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155. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1966

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 1/1954, in der geltenden Fassung wird in

nachstehender Weise geändert

1. Am Ende des § 4 Abs. 4 Z. 5 tritt an die

Stelle des Strichpunktes ein Punkt. Dem § 4

Abs. 4 Z. 5 wird angefügt

„Die Bestimmungen dieser Ziffer sind auf nach

dem 31. Dezember 1967 angeschaffte Teilschuldverschreibungen

nicht mehr anzuwenden."

2. § 4 Abs. 4 Z. 6 erhält folgenden Wortlaut

„6. Zuwendungen an wissenschaftliche Hochschulen

und Fakultäten (§§ 6 und 7 des Hochschul-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/

1955), an die Akademie der bildenden Künste

(§ 1 Abs. 1 des Akademie-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 237/1955) und an die Österreichische

Akademie der Wissenschaften zur Durchführung

von Forschungs- und Lehraufgaben, soweit alle

diese Zuwendungen zusammen 2 v. H. des Gewinnes

des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres

(vor Abzug der Betriebsausgaben

im Sinne der Z. 7 bis 9) nicht übersteigen. Für

Unternehmungen, die von den Bestimmungen

des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 113, in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch

machen, gelten die vorstehenden Bestimmungen

dieser Ziffer nicht;"

3. Im § 4 Abs. 4 erhält die Z. 7 die Bezeichnung

Z. 9 und werden als neue Z. 7 und Z. 8 eingefügt

„7. Zuführungen zu Investitionsrücklagen gemäß

§ 6 d;

8. Zuführungen zu Rücklagen gemäß § 6 e;".

4. Im § 4 Abs. 4 treten im letzten Satz an die

Stelle der Worte „Ziffern 4 bis 7" die Worte

„Ziffern 4 bis 9".

5. Im § 6 ist der bisherige Wortlaut als Abs. 1

zu bezeichnen. Als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

veräußert, kann der Unterschiedsbetrag

zwischen dem Veräußerungserlös und dem sich

nach Abs. 1 und § 7 Abs. 4 ergebenden Wert des

Wirtschaftsgutes (stille Rücklage) von den Anschaffungs-

oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr

der Veräußerung angeschafften oder

hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

abgesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern

des Anlagevermögens, deren Herstellung sich

über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten

erstreckt, können die stillen Rücklagen von

dem auf das Jahr, in dem die Veräußerung erfolgt,

entfallenden Teilbetrag der Herstellungskosten

abgesetzt werden. Eine Übertragung der

stillen Rücklagen ist nur zulässig, wenn das veräußerte

Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung

bei beweglichen Wirtschaftsgütern

mindestens zehn Jahre, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern

mindestens 20 Jahre zum Betriebsvermögen

gehört hat. Im Falle der Übertragung

stiller Rücklagen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

gelten die um die übertragenen

stillen Rücklagen gekürzten Beträge als Anschaffungs-

oder Herstellungskosten."

6. Nach § 6 b werden folgende Bestimmungen

eingefügt

„Vorzeitige Abschreibung

§ 6 c. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1

oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, kann von

den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der

im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten

abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagever-

mögens neben der nach § 7 zulässigen gewöhnlichen

Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige

Abschreibung vorgenommen werden. Für Wirtschaftsgüter

des Anlagevermögens, deren Herstellung

sich über einen Zeitraum von mehr als

zwölf Monaten erstreckt, kann die vorzeitige

Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre

der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der

Herstellungskosten vorgenommen werden.

(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht

vorgenommen werden von den Anschaffungs- oder

Herstellungskosten

a) von Gebäuden, soweit sie nicht unmittelbar

dem Betriebszweck dienen oder soweit sie

nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger

Arbeitnehmer bestimmt sind,

b) von Personenkraftwagen und Personenflugzeugen

— ausgenommen Mietkraftwagen,

Platzkraftwagen, Fahrschulwagen,

Mietflugzeuge, Schulflugzeuge und Flugzeuge

der Flugtransportgesellschaften —

und Personenkrafträdern.

(3) Die vorzeitige Abschreibung ist für unbewegliche

Wirtschaftsgüter mit 20 v. H., für bewegliche

Wirtschaftsgüter mit 45 v. H. der Anschaffungs-

oder Herstellungskosten begrenzt.

Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die in Betrieben

oder Betriebsstätten verwendet werden, die in

den in der Anlage B genannten Gebieten liegen,

erhöht sich der Abschreibungssatz auf 60 v. H.

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die

vorzeitige Abschreibung kann nur insoweit in

Anspruch genommen werden, als sie den Betrag

der gemäß § 6 d Abs. 2 und 3 aufzulösenden

Investitionsrücklage(n) übersteigt.

(4) Eine vorzeitige Abschreibung darf nur von

den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener

Wirtschaftsgüter vorgenommen werden, die in

einem mit der Erklärung über den Gewinn des

betreffenden Wirtschaftjahres dem Finanzamt

vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen

Bezeichnung, unter Bekanntgabe des Anschaffungs-

oder Herstellungstages, des Namens

und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages

der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des

vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am

Schluß des Wirtschaftsjahres verbleibenden Restwertes

angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis

nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt

vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder

den ihr angeschlossenen Beilagen (Bilanz, Verlust-

und Gewinnrechnung, Einnahmen-Ausgaben-

Rechnung) hervor, daß bei der Gewinnermittlung

eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen

worden ist, hat das Finanzamt dem

Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei

Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

Investitionsrücklage

§ 6 d. (1) Bei den Einkünften im Sinne des

§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 können steuerfreie Rücklagen

im Ausmaß bis zu 20 v. H. des auf Grund

ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 4 Abs. 1

oder § 5 ermittelten Gewinnes gebildet werden.

Die Rücklagenbildung ist insoweit nicht zulässig,

als im selben Wirtschaftsjahr eine vorzeitige Abschreibung

(§ 6 c) in Anspruch genommen wird.

Die Rücklage ist in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren

aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

(2) Die Rücklage ist nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen für die Anschaffung oder

Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des

Anlagevermögens zu verwenden. Die Rücklage

ist gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

mit dem Betrag aufzulösen, der als

vorzeitige Abschreibung (§ 6 c) von den Anschaffungs-

oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter

zulässig wäre. Rücklagen (Rücklagenteile),

die nicht bis zum Ablauf des der Bildung

der Rücklage folgenden dritten Jahres bestimmungsgemäß

verwendet wurden, sind im dritten

Jahr nach der Bildung der Rücklage aufzulösen

und nachzuversteuern. Bei der Nachversteuerung

erhöhen sich die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer,

welche auf den nachzuversteuernden

Betrag verhältnismäßig entfallen, um 30 v. H.

Dieser Hundertsatz ermäßigt sich auf 20 v. H.,

wenn die Rücklage im zweiten, und auf 10 v. H.,

wenn die Rücklage im ersten Jahr nach ihrer

Bildung gewinnerhöhend aufgelöst wird.

(3) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß

§ 4 Abs. 3 ermitteln und die Begünstigung gemäß

§ 104 nicht in Anspruch nehmen, können

in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag

bis zu 20 v. H. des Gewinnes steuerfrei

bleibt. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 über

die Begrenzung, Verwendung und Nachversteuerung

der Rücklage sind auf die nach diesem

Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß

anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch

genommen werden, wenn die steuerfrei

gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung

über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres

dem Finanzamt vorgelegten fortlaufenden

Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser

Aufstellung muß die Höhe der steuerfrei gelassenen

Beträge und ihre Verwendung klar ersichtlich

sein.

Nichtentnommener Gewinn

§ 6 e. (1) Zu Lasten der Gewinne aus Land-

und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb

können natürliche Personen steuerfreie Rücklagen

gemäß den folgenden Bestimmungen bilden.

(2) Die Zuweisungen an die Rüdilagen gemäß

Abs. 1 können in den einzelnen Wirtschaftsjahren

bis zu 50 v. H. des nichtentnommenen Gewinnes,

höchstens aber 10 v. H. des Gewinnes betragen.

(3) Die Begünstigung gemäß Abs. 1 steht nur

Steuerpflichtigen zu, die den Gewinn auf Grund

ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 4 Abs. 1

oder § 5 ermitteln und weder die vorzeitige Abschreibung

gemäß § 6 c noch die Investitionsrücklage

gemäß § 6 d in Anspruch nehmen.

(4) Die Begünstigung kommt nur solchen

Rücklagen zu, die in der Bilanz für jedes Jahr

gesondert ausgewiesen und als Rücklagen im

Sinne des Abs. 1 bezeichnet sind. Mit Ablauf des

fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden

Wirtschaftsjahres ist die Rücklage über Kapitalkonto

aufzulösen.

(5) Wird auf Grund einer Wiederaufnahme

des Verfahrens oder einer aufsichtsbehördlichen

Maßnahme der Gewinn abweichend vom aufgehobenen

Bescheid ermittelt, ist eine Erhöhung

der Rücklage nicht zulässig.

(6) Wenn in einem der auf das Jahr der Bildung

der Rücklage folgenden fünf Wirtschaftsjahre

die Entnahmen höher sind als der jeweilige

Gewinn des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres,

so sind die steuerfrei gebildeten

Rücklagen im Wirtschaftsjahr der Mehrentnahme

entsprechend dem Betrag der Mehrentnahmen

aufzulösen und zu versteuern. Hiebei sind die

Mehrentnahmen zunächst auf die für das zeitlich

am weitesten zurückliegende Wirtschaftsjahr

gebildete Rücklage anzurechnen. Wird ein Betrieb

unentgeltlich übertragen, so hat der Rechtsnachfolger

die Rücklage in seine Eröffnungsbilanz

zu übernehmen (§ 6 Z. 7); in diesem

Fall sind die vorstehenden Bestimmungen auf

den Rechtsnachfolger anzuwenden. Wird ein Betrieb

veräußert oder aufgegeben, so sind die

steuerfrei gebildeten Rücklagen zu diesem Zeitpunkt

gewinnerhöhend aufzulösen.

(7) Sind die Rücklagen zu versteuern, so erhöhen

sich die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer,

welche auf die zu versteuernden

Rücklagenbeträge verhältnismäßig entfallen, um

je 5 v. H. für jedes Veranlagungsjahr, um das die

Rücklage (der Rücklagenteil) später versteuert

wird. Das Finanzamt hat von einer Erhöhung

der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer

ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn

die Mehrentnahmen ganz oder teilweise zur

Deckung außergewöhnlicher Belastungen im

Sinne des § 33 oder zur Bestreitung des notwendigen

Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen

und der mit ihm zusammen veranlagten Person

erfolgt sind. Ein Zuschlag hat im Falle der Betriebsaufgabe,

der entgeltlichen Übertragung

eines Betriebes sowie im Falle der Einbringung

eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft zu entfallen."

7. Dem § 7 wird als Abs. 4 angefügt

„(4) Im Falle der Inanspruchnahme der vorzeitigen

Abschreibung (§ 6 c) und der Verwendung

der Investitionsrücklage (§ 6 d) oder des

steuerfreien Betrages gemäß § 6 d Abs. 3 ist die

gewöhnliche Absetzung für Abnutzung von den

Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen.

Sie kann nur solange vorgenommen

werden, bis die um vorzeitige Abschreibung und

die aufgelösten Investitionsrücklagen (steuerfreie

Beträge gemäß § 6 d Abs. 3) verminderten

Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben

sind."

8. § 10 Abs. 1 Z. 5 erhält folgenden Wortlaut

„5. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach

§ 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger

Buchführung ermitteln, die in den fünf

vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen

Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb

und aus selbständiger Arbeit, soweit

sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen

Kalenderjahre ausgeglichen oder

abgezogen worden sind. Die Höhe des Verlustes

ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7 zu ermitteln;"

9. Dem § 84 a wird als Abs. 7 angefügt

„(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind

auf nach dem 31. Dezember 1967 angeschaffte

Teilschuldverschreibungen nicht mehr anzuwenden."

10. § 104 erhält folgenden Wortlaut

„Begünstigung des Wertpapiersparens

§ 104. (1) Bei Erwerb von auf Inhaber lautenden

Teilschuldverschreibungen inländischer

Schuldner nach dem 31. Dezember 1967 wird

Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nicht gemäß

§ 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, und Arbeitnehmern

(§ 36) auf Antrag die Einkommensteuer

(Lohnsteuer) einschließlich des Beitrages

vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues

und für Zwecke des Familienlastenausgleiches im

Ausmaß von 15 v. H. des Nennbetrages der erworbenen

Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr

100.000 S nicht übersteigt, pauschal erstattet.

Den Teilschuldverschreibungen sind

Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen

gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die

Wertpapiere mit einer Mindestlaufzeit von

15 Jahren ausgestattet sind und im Jahre ihrer

Begebung (Ausgabe) bei einer österreichischen

Kreditunternehmung erworben und hinterlegt

werden. Als Hinterlegung bei dieser Kreditunternehmung

gelten auch die Eintragung im

Bundesschuldbuch und die Girosammelverwahrung

bei einer Wertpapiersammelbank, wenn der

Auftrag für diese Verwahrungsart der Kreditunternehmung

erteilt wird, bei der die Wertpapiere

erworben worden sind.

(2) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die

Kreditunternehmung, bei der die Wertpapiere

erworben und hinterlegt worden sind. Diese

spricht den zu erstattenden Steuerbetrag bei der

für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an.

Die Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag

zugunsten des Steuerpflichtigen.

(3) Dem Steuerpflichtigen steht das Recht zu,

die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen.

Als Entnahme gilt auch die Entnahme

aus der Girosammeiverwahrung — ausgenommen

die Fälle des Abs. 5 — und die Löschung der Eintragung

im Bundesschuldbuch. In diesem Fall hat

die Kreditunternehmung 15 v. H. des Nennbetrages

der entnommenen Wertpapiere als Einkommensteuer

(Lohnsteuer) einschließlich des

Beitrages vom Einkommen zur Förderung des

Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches

für Rechnung des Steuerpflichtigen an

die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abzuführen;

diese Beträge sind nach den für die

Einhebung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen

zu behandeln. Der abzuführende Abgabenbetrag

ermäßigt sich auf 6 v. H., wenn die Entnahme

aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben

Jahren erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt,

wenn die Wertpapiere bis zur Tilgung im Depot

belassen werden. Dies gilt nicht, wenn zwischen

der Anschaffung und einer Tilgung, die auf eine

vorzeitige Kündigung zurückzuführen ist, ein

Zeitraum von weniger als sieben Jahren liegt.

(4) Kreditunternehmungen, die hinterlegte

Wertpapiere ausfolgen und die Abgabenabfuhr

gemäß Abs. 3 schuldhaft unterlassen, haben

— unbeschadet des Fortbestandes der Verpflichtung

für diese Abfuhr — 50 v. H. des Nennbetrages

dieser Wertpapiere an die zuständige

Finanzlandesdirektion abzuführen.

(5) Die Übertragung von Wertpapieren aus der

Girosammeiverwahrung in die Sonderverwahrung

gilt nicht als Entnahme aus dem Depot im

Sinne des Abs. 3, wenn die Wertpapiere von der

Kreditunternehmung verwahrt werden, bei der

sie erworben worden sind.

(6) Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen

gilt weder als Erwerb noch als Entnahme

aus dem Depot im Sinne der vorstehenden

Vorschriften, wenn die Konvertierung im

Auftrag des Steuerpflichtigen durch die Kreditunternehmung,

bei der die Wertpapiere hinterlegt

worden sind, durchgeführt wird und die eingetauschten

Wertpapiere bei dieser Kreditunternehmung

im Depot bleiben.

(7) Beim Umtausch von Wandelschuldverschreibungen

in Aktien gelten die Bestimmungen

des Abs. 6 sinngemäß. Die Abgabenabfuhr

(Abs. 3) entfällt in diesem Fall zur Gänze, wenn

die eingetauschten Aktien bis zum Endzeitpunkt

der planmäßigen Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen

im Depot belassen werden.

(8) Die zuständige Finanzlandesdirektion kann

in berücksichtigungswürdigen Fällen einem Wechsel

des Depots zu einer anderen inländischen Kreditunternehmung

zustimmen, wenn die übernehmende

Kreditunternehmung die Verpflichtungen

der übertragenden Kreditunternehmung

nach den Abs. 2 bis 4 übernimmt.

(9) Die Zinsen aus gemäß Abs. 1 begünstigt

angeschafften Wertpapieren sind, soweit sie auf

die Zeit der Hinterlegung entfallen, steuerfrei."

Artikel II

(1) Die im Artikel I Z. 6 enthaltenen Bestimmungen

sind erstmals anzuwenden

a) § 6 c und § 6 d bei der Veranlagung für

das Kalenderjahr 1967,

b) § 6 e bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1968.

(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 2, 5

und 7 sind erstmals bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 1967 anzuwenden.

(3) Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 5 des

Einkommensteuergesetzes in der Fassung dieses

Bundesgesetzes ist erstmals auf die im Wirtschaftsjahr

1967 (1966/1967) eintretenden Verluste

anzuwenden. Für die in den Wirtschaftsjahren

bis einschließlich 1966 entstandenen Verluste

gelten die bisherigen Bestimmungen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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