Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
155_1981 AT

155. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1981

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 111/1979

wird verordnet

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung BGBl.

Nr. 524/1980 für das Kalenderjahr 1981 mit

1,051 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem

Ausmaß auch für die Anpassung der Ausgleichstaxe

nach § 9 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969 für das Kalenderjahr 1981 verbindlich.

§ 2. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969 zu leistenden

Ausgleichstaxe beträgt demnach für das Kalenderjahr

1981 für jede einzelne Person, die zu

beschäftigen wäre, monatlich S 660,— (in Worten

Schilling sechshundertsechzig).

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →