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155_1977 AT

155. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Notenstecher

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Notenstecher

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Notenstecher (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 36

GewO 1973) ist nachzuweisen durch Zeugnisse

über

1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Notenstecher oder über

den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch

den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf

auf Grund von Vorschriften gemäß

§ 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.

Nr. 142/1969, ersetzt wird, und

2. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

im Gewerbe der Notenstecher.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1977

in Kraft.

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