155. Verordnung: 93. Änderung der Arzneitaxe
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze
BGBl. Nr. 96/1993, BGBl. Nr. 379/1996 und BGBl. I Nr. 21/1997, wird verordnet
Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl. Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 25/1997, wird wie folgt geändert
1. Nach § 11 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in
Kraft.“
2. In der Anlage B werden die Preisansätze der nachstehend angeführten Arzneimittel und Gefäße wie
folgt festgesetzt
Taxe der Gefäße Groschen
1. a) Gläser, rund, braun (mit enger Öffnung)
150 g Inhalt, das Stück 830
200 g Inhalt, das Stück 990
250 g Inhalt, das Stück 1080
1. b) Gläser, rund, braun (mit weiter Öffnung)
250 g Inhalt, das Stück 5730
500 g Inhalt, das Stück 8470
6. a) Flaschen aus Neutralglas für entkeimte Lösungen (mit engem Hals)
10 g Inhalt, das Stück 920
30 g Inhalt, das Stück 1340
100 g Inhalt, das Stück 1760
6. b) Flaschen aus Neutralglas für entkeimte Lösungen (mit weitem Hals)
300 g Inhalt, das Stück 5410
500 g Inhalt, das Stück 6860
1000 g Inhalt, das Stück 10500
9. Salbentuben, weiß lackiert
100 g Inhalt, das Stück 710
14. Teekartons mit Firmenaufdruck
50 g Inhalt, das Stück 460
100 g Inhalt, das Stück 620
15. Puderstreudosen
140 g Inhalt, das Stück 1330
16. Nasensprayflaschen, Kunststoff
10 ml Inhalt, das Stück 1170
3. In der Anlage B entfallen nachstehende Arzneimittel
Lotio Cordes ® alba
Oleum mentholatum 1% *)
4. In der Anlage B entfällt der Preisansatz nachstehender Arzneimittel und Gefäße
Bisacodyl
Synstigminium bromatum
In der Taxe der Gefäße
1. b) Gläser, rund, braun (mit weiter Öffnung)
150 g Inhalt, das Stück
200 g Inhalt, das Stück
4. Augentropfenflaschen
20 g Inhalt, das Stück
10. Augensalbentuben, steril
5,0 g Inhalt, das Stück
10,0 g Inhalt, das Stück
14. Teekartons mit Firmenaufdruck
75 g Inhalt, das Stück
BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
GZ 5.24.01/5-IV.2/97
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik
Albanien seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, daß Österreich die Anwendung jener
Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der
Republik Albanien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und
Dienstpässen Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1992 idF BGBl. III Nr. 132/1997 vom 26. Juni 1992, welche die sichtvermerksfreie Einreise von albanischen Staatsangehörigen nach Österreich betreffen, die mit Diplomatenpässen einreisen, gemäß Art. 6 des Abkommens
mit Wirksamkeit vom 1. September 1997, 0.00 Uhr, bis auf weiteres aussetzen wird.
Diese Maßnahme war im Dienste der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu fassen.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft
der Republik Albanien die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 29. August 1997
L. S.
An die
Botschaft der
Republik Albanien
Blaasstraße 24
A-1190 Wien