155. Bundesgesetz: Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/ 1990, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/ 1993, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Am Ende des § 1 Abs. 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt
„8. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können."
2. § 2 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Auf Altstoffe sind die §§ 16 und 28 nicht anzuwenden."
3. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 7 bis 10, 11 Abs. 3, 14, 17 Abs. 2, 18 Abs. 3 und 4, 29, 32 bis 39."
3 a. § 3 Abs. 3 Z 5 lautet
„5. Unlegierter Eisenschrott, mit Ausnahme von Verpackungen."
4. § 3 Abs. 3 Z 6 lautet
„6. andere Abfälle (Altstoffe) für die Dauer von Lenkungsmaßnahmen nach dem Versorgungssicherungsgesetz, BGBl. Nr. 380/1992."
5. Am Ende des § 3 Abs. 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt
„8. Sprengstoffabfälle im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der jeweils geltenden Fassung."
6. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Bestehen begründete Zweifel,
1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder nicht,
2. welcher Abfallart die Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist,
3. ob die Sache gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall (Altstoff) ist sowie
4. ob die Sache der Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 232/1993, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt,
hat die Behörde dies von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen."
6 a. § 9 Abs. 6 lautet
„(6) In Betrieben mit 100 oder mehr Arbeitnehmern ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter schriftlich zu bestellen und der Behörde bekanntzugeben. Der Abfallbeauftragte hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte zu überwachen und auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Bestimmungen hinzuwirken. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Der Abfallbeauftragte muß im Betrieb dauernd beschäftigt und
während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen."
7. Nach § 12 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt
„Für die Sammlung und Behandlung von Problemstoffen, für die Rücknahmepflichten gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 bestehen, kann die Gemeinde ein Entgelt einheben."
8. § 15 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. Unternehmen, die erwerbsmäßig Waren abgeben, in bezug auf die Rücknahme von Abfällen oder Altölen dieser Waren zur Sammlung und Weitergabe an befugte Abfallsammler oder -behandler."
9. § 15 Abs. 2 Z 3 entfällt. Die bisherige Z 4 des § 15 Abs. 2 erhält die Ziffernbezeichnung „3"
10. Dem § 15 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt
„Es ist regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 oder 5 vorliegen."
11. § 15 Abs. 9 lautet
„(9) Der Landeshauptmann hat eine Liste der Abfall(Altöl)sammler und Abfall(Altöl)behandler zu führen, die gemäß Abs. 1 zur Ausübung dieser Tätigkeit berechtigt sind. Die Liste, in welcher Name, Standort (Betriebsstätte) und der Umfang der Berechtigung anzugeben ist, ist in gegliederter Form zu führen und hat beim Landeshauptmann zur Einsichtnahme aufzuliegen."
12. § 15 Abs. 10 lautet
„(10) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der gemäß Abs. 9 von den Landeshauptmännern geführten Listen eine Liste sämtlicher im Bundesgebiet tätigen Ab fall(Altöl)Sammler und Abfall(Altöl)behandler zu führen, in welcher Name, Standort (Betriebsstätte) und der Umfang der Berechtigung angegeben ist. Die Liste ist auf Ersuchen gedruckt oder auf elektronischem Datenträger zur Verfügung zu stellen."
13. In § 17 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „dies" durch das Wort „diese" ersetzt.
14. In § 17 Abs. 3 zweiter Satz wird die Zahl „zwölf" durch die Zahl „24" ersetzt.
15. In § 20 Abs. 2 wird das Zitat „§ 15 Abs. 2 Z 4" durch das Zitat „§ 15 Abs. 2 Z 3" ersetzt.
15 a. In § 27 lautet der erste Satz
„Für die Errichtung von ortsfesten Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen einschließlich der erforderlichen Zufahrten ist die Enteignung durch den Landeshauptmann gegen angemessene Entschädigung zulässig."
16. In § 29 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „Anlagen von Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck" durch die Wendung „sonstige Anlagen, deren Betriebszweck" ersetzt.
17. In § 29 Abs. 5 wird folgende Z 1 eingefügt: „1. der Antragsteller,"
Die bisherigen Z 1 bis 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen 2 bis 6.
18. § 29 Abs. 8 lautet
„(8) Für Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 kann im Genehmigungsbescheid angeordnet werden, daß die Behandlungsanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf. Bei Vorschreibung einer Betriebsbewilligung ist ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Für die Festlegung und Durchführung des Probebetriebes gilt § 78 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 idF BGBl. Nr. 399/1988. Die Befristung des Probebetriebes kann zweimal für jeweils ein Jahr verlängert werden. In diesem Verfahren haben die in Abs. 5 Genannten Parteistellung. Die Durchführung eines Versuchsbetriebes ist unter den Voraussetzungen des § 354 Gewerbeordnung 1973 in der jeweils geltenden Fassung zulässig."
18 a. § 29 Abs. 12 entfällt. 18 b. § 29 Abs. 13 lautet
„(13) (Verfassungsbestimmung) Bei Genehmigungen nach den vorstehenden Absätzen sind die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnung des jeweiligen Landes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht."
19. § 30 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Diese Bewilligung ist gegebenenfalls mit den erforderlichen Auflagen zu erteilen, wenn
1. die Übernahme jener Abfälle unentgeltlich erfolgt, hinsichtlich derer keine Rücknahmepflichten gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 bestehen,
2. der Betreiber nachweisen kann, daß die gesamten gesammelten Abfälle von einem befugten Abfallsammler abgeholt werden,
3. der Betreiber wenigstens bei der Übernahme von Altöl und Problemstoffen eine Kontrolle von deren Art und Menge durchführt und
4. die Sammelstelle so errichtet und betrieben wird, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 ausgeschlossen sind."
21. § 35 Abs. 4 erster Satz lautet
„Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über einen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen ab Vorliegen der entscheidungsrelevanten Unterlagen zu entscheiden."
21 a. In § 37 Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wendung „und es sich nicht um Altstoffe handelt"
22. Nach § 38 wird folgender § 38 a angefügt
„§ 38 a. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die EFTA Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten über die gemäß den §§ 7, 8, 10 und 11 getroffenen und in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten, sofern nicht bereits eine Notifizierung erfolgt ist.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den gemäß § 5 erlassenen Bundes-Abfallwirtschaftsplan der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat alle drei Jahre und erstmals am 1. April 1995 der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten einen Bericht über Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 375 L 0442 vom 15. Juli 1975 über Abfälle, geändert durch die Richtlinie 391 L 0156 vom 18. März 1991, zu übermitteln.
(4) Die Kontakte gemäß Abs. 1 bis 3 mit der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten haben im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen."
23. § 39 Abs. 1 lit. a Z 2 lautet
„2. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert,"
24. Die bisherigen Z 2 und 3 des § 39 Abs. 1 lit. a erhalten die Ziffernbezeichnungen „3" und „4"
25. § 39 Abs. 1 lit. b Z 10 entfällt.
26. § 39 Abs. 1 lit. b Z 25 lautet
„25. entgegen § 45 Abs. 6 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt oder vorlegt;"
27. In § 40 Abs. 1 wird das Zitat „§ 39 Abs. 1 lit. a Z 3" durch das Zitat „§ 39 Abs. 1 lit. a Z 4" ersetzt; das Zitat „lit. b Z 10" entfällt.
27 a. § 44 Abs. 6 lautet
„(6) Anlagen gemäß den §§ 28 bis 30 bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn am 1. Juli 1990 auch nur ein nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen war. Weitere nach der bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die am 1. Juli 1990 anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften abzuführen."
27 b. In § 45 Abs. 7 wird am Ende des Satzes der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt
„in diesen Fällen jedoch nur, wenn bis zum 30. Juni 1994 um eine Bewilligung gemäß § 31 b WRG 1959 angesucht wird."
28. nach § 45 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994 als Verwerter gefährlicher Abfälle tätig ist, Gebietskörperschaften und Verbände von Gebietskörperschaften, die gemäß § 15 Abs. 1 tätig sind, und Betreiber öffentlicher Sammelstellen haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994 die Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden."
29. § 46 Abs. 5 lautet
„(5) Mit der Vollziehung des § 19 Abs. 3 letzter Satz, des V. Abschnittes, des § 29 Abs. 1 bis 17, soweit es sich um Untertagedeponien für gefährliche Abfälle handelt, des § 38 a Abs. 4 sowie der §§ 44 Abs. 2, 4 und 6 und 45 Abs. 3 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, und zwar
1. hinsichtlich § 22 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sowie
2. hinsichtlich des § 25 und des § 38 a Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie."
Artikel II
Ziffer 6 a tritt mit 1. Oktober 1995 in Kraft.