155. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 1/1954, in der geltenden Fassung wird in
nachstehender Weise geändert
1. Am Ende des § 4 Abs. 4 Z. 5 tritt an die
Stelle des Strichpunktes ein Punkt. Dem § 4
Abs. 4 Z. 5 wird angefügt
„Die Bestimmungen dieser Ziffer sind auf nach
dem 31. Dezember 1967 angeschaffte Teilschuldverschreibungen
nicht mehr anzuwenden."
2. § 4 Abs. 4 Z. 6 erhält folgenden Wortlaut
„6. Zuwendungen an wissenschaftliche Hochschulen
und Fakultäten (§§ 6 und 7 des Hochschul-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/
1955), an die Akademie der bildenden Künste
(§ 1 Abs. 1 des Akademie-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 237/1955) und an die Österreichische
Akademie der Wissenschaften zur Durchführung
von Forschungs- und Lehraufgaben, soweit alle
diese Zuwendungen zusammen 2 v. H. des Gewinnes
des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres
(vor Abzug der Betriebsausgaben
im Sinne der Z. 7 bis 9) nicht übersteigen. Für
Unternehmungen, die von den Bestimmungen
des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 113, in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch
machen, gelten die vorstehenden Bestimmungen
dieser Ziffer nicht;"
3. Im § 4 Abs. 4 erhält die Z. 7 die Bezeichnung
Z. 9 und werden als neue Z. 7 und Z. 8 eingefügt
„7. Zuführungen zu Investitionsrücklagen gemäß
§ 6 d;
8. Zuführungen zu Rücklagen gemäß § 6 e;".
4. Im § 4 Abs. 4 treten im letzten Satz an die
Stelle der Worte „Ziffern 4 bis 7" die Worte
„Ziffern 4 bis 9".
5. Im § 6 ist der bisherige Wortlaut als Abs. 1
zu bezeichnen. Als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
veräußert, kann der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Veräußerungserlös und dem sich
nach Abs. 1 und § 7 Abs. 4 ergebenden Wert des
Wirtschaftsgutes (stille Rücklage) von den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr
der Veräußerung angeschafften oder
hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
abgesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens, deren Herstellung sich
über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten
erstreckt, können die stillen Rücklagen von
dem auf das Jahr, in dem die Veräußerung erfolgt,
entfallenden Teilbetrag der Herstellungskosten
abgesetzt werden. Eine Übertragung der
stillen Rücklagen ist nur zulässig, wenn das veräußerte
Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung
bei beweglichen Wirtschaftsgütern
mindestens zehn Jahre, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern
mindestens 20 Jahre zum Betriebsvermögen
gehört hat. Im Falle der Übertragung
stiller Rücklagen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
gelten die um die übertragenen
stillen Rücklagen gekürzten Beträge als Anschaffungs-
oder Herstellungskosten."
6. Nach § 6 b werden folgende Bestimmungen
eingefügt
„Vorzeitige Abschreibung
§ 6 c. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1
oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, kann von
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten
abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagever-
mögens neben der nach § 7 zulässigen gewöhnlichen
Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige
Abschreibung vorgenommen werden. Für Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens, deren Herstellung
sich über einen Zeitraum von mehr als
zwölf Monaten erstreckt, kann die vorzeitige
Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre
der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der
Herstellungskosten vorgenommen werden.
(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht
vorgenommen werden von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten
a) von Gebäuden, soweit sie nicht unmittelbar
dem Betriebszweck dienen oder soweit sie
nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger
Arbeitnehmer bestimmt sind,
b) von Personenkraftwagen und Personenflugzeugen
— ausgenommen Mietkraftwagen,
Platzkraftwagen, Fahrschulwagen,
Mietflugzeuge, Schulflugzeuge und Flugzeuge
der Flugtransportgesellschaften —
und Personenkrafträdern.
(3) Die vorzeitige Abschreibung ist für unbewegliche
Wirtschaftsgüter mit 20 v. H., für bewegliche
Wirtschaftsgüter mit 45 v. H. der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten begrenzt.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die in Betrieben
oder Betriebsstätten verwendet werden, die in
den in der Anlage B genannten Gebieten liegen,
erhöht sich der Abschreibungssatz auf 60 v. H.
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die
vorzeitige Abschreibung kann nur insoweit in
Anspruch genommen werden, als sie den Betrag
der gemäß § 6 d Abs. 2 und 3 aufzulösenden
Investitionsrücklage(n) übersteigt.
(4) Eine vorzeitige Abschreibung darf nur von
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener
Wirtschaftsgüter vorgenommen werden, die in
einem mit der Erklärung über den Gewinn des
betreffenden Wirtschaftjahres dem Finanzamt
vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen
Bezeichnung, unter Bekanntgabe des Anschaffungs-
oder Herstellungstages, des Namens
und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages
der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des
vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am
Schluß des Wirtschaftsjahres verbleibenden Restwertes
angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis
nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt
vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder
den ihr angeschlossenen Beilagen (Bilanz, Verlust-
und Gewinnrechnung, Einnahmen-Ausgaben-
Rechnung) hervor, daß bei der Gewinnermittlung
eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen
worden ist, hat das Finanzamt dem
Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei
Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.
Investitionsrücklage
§ 6 d. (1) Bei den Einkünften im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 können steuerfreie Rücklagen
im Ausmaß bis zu 20 v. H. des auf Grund
ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 4 Abs. 1
oder § 5 ermittelten Gewinnes gebildet werden.
Die Rücklagenbildung ist insoweit nicht zulässig,
als im selben Wirtschaftsjahr eine vorzeitige Abschreibung
(§ 6 c) in Anspruch genommen wird.
Die Rücklage ist in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren
aufzugliedern und gesondert auszuweisen.
(2) Die Rücklage ist nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen für die Anschaffung oder
Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens zu verwenden. Die Rücklage
ist gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
mit dem Betrag aufzulösen, der als
vorzeitige Abschreibung (§ 6 c) von den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter
zulässig wäre. Rücklagen (Rücklagenteile),
die nicht bis zum Ablauf des der Bildung
der Rücklage folgenden dritten Jahres bestimmungsgemäß
verwendet wurden, sind im dritten
Jahr nach der Bildung der Rücklage aufzulösen
und nachzuversteuern. Bei der Nachversteuerung
erhöhen sich die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer,
welche auf den nachzuversteuernden
Betrag verhältnismäßig entfallen, um 30 v. H.
Dieser Hundertsatz ermäßigt sich auf 20 v. H.,
wenn die Rücklage im zweiten, und auf 10 v. H.,
wenn die Rücklage im ersten Jahr nach ihrer
Bildung gewinnerhöhend aufgelöst wird.
(3) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 ermitteln und die Begünstigung gemäß
§ 104 nicht in Anspruch nehmen, können
in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag
bis zu 20 v. H. des Gewinnes steuerfrei
bleibt. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 über
die Begrenzung, Verwendung und Nachversteuerung
der Rücklage sind auf die nach diesem
Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß
anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch
genommen werden, wenn die steuerfrei
gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung
über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres
dem Finanzamt vorgelegten fortlaufenden
Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser
Aufstellung muß die Höhe der steuerfrei gelassenen
Beträge und ihre Verwendung klar ersichtlich
sein.
Nichtentnommener Gewinn
§ 6 e. (1) Zu Lasten der Gewinne aus Land-
und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb
können natürliche Personen steuerfreie Rücklagen
gemäß den folgenden Bestimmungen bilden.
(2) Die Zuweisungen an die Rüdilagen gemäß
Abs. 1 können in den einzelnen Wirtschaftsjahren
bis zu 50 v. H. des nichtentnommenen Gewinnes,
höchstens aber 10 v. H. des Gewinnes betragen.
(3) Die Begünstigung gemäß Abs. 1 steht nur
Steuerpflichtigen zu, die den Gewinn auf Grund
ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 4 Abs. 1
oder § 5 ermitteln und weder die vorzeitige Abschreibung
gemäß § 6 c noch die Investitionsrücklage
gemäß § 6 d in Anspruch nehmen.
(4) Die Begünstigung kommt nur solchen
Rücklagen zu, die in der Bilanz für jedes Jahr
gesondert ausgewiesen und als Rücklagen im
Sinne des Abs. 1 bezeichnet sind. Mit Ablauf des
fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden
Wirtschaftsjahres ist die Rücklage über Kapitalkonto
aufzulösen.
(5) Wird auf Grund einer Wiederaufnahme
des Verfahrens oder einer aufsichtsbehördlichen
Maßnahme der Gewinn abweichend vom aufgehobenen
Bescheid ermittelt, ist eine Erhöhung
der Rücklage nicht zulässig.
(6) Wenn in einem der auf das Jahr der Bildung
der Rücklage folgenden fünf Wirtschaftsjahre
die Entnahmen höher sind als der jeweilige
Gewinn des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres,
so sind die steuerfrei gebildeten
Rücklagen im Wirtschaftsjahr der Mehrentnahme
entsprechend dem Betrag der Mehrentnahmen
aufzulösen und zu versteuern. Hiebei sind die
Mehrentnahmen zunächst auf die für das zeitlich
am weitesten zurückliegende Wirtschaftsjahr
gebildete Rücklage anzurechnen. Wird ein Betrieb
unentgeltlich übertragen, so hat der Rechtsnachfolger
die Rücklage in seine Eröffnungsbilanz
zu übernehmen (§ 6 Z. 7); in diesem
Fall sind die vorstehenden Bestimmungen auf
den Rechtsnachfolger anzuwenden. Wird ein Betrieb
veräußert oder aufgegeben, so sind die
steuerfrei gebildeten Rücklagen zu diesem Zeitpunkt
gewinnerhöhend aufzulösen.
(7) Sind die Rücklagen zu versteuern, so erhöhen
sich die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer,
welche auf die zu versteuernden
Rücklagenbeträge verhältnismäßig entfallen, um
je 5 v. H. für jedes Veranlagungsjahr, um das die
Rücklage (der Rücklagenteil) später versteuert
wird. Das Finanzamt hat von einer Erhöhung
der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer
ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn
die Mehrentnahmen ganz oder teilweise zur
Deckung außergewöhnlicher Belastungen im
Sinne des § 33 oder zur Bestreitung des notwendigen
Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen
und der mit ihm zusammen veranlagten Person
erfolgt sind. Ein Zuschlag hat im Falle der Betriebsaufgabe,
der entgeltlichen Übertragung
eines Betriebes sowie im Falle der Einbringung
eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft zu entfallen."
7. Dem § 7 wird als Abs. 4 angefügt
„(4) Im Falle der Inanspruchnahme der vorzeitigen
Abschreibung (§ 6 c) und der Verwendung
der Investitionsrücklage (§ 6 d) oder des
steuerfreien Betrages gemäß § 6 d Abs. 3 ist die
gewöhnliche Absetzung für Abnutzung von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen.
Sie kann nur solange vorgenommen
werden, bis die um vorzeitige Abschreibung und
die aufgelösten Investitionsrücklagen (steuerfreie
Beträge gemäß § 6 d Abs. 3) verminderten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben
sind."
8. § 10 Abs. 1 Z. 5 erhält folgenden Wortlaut
„5. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach
§ 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger
Buchführung ermitteln, die in den fünf
vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen
Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb
und aus selbständiger Arbeit, soweit
sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen
Kalenderjahre ausgeglichen oder
abgezogen worden sind. Die Höhe des Verlustes
ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7 zu ermitteln;"
9. Dem § 84 a wird als Abs. 7 angefügt
„(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind
auf nach dem 31. Dezember 1967 angeschaffte
Teilschuldverschreibungen nicht mehr anzuwenden."
10. § 104 erhält folgenden Wortlaut
„Begünstigung des Wertpapiersparens
§ 104. (1) Bei Erwerb von auf Inhaber lautenden
Teilschuldverschreibungen inländischer
Schuldner nach dem 31. Dezember 1967 wird
Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nicht gemäß
§ 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, und Arbeitnehmern
(§ 36) auf Antrag die Einkommensteuer
(Lohnsteuer) einschließlich des Beitrages
vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues
und für Zwecke des Familienlastenausgleiches im
Ausmaß von 15 v. H. des Nennbetrages der erworbenen
Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr
100.000 S nicht übersteigt, pauschal erstattet.
Den Teilschuldverschreibungen sind
Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen
gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die
Wertpapiere mit einer Mindestlaufzeit von
15 Jahren ausgestattet sind und im Jahre ihrer
Begebung (Ausgabe) bei einer österreichischen
Kreditunternehmung erworben und hinterlegt
werden. Als Hinterlegung bei dieser Kreditunternehmung
gelten auch die Eintragung im
Bundesschuldbuch und die Girosammelverwahrung
bei einer Wertpapiersammelbank, wenn der
Auftrag für diese Verwahrungsart der Kreditunternehmung
erteilt wird, bei der die Wertpapiere
erworben worden sind.
