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155_1970 AT

155. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Schulzeitgesetzes,

BGBl. Nr. 193/1964, wird verordnet

Artikel I

§ 9 der Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 262/

1965, hat zu lauten

„§ 9. Schulen für Fremdenverkehrsberufe.

(1) Für die Gastgewerbefachschulen, die Hotelfachschulen

und die Abiturientenlehrgänge an

den Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

werden gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des

Schulzeitgesetzes folgende von den §§ 2 und 3

Abs. 2 des Schulzeitgesetzes abweichende Regelungen

getroffen

a) Das Schuljahr beginnt am letzten Montag

im September und dauert bis zum Beginn

des nächsten Schuljahres.

b) Die Hauptferien beginnen am letzten

Samstag im Mai und enden mit dem Beginn

des nächsten Schuljahres.

c) Soweit die Durchführung servierkundlicher

Übungen oder die praktische Tätigkeit

in der Küche ein Abweichen von den

Bestimmungen des § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes

erfordern, ist dies mit Zustimmung

der Schulbehörde erster Instanz

zulässig. Die Zustimmung darf für die

Zeit nach 22 Uhr nur ausnahmsweise und

unter gleichzeitiger Festlegung eines entsprechend

späteren Unterrichtsbeginnes am

nächsten Tag erteilt werden.

(2) Für die Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

werden gemäß § 5 Abs. 2

und 3 des Schulzeitgesetzes folgende von den

§§ 2 und 3 Abs. 2 abweichende Regelungen getroffen

a) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag

im September und dauert bis zum Beginn

des nächsten Schuljahres.

b) Die Hauptferien beginnen am zweiten

Samstag im Juni und enden mit dem Beginn

des nächsten Schuljahres.

c) Für die Durchführung servierkundlicher

Übungen oder die praktische Tätigkeit in

der Küche gilt Abs. 1 lit. c sinngemäß."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1970

in Kraft.

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