155_1982
AT
155. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Einfuhr
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 155. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Einfuhr
Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 401/1974 wird mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die
Einfuhr der nachstehenden Waren zum Gegenstand
haben, unterliegen der Bewilligungspflicht im
Umfang des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1968