(2) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die
Kreditunternehmung, bei der die Wertpapiere
erworben und hinterlegt worden sind. Diese
spricht den zu erstattenden Steuerbetrag bei der
für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an.
Die Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag
zugunsten des Steuerpflichtigen.
(3) Dem Steuerpflichtigen steht das Recht zu,
die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen.
Als Entnahme gilt auch die Entnahme
aus der Girosammeiverwahrung — ausgenommen
die Fälle des Abs. 5 — und die Löschung der Eintragung
im Bundesschuldbuch. In diesem Fall hat
die Kreditunternehmung 15 v. H. des Nennbetrages
der entnommenen Wertpapiere als Einkommensteuer
(Lohnsteuer) einschließlich des
Beitrages vom Einkommen zur Förderung des
Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches
für Rechnung des Steuerpflichtigen an
die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abzuführen;
diese Beträge sind nach den für die
Einhebung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen
zu behandeln. Der abzuführende Abgabenbetrag
ermäßigt sich auf 6 v. H., wenn die Entnahme
aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben
Jahren erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt,
wenn die Wertpapiere bis zur Tilgung im Depot
belassen werden. Dies gilt nicht, wenn zwischen
der Anschaffung und einer Tilgung, die auf eine
vorzeitige Kündigung zurückzuführen ist, ein
Zeitraum von weniger als sieben Jahren liegt.
(4) Kreditunternehmungen, die hinterlegte
Wertpapiere ausfolgen und die Abgabenabfuhr
gemäß Abs. 3 schuldhaft unterlassen, haben
— unbeschadet des Fortbestandes der Verpflichtung
für diese Abfuhr — 50 v. H. des Nennbetrages
dieser Wertpapiere an die zuständige
Finanzlandesdirektion abzuführen.
(5) Die Übertragung von Wertpapieren aus der
Girosammeiverwahrung in die Sonderverwahrung
gilt nicht als Entnahme aus dem Depot im
Sinne des Abs. 3, wenn die Wertpapiere von der
Kreditunternehmung verwahrt werden, bei der
sie erworben worden sind.
(6) Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen
gilt weder als Erwerb noch als Entnahme
aus dem Depot im Sinne der vorstehenden
Vorschriften, wenn die Konvertierung im
Auftrag des Steuerpflichtigen durch die Kreditunternehmung,
bei der die Wertpapiere hinterlegt
worden sind, durchgeführt wird und die eingetauschten
Wertpapiere bei dieser Kreditunternehmung
im Depot bleiben.
(7) Beim Umtausch von Wandelschuldverschreibungen
in Aktien gelten die Bestimmungen
des Abs. 6 sinngemäß. Die Abgabenabfuhr
(Abs. 3) entfällt in diesem Fall zur Gänze, wenn
die eingetauschten Aktien bis zum Endzeitpunkt
der planmäßigen Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen
im Depot belassen werden.
(8) Die zuständige Finanzlandesdirektion kann
in berücksichtigungswürdigen Fällen einem Wechsel
des Depots zu einer anderen inländischen Kreditunternehmung
zustimmen, wenn die übernehmende
Kreditunternehmung die Verpflichtungen
der übertragenden Kreditunternehmung
nach den Abs. 2 bis 4 übernimmt.
(9) Die Zinsen aus gemäß Abs. 1 begünstigt
angeschafften Wertpapieren sind, soweit sie auf
die Zeit der Hinterlegung entfallen, steuerfrei."
Artikel II
(1) Die im Artikel I Z. 6 enthaltenen Bestimmungen
sind erstmals anzuwenden
a) § 6 c und § 6 d bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1967,
b) § 6 e bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1968.
(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 2, 5
und 7 sind erstmals bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1967 anzuwenden.
(3) Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 5 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung dieses
Bundesgesetzes ist erstmals auf die im Wirtschaftsjahr
1967 (1966/1967) eintretenden Verluste
anzuwenden. Für die in den Wirtschaftsjahren
bis einschließlich 1966 entstandenen Verluste
gelten die bisherigen Bestimmungen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.