasserverbände kann sich die Behörde des Dachverbandes bedienen.

Besondere Aufgaben von Reinhaltungsverbänden

§ 91. Reinhaltungsverbänden obliegt es insbesondere,

a) einen Sanierungsplan (§ 92) zur Verbesserung der bestehenden Gewässerbeschaffenheit

aufzustellen und die erforderlichen baulichen, betrieblichen und sonstigen Maßnahmen selbst

oder durch Auftrag an die in Betracht kommenden Verbandsmitglieder zu bewirken,

b) neue Gewässerverunreinigungen im Verbandsbereich so weit als möglich hintanzuhalten,

c) den Zustand und Betrieb der Abwasseranlagen sowie die Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereich

in entsprechenden Zeitabständen zu überprüfen,

d) eine wirtschaftliche Verwertung der anfallenden Abwässer und Stoffe sowie technologische

Studien zur Abwasserreinigung im Verbandsbereich zu fördern und die Aufklärung über die

Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer zu unterstützen.

Sanierungsplan

§ 92. (1) Der Plan zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereich (Sanierungsplan)

hat in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkt, Reihenfolge und Art der zu treffenden

Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitplan für deren Ausführung derart festzulegen, daß unter

Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Verbandes eine Verringerung und wirksame Reinigung der

Abwässer und dadurch in angemessener Frist die Reinhaltung der Gewässer im Verbandsbereich erzielt

wird.

(2) Bei der Ausarbeitung des Sanierungsplanes ist denjenigen, die an ihm offenkundig interessiert

sind, wie insbesondere den Gemeinden sowie den sonst in Betracht kommenden öffentlichen Stellen und

Interessenvertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sodann ist der Sanierungsplan

fertigzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Die Nichtberücksichtigung

von Einwendungen ist bei der Beschlußfassung zu begründen.

(3) Der vom Verband beschlossene Sanierungsplan ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann

unter Anschluß der Unterlagen, der vorgebrachten Einwendungen und der Niederschrift über die Beschlußfassung

zur Genehmigung vorzulegen. Sofern nach Überprüfung keine Bedenken entgegenstehen,

hat der Landeshauptmann den Sanierungsplan zu genehmigen und zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Eine Zusammenfassung des Sanierungsplanes ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

Andernfalls ist der Sanierungsplan dem Verband zur Aufklärung oder Abänderung innerhalb angemessener

Frist zurückzustellen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Sanierungsplan dem Gesetz,

den Satzungen oder dem öffentlichen Interesse widerspricht. Die Einhaltung eines genehmigten

Sanierungsplanes ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Verbandsbereich als öffentliches

Interesse anzustreben.

(4) Will der Verband den genehmigten Sanierungsplan ändern, so hat er nach den Abs. 2 und 3

vorzugehen. Aus den in Abs. 3 genannten Versagungsgründen kann die Behörde eine Abänderung des

Sanierungsplanes verlangen.

(5) Solange ein Verbandsmitglied den Pflichten gerecht wird, die ihm aus dem genehmigten

Sanierungsplan erwachsen, gilt dies als Erfüllung der ihm aus seiner Wasserberechtigung entspringenden

Verpflichtungen, sofern es auch sonst im Hinblick auf die Reinhaltung die erforderliche Sorgfalt (§ 31)

beobachtet und in zumutbarem Umfang innerbetriebliche oder sonst notwendige Maßnahmen trifft.

Verbandsverpflichtungen als Grundlast

§ 93. Sind für die Mitgliedschaft in einem Wasserverband Liegenschaften oder Anlagen maßgebend,

dann wird Mitglied des Verbandes und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen

verpflichtet, wer in den Wasserverband einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt. Die Verpflichtung

ist eine Grundlast und hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen

dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und

sonstigen öffentlichen Abgaben. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der

ordnungsmäßigen Ausscheidung des Mitgliedes oder der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus dem

Verband oder mit dessen Auflösung. Die ausgeschiedenen Mitglieder sowie Liegenschaften und Anlagen

haften für die vor ihrer Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge.

Allgemeine Befugnisse von Wasserverbänden

§ 94. (1) Soweit es zu einer möglichst wirtschaftlichen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben

erforderlich ist, kann ein Wasserverband seinen Mitgliedern in zumutbarem Umfang Aufträge erteilen,

Arbeiten übertragen und die Unterstützung des Verbandszweckes durch innerbetriebliche Maßnahmen

verlangen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Erfüllung wasserrechtlicher Verpflichtungen

von Mitgliedern selbst übernehmen und an ihrer Stelle die entsprechenden Anlagen errichten.

(2) Wird von den Befugnissen nach Abs. 1 Gebrauch gemacht, so ist erforderlichenfalls der

Beitragsschlüssel zu berichtigen oder eine Anrechnung auf die laufenden Beitragsverpflichtungen

vorzunehmen (§ 88e Abs. 4).

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband auf Verlangen über alle Tatsachen und Rechtsverhältnisse

jene Auskünfte zu geben, die für die Erfüllung der Verbandsaufgaben und für die Beurteilung

der Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft notwendig sind.

(4) Wenn ein Verbandsmitglied Maßnahmen beabsichtigt, die voraussichtlich die Aufgaben des

Verbandes fühlbar berühren werden, hat es dem Verband spätestens mit dem Einschreiten um behördliche

Bewilligung die Projektsunterlagen vorzulegen.

(5) Die Wahrung satzungsgemäßer, in § 73 Abs. 1 genannter Verbandszwecke stellt ein rechtliches

Interesse des Wasserverbandes dar. Der Verband ist berechtigt, dieses Interesse in Verfahren, deren

Gegenstand den Verbandszweck beeinträchtigen könnte, als Partei wahrzunehmen, Anträge zu stellen und

Rechtsmittel einschließlich Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu ergreifen.

Übertragung besonderer Aufgaben

§ 95. (1) Ein Wasserverband kann durch Verordnung des Landeshauptmannes berufen werden,

solche Aufgaben der Aufsicht über Wassergenossenschaften, über Gewässer oder über den Bau und

Betrieb von Wasseranlagen wahrzunehmen, die er zweckmäßigerweise besorgen kann. Die zur Erfüllung

der übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Einsichten sind dem Verband von jedermann zu

gewähren.

(2) Wenn eine unmittelbar drohende schwere Gefährdung öffentlicher Interessen oder fremder

Rechte zu befürchten ist, kann der Verband vorübergehend in den Betrieben seiner Mitglieder Notmaßnahmen

anordnen, soweit die den Betrieb treffenden Nachteile in einem wirtschaftlich vertretbaren

Verhältnis zu den sonst zu erwartenden Schadenersatzansprüchen oder zu den durch die Vermeidung der

Schädigung gewahrten öffentlichen Interessen und fremden Rechten stehen.

(3) Sofern der Verband nicht schon gemäß Abs. 1 dazu berufen ist, haben die mit der Handhabung

dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden in Angelegenheiten, die den Verbandszweck berühren, außer

bei Gefahr im Verzug, vorerst eine Stellungnahme des Verbandes einzuholen.

Auflösung des Wasserverbandes

§ 95a. (1) Die Auflösung eines freiwilligen Wasserverbandes oder eines Wasserverbandes mit

Beitrittszwang ist von der Behörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen,

wenn die Mitgliederversammlung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit die

Auflösung beschließt oder wenn der Weiterbestand des Verbandes im Hinblick auf die gegebenen

Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten läßt.

(2) Die Auflösung eines Zwangsverbandes ist von der Behörde unter der Voraussetzung des Abs. 1

letzter Halbsatz zu verfügen.

(3) Die Behörde hat die Interessen der Verbandsgläubiger und die dem Verband obliegenden

wasserrechtlichen Verpflichtungen entsprechend wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen

vorzuschreiben.

(4) Für einen aufgelösten Wasserverband, der im Zeitpunkt der Auflösung Vermögen besaß, hat die

Behörde einen Liquidator zu bestellen, soweit nicht der Wasserverband selbst für den Fall seiner

Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen hat. Der Liquidator hat das Verbandsvermögen zu verwalten

und zu verwerten. Hiebei stehen ihm alle nach den Satzungen den Verbandsorganen zukommenden

Rechte zu. Er ist an die Weisungen der Behörde gebunden. Das Verbandsvermögen ist, soweit dies

möglich und erlaubt ist, dem satzungsgemäßen Verbandszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen,

andernfalls anteilsmäßig auf die Verbandsmitglieder aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung gehen zu

Lasten des Verbandsvermögens, reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten der Verbandsmitglieder.

Eintreibung der Verbandsbeiträge

§ 95b. Rückständige Verbandsbeiträge sind auf Ansuchen des Wasserverbandes nach den Bestimmungen

des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben.

Beitragsleistung von Nichtmitgliedern

§ 95c. Eigentümer von Liegenschaften oder von Wasseranlagen, die einem Wasserverband nicht

angehören, jedoch aus seinen Einrichtungen einen wesentlichen Nutzen ziehen, sind auf Antrag des

Verbandes durch Bescheid der Aufsichtsbehörde zu verhalten, einen angemessenen Kostenbeitrag zu

leisten. § 88d Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

Aufsicht über Wasserverbände

§ 96. (1) Die unmittelbare Aufsicht über Wasserverbände übt der Landeshauptmann aus, in dessen

Bereich der Verband seinen Sitz hat. Die Aufsichtsbehörde hat auch über alle aus dem Verbandsverhältnis

und den wasserrechtlichen Verpflichtungen des Verbandes entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die

nicht im Wege der Schlichtung beigelegt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Verbände

geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung. Bei der Aufsicht

hinsichtlich der einem Dachverband, zu dessen Aufgaben die Aufsicht über seine Mitglieder gehört,

angehörenden Wasserverbände kann sich die Aufsichtsbehörde des Dachverbandes bedienen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, daß die Wasserverbände die ihnen nach Gesetz und

Satzungen obliegenden Aufgaben erfüllen. Sie kann insbesondere von den Verbänden Berichte und

Unterlagen über deren Tätigkeit und wichtige Vorkommnisse anfordern, Anlagen und Gewässer an Ort

und Stelle besichtigen sowie zu Mitgliederversammlungen Vertreter entsenden und die Einberufung von

Vorstandssitzungen sowie die Teilnahme daran verlangen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen eines Wasserverbandes, die gesetz- oder

satzungswidrig sind oder dem öffentlichen Interesse offenkundig widerstreiten, zu beheben und zu

veranlassen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse und Verfügungen getroffen wurden,

rückgängig gemacht werden. Sie kann ferner einen Wasserverband, der seine Aufgaben nicht erfüllt,

verhalten, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt der Verband diesem

Auftrag nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, an Stelle des Verbandes das Erforderliche

anzuordnen oder auf seine Kosten und Gefahr durchzuführen.

(4) Wenn und solange die Befugnisse nach Abs. 3 nicht ausreichen, um die ordnungsgemäße

Verwaltung des Verbandes und die Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten, insbesondere wenn der

Verband es unterläßt, für die Aufbringung der zur Erfüllung von Verbindlichkeiten oder des

satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, hat die Aufsichtsbehörde durch

Bescheid einen geeigneten Sachwalter zu bestellen, der einzelne oder alle Geschäfte des Verbandes auf

dessen Kosten führt und insoweit die Befugnisse des Vorstandes ausübt. Die Behörde hat jedoch auf eine

möglichst rasche Wiederherstellung der geordneten Verbandstätigkeit hinzuwirken.

(5) Wasserverbände unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofes.

Allgemeine Bestimmungen

§ 97. (1) Die Organe und Beauftragten eines Wasserverbandes sind verpflichtet, die ihnen bei

Durchführung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsverhältnisse außerhalb

ihrer dienstlichen Berichterstattung geheimzuhalten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus

dem Verband für die Dauer von fünf Jahren weiter. Für Schäden, die sich aus einer Verletzung der

Verschwiegenheitspflicht ergeben, haften die betreffenden Personen und der Verband als Gesamtschuldner

nach den Bestimmungen des 30. Hauptstückes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung

können die betroffenen Verbandsmitglieder binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die

Schlichtungsstelle (§ 88e Abs. 6) schriftlich anrufen; diese hat eine gütliche Beilegung anzustreben und,

wenn dies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen. Soweit es sich dabei um Fragen der

Mitgliedschaft, des Stimmrechtes, der Einstufung und Beitragsvorschreibung sowie der Erteilung von

Aufträgen handelt, ist die Berufung an die Aufsichtsbehörde, in den Fällen des § 90 Abs. 3 an den

Dachverband zulässig; in allen anderen Fällen ist eine Berufung unzulässig.

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich (§§ 90 Abs. 3, 95) handelt und entscheidet der Vorstand; er

stellt bei Zwangsverbänden auch fest, wer auf Grund der erlassenen Satzungen als Verbandsmitglied

anzusehen ist. Gegen solche Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes ist die Berufung an die

Aufsichtsbehörde zulässig.

(4) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle und im übertragenen Wirkungsbereich finden die

Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß Anwendung.

