155. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Schulzeitgesetzes,
BGBl. Nr. 193/1964, wird verordnet
Artikel I
§ 9 der Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 262/
1965, hat zu lauten
„§ 9. Schulen für Fremdenverkehrsberufe.
(1) Für die Gastgewerbefachschulen, die Hotelfachschulen
und die Abiturientenlehrgänge an
den Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe
werden gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des
Schulzeitgesetzes folgende von den §§ 2 und 3
Abs. 2 des Schulzeitgesetzes abweichende Regelungen
getroffen
a) Das Schuljahr beginnt am letzten Montag
im September und dauert bis zum Beginn
des nächsten Schuljahres.
b) Die Hauptferien beginnen am letzten
Samstag im Mai und enden mit dem Beginn
des nächsten Schuljahres.
c) Soweit die Durchführung servierkundlicher
Übungen oder die praktische Tätigkeit
in der Küche ein Abweichen von den
Bestimmungen des § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes
erfordern, ist dies mit Zustimmung
der Schulbehörde erster Instanz
zulässig. Die Zustimmung darf für die
Zeit nach 22 Uhr nur ausnahmsweise und
unter gleichzeitiger Festlegung eines entsprechend
späteren Unterrichtsbeginnes am
nächsten Tag erteilt werden.
(2) Für die Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe
werden gemäß § 5 Abs. 2
und 3 des Schulzeitgesetzes folgende von den
§§ 2 und 3 Abs. 2 abweichende Regelungen getroffen
a) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag
im September und dauert bis zum Beginn
des nächsten Schuljahres.
b) Die Hauptferien beginnen am zweiten
Samstag im Juni und enden mit dem Beginn
des nächsten Schuljahres.
c) Für die Durchführung servierkundlicher
Übungen oder die praktische Tätigkeit in
der Küche gilt Abs. 1 lit. c sinngemäß."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1970
in Kraft.