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155_1976 AT

155. Bundesgesetz: Änderung des Verteilungsgesetzes Polen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Bundesgesetz: Änderung des Verteilungsgesetzes Polen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verteilungsgesetz Polen, BGBl. Nr. 75/

1974, wird wie folgt geändert

Der Abs. 2 des § 7 hat zu lauten

„(2) Ist eine physische Person vor dem 6. Oktober

1970 verstorben und besaß sie sowohl am

27. April 1945 als auch zum Zeitpunkt der Maßnahme

die österreichische Staatsbürgerschaft, so

ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern von

Todes wegen entsprechend ihren Quoten in der

Rechtsnachfolge zu leisten, wenn sie am 6. Oktober

1970 österreichische Staatsbürger waren

oder als juristische Personen an diesem Tag ihren

Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt

haben."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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