155. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge in § 28b Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig war
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 1998, G 462/97-7, dem Bundeskanzler
zugestellt am 12. August 1998, ausgesprochen, daß die Wortfolge „ , im Falle des § 9 Abs. 1 VStG ein zur
Vertretung eines Unternehmens des Antragstellers nach außen berufenes Organ“ in § 28b Abs. 2
Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Art. I Z 6 des Antimißbrauchsgesetzes,
BGBl. Nr. 895/1995, verfassungswidrig war.
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt
geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird – hinsichtlich des § 14
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet
Lehrberuf in der Warendistribution
§ 1. In der Warendistribution von EDV-Systemen ist der Lehrberuf EDV-Kaufmann mit einer
Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf EDV-
Kaufmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig
und eigenverantwortlich ausführen zu können
1. Beratung von Kunden bei der Auswahl von Standardprodukten in Hardware, Software und
elektronischen Datenverarbeitungssystemen unter Berücksichtigung technischer, kaufmännischer
und rechtlicher Voraussetzungen,
2. Analysieren der Kundenanforderungen und Vorschlagen geeigneter elektronischer Datenverarbeitungssystemlösungen,
3. Anbieten von Service- und Betreuungskonzepten und Abstimmen auf Kundenwünsche,
4. Herstellen von Betriebsbereitschaft von Hardware, Installieren und Konfigurieren von Software
sowie von einfachen Netzwerken,
5. Fehlersuche und Beheben einfacher Störungen,
6. Arbeiten mit Personalcomputern (auch in Netzwerken),
7. Vorbereiten, Bereitstellen und Präsentieren des betrieblichen Sortiments an Waren- und Dienstleistungen,
8. Entgegennehmen von Bestellungen und Abwickeln von Kundenaufträgen, inklusive Rechnungslegung
und Zahlungsverkehr,
9. Annehmen, Kontrollieren, Lagern und Pflegen der Waren, Inventarisieren der Bestände,
10. Abschließen von Kaufverträgen und Lizenzverträgen, Ausstellen von Verkaufsdokumenten wie
zB Garantiescheinen, Empfangsquittungen und sonstigen Unterlagen.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf EDV-Kaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die
angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart
zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren
einschließt.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf EDV-Kaufmann gliedert sich in eine praktische und
in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall, Einrichtung und Präsentation von
Standardsoftware und Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf EDV-Kaufmann oder den erfolgreichen
Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen
hat.
Praktische Prüfung
Geschäftsfall
§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Geschäftsfall erfolgt schriftlich und mündlich.
(2) Der schriftliche Teil hat den Handel mit elektronischen Datenverarbeitungssystemen einschließlich
des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche
zu erstrecken
1. Warenbeschaffung,
2. Warenannahme und Mängelfeststellung,
3. Angebotserstellung und Verkaufsvorbereitung,
4. Reklamation.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in
75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form
durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar
sein müssen.
(4) Der schriftliche Teil ist nach 90 Minuten zu beenden.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend
von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit
zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst
lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Einrichtung und Präsentation von Standardsoftware
§ 6. (1) Die Prüfung erfolgt mündlich vor der gesamten Prüfungskommission und hat sich auf
folgende Bereiche zu erstrecken
1. Herstellen der Betriebsbereitschaft von Hardware, Installieren und Konfigurieren von Software,
2. Demonstration der eingerichteten Standardsoftware,
3. Verkaufsargumentation und Bedienungshinweise zum eingerichteten System.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe
durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 20 Minuten dauern. Sie ist nach 30 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung
§ 7. (1) Die Prüfung erfolgt mündlich vor der gesamten Prüfungskommission und hat sich auf
folgende Bereiche zu erstrecken
1. Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren des Fachbereichs,
2. Werbung und Verkaufsförderung,
3. Warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereichs,
4. Kundenberatung und Information,
5. Softwarebezogenes Urheberrecht, Datenschutzrecht und gängige Lizenzverträge,
6. Verkaufsabwicklung,
7. Anbahnung von Zusatzverkäufen,
8. Verkaufsabrechnung,
9. Behandlung von Reklamationen.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Warensortiment des Lehrbetriebs und den
warengruppenspezifischen Besonderheiten des Fachbereichs ist die Prüfung in Form eines möglichst
lebendigen Verkaufsgesprächs zu führen. Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und
Berufsvorschriften des Fachbereichs ist Bedacht zu nehmen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst
lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des
schriftlichen Teils des Gegenstandes Geschäftsfall für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam
durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische
Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die
Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Kaufmännisches Rechnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch
der Rechengang auszuführen ist
1. Prozentrechnungen,
2. Schlußrechnungen,
3. einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Buchführung
§ 11. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf EDV-Kaufmann abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand
„Einrichtung und Präsentation von Standardsoftware“. Für die Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß.
Verhältniszahlen
§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf EDV-Kaufmann werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen –
Lehrlinge) festgelegt
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person................................................ zwei Lehrlinge;
2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person............................. ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete
Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in
Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf EDV-Kaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8
Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist;
2. Auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden
Lehrberufe entspricht.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 9 Abs. 1 und 2 und Art. 3 Abs. 1
verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Slowakische Republik
(im folgenden: Vertragsparteien), überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen
den beiden Staaten mit dem Ziel, gegenseitige Hilfe bei Katastrophen zu leisten,
im Bewußtsein der Tatsache, daß sich diese jederzeit ereignen können,
in dem Wunsche, einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik
über die Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen zu schließen,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Gegenstand
(1) Dieser Vertrag regelt die Bedingungen für die Zusammenarbeit und für freiwillige Hilfeleistungen
bei Katastrophen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin, vor allem
die Bedingungen für die Entsendung und den Einsatz von Hilfsmannschaften, von einzelnen zur
Hilfeleistung entsandten Personen und des Materials.
(2) Durch diesen Vertrag wird die übliche Nachbarschaftshilfe im Rahmen der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit nicht berührt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der Auslegung und Durchführung dieses Vertrages bedeuten die Begriffe
„Katastrophe“
ein Naturereignis oder ein durch unvorhersehbare technische oder andere Geschehnisse verursachtes
Ereignis, bei dem auf Grund seines außerordentlichen Umfangs bereits eine Gefährdung von Leben,
Gesundheit und Eigentum eingetreten ist oder eine solche Gefährdung unmittelbar bevorsteht;
„Hilfeersuchender Staat“
diejenige Vertragspartei, deren zuständige Behörden die andere Vertragspartei um Hilfeleistung ersuchen;
„Hilfeleistender Staat“
diejenige Vertragspartei, deren zuständige Behörden einem Ersuchen der anderen Vertragspartei um
Hilfeleistung stattgeben;
„Hilfsmannschaften“ oder „einzelne zur Hilfeleistung entsandte Personen“
Person(en), die der hilfeleistende Staat zur Hilfeleistung bestimmt;
„Ausrüstung“
das Material, insbesondere technische Geräte, die Verkehrsmittel und die Rettungshunde für den Einsatz
sowie die Güter für den Eigenbedarf;
„Hilfsgüter“
Güter, die zur unentgeltlichen Abgabe an die betroffene Bevölkerung auf dem Gebiet des hilfeersuchenden
Staates bestimmt sind.
Artikel 3
Behörden
(1) Die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind
– auf der Seite der Republik Österreich
der Bundesminister für Inneres;
die Burgenländische Landesregierung;
die Niederösterreichische Landesregierung;
– auf der Seite der Slowakischen Republik
der Innenminister der Slowakischen Republik.
(2) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Vertrages unmittelbar
miteinander in Verbindung zu treten.
(3) Die Vertragsparteien werden unverzüglich die Adressen und Fernmeldeverbindungen der
zuständigen Behörden austauschen.
(4) Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Wege unverzüglich über
Änderungen, die die Zuständigkeiten dieser Behörden betreffen.
Artikel 4
Hilfeersuchen
(1) Eine Hilfeleistung erfolgt ausschließlich auf Ersuchen der zuständigen Behörden der anderen
Vertragspartei.
(2) Das Ersuchen gemäß Absatz 1 wird schriftlich, gegebenenfalls mündlich, in der Sprache der
ersuchten Vertragspartei oder in Englisch gestellt. Mündlich gestellte Ersuchen sind nachträglich
schriftlich zu bestätigen.
(3) Im Zuge des Hilfeersuchens bezeichnen die zuständigen Behörden Art und Umfang der Hilfeleistung,
ohne auf Einzelheiten der Durchführung eingehen zu müssen.
Artikel 5
Arten der Hilfeleistung
(1) Die Hilfe wird durch die Entsendung von Hilfsmannschaften oder einzelne zur Hilfeleistung
entsandte Personen, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen.
(2) Hilfsmannschaften oder einzelne zur Hilfeleistung entsandte Personen können zur Durchführung
von Rettungs- und Bergungsarbeiten, zur Beseitigung der Folgen von Katastrophen sowie zur Abwehr
drohender Katastrophen eingesetzt werden. Sie sollen über die hiezu erforderliche Ausbildung und über
die notwendige Ausrüstung verfügen.
(3) Der Transport der Hilfsmannschaften, einzelner zur Hilfeleistung entsandter Personen, der
Ausrüstung und der Hilfsgüter kann auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg erfolgen.
Artikel 6
Überschreiten der Staatsgrenze und Aufenthalt
(1) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft können die Staatsgrenze ohne Reisedokumente passieren
und sich auf dem Gebiet des hilfeersuchenden Staates während des Zeitraumes der Hilfeleistung ohne
Sichtvermerk und ohne Aufenthaltsgenehmigung aufhalten. Der Leiter der Hilfsmannschaft hat auf
Verlangen ein Dokument vorzuweisen, das seine Zuständigkeit nachweist und die Namensliste der
Angehörigen der Hilfsmannschaft enthält.
(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Staatsgrenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübertrittsstellen
ohne Beachtung der sonst hiefür geltenden Vorschriften überschritten werden. In diesem Fall
ist ein für die Grenzüberwachung zuständiges Organ unverzüglich davon zu unterrichten.
(3) Sofern dies zu ihrer üblichen Ausrüstung zählt, sind die Hilfsmannschaften dazu berechtigt, auf
dem Gebiet des hilfeersuchenden Staates Uniform zu tragen. Schußwaffen und Munition dürfen auf das
Gebiet des hilfeersuchenden Staates nicht mitgeführt werden.
(4) Die Erleichterungen beim Übertritt der Staatsgrenze nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für
Personen, die bei einer Katastrophe evakuiert werden müssen.
Artikel 7
Grenzübergang der Ausrüstung und der Hilfsgüter
(1) Die Vertragsparteien erleichtern die Ein- und Ausfuhr der Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter.
Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat den Grenzkontrollorganen des hilfeersuchenden Staates beim
Grenzübertritt lediglich ein Verzeichnis der mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter zu
übergeben. Erfolgt bei besonderer Dringlichkeit der Grenzübertritt außerhalb zugelassener Grenzübertrittsstellen,
ist dieses bei erster Gelegenheit einer zuständigen Zollstelle zu überreichen.
(2) Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen dürfen außer
Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgüter keine Waren mitführen.
(3) Auf Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter finden die Verbote und Beschränkungen für den
grenzüberschreitenden Warenverkehr keine Anwendung. Soweit Ausrüstungsgegenstände nicht verbraucht
werden, sind sie wieder auszuführen. Werden Ausrüstungsgegenstände als Hilfsgüter zurückgelassen,
so sind Art und Menge sowie der Verbleib der verantwortlichen Behörde des hilfeersuchenden
Staates anzuzeigen, welche die zuständige Zollstelle hievon benachrichtigt. In diesem Fall gilt das Recht
des hilfeersuchenden Staates.
(4) Absatz 3 findet auch Anwendung auf die Einfuhr von Suchtgiften und psychotropen Substanzen
in den hilfeersuchenden Staat und die Wiederausfuhr der nicht verbrauchten Mengen in den
hilfeleistenden Staat. Dieser Warenverkehr gilt nicht als Ein- und Ausfuhr im Sinne der internationalen
Übereinkommen betreffend Suchtgifte und psychotrope Substanzen. Suchtgifte und psychotrope Substanzen
dürfen nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch
qualifiziertes medizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen der Vertragspartei eingesetzt
werden, dem die Hilfsmannschaft angehört. Die verbrauchten Suchtgifte und psychotropen Substanzen
werden der Verbrauchsstatistik des hilfeleistenden Staates zugerechnet.
(5) Die Vertragsparteien werden bei Gegenseitigkeit die bei Hilfsleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände
und Hilfsgüter im hilfeersuchenden Staat
– ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung zur abgabenfreien vorübergehenden
Verwendung zulassen und
– diese frei von allen Eingangsabgaben lassen, soweit sie verbraucht sind.
Artikel 8
Einsätze mit Luftfahrzeugen
(1) Luftfahrzeuge können für die schnelle Heranführung der Hilfsmannschaften oder einzelner zur
Hilfeleistung entsandter Personen und für andere Arten von Hilfeleistungen benutzt werden.
(2) Jede Vertragspartei gestattet, daß Luftfahrzeuge, die vom Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
aus gemäß Absatz 1 eingesetzt werden, sein Hoheitsgebiet überfliegen und auch außerhalb von
Flugplätzen mit Paß- und Zollkontrolle genehmigten Flugfeldern landen und abfliegen.
(3) Die Verwendung von Luftfahrzeugen ist der zuständigen Behörde des hilfeersuchenden Staates
und den zuständigen Flugsicherungsstellen unverzüglich mit Angaben über Art, Type und Kennzeichen
des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 6 werden auf die Besatzungen und mitfliegenden Hilfsmannschaften
angewandt.
(5) Die Bestimmungen des Artikels 7 werden auf die Luftfahrzeuge und sonstigen mitgeführten
Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter angewandt.
(6) Soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, sind die innerstaatlichen
luftfahrtrechtlichen Verkehrsvorschriften jener Vertragspartei anzuwenden, auf deren Gebiet der
Flugverkehr stattfindet.
(7) Die Verwendung von Militärluftfahrzeugen ist nur mit Zustimmung des hilfeersuchenden Staates
zulässig.
Artikel 9
Koordination und Gesamtleitung
(1 ) Die Koordination und Gesamtleitung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Rettungs- und
Hilfsmaßnahmen obliegt in jedem Fall den Behörden des hilfeersuchenden Staates.
(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften des hilfeleistenden Staates werden ausschließlich an ihre
Leiter gerichtet, welche die Art der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.
(3) Die Behörden des hilfeersuchenden Staates leisten den Hilfsmannschaften oder einzelnen zur
Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden Staates Schutz und Hilfe.
Artikel 10
Einsatzkosten
(1) Der hilfeleistende Staat hat gegenüber dem hilfeersuchenden Staat keinen Anspruch auf Ersatz
der Kosten der Hilfeleistung. Dies gilt auch für Kosten, die durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust
der Ausrüstung entstehen.
(2) Im Fall der gänzlichen oder teilweisen Wiedereinbringung der Kosten der Hilfeleistung wird der
hilfeleistende Staat vorrangig entschädigt.
(3) Kosten der Hilfeleistungen durch natürliche und juristische Personen, die der hilfeleistende Staat
auf Ersuchen hin lediglich vermittelt, trägt der hilfeersuchende Staat.
(4) Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden
Staates werden während der Dauer des Einsatzes im hilfeersuchenden Staat auf dessen Kosten
verpflegt und untergebracht sowie mit Gütern für den Eigenbedarf versorgt, wenn die mitgeführten
Bestände aufgebraucht sind. Sie erhalten im Bedarfsfall logistische einschließlich medizinische Hilfe.
Artikel 11
Schadenersatz
(1) Jede Vertragspartei verzichtet auf alle ihr gegen die andere Vertragspartei oder deren zur
Hilfeleistung bestimmte Personen zustehenden Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden, die von
einer zur Hilfeleistung bestimmten Person der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der
Erfüllung ihres Auftrages verursacht worden sind.
(2) Jede Vertragspartei verzichtet auf alle ihr gegen die andere Vertragspartei oder deren zur
Hilfeleistung bestimmte Personen zustehenden Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die auf einer Gesundheitsschädigung
oder dem Tod einer zur Hilfeleistung bestimmten Person im Zusammenhang mit der
Erfüllung ihres Auftrages beruhen.
(3) Wird durch eine zur Hilfeleistung bestimmte Person des hilfeleistenden Staates im Zusammenhang
mit der Erfüllung ihres Auftrages im Gebiet des hilfeersuchenden Staates Dritten ein Schaden
zugefügt, so haftet der hilfeersuchende Staat für den Schaden nach Maßgabe der Vorschriften, die im Fall
eines durch eigene zur Hilfeleistung bestimmte Personen verursachten Schadens Anwendung fänden. Ein
Regreß des hilfeersuchenden Staates, der den Schaden ersetzt hat, gegen den hilfeleistenden Staat oder
deren zur Hilfeleistung bestimmte Personen besteht nicht.
(4) Die Behörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Erledigung von Schadenersatzansprüchen eng
zusammen.
(5) Dieser Artikel gilt auch nach Außerkrafttreten des Vertrages, wenn der Schaden noch zur Zeit
seiner Geltung eingetreten ist.
Artikel 12
Evakuierte Personen
(1) Personen, die bei einer Katastrophe als Evakuierte und deren Begleiter vom Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen gelangt sind, erhalten dort bis zum Zeitpunkt der
frühesten Rückkehrmöglichkeit die notwendige Versorgung und Hilfe. Der hilfeersuchende Staat erstattet
die Kosten dieser Unterstützung und der Rückführung dieser Personen.
(2) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, Evakuierte und deren Begleitpersonen, die von seinem
Hoheitsgebiet auf dasjenige der anderen Vertragspartei gelangt sind, wieder aufzunehmen. Soweit es sich
um Personen handelt, die nicht Angehörige der wiederaufnehmenden Vertragspartei sind, bleiben sie dem
gleichen ausländerrechtlichen Status wie vor dem Übertritt der Staatsgrenze unterstellt.
Artikel 13
Weitere Formen der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten darüber hinaus insbesondere in folgenden Bereichen zusammen
a) zur Vorbeugung von Katastrophen, indem sie alle zweckdienlichen Informationen wissenschaftlich-
technischer Art austauschen und Tagungen, Forschungsprogramme, Fachkurse und gemeinsame
Übungen vorsehen;
b) zum Austausch von Informationen über Gefahren, die sich auch auf das Gebiet der anderen
Vertragspartei auswirken könnten; die gegenseitige Unterrichtung umfaßt auch die Übermittlung
von Meßdaten.
(2) Für gemeinsame Übungen gelten die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäß.
(3) Informationen, die nach den innerstaatlichen Vorschriften der Vertragsparteien geheimzuhalten
sind, können nicht Gegenstand des Informationsaustausches sein.
Artikel 14
Fernmelde- und Funkverbindungen
Die Vertragsparteien treffen gemeinsam Vorkehrungen für die bei Hilfeleistung erforderlichen
Fernmelde- und Funkverbindungen.
Artikel 15
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages, die nicht
unmittelbar durch die befaßten Behörden beigelegt werden können, werden auf diplomatischem Wege
bereinigt.
Artike1 16
Andere vertragliche Regelungen
Bestehende zweiseitige vertragliche Regelungen zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt;
mehrseitige Abkommen nur insofern, als dieser Vertrag keine andere Regelung vorsieht.
Artike1 17
Inkrafttreten
(1 ) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Preßburg ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem
die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
Artikel 18
Geltungsdauer
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien
schriftlich, auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Er tritt sechs Monate nach dem Zugang der
Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien am 11. Juni 1997 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Benita Ferrero-Waldner
Für die Slowakische Republik
Josef Sestak
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 26. August 1998 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 mit
1. November 1998 in Kraft.