155. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Dienst an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970, BGBl. Nr. 243, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bauten und Technik,
dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
dem Bundesminister für Unterricht und
Kunst und dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung verordnet
§ 1. Die Prüfung für den gehobenen Dienst
an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen
Anstalten ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
auf Grund von Unterlagen, die er erhält, eine
schriftliche Arbeit über ein Thema abzufassen,
das einem der gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 gewählten
Fachgebiete zu entnehmen ist.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden
dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
soweit es für die Verwendung des Kandidaten
in Betracht kommt;
2. nach Wahl der Dienstbehörde, die dabei auf
die Verwendung des Kandidaten Rücksicht
zu nehmen hat, zwei der nachstehenden
Fachgebiete
a) Arzneimittelwesen (chemische Untersuchungsmethoden,
soweit deren Kenntnis
für die Vornahme von Untersuchungen
von Arzneimitteln erforderlich ist;
pharmakognostische Untersuchungsmethoden
und Mikroskopie; galenische
Arbeitsmethoden und Apparatekunde;
physikalische Untersuchungsmethoden
und Apparatekunde, soweit deren Kenntnis
für die Vornahme von Untersuchungen
von Arzneimitteln erforderlich ist;
Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens,
insbesondere über den Arzneimittelverkehr
in Apotheken und gewerblichen
Unternehmungen, apothekenrechtliche
Vorschriften, Vorschriften über
den Verkehr mit Giften und gifthaltigen
Stoffen und über den Verkehr mit Suchtgiften;
Vorschriften über die Zubereitung
und Beschaffenheit von Arzneimitteln;
Arzneibuch; gewerberechtliche
Vorschriften, soweit sie für die Erzeugung
von Arzneimitteln und Giften und
den Handel mit diesen Stoffen von Bedeutung
sind);
b) Chemie (Grundzüge der anorganischen
und organischen Chemie);
c) Denkmalpflege (wissenschaftliche Grundbegriffe
der Denkmalpflege, Übersicht
über die wichtigste Fachliteratur; Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet des Denkmalschutzes
und des Ausfuhrrechtes);
d) graphische Darstellungen, Buchdruck-,
Foto- und Reproduktionsverfahren;
e) Konservierung und Präparation von wissenschaftlichen
Objekten;
f) Lebensmittelkunde und Warenkunde
über die dem Lebensmittelgesetz unterliegenden
Gegenstände; österreichisches
Lebensmittelbuch (Codex alimentarius
Austriacus); wichtigste routinemäßige
Untersuchungsmethoden bei Lebensmitteln
und in den Rahmen des Lebensmittelgesetzes
fallenden Gegenständen;
lebensmittelrechtliche Vorschriften;
g) fachliche Musealangelegenheiten (wissenschaftliche
Grundbegriffe des einschlägigen
Fachgebietes; Übersicht über die
wichtigste Fachliteratur; Methoden der
Feldforschung; Führung des Erwerbungsjournales
und der Fachkarteien einschließlich
der Photothek; Inventarisierungs- und
Katalogisierungsarbeiten, einfache
Dokumentationsarbeiten, Anlage von
Bibliographien und Durchführung einfacher
Archiverhebungen; Vorbereitung
von Sonderausstellungen);
h) pharmakologische und balneologische
Untersuchungen (experimentelle Pharmakologie
und Toxikologie einschließlich
biologischer Untersuchungen in ihren
praktischen methodischen Grundzügen;
Balneologie in ihren Grundzügen, insbesondere
Balneographie, balneologische
Analytik und medizinische Klimatologie;
Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens,
insbesondere Spezialitätenordnung,
Suchtgiftgesetz und die Vorschriften
über den Verkehr mit Giften
und gifthältigen Stoffen und über natürliche
Heilvorkommen);
i) Reprographie (Begriff und Bestimmung;
historische Entwicklung aus den anderen
photographischen Teilgebieten; theoretische
und praktische Kenntnis der wichtigsten
Verfahren, wie Mikrofilm, Fotokopie,
elektrophotographische Verfahren,
Kleinoffset, Lichtpaustechnik, und der
dafür nötigen Geräte, wie Aufnahmekameras,
Entwicklungsanlagen, Kopier- und
Vergrößerungsapparate, Druckmaschinen,
und Chemikalien; einschlägige
urheberrechtliche Bestimmungen und ihre
Anwendung bei reprographischen Arbeiten);
j) Restaurierung von Bibliotheksobjekten;
k) Technikgeschichte (technische Fachrichtungen
und ihre Aufgabenbereiche;
Grundzüge der geschichtlichen Entwicklung
der Technik, insbesondere Überblick
über die wichtigste Fachliteratur
und Grundzüge der Dokumentation; bedeutendste
Institutionen, die sich mit
Technikgeschichte befassen);
l) Verwaltungsangelegenheiten der Museen,
Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten
(Dienstvorschriften und Organisation);
m) allgemeine Wetterkunde.
§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat für die
Gebiete der einzelnen Bundesländer Prüfungskommissionen
beim betreffenden Amt der Landesregierung
zu errichten. Für den Bereich der
Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland
ist jedoch eine Prüfungskommission im
Bundeskanzleramt zu errichten.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist für die Bediensteten
der Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung,
der Bundesanstalt für chemischpharmazeutische
Untersuchungen und der Bundesanstalt
für experimentell-pharmakologische
und balneologische Untersuchungen die beim
Bundeskanzleramt errichtete Prüfungskommission
für den gesamten Bundesbereich zuständig.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen
müssen Beamte des höheren oder des gehobenen
Dienstes, Hochschulprofessoren oder Lehrer der
Verwendungsgruppe L PA oder L 1 sein. Es
können auch in ihrem Fach anerkannte wissenschaftlich
tätige Personen zu Mitgliedern der
Prüfungskommissionen ernannt werden.
(4) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und zwei bis vier weiteren Mitgliedern.
Die Prüfungskommissäre für die Gegenstände
des allgemeinen Teiles der mündlichen
Prüfung und für den unter § 3 Abs. 2 Z. 1 angeführten
Gegenstand müssen rechtskundig sein.
§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit
1. Jänner 1973 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundeskanzleramtes
vom 1. Juli 1959, BGBl. Nr. 152, betreffend die
Prüfung für den Dienstzweig „Gehobener Fachdienst
an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen
Anstalten" in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 246/1959 und der Verordnung
BGBl. Nr. 46/1961, auf Gesetzesstufe gehoben
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/
1965, tritt gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1970 mit Ablauf des
31. Dezember 1972 soweit außer Kraft, als sie
nicht den gehobenen Dienst der Restauratoren
betrifft.