Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
155_1974 AT

155. Verordnung: Anmeldung schwimmender Sportanlagen auf Wasserstraßen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Verordnung: Anmeldung schwimmender Sportanlagen auf Wasserstraßen

Auf Grund des § 12 des Schiffahrtsanlagengesetzes,

BGBl. Nr. 12/1973, wird verordnet

Auf Wasserstraßen ist die beabsichtigte Errichtung

von schwimmenden Sportanlagen, die nicht

länger als fünf Meter sind und nicht weiter als

fünf Meter in die Wasserstraße reichen, vom Bewilligungswerber

unter Verwendung des Vordruckes

gemäß der Anlage zu dieser Verordnung

in vierfacher Ausfertigung im Wege der zuständigen

Dienststelle der Schiffahrtspolizei bei der

Behörde anzumelden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →