155. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 296, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Justiz verordnet
Die Verordnung über die Festsetzung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl.
Nr. 107/1988, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 499/1991 und BGBl. Nr. 674/1991 wird wie folgt geändert
1. § 8 Abs. 1 Z 2 der Anlage lautet
„2. außer im Fall des Abs. 4 ohne Einwilligung des Versicherers die Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten weder zu befriedigen noch anzuerkennen noch einen bedingten Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen zu lassen;"
2. An den § 8 der Anlage wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls eine Leistung zur Abdeckung des Schadens erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit gemäß Abs. 2 Z 1 nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls nachgeholt wird. Die
Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Abs. 2 Z 1 lit. c wird hiedurch nicht berührt."
3. § 15 der Anlage entfällt.