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155. Bundesgesetz: Unterbringungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Bundesgesetz: Unterbringungsgesetz — UbG

Der Nationalrat hat beschlossen

Schutz der Persönlichkeitsrechte

§ 1. (1) Die Persönlichkeitsrechte psychisch

Kranker, die in eine Krankenanstalt aufgenommen

werden, sind besonders zu schützen. Die Menschenwürde

psychisch Kranker ist unter allen

Umständen zu achten und zu wahren.

(2) Beschränkungen von Persönlichkeitsrechten

sind nur zulässig, soweit sie im Verfassungsrecht, in

diesem Bundesgesetz oder in anderen gesetzlichen

Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind.

Geltungsbereich

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten für Krankenanstalten und Abteilungen für

Psychiatrie (im folgenden Anstalt), in denen

Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten

oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit

unterworfen werden (im folgenden Unterbringung).

Voraussetzungen der Unterbringung

§ 3. In einer Anstalt darf nur untergebracht

werden, wer

1. an einer psychischen Krankheit leidet und im

Zusammenhang damit sein Leben oder seine

Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit

anderer ernstlich und erheblich gefährdet

und

2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb

einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt

oder betreut werden kann.

Unterbringung auf Verlangen

§ 4. (1) Eine Person, bei der die Voraussetzungen

der Unterbringung vorliegen, darf auf eigenes

Verlangen untergebracht werden, wenn sie den

Grund und die Bedeutung der Unterbringung

einzusehen und ihren Willen nach dieser Einsicht zu

bestimmen vermag.

(2) Das Verlangen muß vor der Aufnahme

eigenhändig schriftlich gestellt werden. Dies hat in

Gegenwart des mit der Führung der Abteilung

betrauten Arztes oder seines Vertreters (im

folgenden Abteilungsleiter) sowie eines weiteren

Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder für

Neurologie und Psychiatrie (im folgenden Facharzt)

zu geschehen.

(3) Das Verlangen kann jederzeit, auch schlüssig

widerrufen werden. Auf dieses Recht hat der

Abteilungsleiter den Aufnahmewerber vor der

Aufnahme hinzuweisen. Ein Verzicht auf das Recht

des Widerrufs ist unwirksam.

§ 5. (1) Eine Person, der ein Sachwalter bestellt

ist, dessen Wirkungskreis Willenserklärungen zur

Unterbringung in einer Anstalt umfaßt, darf auf

eigenes Verlangen nur untergebracht werden, wenn

auch der Sachwalter zustimmt.

(2) Ein Minderjähriger darf nur untergebracht

werden, wenn die Erziehungsberechtigten und,

wenn er mündig ist, auch er selbst die Unterbringung

verlangen. Weiters ist die Zustimmung des

gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(3) Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

gemäß Abs. 1 und 2 ist eigenhändig schriftlich zu

erklären.

(4) Für den Widerruf genügt die Erklärung auch

nur einer Person, die nach den Abs. 1 und 2 die

Unterbringung verlangen kann oder ihr zuzustimmen

hat.

§ 6. (1) Der Abteilungsleiter und ein weiterer

Facharzt haben den Aufnahmewerber zu untersuchen.

Dieser darf nur aufgenommen werden, wenn

nach übereinstimmenden, unabhängig voneinander

erstellten ärztlichen Zeugnissen die Voraussetzungen

der Unterbringung sowie die Einsichts- und

Urteilsfähigkeit (§ 4 Abs. 1) vorliegen.

(2) Das Ergebnis der Untersuchung ist in der

Krankengeschichte zu beurkunden; die ärztlichen

Zeugnisse sind dieser als Bestandteil anzuschließen.

(3) Der Abteilungsleiter hat den Aufnahmewerber

auf die Einrichtung des Patientenanwalts und auf

die Möglichkeit der Vertretung durch diesen (§ 14

Abs. 3) hinzuweisen.

§ 7. Die Unterbringung auf Verlangen darf nur

sechs Wochen, auf erneutes Verlangen aber

insgesamt längstens zehn Wochen dauern; für das

erneute Verlangen gelten die §§ 3 bis 6 sinngemäß.

