155_1974
AT
155. Verordnung: Anmeldung schwimmender Sportanlagen auf Wasserstraßen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 155. Verordnung: Anmeldung schwimmender Sportanlagen auf Wasserstraßen
1974_155_0 155. Verordnung: Anmeldung schwimmender Sportanlagen auf Wasserstraßen
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Auf Grund des § 12 des Schiffahrtsanlagengesetzes,
BGBl. Nr. 12/1973, wird verordnet
Auf Wasserstraßen ist die beabsichtigte Errichtung
von schwimmenden Sportanlagen, die nicht
länger als fünf Meter sind und nicht weiter als
fünf Meter in die Wasserstraße reichen, vom Bewilligungswerber
unter Verwendung des Vordruckes
gemäß der Anlage zu dieser Verordnung
in vierfacher Ausfertigung im Wege der zuständigen
Dienststelle der Schiffahrtspolizei bei der
Behörde anzumelden.