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155_1972 AT

155. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Dienst an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Dienst an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970, BGBl. Nr. 243, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Bauten und Technik,

dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,

dem Bundesminister für Unterricht und

Kunst und dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung verordnet

§ 1. Die Prüfung für den gehobenen Dienst

an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen

Anstalten ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

auf Grund von Unterlagen, die er erhält, eine

schriftliche Arbeit über ein Thema abzufassen,

das einem der gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 gewählten

Fachgebiete zu entnehmen ist.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden

dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,

soweit es für die Verwendung des Kandidaten

in Betracht kommt;

2. nach Wahl der Dienstbehörde, die dabei auf

die Verwendung des Kandidaten Rücksicht

zu nehmen hat, zwei der nachstehenden

Fachgebiete

a) Arzneimittelwesen (chemische Untersuchungsmethoden,

soweit deren Kenntnis

für die Vornahme von Untersuchungen

von Arzneimitteln erforderlich ist;

pharmakognostische Untersuchungsmethoden

und Mikroskopie; galenische

Arbeitsmethoden und Apparatekunde;

physikalische Untersuchungsmethoden

und Apparatekunde, soweit deren Kenntnis

für die Vornahme von Untersuchungen

von Arzneimitteln erforderlich ist;

Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens,

insbesondere über den Arzneimittelverkehr

in Apotheken und gewerblichen

Unternehmungen, apothekenrechtliche

Vorschriften, Vorschriften über

den Verkehr mit Giften und gifthaltigen

Stoffen und über den Verkehr mit Suchtgiften;

Vorschriften über die Zubereitung

und Beschaffenheit von Arzneimitteln;

Arzneibuch; gewerberechtliche

Vorschriften, soweit sie für die Erzeugung

von Arzneimitteln und Giften und

den Handel mit diesen Stoffen von Bedeutung

sind);

b) Chemie (Grundzüge der anorganischen

und organischen Chemie);

c) Denkmalpflege (wissenschaftliche Grundbegriffe

der Denkmalpflege, Übersicht

über die wichtigste Fachliteratur; Rechtsvorschriften

auf dem Gebiet des Denkmalschutzes

und des Ausfuhrrechtes);

d) graphische Darstellungen, Buchdruck-,

Foto- und Reproduktionsverfahren;

e) Konservierung und Präparation von wissenschaftlichen

Objekten;

f) Lebensmittelkunde und Warenkunde

über die dem Lebensmittelgesetz unterliegenden

Gegenstände; österreichisches

Lebensmittelbuch (Codex alimentarius

Austriacus); wichtigste routinemäßige

Untersuchungsmethoden bei Lebensmitteln

und in den Rahmen des Lebensmittelgesetzes

fallenden Gegenständen;

lebensmittelrechtliche Vorschriften;

g) fachliche Musealangelegenheiten (wissenschaftliche

Grundbegriffe des einschlägigen

Fachgebietes; Übersicht über die

wichtigste Fachliteratur; Methoden der

Feldforschung; Führung des Erwerbungsjournales

und der Fachkarteien einschließlich

der Photothek; Inventarisierungs- und

Katalogisierungsarbeiten, einfache

Dokumentationsarbeiten, Anlage von

Bibliographien und Durchführung einfacher

Archiverhebungen; Vorbereitung

von Sonderausstellungen);

h) pharmakologische und balneologische

Untersuchungen (experimentelle Pharmakologie

und Toxikologie einschließlich

biologischer Untersuchungen in ihren

praktischen methodischen Grundzügen;

Balneologie in ihren Grundzügen, insbesondere

Balneographie, balneologische

Analytik und medizinische Klimatologie;

Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens,

insbesondere Spezialitätenordnung,

Suchtgiftgesetz und die Vorschriften

über den Verkehr mit Giften

und gifthältigen Stoffen und über natürliche

Heilvorkommen);

i) Reprographie (Begriff und Bestimmung;

historische Entwicklung aus den anderen

photographischen Teilgebieten; theoretische

und praktische Kenntnis der wichtigsten

Verfahren, wie Mikrofilm, Fotokopie,

elektrophotographische Verfahren,

Kleinoffset, Lichtpaustechnik, und der

dafür nötigen Geräte, wie Aufnahmekameras,

Entwicklungsanlagen, Kopier- und

Vergrößerungsapparate, Druckmaschinen,

und Chemikalien; einschlägige

urheberrechtliche Bestimmungen und ihre

Anwendung bei reprographischen Arbeiten);

j) Restaurierung von Bibliotheksobjekten;

k) Technikgeschichte (technische Fachrichtungen

und ihre Aufgabenbereiche;

Grundzüge der geschichtlichen Entwicklung

der Technik, insbesondere Überblick

über die wichtigste Fachliteratur

und Grundzüge der Dokumentation; bedeutendste

Institutionen, die sich mit

Technikgeschichte befassen);

l) Verwaltungsangelegenheiten der Museen,

Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten

(Dienstvorschriften und Organisation);

m) allgemeine Wetterkunde.

§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat für die

Gebiete der einzelnen Bundesländer Prüfungskommissionen

beim betreffenden Amt der Landesregierung

zu errichten. Für den Bereich der

Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland

ist jedoch eine Prüfungskommission im

Bundeskanzleramt zu errichten.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist für die Bediensteten

der Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung,

der Bundesanstalt für chemischpharmazeutische

Untersuchungen und der Bundesanstalt

für experimentell-pharmakologische

und balneologische Untersuchungen die beim

Bundeskanzleramt errichtete Prüfungskommission

für den gesamten Bundesbereich zuständig.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen

müssen Beamte des höheren oder des gehobenen

Dienstes, Hochschulprofessoren oder Lehrer der

Verwendungsgruppe L PA oder L 1 sein. Es

können auch in ihrem Fach anerkannte wissenschaftlich

tätige Personen zu Mitgliedern der

Prüfungskommissionen ernannt werden.

(4) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und zwei bis vier weiteren Mitgliedern.

Die Prüfungskommissäre für die Gegenstände

des allgemeinen Teiles der mündlichen

Prüfung und für den unter § 3 Abs. 2 Z. 1 angeführten

Gegenstand müssen rechtskundig sein.

§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit

1. Jänner 1973 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundeskanzleramtes

vom 1. Juli 1959, BGBl. Nr. 152, betreffend die

Prüfung für den Dienstzweig „Gehobener Fachdienst

an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen

Anstalten" in der Fassung der Kundmachung

BGBl. Nr. 246/1959 und der Verordnung

BGBl. Nr. 46/1961, auf Gesetzesstufe gehoben

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/

1965, tritt gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1970 mit Ablauf des

31. Dezember 1972 soweit außer Kraft, als sie

nicht den gehobenen Dienst der Restauratoren

betrifft.

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