155. Bundesgesetz: Unterbringungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Schutz der Persönlichkeitsrechte
§ 1. (1) Die Persönlichkeitsrechte psychisch
Kranker, die in eine Krankenanstalt aufgenommen
werden, sind besonders zu schützen. Die Menschenwürde
psychisch Kranker ist unter allen
Umständen zu achten und zu wahren.
(2) Beschränkungen von Persönlichkeitsrechten
sind nur zulässig, soweit sie im Verfassungsrecht, in
diesem Bundesgesetz oder in anderen gesetzlichen
Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind.
Geltungsbereich
§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten für Krankenanstalten und Abteilungen für
Psychiatrie (im folgenden Anstalt), in denen
Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten
oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit
unterworfen werden (im folgenden Unterbringung).
Voraussetzungen der Unterbringung
§ 3. In einer Anstalt darf nur untergebracht
werden, wer
1. an einer psychischen Krankheit leidet und im
Zusammenhang damit sein Leben oder seine
Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit
anderer ernstlich und erheblich gefährdet
und
2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb
einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt
oder betreut werden kann.
Unterbringung auf Verlangen
§ 4. (1) Eine Person, bei der die Voraussetzungen
der Unterbringung vorliegen, darf auf eigenes
Verlangen untergebracht werden, wenn sie den
Grund und die Bedeutung der Unterbringung
einzusehen und ihren Willen nach dieser Einsicht zu
bestimmen vermag.
(2) Das Verlangen muß vor der Aufnahme
eigenhändig schriftlich gestellt werden. Dies hat in
Gegenwart des mit der Führung der Abteilung
betrauten Arztes oder seines Vertreters (im
folgenden Abteilungsleiter) sowie eines weiteren
Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder für
Neurologie und Psychiatrie (im folgenden Facharzt)
zu geschehen.
(3) Das Verlangen kann jederzeit, auch schlüssig
widerrufen werden. Auf dieses Recht hat der
Abteilungsleiter den Aufnahmewerber vor der
Aufnahme hinzuweisen. Ein Verzicht auf das Recht
des Widerrufs ist unwirksam.
§ 5. (1) Eine Person, der ein Sachwalter bestellt
ist, dessen Wirkungskreis Willenserklärungen zur
Unterbringung in einer Anstalt umfaßt, darf auf
eigenes Verlangen nur untergebracht werden, wenn
auch der Sachwalter zustimmt.
(2) Ein Minderjähriger darf nur untergebracht
werden, wenn die Erziehungsberechtigten und,
wenn er mündig ist, auch er selbst die Unterbringung
verlangen. Weiters ist die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
gemäß Abs. 1 und 2 ist eigenhändig schriftlich zu
erklären.
(4) Für den Widerruf genügt die Erklärung auch
nur einer Person, die nach den Abs. 1 und 2 die
Unterbringung verlangen kann oder ihr zuzustimmen
hat.
§ 6. (1) Der Abteilungsleiter und ein weiterer
Facharzt haben den Aufnahmewerber zu untersuchen.
Dieser darf nur aufgenommen werden, wenn
nach übereinstimmenden, unabhängig voneinander
erstellten ärztlichen Zeugnissen die Voraussetzungen
der Unterbringung sowie die Einsichts- und
Urteilsfähigkeit (§ 4 Abs. 1) vorliegen.
(2) Das Ergebnis der Untersuchung ist in der
Krankengeschichte zu beurkunden; die ärztlichen
Zeugnisse sind dieser als Bestandteil anzuschließen.
(3) Der Abteilungsleiter hat den Aufnahmewerber
auf die Einrichtung des Patientenanwalts und auf
die Möglichkeit der Vertretung durch diesen (§ 14
Abs. 3) hinzuweisen.
§ 7. Die Unterbringung auf Verlangen darf nur
sechs Wochen, auf erneutes Verlangen aber
insgesamt längstens zehn Wochen dauern; für das
erneute Verlangen gelten die §§ 3 bis 6 sinngemäß.
Eine Verlängerung der Unterbringung über diese
Fristen hinaus ist nicht zulässig.
Unterbringung ohne Verlangen
§ 8. Eine Person darf gegen oder ohne ihren
Willen nur dann in eine Anstalt gebracht werden,
wenn ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender
Arzt oder ein Polizeiarzt sie untersucht und
bescheinigt, daß die Voraussetzungen der Unterbringung
vorliegen. In der Bescheinigung sind im
einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der
Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für
gegeben erachtet.
§ 9. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
sind berechtigt und verpflichtet, eine
Person, bei der sie aus besonderen Gründen die
Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben
erachten, zur Untersuchung zum Arzt (§ 8) zu
bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der
Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der
Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes die betroffene Person in
eine Anstalt zu bringen oder dies zu veranlassen.
Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so
darf die betroffene Person nicht länger angehalten
werden.
(2) Bei Gefahr im Verzug können die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person
auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in
eine Anstalt bringen.
(3) Der Arzt und die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes haben unter möglichster Schonung
der betroffenen Person vorzugehen und die
notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von
Gefahren zu treffen. Sie haben, soweit das möglich
ist, mit psychiatrischen Einrichtungen außerhalb
einer Anstalt zusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls
den örtlichen Rettungsdienst beizuziehen.
§ 10. (1) Der Abteilungsleiter und ein weiterer
Facharzt haben die betroffene Person unverzüglich
zu untersuchen. Sie darf nur aufgenommen werden,
wenn nach übereinstimmenden, unabhängig voneinander
erstellten ärztlichen Zeugnissen die Voraussetzungen
der Unterbringung vorliegen.
(2) Das Ergebnis der Untersuchung ist in der
Krankengeschichte zu beurkunden; die ärztlichen
Zeugnisse sind dieser als Bestandteil anzuschließen.
(3) Der Abteilungsleiter hat den aufgenommenen
Kranken ehestens über die Gründe der Unterbringung
zu unterrichten. Er hat ferner unverzüglich
den Patientenanwalt (§ 13) und, wenn der Kranke
nicht widerspricht, einen Angehörigen sowie auf
Verlangen des Kranken auch dessen Rechtsbeistand
von der Unterbringung zu verständigen.
§ 11. Der § 10 ist sinngemäß anzuwenden, wenn
1. bei einem sonst in die Anstalt aufgenommenen,
in seiner Bewegungsfreiheit nicht beschränkten
Kranken Grund für die Annahme besteht,
daß die Voraussetzungen der Unterbringung
vorliegen, oder
2. ein auf Verlangen Untergebrachter das Verlangen
widerruft oder nach Ablauf von sechs
Wochen nicht erneut erklärt oder die zulässige
Gesamtdauer der Unterbringung auf Verlangen
abgelaufen ist und jeweils Grund für die
Annahme besteht, daß die Voraussetzungen
der Unterbringung weiterhin vorliegen.
Zuständigkeit des Gerichtes und Verfahren
§ 12. (1) Zur Besorgung der nach diesem
Bundesgesetz dem Gericht übertragenen Aufgaben
ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel
die Anstalt liegt. Dies gilt auch bei Kranken,
hinsichtlich deren ein Pflegschaftsverfahren bei
einem anderen Gericht anhängig ist.
(2) Das Gericht entscheidet im Verfahren außer
Streitsachen.
Vertretung des Kranken
§ 13. (1) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat
für die Kranken einer Anstalt aus dem Kreis der von
einem geeigneten Verein namhaft gemachten
Personen im voraus einen, erforderlichenfalls auch
mehrere Patientenanwälte zu bestellen. Werden
mehrere Patientenanwälte bestellt, so ist auch deren
Zuordnung zu den Kranken allgemein zu regeln.
(2) Der Vorsteher hat die Bestellung dem
Patientenanwalt, dem Verein, der diesen namhaft
gemacht hat, dem ärztlichen Leiter der Anstalt und
dem Amt der Landesregierung zur Kenntnis zu
bringen sowie durch Anschlag an der Gerichtstafel
kundzumachen.
§ 14. (1) Der Patientenanwalt wird mit der
Aufnahme eines ohne Verlangen untergebrachten
Kranken kraft Gesetzes dessen Vertreter für das in
diesem Bundesgesetz vorgesehene gerichtliche Verfahren
und zur Wahrnehmung der insbesondere in
den §§ 33 bis 39 verankerten Rechte. Dadurch
werden die Geschäftsfähigkeit des Kranken und die
Vertretungsbefugnis eines sonstigen Vertreters
nicht beschränkt.
(2) Der Abteilungsleiter hat dafür zu sorgen, daß
der Kranke Auskunft darüber erhält, wer sein
Patientenanwalt ist, und daß er sich mit diesem
besprechen kann. Die Auskunft ist auf Verlangen
des Kranken auch dessen Angehörigen zu erteilen.
(3) Auch einem auf Verlangen untergebrachten
Kranken ist auf sein Ersuchen die Möglichkeit zu
geben, sich mit dem Patientenanwalt zu besprechen.
Hegt der Patientenanwalt Zweifel an der Wirksamkeit
des Verlangens nach Unterbringung, so hat er
dies dem Abteilungsleiter mitzuteilen. Mit Zustimmung
des Kranken vertritt er diesen bei der
Wahrnehmung der in den §§ 33 bis 39 verankerten
Rechte; Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
§ 15. (1) Der Patientenanwalt hat den Kranken
über beabsichtigte Vertretungshandlungen und
sonstige wichtige Angelegenheiten oder Maßnahmen
zu unterrichten und den Wünschen des
Kranken zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl
nicht offenbar abträglich und dem Patientenanwalt
zumutbar ist.
(2) Der Patientenanwalt ist — außer dem Gericht
— jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über
die in Ausübung seiner Tätigkeit gemachten
Wahrnehmungen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung
im Interesse des Kranken erforderlich ist
und nicht diesen selbst eine Auskunftspflicht trifft.
Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist
ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung
(§ 301 StGB).
§ 16. (1) Der Kranke kann auch selbst einen
Vertreter wählen; dieser hat das Gericht von der
Bevollmächtigung zu verständigen.
(2) Ist der vom Kranken selbst gewählte Vertreter
ein Rechtsanwalt oder Notar, so erlischt die
Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts dem
Gericht gegenüber mit dessen Verständigung von
der Bevollmächtigung; im übrigen bleibt die
Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts aufrecht,
soweit der Kranke nichts anderes bestimmt. Die
Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts lebt im
vollen Umfang wieder auf, wenn der Rechtsanwalt
oder Notar dem Gericht die Beendigung des
Vollmachtsverhältnisses mitteilt.
(3) Von der Begründung oder der Beendigung
des Vollmachtsverhältnisses eines Kranken hat das
Gericht den Patientenanwalt und den Abteilungsleiter
zu verständigen.
Verständigung des Gerichtes
§ 17. Wird eine Person ohne Verlangen in eine
Anstalt aufgenommen (§§ 10 und 11), so hat der
Abteilungsleiter hievon unverzüglich das Gericht zu
verständigen. Der Verständigung sind Ausfertigungen
der ärztlichen Zeugnisse (§ 10 Abs. 1) anzuschließen.
Gegenstand des Verfahrens
§ 18. Über die Zulässigkeit der Unterbringung
des Kranken in den Fällen der §§ 10 und 11 hat das
Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen der
Unterbringung zu entscheiden.
Anhörung des Kranken
§ 19. (1) Das Gericht hat sich binnen vier Tagen
ab Kenntnis von der Unterbringung einen persönlichen
Eindruck vom Kranken in der Anstalt zu
verschaffen. Es hat ihn über Grund und Zweck des
Verfahrens zu unterrichten und hiezu zu hören.
Sofern dies im Rahmen der Behandlung vertretbar
ist, hat der Abteilungsleiter dafür zu sorgen, daß der
Kranke nicht unter einer die Anhörung beeinträchtigenden
ärztlichen Behandlung steht.
(2) Das Gericht hat Einsicht in die Krankengeschichte
zu nehmen sowie den Abteilungsleiter, den
Patientenanwalt und einen sonstigen in der Anstalt
anwesenden Vertreter des Kranken zu hören.
(3) Das Gericht kann der Anhörung des Kranken
einen nicht der Anstalt angehörenden Facharzt als
Sachverständigen beiziehen.
§ 20. (1) Gelangt das Gericht bei der Anhörung
zum Ergebnis, daß die Voraussetzungen der
Unterbringung vorliegen, so hat es diese vorläufig
bis zur Entscheidung nach § 26 Abs. 1 für zulässig
zu erklären und eine mündliche Verhandlung
anzuberaumen, die spätestens innerhalb von
14 Tagen nach der Anhörung stattzufinden hat.
(2) Gelangt das Gericht hingegen zum Ergebnis,
daß die Voraussetzungen der Unterbringung nicht
vorliegen, so hat es diese für unzulässig zu erklären.
In diesem Fall ist die Unterbringung sogleich
aufzuheben, es sei denn, der Abteilungsleiter erklärt,
daß er gegen den Beschluß Rekurs erhebt, und das
Gericht diesem Rekurs sogleich aufschiebende
Wirkung zuerkennt. Der Rekurs ist innerhalb von
drei Tagen auszuführen.
(3) Abgesehen von dem in Abs. 2 vorgesehenen
Rekurs ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht
zulässig.
§ 21. Erfordert es das Wohl des Kranken, ihm zur
Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten
einen einstweiligen Sachwalter (§ 238 Abs. 2
AußStrG) zu bestellen, so hat ihn das Gericht auch
über Grund und Zweck dieses Verfahrens zu
unterrichten und hiezu zu hören (§ 237 Abs. 1
AußStrG). Die hierüber aufgenommene Niederschrift
ist dem zur Bestellung eines Sachwalters
zuständigen Gericht zu übersenden; dieses kann in
seinem Verfahren von der Anhörung nach § 237
Abs. 1 AußStrG Abstand nehmen.
Mündliche Verhandlung
§ 22. (1) Zur Vorbereitung der mündlichen
Verhandlung hat das Gericht einen oder mehrere,
auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters
aber jedenfalls einen zweiten Sachverständigen
(§ 19 Abs. 3) zu bestellen. Der Sachverständige hat
den Kranken unverzüglich zu untersuchen und ein
schriftliches Gutachten über das Vorliegen der
Voraussetzungen der Unterbringung zu erstatten.
(2) Das Gericht hat die Ladung zur mündlichen
Verhandlung sowie den Beschluß auf Bestellung des
Sachverständigen diesem, dem Kranken, dessen
Vertreter sowie dem Abteilungsleiter zuzustellen.
(3) Der Sachverständige hat sein Gutachten dem
Gericht, dem Vertreter des Kranken sowie dem
Abteilungsleiter rechtzeitig vor der mündlichen
Verhandlung zu übermitteln. Dem Kranken ist das
Gutachten zu übermitteln, sofern dies seinem Wohl
nicht abträglich ist.
§ 23. (1) Erforderlichenfalls hat das Gericht
weitere Ermittlungen über das Vorliegen der
Voraussetzungen der Unterbringung durchzuführen.
Es kann auch dem Kranken nahestehende
Personen sowie sonstige Personen und Stellen, die
dessen ärztliche Behandlung oder Betreuung
außerhalb einer Anstalt übernehmen könnten, hören
oder deren schriftliche Äußerungen einholen.
(2) Auf Ersuchen des Gerichtes haben auch die
Sicherheitsbehörden einzelne Ermittlungen über das
Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung
durchzuführen.
§ 24. Der Abteilungsleiter hat vor Beginn der
mündlichen Verhandlung dem Gericht die Krankengeschichte
vorzulegen und dafür zu sorgen, daß
der Kranke an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen kann. Dabei ist auch darauf zu achten,
daß ein Kranker andere Verhandlungen tunlichst
nicht wahrnehmen kann.
§ 25. (1) Für die mündliche Verhandlung gelten
die §§ 239 und 242 AußStrG.
(2) Das Gericht hat auch erschienene Auskunftspersonen
zu vernehmen. Dem Kranken, seinem
Vertreter sowie dem Abteilungsleiter ist Gelegenheit
zu geben, zu den für die Entscheidung wesentlichen
Umständen Stellung zu nehmen sowie Fragen an die
Auskunftspersonen und an den Sachverständigen zu
stellen.
(3) Der § 21 gilt entsprechend.
Beschluß
§ 26. (1) Am Schluß der mündlichen Verhandlung
hat das Gericht über die Zulässigkeit der
Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist in
der mündlichen Verhandlung in Gegenwart des
Kranken zu verkünden, zu begründen und diesem
zu erläutern.
(2) Erklärt das Gericht die Unterbringung für
zulässig, so hat es hiefür zugleich eine Frist
festzusetzen; diese darf drei Monate ab Beginn der
Unterbringung nicht übersteigen.
(3) Erklärt das Gericht die Unterbringung für
unzulässig, so ist diese sogleich aufzuheben, es sei
denn, der Abteilungsleiter erklärt in der mündlichen
Verhandlung, daß er gegen den Beschluß Rekurs
erhebt, und das Gericht diesem Rekurs sogleich
aufschiebende Wirkung zuerkennt.
Zustellung
§ 27. Das Gericht hat innerhalb von acht Tagen
den Beschluß auszufertigen. Der Beschluß ist dem
Kranken, dessen Vertreter sowie dem Abteilungsleiter
mit Zustellnachweis zuzustellen.
Rechtsmittel
§ 28. (1) Gegen den Beschluß, mit dem die
Unterbringung für zulässig erklärt wird, können der
Kranke und sein Vertreter innerhalb von 14 Tagen
ab Zustellung Rekurs erheben. Weiters sind die
Verwandten in auf- und absteigender Linie, der
Ehegatte und der Lebensgefährte des Kranken
rekursberechtigt; ihnen steht die Rekursfrist so
lange offen, als sie noch für den Kranken oder
seinen Vertreter läuft.
(2) Gegen den Beschluß, mit dem die Unterbringung
für unzulässig erklärt wird, kann der
Abteilungsleiter unter der Voraussetzung des § 26
Abs. 3 innerhalb von acht Tagen Rekurs erheben.
Das Gericht erster Instanz hat unmittelbar nach
Einlangen des Rekurses des Abteilungsleiters zu
entscheiden, ob dem Rekurs weiter aufschiebende
Wirkung zukommt. Gegen diese Entscheidung ist
ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Gegen den Beschluß ist das Rechtsmittel der
Vorstellung unzulässig.
§ 29. (1) Das Gericht zweiter Instanz hat, sofern
der Kranke noch untergebracht ist, innerhalb von
vierzehn Tagen ab Einlangen der Akten zu
entscheiden.
(2) Das Gericht hat das Verfahren selbst zu
ergänzen oder neu durchzuführen, soweit es dies für
erforderlich hält. Einen persönlichen Eindruck vom
Kranken darf es sich auch durch ein Mitglied des
Senates verschaffen.
(3) Erklärt das Gericht die Unterbringung für
unzulässig, so ist diese sogleich aufzuheben.
Weitere Unterbringung
§ 30. (1) Wird die Unterbringung nicht spätestens
mit Ablauf der festgesetzten Frist aufgehoben, so
hat das Gericht erneut, erforderlichenfalls auch
mehrmals, über die Zulässigkeit der Unterbringung
zu entscheiden. Die Frist, für die eine weitere
Unterbringung für zulässig erklärt wird, darf jeweils
sechs Monate nicht übersteigen.
(2) Über ein Jahr hinaus darf eine weitere
Unterbringung nur für zulässig erklärt werden,
wenn dies auf Grund der übereinstimmenden
Gutachten zweier Sachverständiger (§ 19 Abs. 3),
die tunlichst im bisherigen Verfahren noch nicht
herangezogen worden sind, aus besonderen medizinischen
Gründen erforderlich ist. In diesem Fall darf
die Unterbringung jeweils für längstens ein Jahr für
zulässig erklärt werden.
(3) Der Abteilungsleiter hat spätestens vier Tage
vor dem Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist
dem Gericht mitzuteilen, aus welchen Gründen er
die weitere Unterbringung für erforderlich hält.
(4) Die §§ 19 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden.
Aufhebung der Unterbringung
§ 31. (1) Vor Ablauf der festgesetzten Fristen ist
über die Zulässigkeit der Unterbringung zu
entscheiden, wenn eine der im § 28 Abs. 1
genannten Personen dies beantragt oder das Gericht
begründete Bedenken gegen das weitere Vorliegen
der Voraussetzungen der Unterbringung hegt.
(2) Die §§ 22 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 32. Unbeschadet der Fälle, in denen das Gericht
die Unterbringung des Kranken für nicht oder für
nicht mehr zulässig erklärt, hat der Abteilungsleiter
die Unterbringung jederzeit aufzuheben, wenn
deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Er hat
hievon unverzüglich das Gericht und den Vertreter
des Kranken zu verständigen.
Beschränkungen der Bewegungsfreiheit
§ 33. (1) Beschränkungen des Kranken in seiner
Bewegungsfreiheit sind nach Art, Umfang und
Dauer nur insoweit zulässig, als sie im Einzelfall zur
Abwehr einer Gefahr im Sinn des § 3 Z 1 sowie zur
ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerläßlich
sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis
stehen.
(2) Im allgemeinen darf die Bewegungsfreiheit
des Kranken nur auf mehrere Räume oder auf
bestimmte räumliche Bereiche beschränkt werden.
(3) Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf
einen Raum oder innerhalb eines Raumes sind vom
behandelnden Arzt jeweils besonders anzuordnen,
in der Krankengeschichte unter Angabe des
Grundes zu beurkunden und unverzüglich dem
Vertreter des Kranken mitzuteilen. Auf Verlangen
des Kranken oder seines Vertreters hat das Gericht
über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung
unverzüglich zu entscheiden.
Verkehr mit der Außenwelt
§ 34. (1) Der Schriftverkehr des Kranken und
dessen Verkehr mit seinem Vertreter dürfen nicht
eingeschränkt werden.
(2) Das Recht des Kranken, mit anderen
Personen fernmündlich zu verkehren oder von
ihnen Besuche zu empfangen, darf nur eingeschränkt
werden, soweit dies zum Wohl des
Kranken unerläßlich ist. Der behandelnde Arzt hat
die Einschränkung besonders anzuordnen, in der
Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu
beurkunden sowie unverzüglich dem Kranken und
dessen Vertreter mitzuteilen. Auf Verlangen des
Kranken oder seines Vertreters hat das Gericht über
die Zulässigkeit einer solchen Einschränkung
unverzüglich zu entscheiden.
Ärztliche Behandlung
§ 35. (1) Der Kranke darf nur nach den
Grundsätzen und anerkannten Methoden der
medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt
werden. Die Behandlung ist nur insoweit zulässig,
als sie zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis steht.
(2) Der Grund und die Bedeutung der Behandlung
sind dem Kranken, soweit dies seinem Wohl
nicht abträglich ist, sowie, wenn er minderjährig
oder ihm ein Sachwalter bestellt ist, dessen
Wirkungskreis Willenserklärungen zur Behandlung
des Kranken umfaßt, auch dem gesetzlichen
Vertreter und Erziehungsberechtigten zu erläutern.
Die Erläuterung ist auch dem Patientenanwalt auf
dessen Verlangen zu geben.
§ 36. (1) Kann der Kranke den Grund und die
Bedeutung einer Behandlung einsehen und seinen
Willen nach dieser Einsicht bestimmen, so darf er
nicht gegen seinen Willen behandelt werden;
besondere Heilbehandlungen einschließlich operati-
ver Eingriffe dürfen nur mit seiner schriftlichen
Zustimmung durchgeführt werden.
(2) Kann der Kranke den Grund und die
Bedeutung einer Behandlung nicht einsehen oder
seinen Willen nicht nach dieser Einsicht bestimmen,
so darf er, wenn er minderjährig oder ihm ein
Sachwalter bestellt ist, dessen Wirkungskreis
Willenserklärungen zur Behandlung des Kranken
umfaßt, nicht gegen den Willen seines gesetzlichen
Vertreters oder Erziehungsberechtigten behandelt
werden; besondere Heilbehandlungen einschließlich
operativer Eingriffe dürfen nur mit schriftlicher
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder
Erziehungsberechtigten durchgeführt werden. Hat
der Kranke keinen gesetzlichen Vertreter oder
Erziehungsberechtigten, so hat auf Verlangen des
Kranken oder seines Vertreters das Gericht über die
Zulässigkeit der Behandlung unverzüglich zu
entscheiden; besondere Heilbehandlungen einschließlich
operativer Eingriffe bedürfen der Genehmigung
des Gerichtes.
§ 37. Die Zustimmung und die gerichtliche
Genehmigung sind nicht erforderlich, wenn die
Behandlung so dringend notwendig ist, daß der mit
der Einholung der Zustimmung oder der Genehmigung
verbundene Aufschub das Leben des Kranken
gefährden würde oder mit der Gefahr einer
schweren Schädigung der Gesundheit des Kranken
verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und
Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der
Abteilungsleiter. Dieser hat den gesetzlichen Vertreter
oder Erziehungsberechtigten oder, wenn der
Kranke keinen solchen hat, den Patientenanwalt
nachträglich von der Behandlung zu verständigen.
Verfahren bei Beschränkungen und Behandlungen
§ 38. (1) Vor der Entscheidung über die
Zulässigkeit einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit,
einer Einschränkung des Verkehrs mit der
Außenwelt oder einer ärztlichen Behandlung sowie
über die Genehmigung einer besonderen Heilbehandlung
einschließlich operativer Eingriffe hat sich
das Gericht in einer Tagsatzung an Ort und Stelle
einen persönlichen Eindruck vom Kranken und
dessen Lage zu verschaffen. Zur Tagsatzung hat das
Gericht den Vertreter des Kranken und den
Abteilungsleiter zu laden; es kann auch einen
Sachverständigen (§ 19 Abs. 3) beiziehen.
(2) Die Entscheidung des Gerichtes ist in der
Niederschrift über die Tagsatzung zu beurkunden;
sie ist nur auf Verlangen des Kranken, seines
Vertreters oder des Abteilungsleiters innerhalb von
acht Tagen auszufertigen und diesen Personen
zuzustellen. § 26 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 28 und
29 sind sinngemäß anzuwenden. Einem in der
Tagsatzung angemeldeten Rekurs gegen den
Beschluß, mit dem eine besondere Heilbehandlung
einschließlich operativer Eingriffe genehmigt wird,
kommt aufschiebende Wirkung zu, sofern das
Gericht nichts anderes bestimmt.
Einsicht in die Krankengeschichte
§ 39. Der Vertreter des Kranken hat ein Recht auf
Einsicht in die Krankengeschichte; dem Kranken
steht dieses Recht insoweit zu, als die Einsicht
seinem Wohl nicht abträglich ist. Die Verweigerung
der Einsicht ist vom behandelnden Arzt in der
Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu
beurkunden.
Kosten
§ 40. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens
trägt der Bund.
Bekanntgabe der Anstalt
§ 41. Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt,
für die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten (§ 2), hat dies dem Vorsteher des Bezirksgerichts,
in dessen Sprengel die Anstalt liegt,
unverzüglich bekanntzugeben.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 42. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991
in Kraft.
§ 43. (1) Solange einem Gericht nicht in
ausreichender Anzahl von einem geeigneten Verein
namhaft gemachte Patientenanwälte zur Verfügung
stehen, hat der Vorsteher dieses Gerichtes eine oder
mehrere andere geeignete und bereite Personen zu
Patientenanwälten allgemein zu bestellen.
(2) Ist dies nicht möglich, so hat das Gericht für
einen ohne Verlangen untergebrachten Kranken,
der keinen gewillkürten Vertreter hat, einen
Patientenanwalt zu bestellen; dieser kann ein
Angehöriger des Kranken, ein Gerichtsbediensteter
oder eine sonstige geeignete Person sein. Gleiches
gilt, wenn ein auf Verlangen untergebrachter
Kranker der Bestellung eines Patientenanwalts zur
Wahrnehmung der in den §§ 33 bis 39 verankerten
Rechte zustimmt.
(3) Der nach Abs. 1 bestellte Patientenanwalt hat
Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten,
der notwendigen Barauslagen und auf
Abgeltung des Zeitaufwandes in der in § 18 Abs. 1
GebAG 1975, BGBl. Nr. 136, angeführten Höhe.
Über den Gebührenanspruch entscheidet jeweils der
Vorsteher des Bezirksgerichts. Die Beträge sind am
Ende jedes Kalendervierteljahres auszuzahlen.
(4) Der nach Abs. 2 bestellte Patientenanwalt hat
Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten
entsprechend den für Zeugen geltenden
Bestimmungen des GebAG 1975 sowie der notwendigen
Barauslagen. Über seinen Gebührenanspruch
hat das Gericht zu entscheiden. Die §§ 39 bis 42
GebAG 1975 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 44. Folgende Vorschriften treten außer Kraft
1. die Entmündigungsordnung vom 28. Juni
1916, RGBl. Nr. 207, soweit sie noch gilt;
2. die Verordnung des Justizministers vom
22. August 1916, RGBl. Nr. 269, über die
Anzeige der. Aufnahme von Personen in
psychiatrische Universitätskliniken und Beobachtungsabteilungen
von Krankenanstalten.
§ 45. (1) Beschlüsse, mit denen vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Anhaltung
nach § 22 der Entmündigungsordnung für zulässig
erklärt worden ist, gelten als Entscheidungen nach
§ 26 dieses Bundesgesetzes. Solche Beschlüsse treten
spätestens mit 30. Juni 1991 außer Kraft.
(2) Gründen sich die Anhaltung einer Person in
einem geschlossenen Bereich oder die Beschränkung
ihrer Bewegungsfreiheit in einer Anstalt zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
nicht auf den Beschluß eines Gerichtes nach § 22 der
Entmündigungsordnung, so ist die Zulässigkeit der
Unterbringung spätestens ab dem 1. April 1991 nach
diesem Bundesgesetz zu beurteilen.
§ 46. Unberührt bleiben insbesondere
1. die Vorschriften über die Zulässigkeit von
Zwangsmaßnahmen aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit oder der Strafverfolgung,
2. die strafrechtlichen Vorschriften über die mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahmen bei geistig abnormen und
entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern und
3. die Vorschriften über den Vollzug der
Freiheitsstrafe und der mit Freiheitsentziehung
verbundenen vorbeugenden Maßnahmen.
§ 47. Mit der Vollziehung sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 1 bis 3 und 33 bis 37, soweit
sie von den Gerichten anzuwenden sind, der
Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler, soweit sie von den
Krankenanstalten anzuwenden sind, der Bundeskanzler
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz,
2. hinsichtlich der §§ 4 bis 7, 10, 11 und 17 sowie
der§§ 32, 39 und 41 der Bundeskanzler,
3. hinsichtlich der §§ 8 und 9 der Bundesminister
für Inneres, soweit sich diese Bestimmungen
auf einen Polizeiarzt beziehen, im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler, soweit sich diese
Bestimmungen aber auf einen im öffentlichen
Sanitätsdienst stehenden Arzt beziehen, der
Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres,
4. hinsichtlich der §§ 12 bis 16 und 18 bis 31
sowie der §§ 38, 40, 43 bis 45 der Bundesminister
für Justiz, hinsichtlich des § 23 Abs. 2 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres und hinsichtlich der §§ 40 und 43 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen.