155. Bundesgesetz: Zolltarifgesetz 1988, Änderungen des Zollgesetzes 1955 und des Antidumpinggesetzes 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Zolltarifgesetz 1988
§ 1. (1) Die Einfuhrzölle sind nach den im Zolltarif
festgelegten allgemeinen Zollsätzen zu berechnen,
soweit nicht günstigere Vertragszollsätze völkerrechtlich
vereinbart sind oder in bundesgesetzlichen
Vorschriften oder gemäß den §§ 4 oder 6
etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der im Anhang angeschlossene Zolltarif, der
auch die Allgemeinen Vorschriften für seine Auslegung
und die Zollbegünstigungsliste umfaßt, bildet
einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes.
(3) Die dem Zolltarif zugrundeliegende Nomenklatur
beruht auf dem „Internationalen Übereinkommen
über das Harmonisierte System zur
Bezeichnung und Kodierung der Waren" vom
14. Juni 1983. Soweit andere Rechtsvorschriften
keine besonderen Bestimmungen enthalten, sind
Waren anläßlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr
nach der Nomenklatur des Zolltarifs einzureihen.
§ 2. Die Zölle werden als Wertzölle oder spezifische
Zölle bemessen. Nähere Anordnungen enthalten
der Zolltarif, das Wertzollgesetz 1980, BGBl.
Nr. 221, und das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955,
in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 3. (1) Auf Antrag stellt der Bundesminister für
Finanzen mit Bescheid fest,
1. unter welche Nummer bzw. Unternummer
des Zolltarifs eine Ware fällt;
2. in welche sonstige, von einer völkerrechtlichen
Vereinbarung, einem Bundesgesetz oder
einer darauf beruhenden Verordnung
geschaffene Unterteilung, die auf dem Zolltarif
aufgebaut ist, eine Ware fällt;
3. welches Gewicht nach den Bestimmungen des
Taragesetzes als Bemessungsgrundlage für
den Zoll oder eine andere auf dem Zolltarif
aufbauende bundesrechtlich geregelte Abgabe
heranzuziehen ist.
(2) Der Antrag auf Erlassung eines Tarifbescheides
(Abs. 1 Z 1 und 2) oder eines Tarabescheides
(Abs. 1 Z 3) ist beim Bundesministerium für Finanzen
für jede Ware gesondert auf amtlich aufgelegtem
Vordruck in zweifacher Ausfertigung einzubringen.
Er hat alle für die Entscheidung maßgeblichen
Umstände (insbesondere die handelsübliche
Benennung, die Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung,
Zweckbestimmung, Erzeugungsmethode und
Funktionsbeschreibung sowie den Ursprung und
die Herkunft der Ware) zu enthalten.
(3) Dem Antrag sind vier gleiche, vom Antragsteller
gekennzeichnete Warenmuster anzuschließen.
Sind zur Durchführung des Verfahrens weitere
Muster erforderlich, so sind diese dem Bundesministerium
für Finanzen auf Verlangen zur Verfügung
zu stellen.
(4) Wenn die Beibringung von Mustern wegen
der Beschaffenheit der Ware untunlich ist, so sind
statt dessen Abbildungen und genügend genaue
Beschreibungen der Ware dem Antrag anzuschließen.
(5) Entspricht ein Antrag nicht den Vorschriften
der Abs. 2 bis 4, so ist dem Antragsteller die Behebung
dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen,
daß der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist
als zurückgenommen gilt. Ebenso ist vorzugehen,
wenn sich im Zuge der Sachverhaltsermittlung
Ergänzungen der für die Entscheidung erforderlichen
Angaben als notwendig erweisen.
(6) Im Tarif- oder Tarabescheid ist auch über die
Kosten nach § 184 Abs. 3 und § 191 des Zollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden
Fassung zu entscheiden. Die Einhebung der Kosten
obliegt dem Zollamt Wien. Vor der Erlassung des
Tarif- oder Tarabescheides kann für entstandene
oder zu erwartende Kosten für Beweise durch chemische
oder technische Untersuchungen oder
durch Sachverständige ein angemessener Kostenerlag
verlangt werden.
(7) Dem Tarif- oder Tarabescheid ist ein amtlich
gekennzeichnetes Muster (Abbildung, Beschreibung)
anzuschließen.
(8) Die Feststellungen eines Tarif- oder Tarabescheides
sind einem Verfahren, in dem die rechtliche
Beurteilung gemäß Abs. 1 maßgebend ist, zugrunde
zu legen, wenn der Empfänger des Bescheides
diesen und das im Abs. 7 angeführte Muster
(Abbildung, Beschreibung) vorlegt.
(9) Die Verpflichtung der Behörde gemäß Abs. 8
besteht nur bis zu einer allfälligen Änderung der
dem Tarif- oder Tarabescheid zugrunde gelegten
Rechtsvorschriften, längstens jedoch bis zum
Ablauf jenes Kalenderjahres, das auf das Jahr der
Erlassung des Bescheides folgt.
§ 4. (1) Nach Maßgabe der Zollbegünstigungsliste
und unter den dort angeführten Bedingungen
1. ist bei einer Begünstigung gemäß Spalte A,
das ist in jenen Fällen, in denen bei der entsprechenden
Position in dieser Spalte ein
Zollsatz vorgesehen ist, dieser Zollsatz anzuwenden,
2. kann bei einer Begünstigung gemäß Spalte B,
das ist in jenen Fällen, in denen bei der entsprechenden
Position in dieser Spalte das Zeichen
„ + " vorgesehen ist, der Bundesminister
für Finanzen allgemein durch Verordnung
oder im Einzelfall Zollsätze ermäßigen oder
aufheben. Eine Begünstigung kommt für
Waren der Spalte B nur in Betracht, wenn
a) diese im Zollgebiet nicht erzeugt werden
(„NE"), oder
b) diese im Zollgebiet nicht bedarfsdeckend
erzeugt werden („NB"), oder
c) für eine solche Begünstigung ein, allenfalls
in der Zollbegünstigungsliste näher
beschriebenes, volkswirtschaftliches Interesse
besteht („VW").
(2) Die Zuordnung einer Ware zu einer Position
der Zollbegünstigungsliste richtet sich nach den
Bestimmungen des Zolltarifs.
(3) An die Gewährung einer Zollbegünstigung
geknüpfte Verpflichtungen zu einem bestimmten
Verhalten (zB Verarbeitung, Verwendung) können
nur im Rahmen von Unternehmen erfüllt werden.
§ 5. Bei den Kapiteln 84, 85 und 87 gilt für die in
der Zollbegünstigungsliste mit dem Zeichen Die Kundmachung des Übereinkommens und seines
Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. versehenen
Positionen
1. Der Nachweis, daß Waren im Zollgebiet
nicht oder nicht bedarfsdeckend erzeugt werden,
ist durch eine Bestätigung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten zu
erbringen. Vor Erteilung einer Bestätigung
durch den Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten ist für Waren der Nummern
8432 bis 8436 bzw. für Waren der Unternummern
8424 20, 8424 81, 8424 89, 8424 90,
8425 20, 8425 31, 8425 39 und 8431 10 sowie
für land- und forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge
der Nummern 8701, 8705 und 8706 das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft herzustellen.
2. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere
zur Vereinfachung und Beschleunigung
des Verfahrens, kann der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten für Teile und
Zubehör des Kapitels 84, einschließlich der
Waren der Nummern 8480 bis 8485, für Teile
und Zubehör der Nummern 8503, 8529, 8538
und 8545 bzw. der Unternummern 8504 90,
8508 90, 8509 90, 8510 90, 8516 90, 8517 90,
8518 90 und 8543 90 sowie für Teile und
Zubehör der Nummer 8708 durch Verordnung
die Zuständigkeit zur Ausstellung von
Bestätigungen, daß die Waren nicht oder
nicht bedarfsdeckend im Zollgebiet erzeugt
werden, dem nach seinem Wirkungsbereich
jeweils zuständigen Fachverband der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft übertragen.
3. Gegen Bestätigungen, die der zuständige
Fachverband ausgestellt hat, können vom
Antragsteller innerhalb von zwei Wochen
Einwendungen beim Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten erhoben werden.
Die Entscheidung hierüber obliegt dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten.
4. Wird die beim jeweils zuständigen Fachverband
beantragte Bestätigung nicht innerhalb
von vier Wochen nach Einlangen des Antrages
ausgestellt, so geht die Zuständigkeit zur
Ausstellung dieser Bestätigung auf Verlangen
des Antragstellers an den Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten über. Ein solches
Verlangen ist unmittelbar beim Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten
schriftlich einzubringen.
§ 6. Unbeschadet des § 4 kann der Bundesminister
für Finanzen Zollsätze aus preis- oder versorgungspolitischen
Gründen sowie zur Hintanhaltung
vorübergehender Notstände allgemein durch
Verordnung oder im Einzelfall ermäßigen oder
aufheben.
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für
die Herausgabe eines Gebrauchszolltarifs zu sorgen,
der neben den allgemeinen Zollsätzen nach
Zweckmäßigkeit auch völkerrechtlich vereinbarte
Vertragszollsätze, sonstige Abgabensätze sowie
Bestimmungen enthält, die im grenzüberschreitenden
Warenverkehr maßgebend sind. Der
Gebrauchszolltarif stellt insoweit eine unverbindliche
Zusammenfassung von Rechtsvorschriften dar.
(2) Verordnungen nach § 4 Abs.. 1 Z 2 und § 6
sind in den Gebrauchszolltarif aufzunehmen. Zur
Kundmachung der Verordnungen ist der
Gebrauchszolltarif bei allen Finanzlandesdirektionen
und Zollämtern während der Amtsstunden zur
unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten
Kopien der Verordnungen oder sonstiger
Teile des Gebrauchszolltarifs zu erhalten.
(3) Der Gebrauchszolltarif kann zusätzlich in
Form einer automatisierten Datenbank erstellt werden.
Der diesbezügliche Datenverkehr ist durch
eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen
zu regeln. Dabei ist, insbesondere hinsichtlich des
Umfanges der Zugriffsberechtigung auf Daten und
des Kostenersatzes, von den Gesichtspunkten der
Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit auszugehen.
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit
dem „Internationalen Übereinkommen über das
Harmonisierte System zur Bezeichnung und
Kodierung der Waren" Die Kundmachung des Übereinkommens und seines
Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt
das Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, in der in
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Sofern in bundesgesetzlichen Vorschriften
auf das Zolltarifgesetz 1958 verwiesen wird, treten
an dessen Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
in seiner jeweils geltenden Fassung.
(4) Für eine Übergangszeit von drei Jahren ab
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kann der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
wenn es sich um Waren handelt, für die der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach
dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in
der jeweils geltenden Fassung zur. Erteilung der
Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen
mit diesem Bundesminister, durch Verordnung
die allgemeinen Zollsätze ändern, wenn sich
im Vergleich mit dem Zolltarifgesetz 1958 in dessen
zuletzt geltender Fassung zeigt, daß die hievon
abweichende Höhe dieser Zollsätze zu erheblichen
Nachteilen für einen inländischen Wirtschaftszweig
führt oder führen könnte.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden; sie treten
jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt in Kraft.
§ 9. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
betreffen, dieser Bundesminister betraut.
(2) In Angelegenheiten, in denen die Mitwirkung
eines anderen Bundesministers vorgesehen ist, hat
der Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen
mit diesem Bundesminister herzustellen.
Artikel II
Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 188/
1985, wird wie folgt geändert
§ 44 entfällt samt der zugehörigen Überschrift.
Artikel III
Das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97,
wird wie folgt geändert
1. § 41 entfällt.
2. § 42 Abs. 2 lautet
„(2) Mit der Vollziehung der §§ 2, 3, 5, 34, 35
Abs. 2 und 3 sowie 38 Abs. 3 bis 5 ist der Bundesminister
für Finanzen betraut."
Artikel IV
Artikel II und III treten gleichzeitig mit dem
Zolltarifgesetz 1988 in Kraft.