Eine Verlängerung der Unterbringung über diese

Fristen hinaus ist nicht zulässig.

Unterbringung ohne Verlangen

§ 8. Eine Person darf gegen oder ohne ihren

Willen nur dann in eine Anstalt gebracht werden,

wenn ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender

Arzt oder ein Polizeiarzt sie untersucht und

bescheinigt, daß die Voraussetzungen der Unterbringung

vorliegen. In der Bescheinigung sind im

einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der

Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für

gegeben erachtet.

§ 9. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

sind berechtigt und verpflichtet, eine

Person, bei der sie aus besonderen Gründen die

Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben

erachten, zur Untersuchung zum Arzt (§ 8) zu

bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der

Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der

Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes die betroffene Person in

eine Anstalt zu bringen oder dies zu veranlassen.

Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so

darf die betroffene Person nicht länger angehalten

werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug können die Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person

auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in

eine Anstalt bringen.

(3) Der Arzt und die Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes haben unter möglichster Schonung

der betroffenen Person vorzugehen und die

notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von

Gefahren zu treffen. Sie haben, soweit das möglich

ist, mit psychiatrischen Einrichtungen außerhalb

einer Anstalt zusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls

den örtlichen Rettungsdienst beizuziehen.

§ 10. (1) Der Abteilungsleiter und ein weiterer

Facharzt haben die betroffene Person unverzüglich

zu untersuchen. Sie darf nur aufgenommen werden,

wenn nach übereinstimmenden, unabhängig voneinander

erstellten ärztlichen Zeugnissen die Voraussetzungen

der Unterbringung vorliegen.

(2) Das Ergebnis der Untersuchung ist in der

Krankengeschichte zu beurkunden; die ärztlichen

Zeugnisse sind dieser als Bestandteil anzuschließen.

(3) Der Abteilungsleiter hat den aufgenommenen

Kranken ehestens über die Gründe der Unterbringung

zu unterrichten. Er hat ferner unverzüglich

den Patientenanwalt (§ 13) und, wenn der Kranke

nicht widerspricht, einen Angehörigen sowie auf

Verlangen des Kranken auch dessen Rechtsbeistand

von der Unterbringung zu verständigen.

§ 11. Der § 10 ist sinngemäß anzuwenden, wenn

1. bei einem sonst in die Anstalt aufgenommenen,

in seiner Bewegungsfreiheit nicht beschränkten

Kranken Grund für die Annahme besteht,

daß die Voraussetzungen der Unterbringung

vorliegen, oder

2. ein auf Verlangen Untergebrachter das Verlangen

widerruft oder nach Ablauf von sechs

Wochen nicht erneut erklärt oder die zulässige

Gesamtdauer der Unterbringung auf Verlangen

abgelaufen ist und jeweils Grund für die

Annahme besteht, daß die Voraussetzungen

der Unterbringung weiterhin vorliegen.

Zuständigkeit des Gerichtes und Verfahren

§ 12. (1) Zur Besorgung der nach diesem

Bundesgesetz dem Gericht übertragenen Aufgaben

ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel

die Anstalt liegt. Dies gilt auch bei Kranken,

hinsichtlich deren ein Pflegschaftsverfahren bei

einem anderen Gericht anhängig ist.

(2) Das Gericht entscheidet im Verfahren außer

Streitsachen.

Vertretung des Kranken

§ 13. (1) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat

für die Kranken einer Anstalt aus dem Kreis der von

einem geeigneten Verein namhaft gemachten

Personen im voraus einen, erforderlichenfalls auch

mehrere Patientenanwälte zu bestellen. Werden

mehrere Patientenanwälte bestellt, so ist auch deren

Zuordnung zu den Kranken allgemein zu regeln.

(2) Der Vorsteher hat die Bestellung dem

Patientenanwalt, dem Verein, der diesen namhaft

gemacht hat, dem ärztlichen Leiter der Anstalt und

dem Amt der Landesregierung zur Kenntnis zu

bringen sowie durch Anschlag an der Gerichtstafel

kundzumachen.

§ 14. (1) Der Patientenanwalt wird mit der

Aufnahme eines ohne Verlangen untergebrachten

Kranken kraft Gesetzes dessen Vertreter für das in

diesem Bundesgesetz vorgesehene gerichtliche Verfahren

und zur Wahrnehmung der insbesondere in

den §§ 33 bis 39 verankerten Rechte. Dadurch

werden die Geschäftsfähigkeit des Kranken und die

Vertretungsbefugnis eines sonstigen Vertreters

nicht beschränkt.

(2) Der Abteilungsleiter hat dafür zu sorgen, daß

der Kranke Auskunft darüber erhält, wer sein

Patientenanwalt ist, und daß er sich mit diesem

besprechen kann. Die Auskunft ist auf Verlangen

des Kranken auch dessen Angehörigen zu erteilen.

(3) Auch einem auf Verlangen untergebrachten

Kranken ist auf sein Ersuchen die Möglichkeit zu

geben, sich mit dem Patientenanwalt zu besprechen.

Hegt der Patientenanwalt Zweifel an der Wirksamkeit

des Verlangens nach Unterbringung, so hat er

dies dem Abteilungsleiter mitzuteilen. Mit Zustimmung

des Kranken vertritt er diesen bei der

Wahrnehmung der in den §§ 33 bis 39 verankerten

Rechte; Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

§ 15. (1) Der Patientenanwalt hat den Kranken

über beabsichtigte Vertretungshandlungen und

sonstige wichtige Angelegenheiten oder Maßnahmen

zu unterrichten und den Wünschen des

Kranken zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl

nicht offenbar abträglich und dem Patientenanwalt

zumutbar ist.

(2) Der Patientenanwalt ist — außer dem Gericht

— jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über

die in Ausübung seiner Tätigkeit gemachten

Wahrnehmungen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung

im Interesse des Kranken erforderlich ist

und nicht diesen selbst eine Auskunftspflicht trifft.

Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist

ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung

(§ 301 StGB).

§ 16. (1) Der Kranke kann auch selbst einen

Vertreter wählen; dieser hat das Gericht von der

Bevollmächtigung zu verständigen.

(2) Ist der vom Kranken selbst gewählte Vertreter

ein Rechtsanwalt oder Notar, so erlischt die

Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts dem

Gericht gegenüber mit dessen Verständigung von

der Bevollmächtigung; im übrigen bleibt die

Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts aufrecht,

soweit der Kranke nichts anderes bestimmt. Die

Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts lebt im

vollen Umfang wieder auf, wenn der Rechtsanwalt

oder Notar dem Gericht die Beendigung des

Vollmachtsverhältnisses mitteilt.

(3) Von der Begründung oder der Beendigung

des Vollmachtsverhältnisses eines Kranken hat das

Gericht den Patientenanwalt und den Abteilungsleiter

zu verständigen.

Verständigung des Gerichtes

§ 17. Wird eine Person ohne Verlangen in eine

Anstalt aufgenommen (§§ 10 und 11), so hat der

Abteilungsleiter hievon unverzüglich das Gericht zu

verständigen. Der Verständigung sind Ausfertigungen

der ärztlichen Zeugnisse (§ 10 Abs. 1) anzuschließen.

Gegenstand des Verfahrens

§ 18. Über die Zulässigkeit der Unterbringung

des Kranken in den Fällen der §§ 10 und 11 hat das

Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen der

Unterbringung zu entscheiden.

Anhörung des Kranken

§ 19. (1) Das Gericht hat sich binnen vier Tagen

ab Kenntnis von der Unterbringung einen persönlichen

Eindruck vom Kranken in der Anstalt zu

verschaffen. Es hat ihn über Grund und Zweck des

Verfahrens zu unterrichten und hiezu zu hören.

Sofern dies im Rahmen der Behandlung vertretbar

ist, hat der Abteilungsleiter dafür zu sorgen, daß der

Kranke nicht unter einer die Anhörung beeinträchtigenden

ärztlichen Behandlung steht.

(2) Das Gericht hat Einsicht in die Krankengeschichte

zu nehmen sowie den Abteilungsleiter, den

Patientenanwalt und einen sonstigen in der Anstalt

anwesenden Vertreter des Kranken zu hören.

(3) Das Gericht kann der Anhörung des Kranken

einen nicht der Anstalt angehörenden Facharzt als

Sachverständigen beiziehen.

§ 20. (1) Gelangt das Gericht bei der Anhörung

zum Ergebnis, daß die Voraussetzungen der

Unterbringung vorliegen, so hat es diese vorläufig

bis zur Entscheidung nach § 26 Abs. 1 für zulässig

zu erklären und eine mündliche Verhandlung

anzuberaumen, die spätestens innerhalb von

14 Tagen nach der Anhörung stattzufinden hat.

(2) Gelangt das Gericht hingegen zum Ergebnis,

daß die Voraussetzungen der Unterbringung nicht

vorliegen, so hat es diese für unzulässig zu erklären.

In diesem Fall ist die Unterbringung sogleich

aufzuheben, es sei denn, der Abteilungsleiter erklärt,

daß er gegen den Beschluß Rekurs erhebt, und das

Gericht diesem Rekurs sogleich aufschiebende

Wirkung zuerkennt. Der Rekurs ist innerhalb von

drei Tagen auszuführen.

(3) Abgesehen von dem in Abs. 2 vorgesehenen

Rekurs ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht

zulässig.

§ 21. Erfordert es das Wohl des Kranken, ihm zur

Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten

einen einstweiligen Sachwalter (§ 238 Abs. 2

AußStrG) zu bestellen, so hat ihn das Gericht auch

über Grund und Zweck dieses Verfahrens zu

unterrichten und hiezu zu hören (§ 237 Abs. 1

AußStrG). Die hierüber aufgenommene Niederschrift

ist dem zur Bestellung eines Sachwalters

zuständigen Gericht zu übersenden; dieses kann in

seinem Verfahren von der Anhörung nach § 237

Abs. 1 AußStrG Abstand nehmen.

Mündliche Verhandlung

§ 22. (1) Zur Vorbereitung der mündlichen

Verhandlung hat das Gericht einen oder mehrere,

auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters

aber jedenfalls einen zweiten Sachverständigen

(§ 19 Abs. 3) zu bestellen. Der Sachverständige hat

den Kranken unverzüglich zu untersuchen und ein

schriftliches Gutachten über das Vorliegen der

Voraussetzungen der Unterbringung zu erstatten.

(2) Das Gericht hat die Ladung zur mündlichen

Verhandlung sowie den Beschluß auf Bestellung des

Sachverständigen diesem, dem Kranken, dessen

Vertreter sowie dem Abteilungsleiter zuzustellen.

(3) Der Sachverständige hat sein Gutachten dem

Gericht, dem Vertreter des Kranken sowie dem

Abteilungsleiter rechtzeitig vor der mündlichen

Verhandlung zu übermitteln. Dem Kranken ist das

Gutachten zu übermitteln, sofern dies seinem Wohl

nicht abträglich ist.

§ 23. (1) Erforderlichenfalls hat das Gericht

weitere Ermittlungen über das Vorliegen der

Voraussetzungen der Unterbringung durchzuführen.

Es kann auch dem Kranken nahestehende

Personen sowie sonstige Personen und Stellen, die

dessen ärztliche Behandlung oder Betreuung

außerhalb einer Anstalt übernehmen könnten, hören

oder deren schriftliche Äußerungen einholen.

(2) Auf Ersuchen des Gerichtes haben auch die

Sicherheitsbehörden einzelne Ermittlungen über das

Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung

durchzuführen.

§ 24. Der Abteilungsleiter hat vor Beginn der

mündlichen Verhandlung dem Gericht die Krankengeschichte

vorzulegen und dafür zu sorgen, daß

der Kranke an der mündlichen Verhandlung

teilnehmen kann. Dabei ist auch darauf zu achten,

daß ein Kranker andere Verhandlungen tunlichst

nicht wahrnehmen kann.

§ 25. (1) Für die mündliche Verhandlung gelten

die §§ 239 und 242 AußStrG.

(2) Das Gericht hat auch erschienene Auskunftspersonen

zu vernehmen. Dem Kranken, seinem

Vertreter sowie dem Abteilungsleiter ist Gelegenheit

zu geben, zu den für die Entscheidung wesentlichen

Umständen Stellung zu nehmen sowie Fragen an die

Auskunftspersonen und an den Sachverständigen zu

stellen.

(3) Der § 21 gilt entsprechend.

Beschluß

§ 26. (1) Am Schluß der mündlichen Verhandlung

hat das Gericht über die Zulässigkeit der

Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist in

der mündlichen Verhandlung in Gegenwart des

Kranken zu verkünden, zu begründen und diesem

zu erläutern.

(2) Erklärt das Gericht die Unterbringung für

zulässig, so hat es hiefür zugleich eine Frist

festzusetzen; diese darf drei Monate ab Beginn der

Unterbringung nicht übersteigen.

(3) Erklärt das Gericht die Unterbringung für

unzulässig, so ist diese sogleich aufzuheben, es sei

denn, der Abteilungsleiter erklärt in der mündlichen

Verhandlung, daß er gegen den Beschluß Rekurs

erhebt, und das Gericht diesem Rekurs sogleich

aufschiebende Wirkung zuerkennt.

Zustellung

§ 27. Das Gericht hat innerhalb von acht Tagen

den Beschluß auszufertigen. Der Beschluß ist dem

Kranken, dessen Vertreter sowie dem Abteilungsleiter

mit Zustellnachweis zuzustellen.

Rechtsmittel

§ 28. (1) Gegen den Beschluß, mit dem die

Unterbringung für zulässig erklärt wird, können der

Kranke und sein Vertreter innerhalb von 14 Tagen

ab Zustellung Rekurs erheben. Weiters sind die

Verwandten in auf- und absteigender Linie, der

Ehegatte und der Lebensgefährte des Kranken

rekursberechtigt; ihnen steht die Rekursfrist so

lange offen, als sie noch für den Kranken oder

seinen Vertreter läuft.

(2) Gegen den Beschluß, mit dem die Unterbringung

für unzulässig erklärt wird, kann der

Abteilungsleiter unter der Voraussetzung des § 26

Abs. 3 innerhalb von acht Tagen Rekurs erheben.

Das Gericht erster Instanz hat unmittelbar nach

Einlangen des Rekurses des Abteilungsleiters zu

entscheiden, ob dem Rekurs weiter aufschiebende

Wirkung zukommt. Gegen diese Entscheidung ist

ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Gegen den Beschluß ist das Rechtsmittel der

Vorstellung unzulässig.

§ 29. (1) Das Gericht zweiter Instanz hat, sofern

der Kranke noch untergebracht ist, innerhalb von

vierzehn Tagen ab Einlangen der Akten zu

entscheiden.

(2) Das Gericht hat das Verfahren selbst zu

ergänzen oder neu durchzuführen, soweit es dies für

erforderlich hält. Einen persönlichen Eindruck vom

Kranken darf es sich auch durch ein Mitglied des

Senates verschaffen.

(3) Erklärt das Gericht die Unterbringung für

unzulässig, so ist diese sogleich aufzuheben.

Weitere Unterbringung

§ 30. (1) Wird die Unterbringung nicht spätestens

mit Ablauf der festgesetzten Frist aufgehoben, so

hat das Gericht erneut, erforderlichenfalls auch

mehrmals, über die Zulässigkeit der Unterbringung

zu entscheiden. Die Frist, für die eine weitere

Unterbringung für zulässig erklärt wird, darf jeweils

sechs Monate nicht übersteigen.

(2) Über ein Jahr hinaus darf eine weitere

Unterbringung nur für zulässig erklärt werden,

wenn dies auf Grund der übereinstimmenden

Gutachten zweier Sachverständiger (§ 19 Abs. 3),

die tunlichst im bisherigen Verfahren noch nicht

herangezogen worden sind, aus besonderen medizinischen

Gründen erforderlich ist. In diesem Fall darf

die Unterbringung jeweils für längstens ein Jahr für

zulässig erklärt werden.

(3) Der Abteilungsleiter hat spätestens vier Tage

vor dem Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist

dem Gericht mitzuteilen, aus welchen Gründen er

die weitere Unterbringung für erforderlich hält.

(4) Die §§ 19 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden.

Aufhebung der Unterbringung

§ 31. (1) Vor Ablauf der festgesetzten Fristen ist

über die Zulässigkeit der Unterbringung zu

entscheiden, wenn eine der im § 28 Abs. 1

genannten Personen dies beantragt oder das Gericht

begründete Bedenken gegen das weitere Vorliegen

der Voraussetzungen der Unterbringung hegt.

(2) Die §§ 22 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 32. Unbeschadet der Fälle, in denen das Gericht

die Unterbringung des Kranken für nicht oder für

nicht mehr zulässig erklärt, hat der Abteilungsleiter

die Unterbringung jederzeit aufzuheben, wenn

deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Er hat

hievon unverzüglich das Gericht und den Vertreter

des Kranken zu verständigen.

Beschränkungen der Bewegungsfreiheit

§ 33. (1) Beschränkungen des Kranken in seiner

Bewegungsfreiheit sind nach Art, Umfang und

Dauer nur insoweit zulässig, als sie im Einzelfall zur

Abwehr einer Gefahr im Sinn des § 3 Z 1 sowie zur

ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerläßlich

sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis

stehen.

(2) Im allgemeinen darf die Bewegungsfreiheit

des Kranken nur auf mehrere Räume oder auf

bestimmte räumliche Bereiche beschränkt werden.

(3) Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf

einen Raum oder innerhalb eines Raumes sind vom

behandelnden Arzt jeweils besonders anzuordnen,

in der Krankengeschichte unter Angabe des

Grundes zu beurkunden und unverzüglich dem

Vertreter des Kranken mitzuteilen. Auf Verlangen

des Kranken oder seines Vertreters hat das Gericht

über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung

unverzüglich zu entscheiden.

Verkehr mit der Außenwelt

§ 34. (1) Der Schriftverkehr des Kranken und

dessen Verkehr mit seinem Vertreter dürfen nicht

eingeschränkt werden.

(2) Das Recht des Kranken, mit anderen

Personen fernmündlich zu verkehren oder von

ihnen Besuche zu empfangen, darf nur eingeschränkt

werden, soweit dies zum Wohl des

Kranken unerläßlich ist. Der behandelnde Arzt hat

die Einschränkung besonders anzuordnen, in der

Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu

beurkunden sowie unverzüglich dem Kranken und

dessen Vertreter mitzuteilen. Auf Verlangen des

Kranken oder seines Vertreters hat das Gericht über

die Zulässigkeit einer solchen Einschränkung

unverzüglich zu entscheiden.

Ärztliche Behandlung

§ 35. (1) Der Kranke darf nur nach den

Grundsätzen und anerkannten Methoden der

medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt

werden. Die Behandlung ist nur insoweit zulässig,

als sie zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis steht.

(2) Der Grund und die Bedeutung der Behandlung

sind dem Kranken, soweit dies seinem Wohl

nicht abträglich ist, sowie, wenn er minderjährig

oder ihm ein Sachwalter bestellt ist, dessen

Wirkungskreis Willenserklärungen zur Behandlung

des Kranken umfaßt, auch dem gesetzlichen

Vertreter und Erziehungsberechtigten zu erläutern.

Die Erläuterung ist auch dem Patientenanwalt auf

dessen Verlangen zu geben.

§ 36. (1) Kann der Kranke den Grund und die

Bedeutung einer Behandlung einsehen und seinen

Willen nach dieser Einsicht bestimmen, so darf er

nicht gegen seinen Willen behandelt werden;

besondere Heilbehandlungen einschließlich operati-

ver Eingriffe dürfen nur mit seiner schriftlichen

Zustimmung durchgeführt werden.

(2) Kann der Kranke den Grund und die

Bedeutung einer Behandlung nicht einsehen oder

seinen Willen nicht nach dieser Einsicht bestimmen,

so darf er, wenn er minderjährig oder ihm ein

Sachwalter bestellt ist, dessen Wirkungskreis

Willenserklärungen zur Behandlung des Kranken

umfaßt, nicht gegen den Willen seines gesetzlichen

Vertreters oder Erziehungsberechtigten behandelt

werden; besondere Heilbehandlungen einschließlich

operativer Eingriffe dürfen nur mit schriftlicher

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder

Erziehungsberechtigten durchgeführt werden. Hat

der Kranke keinen gesetzlichen Vertreter oder

Erziehungsberechtigten, so hat auf Verlangen des

Kranken oder seines Vertreters das Gericht über die

Zulässigkeit der Behandlung unverzüglich zu

entscheiden; besondere Heilbehandlungen einschließlich

operativer Eingriffe bedürfen der Genehmigung

des Gerichtes.

§ 37. Die Zustimmung und die gerichtliche

Genehmigung sind nicht erforderlich, wenn die

Behandlung so dringend notwendig ist, daß der mit

der Einholung der Zustimmung oder der Genehmigung

verbundene Aufschub das Leben des Kranken

gefährden würde oder mit der Gefahr einer

schweren Schädigung der Gesundheit des Kranken

verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und

Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der

Abteilungsleiter. Dieser hat den gesetzlichen Vertreter

oder Erziehungsberechtigten oder, wenn der

Kranke keinen solchen hat, den Patientenanwalt

nachträglich von der Behandlung zu verständigen.

Verfahren bei Beschränkungen und Behandlungen

§ 38. (1) Vor der Entscheidung über die

Zulässigkeit einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit,

einer Einschränkung des Verkehrs mit der

Außenwelt oder einer ärztlichen Behandlung sowie

über die Genehmigung einer besonderen Heilbehandlung

einschließlich operativer Eingriffe hat sich

das Gericht in einer Tagsatzung an Ort und Stelle

einen persönlichen Eindruck vom Kranken und

dessen Lage zu verschaffen. Zur Tagsatzung hat das

Gericht den Vertreter des Kranken und den

Abteilungsleiter zu laden; es kann auch einen

Sachverständigen (§ 19 Abs. 3) beiziehen.

(2) Die Entscheidung des Gerichtes ist in der

Niederschrift über die Tagsatzung zu beurkunden;

sie ist nur auf Verlangen des Kranken, seines

Vertreters oder des Abteilungsleiters innerhalb von

acht Tagen auszufertigen und diesen Personen

zuzustellen. § 26 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 28 und

29 sind sinngemäß anzuwenden. Einem in der

Tagsatzung angemeldeten Rekurs gegen den

Beschluß, mit dem eine besondere Heilbehandlung

einschließlich operativer Eingriffe genehmigt wird,

kommt aufschiebende Wirkung zu, sofern das

Gericht nichts anderes bestimmt.

Einsicht in die Krankengeschichte

§ 39. Der Vertreter des Kranken hat ein Recht auf

Einsicht in die Krankengeschichte; dem Kranken

steht dieses Recht insoweit zu, als die Einsicht

seinem Wohl nicht abträglich ist. Die Verweigerung

der Einsicht ist vom behandelnden Arzt in der

Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu

beurkunden.

Kosten

§ 40. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens

trägt der Bund.

Bekanntgabe der Anstalt

§ 41. Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt,

für die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten (§ 2), hat dies dem Vorsteher des Bezirksgerichts,

in dessen Sprengel die Anstalt liegt,

unverzüglich bekanntzugeben.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 42. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991

in Kraft.

§ 43. (1) Solange einem Gericht nicht in

ausreichender Anzahl von einem geeigneten Verein

namhaft gemachte Patientenanwälte zur Verfügung

stehen, hat der Vorsteher dieses Gerichtes eine oder

mehrere andere geeignete und bereite Personen zu

Patientenanwälten allgemein zu bestellen.

