Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
155_1969 AT

155. Verordnung: 10. Prokuratursverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Verordnung: 10. Prokuratursverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Prokuratursgesetzes,

StGBl. Nr. 172/1945, wird verordnet

Der Finanzprokuratur wird übertragen, den

Hochkommissär der Vereinten Nationen für die

Flüchtlinge, soweit er durch seinen Vertreter in

Österreich handelt, rechtlich zu beraten und vor

allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu

vertreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →