155_1976
AT
155. Bundesgesetz: Änderung des Verteilungsgesetzes Polen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 155. Bundesgesetz: Änderung des Verteilungsgesetzes Polen
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Verteilungsgesetz Polen, BGBl. Nr. 75/
1974, wird wie folgt geändert
Der Abs. 2 des § 7 hat zu lauten
„(2) Ist eine physische Person vor dem 6. Oktober
1970 verstorben und besaß sie sowohl am
27. April 1945 als auch zum Zeitpunkt der Maßnahme
die österreichische Staatsbürgerschaft, so
ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern von
Todes wegen entsprechend ihren Quoten in der
Rechtsnachfolge zu leisten, wenn sie am 6. Oktober
1970 österreichische Staatsbürger waren
oder als juristische Personen an diesem Tag ihren
Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt
haben."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.