(2) Ist dies nicht möglich, so hat das Gericht für

einen ohne Verlangen untergebrachten Kranken,

der keinen gewillkürten Vertreter hat, einen

Patientenanwalt zu bestellen; dieser kann ein

Angehöriger des Kranken, ein Gerichtsbediensteter

oder eine sonstige geeignete Person sein. Gleiches

gilt, wenn ein auf Verlangen untergebrachter

Kranker der Bestellung eines Patientenanwalts zur

Wahrnehmung der in den §§ 33 bis 39 verankerten

Rechte zustimmt.

(3) Der nach Abs. 1 bestellte Patientenanwalt hat

Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten,

der notwendigen Barauslagen und auf

Abgeltung des Zeitaufwandes in der in § 18 Abs. 1

GebAG 1975, BGBl. Nr. 136, angeführten Höhe.

Über den Gebührenanspruch entscheidet jeweils der

Vorsteher des Bezirksgerichts. Die Beträge sind am

Ende jedes Kalendervierteljahres auszuzahlen.

(4) Der nach Abs. 2 bestellte Patientenanwalt hat

Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten

entsprechend den für Zeugen geltenden

Bestimmungen des GebAG 1975 sowie der notwendigen

Barauslagen. Über seinen Gebührenanspruch

hat das Gericht zu entscheiden. Die §§ 39 bis 42

GebAG 1975 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 44. Folgende Vorschriften treten außer Kraft

1. die Entmündigungsordnung vom 28. Juni

1916, RGBl. Nr. 207, soweit sie noch gilt;

2. die Verordnung des Justizministers vom

22. August 1916, RGBl. Nr. 269, über die

Anzeige der. Aufnahme von Personen in

psychiatrische Universitätskliniken und Beobachtungsabteilungen

von Krankenanstalten.

§ 45. (1) Beschlüsse, mit denen vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Anhaltung

nach § 22 der Entmündigungsordnung für zulässig

erklärt worden ist, gelten als Entscheidungen nach

§ 26 dieses Bundesgesetzes. Solche Beschlüsse treten

spätestens mit 30. Juni 1991 außer Kraft.

(2) Gründen sich die Anhaltung einer Person in

einem geschlossenen Bereich oder die Beschränkung

ihrer Bewegungsfreiheit in einer Anstalt zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

nicht auf den Beschluß eines Gerichtes nach § 22 der

Entmündigungsordnung, so ist die Zulässigkeit der

Unterbringung spätestens ab dem 1. April 1991 nach

diesem Bundesgesetz zu beurteilen.

§ 46. Unberührt bleiben insbesondere

1. die Vorschriften über die Zulässigkeit von

Zwangsmaßnahmen aus Gründen der öffentlichen

Sicherheit oder der Strafverfolgung,

2. die strafrechtlichen Vorschriften über die mit

Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden

Maßnahmen bei geistig abnormen und

entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern und

3. die Vorschriften über den Vollzug der

Freiheitsstrafe und der mit Freiheitsentziehung

verbundenen vorbeugenden Maßnahmen.

§ 47. Mit der Vollziehung sind betraut

1. hinsichtlich der §§ 1 bis 3 und 33 bis 37, soweit

sie von den Gerichten anzuwenden sind, der

Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler, soweit sie von den

Krankenanstalten anzuwenden sind, der Bundeskanzler

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz,

2. hinsichtlich der §§ 4 bis 7, 10, 11 und 17 sowie

der§§ 32, 39 und 41 der Bundeskanzler,

3. hinsichtlich der §§ 8 und 9 der Bundesminister

für Inneres, soweit sich diese Bestimmungen

auf einen Polizeiarzt beziehen, im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler, soweit sich diese

Bestimmungen aber auf einen im öffentlichen

Sanitätsdienst stehenden Arzt beziehen, der

Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Inneres,

4. hinsichtlich der §§ 12 bis 16 und 18 bis 31

sowie der §§ 38, 40, 43 bis 45 der Bundesminister

für Justiz, hinsichtlich des § 23 Abs. 2 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Inneres und hinsichtlich der §§ 40 und 43 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen.

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