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155_1997 AT

155. Verordnung: 93. Änderung der Arzneitaxe

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 155. Verordnung: 93. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund des § 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze

BGBl. Nr. 96/1993, BGBl. Nr. 379/1996 und BGBl. I Nr. 21/1997, wird verordnet

Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl. Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 25/1997, wird wie folgt geändert

1. Nach § 11 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in

Kraft.“

2. In der Anlage B werden die Preisansätze der nachstehend angeführten Arzneimittel und Gefäße wie

folgt festgesetzt

Taxe der Gefäße Groschen

1. a) Gläser, rund, braun (mit enger Öffnung)

150 g Inhalt, das Stück 830

200 g Inhalt, das Stück 990

250 g Inhalt, das Stück 1080

1. b) Gläser, rund, braun (mit weiter Öffnung)

250 g Inhalt, das Stück 5730

500 g Inhalt, das Stück 8470

6. a) Flaschen aus Neutralglas für entkeimte Lösungen (mit engem Hals)

10 g Inhalt, das Stück 920

30 g Inhalt, das Stück 1340

100 g Inhalt, das Stück 1760

6. b) Flaschen aus Neutralglas für entkeimte Lösungen (mit weitem Hals)

300 g Inhalt, das Stück 5410

500 g Inhalt, das Stück 6860

1000 g Inhalt, das Stück 10500

9. Salbentuben, weiß lackiert

100 g Inhalt, das Stück 710

14. Teekartons mit Firmenaufdruck

50 g Inhalt, das Stück 460

100 g Inhalt, das Stück 620

15. Puderstreudosen

140 g Inhalt, das Stück 1330

16. Nasensprayflaschen, Kunststoff

10 ml Inhalt, das Stück 1170

3. In der Anlage B entfallen nachstehende Arzneimittel

Lotio Cordes ® alba

Oleum mentholatum 1% *)

4. In der Anlage B entfällt der Preisansatz nachstehender Arzneimittel und Gefäße

Bisacodyl

Synstigminium bromatum

In der Taxe der Gefäße

1. b) Gläser, rund, braun (mit weiter Öffnung)

150 g Inhalt, das Stück

200 g Inhalt, das Stück

4. Augentropfenflaschen

20 g Inhalt, das Stück

10. Augensalbentuben, steril

5,0 g Inhalt, das Stück

10,0 g Inhalt, das Stück

14. Teekartons mit Firmenaufdruck

75 g Inhalt, das Stück

BGBlPdf 155. Teilweise Aussetzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Albanien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

GZ 5.24.01/5-IV.2/97

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik

Albanien seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, daß Österreich die Anwendung jener

Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der

Republik Albanien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und

Dienstpässen Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1992 idF BGBl. III Nr. 132/1997 vom 26. Juni 1992, welche die sichtvermerksfreie Einreise von albanischen Staatsangehörigen nach Österreich betreffen, die mit Diplomatenpässen einreisen, gemäß Art. 6 des Abkommens

mit Wirksamkeit vom 1. September 1997, 0.00 Uhr, bis auf weiteres aussetzen wird.

Diese Maßnahme war im Dienste der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu fassen.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft

der Republik Albanien die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 29. August 1997

L. S.

An die

Botschaft der

Republik Albanien

Blaasstraße 24

A-1190 Wien

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