155. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Singapur über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
ARTIKEL 1
Inhaber gültiger österreichischer oder singapurischer
Reisepässe dürfen sichtvermerksfrei in das
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen
und sich dort bis zu drei Monaten aufhalten.
ARTIKEL 2
Dieses Abkommen befreit die singapurischen
Staatsangehörigen und österreichischen Staatsbürger,
welche nach Österreich beziehungsweise nach
Singapur einreisen, nicht von der Verpflichtung,
die geltenden österreichischen beziehungsweise singapurischen
Gesetze und Vorschriften hinsichtlich
der Fremden einzuhalten.
ARTIKEL 3
Die beiden Vertragsstaaten behalten sich das
Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen
oder die gegen die vorstehenden Bestimmungen
verstoßen, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet
oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.
ARTIKEL 4
Jede der beiden Vertragsparteien kann die
Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit
vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung
und Aufhebung dieser Maßnahme sind der
anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem
Wege schriftlich mitzuteilen.
ARTIKEL 5
1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von
drei Monaten nach dem Tag seiner Unterzeichnung
folgt.
2. Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es
tritt am ersten Tag des Monats außer Kraft, der auf
einen Zeitabschnitt von drei Monaten dem Tag
folgt, an dem die schriftliche Kündigung, auf diplomatischem
Weg, eingelangt ist.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Singapur, am 25. November
1982 in zweifacher Urschrift in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder dieser Texte gleichermaßen
authentisch ist.
Für die Österreichische Bundesregierung
Rudolf Bogner
Für die Regierung der Republik Singapur
Chia Cheong Fook
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 5 Absatz 1 am 1. März 1983 in Kraft getreten.