Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
155_1992 AT

155. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Huf- und Klauenbeschlages

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Huf- und Klauenbeschlages

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 686/1991, wird verordnet

§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes des Huf- und Klauenbeschlages gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 29 GewO 1973 ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1973 und

2. den dieser fachlichen Tätigkeit folgenden erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Huf- und Klauenbeschlag gemäß § 2.

§ 2. (1) Der Lehrgang für Huf- und Klauenbeschlag ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Einrichtung zu besuchen.

(2) Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu umfassen

Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 485 zu betragen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1992 treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft

1. Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Huf- und Klauenbeschlages, BGBl. Nr. 509/1978, in der Fassung des Art. I der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 169/1987, und

2. Art. II Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 169/1987.

(3) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Huf- und Klauenbeschlag, die gemäß der Anlage zur Verordnung BGBl. Nr. 509/1978 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 169/1987 erworben wurden, gelten als Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Huf- und Klauenbeschlag nach § 2 dieser Verordnung.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →