Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
155_1964 AT

155. Bundesgesetz: Erhöhung von Bezügen der Bediensteten des Dorotheums.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Bundesgesetz: Erhöhung von Bezügen der Bediensteten des Dorotheums.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Teil des Monatsbezuges der Bediensteten

des Dorotheums, der sich aus den §§ 4

und 5 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1958,

BGBl. Nr. 161, über die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung der Bediensteten des Dorotheums,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 2/1962, aus Artikel II Abs. 4 und 5 des

letztgenannten Bundesgesetzes und aus § 1 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 318/1963 ergibt, ist um

4 v. H., mindestens aber um 80 S zu erhöhen.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August

1964 in Kraft.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres, soweit

jedoch in den nach § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung

der Bediensteten des Dorotheums anzuwendenden

Vorschriften die Mitwirkung des Bundeskanzleramtes

und des Bundesministeriums für Finanzen

vorgesehen ist, im Einvernehmen mit diesen

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →