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155_1985 AT

155. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der

Anlage das Gesetz über die religiöse Kindererziehung

vom 15. Juli 1921, dRGBl. I S 939, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Verordnung über die Einführung des Gesetzes

über die religiöse Kindererziehung im

Lande Österreich vom 1. März 1939,

dRGBl. I S 384;

2. Bundesgesetz vom 30. Juni 1977, BGBl.

Nr. 403, über die Neuordnung des Kindschaftsrechts,

Art. IV.

Artikel III

Die gegenstandslosen §§ 8—11 werden als nicht

mehr geltend festgestellt.

Artikel IV

Entsprechend § 2 Abs. 1 der Verordnung dRGBl.

1939 I S 384 wird im § 3 das Wort „Pfleger"

jeweils durch „Sachwalter" ersetzt.

Artikel V

Im § 3 und in den §§ 5 bis 7 werden überholte

terminologische Wendungen (insbesondere Dativ-

„e", „Steht . . . zu", „finden Anwendung") richtiggestellt.

Artikel VI

(1) Die Paragraphenbezeichnungen werden den

entsprechenden Paragraphen vorangestellt.

(2) In den §§ 2 und 3 werden den Absätzen

Absatzbezeichnungen vorangestellt.

Artikel VII

Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung

wird mit dem Titel „Bundesgesetz über die religiöse

Kindererziehung 1985" wiederverlautbart.

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