155. Verordnung: Lehrpläne für Berufspädagogische Lehranstalten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6
und 112, wird verordnet
§ 1. Für die Berufspädagogische Lehranstalt für
den hauswirtschaftlichen Fachunterricht wird der
in der Anlage A, für die Berufspädagogische Lehranstalt
für den gewerblichen Fachunterricht der
Fachrichtungen Damenkleidermachen, Herrenkleidermachen,
Wäschewarenerzeugung und
Kunststicken der in der Anlage B enthaltene
Lehrplan (jeweils mit Ausnahme der darin unter
III. wiedergegebenen beziehungsweise genannten
Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit
1. September 1963 in Kraft gesetzt.
§ 2. Die Landesschulräte werden gemäß § 6
Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,
nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche
Lehrplanbestimmungen über die in der
Stundentafel des in der Anlage A enthaltenen
Lehrplanes vorgesehene Gesamtstundenzahl
hinaus zusätzliche Wochenstunden unter Erhöhung
des Stundenausmaßes von im Lehrplan
angeführten Unterrichtsgegenständen oder unter
Einführung von einem oder zwei zusätzlichen
Pflichtgegenständen festzusetzen, soweit dadurch
eine Gesamtwochenstundenzahl von 46 nicht
überschritten wird. Vor Erlassung der zusätzlichen
Lehrplanbestimmungen sind die Leitungen
der betreffenden Schulen zu hören.
Artikel II.
Bekanntmachung.
Die jeweils unter III. der Anlagen wiedergegebenen
beziehungsweise genannten Lehrpläne
für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden
Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des
Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung der
Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl.
Nr. 243, bekanntgemacht.