155. Abkommen zwischen der Republik Österreich, der Sozialistischen Republik Rumänien und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die Beteiligung der Republik Österreich an den Investitionsmitteln für die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich,
Die Sozialistische Republik
Rumänien und die
Sozialistische Föderative Republik
Jugoslawien,
In Anbetracht dessen, daß die
Errichtung der Schiffahrtseinrichtungen
im Rahmen des
Hydroenergie- und Schiffahrtssystems
am Eisernen Tor die
Schiffahrtsbedingungen in diesem
Donauabschnitt normalisiert
hat,
Unter Berücksichtigung dessen,
daß die Flußschiffahrt aller
Uferstaaten einschließlich derjenigen
der Republik Österreich
durch diese Verbesserung der
Schiffahrtsbedingungen begünstigt
wird,
In Erwägung dessen, daß alle
Donaustaaten bereit sind, sich
an der Erstattung der von der
Sozialistischen Republik Rumänien
und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien
investierten Mittel zu
beteiligen,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Republik Österreich beteiligt
sich an der Erstattung
der Mittel, welche die Soziali-
stische Republik Rumänien und
die Sozialistische Föderative Republik
Jugoslawien in die Arbeiten
zur Verbesserung der
Schiffahrtsbedingungen auf der
Donau durch die Konstruktion
des Hydroenergie- und Schifffahrtssystems
investiert haben,
mit einem Betrag von fünf
Millionen US-$.
Artikel 2
Die Republik Österreich bezahlt
den in Artikel 1 erwähnten
Betrag während des Zeitraumes
1974—1977 in vier
gleichen Jahresraten, jeweils im
Laufe des 1. Quartals des betreffenden
Jahres.
Artikel 3
Der von der Republik Österreich
bezahlte Teilbetrag wird
in zwei gleichen Teilen, getrennt
an die Sozialistische Republik
Rumänien und an die Sozialistische
Föderative Republik
Jugoslawien, überwiesen.
Artikel 4
Für den unter Artikel 1 genannten
Betrag bzw. für die
jährlichen Restbeträge werden
keine Zinsen berechnet.
Artikel 5
Alle mit dem Betrieb der
Schiffahrtseinrichtungen am
Stromabschnitt des Eisernen
Tores und mit ihrer Erhaltung
in technisch funktionsfähigem
Zustand verbundenen Kosten
werden von der Sozialistischen
Republik Rumänien und von
der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien getragen.
Artikel 6
Alle in den Artikeln 1—5
aufgezählten Verpflichtungen
der drei Vertragschließenden
Teile werden unter der Bedingung
wirksam, daß die Donaukommission
Beschlüsse mit dem
Ziele faßt, daß die Sonderstromverwaltung
am Eisernen
Tor, deren Funktionsweise in,
den1 Artikeln 21, 22, 23, 31, 32,
33, 36, 37, 38 und 43 der Bei-
grader Konvention geregelt ist,
zu fungieren aufhört und die
Sozialistische Republik Rumänien
und die Sozialistische Föderative
Republik Jugoslawien erklären,
auf die Rechte, die ihnen
auf Grund dieser Artikel hinsichtlich
der Sonderstromverwaltung
am Eisernen Tor zustehen,
zu verzichten.
Artikel 7
Die technischen Vorkehrungen
betreffend die in den Artikeln
2 und 3 vorgesehene Zahlung
werden zwischen den zuständigen
Organen der Republik
Österreich einerseits und
den zuständigen Organen der
Sozialistischen Republik Rumänien
bzw. der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien
andererseits geregelt.
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt in
Kraft, sobald die Vertragschließenden
Teile einander die Erfüllung
der in jedem Land erforderlichen
gesetzlichen Verfahren
notifiziert haben.
Zu Urkund dessen haben die
hiezu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten das vorliegende
Abkommen unterfertigt.
Geschehen zu Wien, am
27. November 1973 in drei
Ausfertigungen in deutscher,
rumänischer und serbokroatischer
Sprache, wobei alle drei
Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Dr. E. Pichler
Für die Sozialistische Republik
Rumänien
A. Georgescu
Für die Sozialistische Föderative
Republik Jugoslawien
V. Gajinović
Die Ermächtigung zur Durchführung der in Art. 8 des Abkommens vorgesehenen Notifikationen
wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das
Abkommen ist gemäß seinem Art. 8 am 19. November 1974 in Kraft getreten.