155_1977
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155. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Notenstecher
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 155. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Notenstecher
1977_155_0 155. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Notenstecher
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Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Notenstecher (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 36
GewO 1973) ist nachzuweisen durch Zeugnisse
über
1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Notenstecher oder über
den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch
den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf
auf Grund von Vorschriften gemäß
§ 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, ersetzt wird, und
2. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
im Gewerbe der Notenstecher.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1977
in Kraft.