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155_1975 AT

155. Abkommen zwischen der Republik Österreich, der Sozialistischen Republik Rumänien und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die Beteiligung der Republik Österreich an den Investitionsmitteln für die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Abkommen zwischen der Republik Österreich, der Sozialistischen Republik Rumänien und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die Beteiligung der Republik Österreich an den Investitionsmitteln für die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich,

Die Sozialistische Republik

Rumänien und die

Sozialistische Föderative Republik

Jugoslawien,

In Anbetracht dessen, daß die

Errichtung der Schiffahrtseinrichtungen

im Rahmen des

Hydroenergie- und Schiffahrtssystems

am Eisernen Tor die

Schiffahrtsbedingungen in diesem

Donauabschnitt normalisiert

hat,

Unter Berücksichtigung dessen,

daß die Flußschiffahrt aller

Uferstaaten einschließlich derjenigen

der Republik Österreich

durch diese Verbesserung der

Schiffahrtsbedingungen begünstigt

wird,

In Erwägung dessen, daß alle

Donaustaaten bereit sind, sich

an der Erstattung der von der

Sozialistischen Republik Rumänien

und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien

investierten Mittel zu

beteiligen,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Republik Österreich beteiligt

sich an der Erstattung

der Mittel, welche die Soziali-

stische Republik Rumänien und

die Sozialistische Föderative Republik

Jugoslawien in die Arbeiten

zur Verbesserung der

Schiffahrtsbedingungen auf der

Donau durch die Konstruktion

des Hydroenergie- und Schifffahrtssystems

investiert haben,

mit einem Betrag von fünf

Millionen US-$.

Artikel 2

Die Republik Österreich bezahlt

den in Artikel 1 erwähnten

Betrag während des Zeitraumes

1974—1977 in vier

gleichen Jahresraten, jeweils im

Laufe des 1. Quartals des betreffenden

Jahres.

Artikel 3

Der von der Republik Österreich

bezahlte Teilbetrag wird

in zwei gleichen Teilen, getrennt

an die Sozialistische Republik

Rumänien und an die Sozialistische

Föderative Republik

Jugoslawien, überwiesen.

Artikel 4

Für den unter Artikel 1 genannten

Betrag bzw. für die

jährlichen Restbeträge werden

keine Zinsen berechnet.

Artikel 5

Alle mit dem Betrieb der

Schiffahrtseinrichtungen am

Stromabschnitt des Eisernen

Tores und mit ihrer Erhaltung

in technisch funktionsfähigem

Zustand verbundenen Kosten

werden von der Sozialistischen

Republik Rumänien und von

der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien getragen.

Artikel 6

Alle in den Artikeln 1—5

aufgezählten Verpflichtungen

der drei Vertragschließenden

Teile werden unter der Bedingung

wirksam, daß die Donaukommission

Beschlüsse mit dem

Ziele faßt, daß die Sonderstromverwaltung

am Eisernen

Tor, deren Funktionsweise in,

den1 Artikeln 21, 22, 23, 31, 32,

33, 36, 37, 38 und 43 der Bei-

grader Konvention geregelt ist,

zu fungieren aufhört und die

Sozialistische Republik Rumänien

und die Sozialistische Föderative

Republik Jugoslawien erklären,

auf die Rechte, die ihnen

auf Grund dieser Artikel hinsichtlich

der Sonderstromverwaltung

am Eisernen Tor zustehen,

zu verzichten.

Artikel 7

Die technischen Vorkehrungen

betreffend die in den Artikeln

2 und 3 vorgesehene Zahlung

werden zwischen den zuständigen

Organen der Republik

Österreich einerseits und

den zuständigen Organen der

Sozialistischen Republik Rumänien

bzw. der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien

andererseits geregelt.

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt in

Kraft, sobald die Vertragschließenden

Teile einander die Erfüllung

der in jedem Land erforderlichen

gesetzlichen Verfahren

notifiziert haben.

Zu Urkund dessen haben die

hiezu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten das vorliegende

Abkommen unterfertigt.

Geschehen zu Wien, am

27. November 1973 in drei

Ausfertigungen in deutscher,

rumänischer und serbokroatischer

Sprache, wobei alle drei

Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Dr. E. Pichler

Für die Sozialistische Republik

Rumänien

A. Georgescu

Für die Sozialistische Föderative

Republik Jugoslawien

V. Gajinović

Die Ermächtigung zur Durchführung der in Art. 8 des Abkommens vorgesehenen Notifikationen

wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das

Abkommen ist gemäß seinem Art. 8 am 19. November 1974 in Kraft getreten.

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