Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
155_1998 AT

155. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge in § 28b Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig war

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 155. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge in § 28b Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig war

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 1998, G 462/97-7, dem Bundeskanzler

zugestellt am 12. August 1998, ausgesprochen, daß die Wortfolge „ , im Falle des § 9 Abs. 1 VStG ein zur

Vertretung eines Unternehmens des Antragstellers nach außen berufenes Organ“ in § 28b Abs. 2

Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Art. I Z 6 des Antimißbrauchsgesetzes,

BGBl. Nr. 895/1995, verfassungswidrig war.

BGBlPdf 155. Verordnung: EDV-Kaufmann-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt

geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird – hinsichtlich des § 14

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet

Lehrberuf in der Warendistribution

§ 1. In der Warendistribution von EDV-Systemen ist der Lehrberuf EDV-Kaufmann mit einer

Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf EDV-

Kaufmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig

und eigenverantwortlich ausführen zu können

1. Beratung von Kunden bei der Auswahl von Standardprodukten in Hardware, Software und

elektronischen Datenverarbeitungssystemen unter Berücksichtigung technischer, kaufmännischer

und rechtlicher Voraussetzungen,

2. Analysieren der Kundenanforderungen und Vorschlagen geeigneter elektronischer Datenverarbeitungssystemlösungen,

3. Anbieten von Service- und Betreuungskonzepten und Abstimmen auf Kundenwünsche,

4. Herstellen von Betriebsbereitschaft von Hardware, Installieren und Konfigurieren von Software

sowie von einfachen Netzwerken,

5. Fehlersuche und Beheben einfacher Störungen,

6. Arbeiten mit Personalcomputern (auch in Netzwerken),

7. Vorbereiten, Bereitstellen und Präsentieren des betrieblichen Sortiments an Waren- und Dienstleistungen,

8. Entgegennehmen von Bestellungen und Abwickeln von Kundenaufträgen, inklusive Rechnungslegung

und Zahlungsverkehr,

9. Annehmen, Kontrollieren, Lagern und Pflegen der Waren, Inventarisieren der Bestände,

10. Abschließen von Kaufverträgen und Lizenzverträgen, Ausstellen von Verkaufsdokumenten wie

zB Garantiescheinen, Empfangsquittungen und sonstigen Unterlagen.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf EDV-Kaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die

angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart

zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils

befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren

einschließt.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf EDV-Kaufmann gliedert sich in eine praktische und

in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall, Einrichtung und Präsentation von

Standardsoftware und Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf EDV-Kaufmann oder den erfolgreichen

Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen

hat.

Praktische Prüfung

Geschäftsfall

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Geschäftsfall erfolgt schriftlich und mündlich.

(2) Der schriftliche Teil hat den Handel mit elektronischen Datenverarbeitungssystemen einschließlich

des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche

zu erstrecken

1. Warenbeschaffung,

2. Warenannahme und Mängelfeststellung,

3. Angebotserstellung und Verkaufsvorbereitung,

4. Reklamation.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in

75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form

durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar

sein müssen.

(4) Der schriftliche Teil ist nach 90 Minuten zu beenden.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend

von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit

zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst

lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Einrichtung und Präsentation von Standardsoftware

§ 6. (1) Die Prüfung erfolgt mündlich vor der gesamten Prüfungskommission und hat sich auf

folgende Bereiche zu erstrecken

1. Herstellen der Betriebsbereitschaft von Hardware, Installieren und Konfigurieren von Software,

2. Demonstration der eingerichteten Standardsoftware,

3. Verkaufsargumentation und Bedienungshinweise zum eingerichteten System.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe

durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 20 Minuten dauern. Sie ist nach 30 Minuten zu

beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung

§ 7. (1) Die Prüfung erfolgt mündlich vor der gesamten Prüfungskommission und hat sich auf

folgende Bereiche zu erstrecken

1. Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren des Fachbereichs,

2. Werbung und Verkaufsförderung,

3. Warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereichs,

4. Kundenberatung und Information,

5. Softwarebezogenes Urheberrecht, Datenschutzrecht und gängige Lizenzverträge,

6. Verkaufsabwicklung,

7. Anbahnung von Zusatzverkäufen,

8. Verkaufsabrechnung,

9. Behandlung von Reklamationen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Warensortiment des Lehrbetriebs und den

warengruppenspezifischen Besonderheiten des Fachbereichs ist die Prüfung in Form eines möglichst

lebendigen Verkaufsgesprächs zu führen. Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und

Berufsvorschriften des Fachbereichs ist Bedacht zu nehmen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst

lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu

beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des

schriftlichen Teils des Gegenstandes Geschäftsfall für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam

durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische

Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die

Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Kaufmännisches Rechnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch

der Rechengang auszuführen ist

1. Prozentrechnungen,

2. Schlußrechnungen,

3. einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Buchführung

§ 11. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte

Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf EDV-Kaufmann abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand

„Einrichtung und Präsentation von Standardsoftware“. Für die Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß.

Verhältniszahlen

§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf EDV-Kaufmann werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen –

Lehrlinge) festgelegt

1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person................................................ zwei Lehrlinge;

2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person............................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und

Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete

Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in

Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich

einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf EDV-Kaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8

Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist;

2. Auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

BGBlPdf 155. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 9 Abs. 1 und 2 und Art. 3 Abs. 1

verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Slowakische Republik

(im folgenden: Vertragsparteien), überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen

den beiden Staaten mit dem Ziel, gegenseitige Hilfe bei Katastrophen zu leisten,

im Bewußtsein der Tatsache, daß sich diese jederzeit ereignen können,

in dem Wunsche, einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik

über die Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen zu schließen,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Gegenstand

(1) Dieser Vertrag regelt die Bedingungen für die Zusammenarbeit und für freiwillige Hilfeleistungen

bei Katastrophen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin, vor allem

die Bedingungen für die Entsendung und den Einsatz von Hilfsmannschaften, von einzelnen zur

Hilfeleistung entsandten Personen und des Materials.

(2) Durch diesen Vertrag wird die übliche Nachbarschaftshilfe im Rahmen der grenzüberschreitenden

Zusammenarbeit nicht berührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der Auslegung und Durchführung dieses Vertrages bedeuten die Begriffe

„Katastrophe“

ein Naturereignis oder ein durch unvorhersehbare technische oder andere Geschehnisse verursachtes

Ereignis, bei dem auf Grund seines außerordentlichen Umfangs bereits eine Gefährdung von Leben,

Gesundheit und Eigentum eingetreten ist oder eine solche Gefährdung unmittelbar bevorsteht;

„Hilfeersuchender Staat“

diejenige Vertragspartei, deren zuständige Behörden die andere Vertragspartei um Hilfeleistung ersuchen;

„Hilfeleistender Staat“

diejenige Vertragspartei, deren zuständige Behörden einem Ersuchen der anderen Vertragspartei um

Hilfeleistung stattgeben;

„Hilfsmannschaften“ oder „einzelne zur Hilfeleistung entsandte Personen“

Person(en), die der hilfeleistende Staat zur Hilfeleistung bestimmt;

„Ausrüstung“

das Material, insbesondere technische Geräte, die Verkehrsmittel und die Rettungshunde für den Einsatz

sowie die Güter für den Eigenbedarf;

„Hilfsgüter“

Güter, die zur unentgeltlichen Abgabe an die betroffene Bevölkerung auf dem Gebiet des hilfeersuchenden

Staates bestimmt sind.

Artikel 3

Behörden

(1) Die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind

– auf der Seite der Republik Österreich

der Bundesminister für Inneres;

die Burgenländische Landesregierung;

die Niederösterreichische Landesregierung;

– auf der Seite der Slowakischen Republik

der Innenminister der Slowakischen Republik.

(2) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Vertrages unmittelbar

miteinander in Verbindung zu treten.

(3) Die Vertragsparteien werden unverzüglich die Adressen und Fernmeldeverbindungen der

zuständigen Behörden austauschen.

(4) Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Wege unverzüglich über

Änderungen, die die Zuständigkeiten dieser Behörden betreffen.

Artikel 4

Hilfeersuchen

(1) Eine Hilfeleistung erfolgt ausschließlich auf Ersuchen der zuständigen Behörden der anderen

Vertragspartei.

(2) Das Ersuchen gemäß Absatz 1 wird schriftlich, gegebenenfalls mündlich, in der Sprache der

ersuchten Vertragspartei oder in Englisch gestellt. Mündlich gestellte Ersuchen sind nachträglich

schriftlich zu bestätigen.

(3) Im Zuge des Hilfeersuchens bezeichnen die zuständigen Behörden Art und Umfang der Hilfeleistung,

ohne auf Einzelheiten der Durchführung eingehen zu müssen.

Artikel 5

Arten der Hilfeleistung

(1) Die Hilfe wird durch die Entsendung von Hilfsmannschaften oder einzelne zur Hilfeleistung

entsandte Personen, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen.

(2) Hilfsmannschaften oder einzelne zur Hilfeleistung entsandte Personen können zur Durchführung

von Rettungs- und Bergungsarbeiten, zur Beseitigung der Folgen von Katastrophen sowie zur Abwehr

drohender Katastrophen eingesetzt werden. Sie sollen über die hiezu erforderliche Ausbildung und über

die notwendige Ausrüstung verfügen.

(3) Der Transport der Hilfsmannschaften, einzelner zur Hilfeleistung entsandter Personen, der

Ausrüstung und der Hilfsgüter kann auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg erfolgen.

Artikel 6

Überschreiten der Staatsgrenze und Aufenthalt

(1) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft können die Staatsgrenze ohne Reisedokumente passieren

und sich auf dem Gebiet des hilfeersuchenden Staates während des Zeitraumes der Hilfeleistung ohne

Sichtvermerk und ohne Aufenthaltsgenehmigung aufhalten. Der Leiter der Hilfsmannschaft hat auf

Verlangen ein Dokument vorzuweisen, das seine Zuständigkeit nachweist und die Namensliste der

Angehörigen der Hilfsmannschaft enthält.

(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Staatsgrenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübertrittsstellen

ohne Beachtung der sonst hiefür geltenden Vorschriften überschritten werden. In diesem Fall

ist ein für die Grenzüberwachung zuständiges Organ unverzüglich davon zu unterrichten.

(3) Sofern dies zu ihrer üblichen Ausrüstung zählt, sind die Hilfsmannschaften dazu berechtigt, auf

dem Gebiet des hilfeersuchenden Staates Uniform zu tragen. Schußwaffen und Munition dürfen auf das

Gebiet des hilfeersuchenden Staates nicht mitgeführt werden.

(4) Die Erleichterungen beim Übertritt der Staatsgrenze nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für

Personen, die bei einer Katastrophe evakuiert werden müssen.

Artikel 7

Grenzübergang der Ausrüstung und der Hilfsgüter

(1) Die Vertragsparteien erleichtern die Ein- und Ausfuhr der Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter.

Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat den Grenzkontrollorganen des hilfeersuchenden Staates beim

Grenzübertritt lediglich ein Verzeichnis der mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter zu

übergeben. Erfolgt bei besonderer Dringlichkeit der Grenzübertritt außerhalb zugelassener Grenzübertrittsstellen,

ist dieses bei erster Gelegenheit einer zuständigen Zollstelle zu überreichen.

(2) Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen dürfen außer

Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgüter keine Waren mitführen.

(3) Auf Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter finden die Verbote und Beschränkungen für den

grenzüberschreitenden Warenverkehr keine Anwendung. Soweit Ausrüstungsgegenstände nicht verbraucht

werden, sind sie wieder auszuführen. Werden Ausrüstungsgegenstände als Hilfsgüter zurückgelassen,

so sind Art und Menge sowie der Verbleib der verantwortlichen Behörde des hilfeersuchenden

Staates anzuzeigen, welche die zuständige Zollstelle hievon benachrichtigt. In diesem Fall gilt das Recht

des hilfeersuchenden Staates.

(4) Absatz 3 findet auch Anwendung auf die Einfuhr von Suchtgiften und psychotropen Substanzen

in den hilfeersuchenden Staat und die Wiederausfuhr der nicht verbrauchten Mengen in den

hilfeleistenden Staat. Dieser Warenverkehr gilt nicht als Ein- und Ausfuhr im Sinne der internationalen

Übereinkommen betreffend Suchtgifte und psychotrope Substanzen. Suchtgifte und psychotrope Substanzen

dürfen nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch

qualifiziertes medizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen der Vertragspartei eingesetzt

werden, dem die Hilfsmannschaft angehört. Die verbrauchten Suchtgifte und psychotropen Substanzen

werden der Verbrauchsstatistik des hilfeleistenden Staates zugerechnet.

(5) Die Vertragsparteien werden bei Gegenseitigkeit die bei Hilfsleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände

und Hilfsgüter im hilfeersuchenden Staat

– ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung zur abgabenfreien vorübergehenden

Verwendung zulassen und

– diese frei von allen Eingangsabgaben lassen, soweit sie verbraucht sind.

Artikel 8

Einsätze mit Luftfahrzeugen

(1) Luftfahrzeuge können für die schnelle Heranführung der Hilfsmannschaften oder einzelner zur

Hilfeleistung entsandter Personen und für andere Arten von Hilfeleistungen benutzt werden.

(2) Jede Vertragspartei gestattet, daß Luftfahrzeuge, die vom Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

aus gemäß Absatz 1 eingesetzt werden, sein Hoheitsgebiet überfliegen und auch außerhalb von

Flugplätzen mit Paß- und Zollkontrolle genehmigten Flugfeldern landen und abfliegen.

(3) Die Verwendung von Luftfahrzeugen ist der zuständigen Behörde des hilfeersuchenden Staates

und den zuständigen Flugsicherungsstellen unverzüglich mit Angaben über Art, Type und Kennzeichen

des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen.

(4) Die Bestimmungen des Artikels 6 werden auf die Besatzungen und mitfliegenden Hilfsmannschaften

angewandt.

(5) Die Bestimmungen des Artikels 7 werden auf die Luftfahrzeuge und sonstigen mitgeführten

Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter angewandt.

(6) Soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, sind die innerstaatlichen

luftfahrtrechtlichen Verkehrsvorschriften jener Vertragspartei anzuwenden, auf deren Gebiet der

Flugverkehr stattfindet.

(7) Die Verwendung von Militärluftfahrzeugen ist nur mit Zustimmung des hilfeersuchenden Staates

zulässig.

Artikel 9

Koordination und Gesamtleitung

(1 ) Die Koordination und Gesamtleitung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Rettungs- und

Hilfsmaßnahmen obliegt in jedem Fall den Behörden des hilfeersuchenden Staates.

(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften des hilfeleistenden Staates werden ausschließlich an ihre

Leiter gerichtet, welche die Art der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.

(3) Die Behörden des hilfeersuchenden Staates leisten den Hilfsmannschaften oder einzelnen zur

Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden Staates Schutz und Hilfe.

Artikel 10

Einsatzkosten

(1) Der hilfeleistende Staat hat gegenüber dem hilfeersuchenden Staat keinen Anspruch auf Ersatz

der Kosten der Hilfeleistung. Dies gilt auch für Kosten, die durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust

der Ausrüstung entstehen.

(2) Im Fall der gänzlichen oder teilweisen Wiedereinbringung der Kosten der Hilfeleistung wird der

hilfeleistende Staat vorrangig entschädigt.

(3) Kosten der Hilfeleistungen durch natürliche und juristische Personen, die der hilfeleistende Staat

auf Ersuchen hin lediglich vermittelt, trägt der hilfeersuchende Staat.

(4) Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden

Staates werden während der Dauer des Einsatzes im hilfeersuchenden Staat auf dessen Kosten

verpflegt und untergebracht sowie mit Gütern für den Eigenbedarf versorgt, wenn die mitgeführten

Bestände aufgebraucht sind. Sie erhalten im Bedarfsfall logistische einschließlich medizinische Hilfe.

Artikel 11

Schadenersatz

(1) Jede Vertragspartei verzichtet auf alle ihr gegen die andere Vertragspartei oder deren zur

Hilfeleistung bestimmte Personen zustehenden Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden, die von

einer zur Hilfeleistung bestimmten Person der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der

Erfüllung ihres Auftrages verursacht worden sind.

(2) Jede Vertragspartei verzichtet auf alle ihr gegen die andere Vertragspartei oder deren zur

Hilfeleistung bestimmte Personen zustehenden Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die auf einer Gesundheitsschädigung

oder dem Tod einer zur Hilfeleistung bestimmten Person im Zusammenhang mit der

Erfüllung ihres Auftrages beruhen.

(3) Wird durch eine zur Hilfeleistung bestimmte Person des hilfeleistenden Staates im Zusammenhang

mit der Erfüllung ihres Auftrages im Gebiet des hilfeersuchenden Staates Dritten ein Schaden

zugefügt, so haftet der hilfeersuchende Staat für den Schaden nach Maßgabe der Vorschriften, die im Fall

eines durch eigene zur Hilfeleistung bestimmte Personen verursachten Schadens Anwendung fänden. Ein

Regreß des hilfeersuchenden Staates, der den Schaden ersetzt hat, gegen den hilfeleistenden Staat oder

deren zur Hilfeleistung bestimmte Personen besteht nicht.

(4) Die Behörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Erledigung von Schadenersatzansprüchen eng

zusammen.

(5) Dieser Artikel gilt auch nach Außerkrafttreten des Vertrages, wenn der Schaden noch zur Zeit

seiner Geltung eingetreten ist.

Artikel 12

Evakuierte Personen

(1) Personen, die bei einer Katastrophe als Evakuierte und deren Begleiter vom Hoheitsgebiet einer

Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen gelangt sind, erhalten dort bis zum Zeitpunkt der

frühesten Rückkehrmöglichkeit die notwendige Versorgung und Hilfe. Der hilfeersuchende Staat erstattet

die Kosten dieser Unterstützung und der Rückführung dieser Personen.

(2) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, Evakuierte und deren Begleitpersonen, die von seinem

Hoheitsgebiet auf dasjenige der anderen Vertragspartei gelangt sind, wieder aufzunehmen. Soweit es sich

um Personen handelt, die nicht Angehörige der wiederaufnehmenden Vertragspartei sind, bleiben sie dem

gleichen ausländerrechtlichen Status wie vor dem Übertritt der Staatsgrenze unterstellt.

Artikel 13

Weitere Formen der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten darüber hinaus insbesondere in folgenden Bereichen zusammen

a) zur Vorbeugung von Katastrophen, indem sie alle zweckdienlichen Informationen wissenschaftlich-

technischer Art austauschen und Tagungen, Forschungsprogramme, Fachkurse und gemeinsame

Übungen vorsehen;

b) zum Austausch von Informationen über Gefahren, die sich auch auf das Gebiet der anderen

Vertragspartei auswirken könnten; die gegenseitige Unterrichtung umfaßt auch die Übermittlung

von Meßdaten.

(2) Für gemeinsame Übungen gelten die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäß.

(3) Informationen, die nach den innerstaatlichen Vorschriften der Vertragsparteien geheimzuhalten

sind, können nicht Gegenstand des Informationsaustausches sein.

Artikel 14

Fernmelde- und Funkverbindungen

Die Vertragsparteien treffen gemeinsam Vorkehrungen für die bei Hilfeleistung erforderlichen

Fernmelde- und Funkverbindungen.

Artikel 15

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages, die nicht

unmittelbar durch die befaßten Behörden beigelegt werden können, werden auf diplomatischem Wege

bereinigt.

Artike1 16

Andere vertragliche Regelungen

Bestehende zweiseitige vertragliche Regelungen zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt;

mehrseitige Abkommen nur insofern, als dieser Vertrag keine andere Regelung vorsieht.

Artike1 17

Inkrafttreten

(1 ) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Preßburg ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

Artikel 18

Geltungsdauer

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien

schriftlich, auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Er tritt sechs Monate nach dem Zugang der

Kündigung außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien am 11. Juni 1997 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Benita Ferrero-Waldner

Für die Slowakische Republik

Josef Sestak

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 26. August 1998 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 mit

1. November 1998 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →