155. Bundesgesetz: Erhöhung von Bezügen der Bediensteten des Dorotheums.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Teil des Monatsbezuges der Bediensteten
des Dorotheums, der sich aus den §§ 4
und 5 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1958,
BGBl. Nr. 161, über die dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung der Bediensteten des Dorotheums,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 2/1962, aus Artikel II Abs. 4 und 5 des
letztgenannten Bundesgesetzes und aus § 1 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 318/1963 ergibt, ist um
4 v. H., mindestens aber um 80 S zu erhöhen.
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August
1964 in Kraft.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres, soweit
jedoch in den nach § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung
der Bediensteten des Dorotheums anzuwendenden
Vorschriften die Mitwirkung des Bundeskanzleramtes
und des Bundesministeriums für Finanzen
vorgesehen ist, im Einvernehmen mit diesen
betraut.