155. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der
Anlage das Gesetz über die religiöse Kindererziehung
vom 15. Juli 1921, dRGBl. I S 939, wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben
1. Verordnung über die Einführung des Gesetzes
über die religiöse Kindererziehung im
Lande Österreich vom 1. März 1939,
dRGBl. I S 384;
2. Bundesgesetz vom 30. Juni 1977, BGBl.
Nr. 403, über die Neuordnung des Kindschaftsrechts,
Art. IV.
Artikel III
Die gegenstandslosen §§ 8—11 werden als nicht
mehr geltend festgestellt.
Artikel IV
Entsprechend § 2 Abs. 1 der Verordnung dRGBl.
1939 I S 384 wird im § 3 das Wort „Pfleger"
jeweils durch „Sachwalter" ersetzt.
Artikel V
Im § 3 und in den §§ 5 bis 7 werden überholte
terminologische Wendungen (insbesondere Dativ-
„e", „Steht . . . zu", „finden Anwendung") richtiggestellt.
Artikel VI
(1) Die Paragraphenbezeichnungen werden den
entsprechenden Paragraphen vorangestellt.
(2) In den §§ 2 und 3 werden den Absätzen
Absatzbezeichnungen vorangestellt.
Artikel VII
Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung
wird mit dem Titel „Bundesgesetz über die religiöse
Kindererziehung 1985" wiederverlautbart.