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155. Bundesgesetz: Zolltarifgesetz 1988, Änderungen des Zollgesetzes 1955 und des Antidumpinggesetzes 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Bundesgesetz: Zolltarifgesetz 1988, Änderungen des Zollgesetzes 1955 und des Antidumpinggesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Zolltarifgesetz 1988

§ 1. (1) Die Einfuhrzölle sind nach den im Zolltarif

festgelegten allgemeinen Zollsätzen zu berechnen,

soweit nicht günstigere Vertragszollsätze völkerrechtlich

vereinbart sind oder in bundesgesetzlichen

Vorschriften oder gemäß den §§ 4 oder 6

etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der im Anhang angeschlossene Zolltarif, der

auch die Allgemeinen Vorschriften für seine Auslegung

und die Zollbegünstigungsliste umfaßt, bildet

einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes.

(3) Die dem Zolltarif zugrundeliegende Nomenklatur

beruht auf dem „Internationalen Übereinkommen

über das Harmonisierte System zur

Bezeichnung und Kodierung der Waren" vom

14. Juni 1983. Soweit andere Rechtsvorschriften

keine besonderen Bestimmungen enthalten, sind

Waren anläßlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr

nach der Nomenklatur des Zolltarifs einzureihen.

§ 2. Die Zölle werden als Wertzölle oder spezifische

Zölle bemessen. Nähere Anordnungen enthalten

der Zolltarif, das Wertzollgesetz 1980, BGBl.

Nr. 221, und das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955,

in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 3. (1) Auf Antrag stellt der Bundesminister für

Finanzen mit Bescheid fest,

1. unter welche Nummer bzw. Unternummer

des Zolltarifs eine Ware fällt;

2. in welche sonstige, von einer völkerrechtlichen

Vereinbarung, einem Bundesgesetz oder

einer darauf beruhenden Verordnung

geschaffene Unterteilung, die auf dem Zolltarif

aufgebaut ist, eine Ware fällt;

3. welches Gewicht nach den Bestimmungen des

Taragesetzes als Bemessungsgrundlage für

den Zoll oder eine andere auf dem Zolltarif

aufbauende bundesrechtlich geregelte Abgabe

heranzuziehen ist.

(2) Der Antrag auf Erlassung eines Tarifbescheides

(Abs. 1 Z 1 und 2) oder eines Tarabescheides

(Abs. 1 Z 3) ist beim Bundesministerium für Finanzen

für jede Ware gesondert auf amtlich aufgelegtem

Vordruck in zweifacher Ausfertigung einzubringen.

Er hat alle für die Entscheidung maßgeblichen

Umstände (insbesondere die handelsübliche

Benennung, die Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung,

Zweckbestimmung, Erzeugungsmethode und

Funktionsbeschreibung sowie den Ursprung und

die Herkunft der Ware) zu enthalten.

(3) Dem Antrag sind vier gleiche, vom Antragsteller

gekennzeichnete Warenmuster anzuschließen.

Sind zur Durchführung des Verfahrens weitere

Muster erforderlich, so sind diese dem Bundesministerium

für Finanzen auf Verlangen zur Verfügung

zu stellen.

(4) Wenn die Beibringung von Mustern wegen

der Beschaffenheit der Ware untunlich ist, so sind

statt dessen Abbildungen und genügend genaue

Beschreibungen der Ware dem Antrag anzuschließen.

(5) Entspricht ein Antrag nicht den Vorschriften

der Abs. 2 bis 4, so ist dem Antragsteller die Behebung

dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen,

daß der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer

gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist

als zurückgenommen gilt. Ebenso ist vorzugehen,

wenn sich im Zuge der Sachverhaltsermittlung

Ergänzungen der für die Entscheidung erforderlichen

Angaben als notwendig erweisen.

(6) Im Tarif- oder Tarabescheid ist auch über die

Kosten nach § 184 Abs. 3 und § 191 des Zollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden

Fassung zu entscheiden. Die Einhebung der Kosten

obliegt dem Zollamt Wien. Vor der Erlassung des

Tarif- oder Tarabescheides kann für entstandene

oder zu erwartende Kosten für Beweise durch chemische

oder technische Untersuchungen oder

durch Sachverständige ein angemessener Kostenerlag

verlangt werden.

(7) Dem Tarif- oder Tarabescheid ist ein amtlich

gekennzeichnetes Muster (Abbildung, Beschreibung)

anzuschließen.

(8) Die Feststellungen eines Tarif- oder Tarabescheides

sind einem Verfahren, in dem die rechtliche

Beurteilung gemäß Abs. 1 maßgebend ist, zugrunde

zu legen, wenn der Empfänger des Bescheides

diesen und das im Abs. 7 angeführte Muster

(Abbildung, Beschreibung) vorlegt.

(9) Die Verpflichtung der Behörde gemäß Abs. 8

besteht nur bis zu einer allfälligen Änderung der

dem Tarif- oder Tarabescheid zugrunde gelegten

Rechtsvorschriften, längstens jedoch bis zum

Ablauf jenes Kalenderjahres, das auf das Jahr der

Erlassung des Bescheides folgt.

§ 4. (1) Nach Maßgabe der Zollbegünstigungsliste

und unter den dort angeführten Bedingungen

1. ist bei einer Begünstigung gemäß Spalte A,

das ist in jenen Fällen, in denen bei der entsprechenden

Position in dieser Spalte ein

Zollsatz vorgesehen ist, dieser Zollsatz anzuwenden,

2. kann bei einer Begünstigung gemäß Spalte B,

das ist in jenen Fällen, in denen bei der entsprechenden

Position in dieser Spalte das Zeichen

„ + " vorgesehen ist, der Bundesminister

für Finanzen allgemein durch Verordnung

oder im Einzelfall Zollsätze ermäßigen oder

aufheben. Eine Begünstigung kommt für

Waren der Spalte B nur in Betracht, wenn

a) diese im Zollgebiet nicht erzeugt werden

(„NE"), oder

b) diese im Zollgebiet nicht bedarfsdeckend

erzeugt werden („NB"), oder

c) für eine solche Begünstigung ein, allenfalls

in der Zollbegünstigungsliste näher

beschriebenes, volkswirtschaftliches Interesse

besteht („VW").

(2) Die Zuordnung einer Ware zu einer Position

der Zollbegünstigungsliste richtet sich nach den

Bestimmungen des Zolltarifs.

(3) An die Gewährung einer Zollbegünstigung

geknüpfte Verpflichtungen zu einem bestimmten

Verhalten (zB Verarbeitung, Verwendung) können

nur im Rahmen von Unternehmen erfüllt werden.

§ 5. Bei den Kapiteln 84, 85 und 87 gilt für die in

der Zollbegünstigungsliste mit dem Zeichen Die Kundmachung des Übereinkommens und seines

Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. versehenen

Positionen

1. Der Nachweis, daß Waren im Zollgebiet

nicht oder nicht bedarfsdeckend erzeugt werden,

ist durch eine Bestätigung des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten zu

erbringen. Vor Erteilung einer Bestätigung

durch den Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten ist für Waren der Nummern

8432 bis 8436 bzw. für Waren der Unternummern

8424 20, 8424 81, 8424 89, 8424 90,

8425 20, 8425 31, 8425 39 und 8431 10 sowie

für land- und forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge

der Nummern 8701, 8705 und 8706 das

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft herzustellen.

2. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere

zur Vereinfachung und Beschleunigung

des Verfahrens, kann der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten für Teile und

Zubehör des Kapitels 84, einschließlich der

Waren der Nummern 8480 bis 8485, für Teile

und Zubehör der Nummern 8503, 8529, 8538

und 8545 bzw. der Unternummern 8504 90,

8508 90, 8509 90, 8510 90, 8516 90, 8517 90,

8518 90 und 8543 90 sowie für Teile und

Zubehör der Nummer 8708 durch Verordnung

die Zuständigkeit zur Ausstellung von

Bestätigungen, daß die Waren nicht oder

nicht bedarfsdeckend im Zollgebiet erzeugt

werden, dem nach seinem Wirkungsbereich

jeweils zuständigen Fachverband der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft übertragen.

3. Gegen Bestätigungen, die der zuständige

Fachverband ausgestellt hat, können vom

Antragsteller innerhalb von zwei Wochen

Einwendungen beim Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten erhoben werden.

Die Entscheidung hierüber obliegt dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten.

4. Wird die beim jeweils zuständigen Fachverband

beantragte Bestätigung nicht innerhalb

von vier Wochen nach Einlangen des Antrages

ausgestellt, so geht die Zuständigkeit zur

Ausstellung dieser Bestätigung auf Verlangen

des Antragstellers an den Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten über. Ein solches

Verlangen ist unmittelbar beim Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten

schriftlich einzubringen.

§ 6. Unbeschadet des § 4 kann der Bundesminister

für Finanzen Zollsätze aus preis- oder versorgungspolitischen

Gründen sowie zur Hintanhaltung

vorübergehender Notstände allgemein durch

Verordnung oder im Einzelfall ermäßigen oder

aufheben.

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für

die Herausgabe eines Gebrauchszolltarifs zu sorgen,

der neben den allgemeinen Zollsätzen nach

Zweckmäßigkeit auch völkerrechtlich vereinbarte

Vertragszollsätze, sonstige Abgabensätze sowie

Bestimmungen enthält, die im grenzüberschreitenden

Warenverkehr maßgebend sind. Der

Gebrauchszolltarif stellt insoweit eine unverbindliche

Zusammenfassung von Rechtsvorschriften dar.

(2) Verordnungen nach § 4 Abs.. 1 Z 2 und § 6

sind in den Gebrauchszolltarif aufzunehmen. Zur

Kundmachung der Verordnungen ist der

Gebrauchszolltarif bei allen Finanzlandesdirektionen

und Zollämtern während der Amtsstunden zur

unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten

Kopien der Verordnungen oder sonstiger

Teile des Gebrauchszolltarifs zu erhalten.

(3) Der Gebrauchszolltarif kann zusätzlich in

Form einer automatisierten Datenbank erstellt werden.

Der diesbezügliche Datenverkehr ist durch

eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen

zu regeln. Dabei ist, insbesondere hinsichtlich des

Umfanges der Zugriffsberechtigung auf Daten und

des Kostenersatzes, von den Gesichtspunkten der

Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit auszugehen.

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit

dem „Internationalen Übereinkommen über das

Harmonisierte System zur Bezeichnung und

Kodierung der Waren" Die Kundmachung des Übereinkommens und seines

Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt

das Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, in der in

diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

(3) Sofern in bundesgesetzlichen Vorschriften

auf das Zolltarifgesetz 1958 verwiesen wird, treten

an dessen Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

in seiner jeweils geltenden Fassung.

(4) Für eine Übergangszeit von drei Jahren ab

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kann der

Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

wenn es sich um Waren handelt, für die der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach

dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in

der jeweils geltenden Fassung zur. Erteilung der

Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen

mit diesem Bundesminister, durch Verordnung

die allgemeinen Zollsätze ändern, wenn sich

im Vergleich mit dem Zolltarifgesetz 1958 in dessen

zuletzt geltender Fassung zeigt, daß die hievon

abweichende Höhe dieser Zollsätze zu erheblichen

Nachteilen für einen inländischen Wirtschaftszweig

führt oder führen könnte.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden; sie treten

jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten

Zeitpunkt in Kraft.

§ 9. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten

oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

(2) In Angelegenheiten, in denen die Mitwirkung

eines anderen Bundesministers vorgesehen ist, hat

der Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen

mit diesem Bundesminister herzustellen.

Artikel II

Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 188/

1985, wird wie folgt geändert

§ 44 entfällt samt der zugehörigen Überschrift.

Artikel III

Das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97,

wird wie folgt geändert

1. § 41 entfällt.

2. § 42 Abs. 2 lautet

„(2) Mit der Vollziehung der §§ 2, 3, 5, 34, 35

Abs. 2 und 3 sowie 38 Abs. 3 bis 5 ist der Bundesminister

für Finanzen betraut."

Artikel IV

Artikel II und III treten gleichzeitig mit dem

Zolltarifgesetz 1988 in Kraft.

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