(5) Rechtswirksame Beschlüsse, Verfügungen und Schlichtsprüche der Verbandsorgane bilden einen

Vollstreckungstitel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.“

49. § 99 Abs. 1 lit. d bis l werden durch folgende lit. d bis i ersetzt

„d) für die direkte Einleitung von Abwässern der in Anhang C genannten Abwasserherkunftsbereiche;

e) für die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanalisation

miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert

der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als 20000 EW60;

f) für Materialgewinnungen im Grundwasserbereich (Naßbaggerungen);

g) für sonstige Einwirkungen auf Gewässer, die nicht von Haushalten, von gewerblichen Betrieben

oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen;

h) für Deponien (§ 31b);

i) für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften, in beiden Fällen

jedoch ausschließlich der Anlagen.“

50. In § 103 Abs. 1 wird der Punkt nach lit. m durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. n und o

angefügt

„n) gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;

o) Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen.“

51. In § 105 Abs. 1 lit. f wird nach dem Wort „Naturschönheit“ die Wortfolge „oder des Tier- und

Pflanzenbestandes“ eingefügt.

52. Im § 107 Abs. 3 wird das Zitat „§ 33b Abs. 2“ durch „§ 32b Abs. 5“ ersetzt.

53. Im § 107 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder die Standortgemeinde“.

54. § 108 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen

berufenen Stellen (Fischereirevierausschüsse) sind allen Verfahren über Vorhaben mit möglicherweise

nachteiligen Folgen für die Fischerei beizuziehen.

(3) Die örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern und Landeskammern der gewerblichen

Wirtschaft können dem Verfahren beigezogen werden, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes oder

zur Erzielung von Übereinkünften tunlich erscheint.“

55. § 108 Abs. 4 und 5 entfallen.

56. Nach § 115 wird folgender § 116 samt Überschrift eingefügt

„Amtsbeschwerde

§ 116. (1) Unbeschadet des § 33b Abs. 10 und des § 54 Abs. 3 kann der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben gegen

a) Bescheide, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften widersprechen,

b) Bescheide, die zwischenstaatlichen Vereinbarungen widersprechen.

(2) Bescheide sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Prüfung im Sinne des

Abs. 1 über Verlangen ungesäumt unter Anschluß der Entscheidungsgrundlagen vorzulegen. Die

Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft.“

57. In § 124 Abs. 2 Z 1 wird nach „32“ eingefügt „sowie § 32b“.

58. In § 124 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „Organe“ die Wortfolge „sowie über ihre Mitglieder“

eingefügt.

59. § 124 Abs. 2 Z 6 entfällt.

60. In § 126 Abs. 6 wird die Jahreszahl „1997“ ersetzt durch „2002“.

61. § 131 Abs. 3 lautet

„(3) Hinsichtlich der Donau, der Grenzgewässer und der Wildbäche kann der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft ebenfalls Kontrollen vornehmen und vom Ergebnis den örtlich zuständigen

Landeshauptmann in Kenntnis setzen.“

62. § 136 Abs. 4 entfällt.

63. § 137 lautet

„§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4

einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, wer

1. eine nach §§ 12b Abs. 1, 22, 23a Abs. 1, 31 Abs. 2, 31a Abs. 4, 31b Abs. 10, 32 Abs. 2 lit. g, 32b

Abs. 2 und 4, 56 Abs. 3 oder 112 Abs. 6 vorgeschriebene Anzeige, Meldung oder Mitteilung

nicht oder nicht rechtzeitig abgibt;

2. in Laichschonstätten während der Schonzeit (§ 15 Abs. 5) eine mit einer Gefährdung des Laichs

oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;

3. in Winterlagern (§ 15 Abs. 6) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder

Pflanzen entnimmt;

4. einem gemäß § 34 Abs. 2 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;

5. einen ihm erteilten Auftrag gemäß § 29 Abs. 1 zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,

gemäß § 47 Abs. 1 zur Instandhaltung der Gewässer, gemäß § 121 Abs. 1 zur Beseitigung von

Mängeln oder Abweichungen oder einen ihm erteilten Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2

nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;

6. die ihn gemäß § 72 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten verletzt;

7.ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (§ 120), der Deponieaufsicht (§ 120a), der

Talsperrenaufsicht (§ 23a) oder der Gewässeraufsicht (§ 133) oder einen Talsperrenverantwortlichen

(§ 23a) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;

8. als Kanalisationsunternehmen nicht die Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder

aktualisiert (§ 32b Abs. 4);

9. entgegen einer gemäß § 55a Abs. 3 erlassenen Verordnung die erforderlichen Daten sowie die

Ergebnisse der ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht oder nicht

ordnungsgemäß sammelt, bearbeitet oder in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt;

10. den Zweck der Wasserbenutzung (§ 21 Abs. 4) ohne Bewilligung ändert;

11. das Staumaß nicht gemäß § 23 herstellt oder erhält;

12. die vorgeschriebene Stauhöhe (§ 24) nicht einhält;

13. als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges

die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen unterläßt;

14. keinen Talsperrenverantwortlichen sowie keinen Stellvertreter bestellt, der die in § 23a genannten

Voraussetzungen erfüllt, oder keinen Abwasserbeauftragten (§ 33) bestellt;

15. den gemäß § 33f Abs. 3 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder

Reinhaltemaßnahmen oder gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung,

von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer

Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;

16. ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß §§ 31a oder 31c

bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder

betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach

§ 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder 2

bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach § 50 Abs. 8

bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder

ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe

in den Wasserhaushalt vornimmt;

17. eigenmächtig die natürlichen Abflußverhältnisse ändert (§ 39 Abs. 1 und 2);

18. größere Räumungsarbeiten entgegen § 41 Abs. 4 vornimmt;

19. gemäß § 48 Abs. 1 verbotene Ablagerungen vornimmt;

20. ihn gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6 treffende Erhaltungspflichten vernachlässigt;

21. eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß § 112 Abs. 6, dritter Satz, vor Durchführung der

behördlichen Überprüfung betreibt;

22. gemäß § 32b Abs. 3 oder § 134 vorgeschriebene Nachweise oder Befunde nicht oder nicht

fristgerecht vorlegt;

23. als Talsperrenverantwortlicher (§ 23a), als Bauaufsicht (§ 120) oder als Deponieaufsicht (§ 120a)

oder als Abwasserbeauftragter (§ 33) die ihm obliegenden Überwachungs- und Informationspflichten

grob vernachlässigt;

24. Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs. 3

erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen

nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens

vornimmt;

25. durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene

Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche

Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt (§ 50 Abs. 8).

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer

strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 200000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit

Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

1. ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer

solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;

2. ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer

solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür

dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt;

3. einen ihm gemäß § 21a Abs. 1 erteilten Auftrag zur Anpassung, zur Projektsvorlage oder zur

Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung oder einen ihm gemäß § 31 Abs. 3

erteilten Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;

4. durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer

Gewässerverunreinigung herbeiführt;

5. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 31b bewilligungspflichtige Deponie

errichtet, ändert oder betreibt;

6.ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige

Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung

vornimmt;

7. durch Nichtbefolgung eines ihm nach § 47 Abs. 1 erteilten Auftrages Wasserverheerungen

herbeiführt oder erheblich vergrößert oder dazu beiträgt;

8. die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die

gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen

oder Bestimmungen der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, nicht einhält;

9. anzeigepflichtige Maßnahmen (§§ 32b, 34, 114 Abs. 1, 115) in Angriff nimmt, ohne diese drei

Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S, im Falle der

Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

1. durch Nichteinhaltung der Stauhöhe (§ 24) eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von

Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;

2. durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß §§ 29 oder 31 Abs. 3 erteilten Auftrages eine Gefahr für

die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30

Abs. 3) herbeiführt;

3. Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt, ohne die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen

Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen

einzuhalten, oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt,

und dadurch die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder ein Gewässer schädigt;

4. gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder

von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt und dadurch eine Gefahr für die

Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30

Abs. 3) herbeiführt oder zu einer solchen Gefahr beiträgt;

5. nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt oder nach § 41

Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet und

dadurch zu erheblichen Wasserverheerungen beiträgt;

6. durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene

Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche

Maßnahmen eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche

Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;

7. nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt und

dadurch den Wasserhaushalt erheblich schädigt;

8. einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

nicht nachkommt;

9. in den Fällen des Abs. 2 Z 1 oder 2 (§§ 9 und 10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;

10. durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung

gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt (§ 31 Abs. 1);

11. ohne eine gemäß § 31b erforderliche Bewilligung oder entgegen einer solchen durch Ablagerung

von Abfällen eine Verunreinigung der Gewässer bewirkt;

12. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 Abs. 1 und 2 bewilligungspflichtige

Einwirkung auf Gewässer vornimmt und dadurch eine erhebliche Verunreinigung der

Gewässer bewirkt;

13. nach dem 1. Jänner 2004 Abfälle, die unter das Verbot der Deponierung gemäß § 31d Abs. 3 lit. c

Z 3 fallen, ablagert, ausgenommen auf einer unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes

gemäß § 31d Abs. 7 fallenden Deponie bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung;

14. wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes

gemäß § 31d Abs. 7 Z 1 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die das in § 31d Abs. 7 Z 1 lit. d

festgelegte Ausmaß überschreiten, oder wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine

Ausnahmeverordnung des § 31d Abs. 7 Z 2 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die in einem

anderen Bundesland gesammelt worden sind;

15. Stoffe, deren Einbringung nach § 32a verboten oder beschränkt ist, entgegen einem solchen

Verbot oder einer solchen Beschränkung einleitet.

(4) Handlungen, die eine Umgehung der abwasserbezogenen Vorschriften dieses Bundesgesetzes

oder der darauf gegründeten Verordnungen bezwecken oder zur Folge haben, sind verboten und als

Übertretung nach Abs. 3 zu bestrafen.

(5) Wird die strafbare Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen, so treffen die angedrohten

Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter, wenn und soweit

sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der

Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen

oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte und

sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden

kann.

(6) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 4 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer

gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.

(7) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde

keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage

ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen

Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist in die Verjährungsfristen nach § 31

Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.

64. Im § 138 Abs. 5 werden nach den Worten „wasserrechtlichen Bewilligung“ die Worte „oder einer

Bewilligung nach anderen Vorschriften“ eingefügt.

65. In § 140 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“; in Z 5 wird die Wortfolge „die Landesgesetze für

Oberösterreich vom 2. Juli 1907, LGBl. Nr. 20, über die Organisation der Erhaltung von

Flußregulierungen und Wildbachverbauungen und“ ersetzt durch „das Landesgesetz“.

66. Dem § 141 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Abs. 1 bis 3 sind auf die mit BGBl. I Nr. 155/1999 vorgenommenen Änderungen bei

Wassergenossenschaften und Wasserverbänden sinngemäß anzuwenden.“

67. In der Überschrift des Anhanges A entfällt die Wortfolge „und zu § 99 Abs. 1 lit. a“.

68. Die Überschrift des Anhangs C zum Wasserrechtsgesetz lautet

„Abwasserherkunftsbereiche gemäß § 99 Abs. 1 lit. d“

69. Im ersten Satz des Anhangs C wird das Zitat „§ 99 Abs. 1 lit. e“ ersetzt durch „§ 99 Abs. 1 lit. d“.

70. In Anhang C Z 12 wird das Wort „Lösungsmitteln“ ersetzt durch „Grundchemikalien“.

Artikel II

(Übergangsbestimmung)

Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bis dahin

geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen.

Artikel III

(Inkrafttreten)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, Art. I Z 13 und 20 ausgenommen, mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Verordnungen oder Programme auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem Zeitpunkt

der Kundmachung erlassen bzw. veröffentlicht werden, dürfen aber frühestens mit dem Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bzw. der bezughabenden Bestimmung in Kraft gesetzt werden.

BGBlPdf 155. Kundmachung: Regionalfahne und Regionalemblem der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Regionalfahne

und das Regionalemblem der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China Anwendung

findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

BGBlPdf 155. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Österreich hat am 26. März 1999 nachstehende Erklärung zum Übereinkommen über die Anerkennung

von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. III Nr. 71/1999)

beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt

Zu Artikel II.2

In Österreich liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Anerkennungen bei den

Organen der Universitäten, den Fachhochschul-Studiengängen oder dem Fachhochschulrat.

Zu Artikel IV.5

Österreich macht von der Möglichkeit des Artikels IV.5 Gebrauch. Insbesondere wird die

Bestimmung derzeit gegenüber Schulabschlusszeugnissen aus Griechenland (bis zum Wirksamwerden des

Gesetzes über das Einheitliche Lyzeum) und aus der Türkei angewendet.

Zu Artikel VIII.1

Österreich unterhält Informationen über die formale Bewertung von Hochschulprogrammen, und

zwar getrennt nach Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen.

Zu Artikel VIII.2

Österreich unterhält Informationen der genannten Art.

Zu Artikel IX.2

Als österreichisches nationales Informationszentrum wird folgende Stelle bekannt gegeben

NARIC AUSTRIA

Bundesministerium für

Wissenschaft und Verkehr

Abteilung I/D/3

Teinfaltstraße 8

A-1014 Wien

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