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155_1963 AT

155. Verordnung: Lehrpläne für Berufspädagogische Lehranstalten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Verordnung: Lehrpläne für Berufspädagogische Lehranstalten.

Artikel I.

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6

und 112, wird verordnet

§ 1. Für die Berufspädagogische Lehranstalt für

den hauswirtschaftlichen Fachunterricht wird der

in der Anlage A, für die Berufspädagogische Lehranstalt

für den gewerblichen Fachunterricht der

Fachrichtungen Damenkleidermachen, Herrenkleidermachen,

Wäschewarenerzeugung und

Kunststicken der in der Anlage B enthaltene

Lehrplan (jeweils mit Ausnahme der darin unter

III. wiedergegebenen beziehungsweise genannten

Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit

1. September 1963 in Kraft gesetzt.

§ 2. Die Landesschulräte werden gemäß § 6

Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,

nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche

Lehrplanbestimmungen über die in der

Stundentafel des in der Anlage A enthaltenen

Lehrplanes vorgesehene Gesamtstundenzahl

hinaus zusätzliche Wochenstunden unter Erhöhung

des Stundenausmaßes von im Lehrplan

angeführten Unterrichtsgegenständen oder unter

Einführung von einem oder zwei zusätzlichen

Pflichtgegenständen festzusetzen, soweit dadurch

eine Gesamtwochenstundenzahl von 46 nicht

überschritten wird. Vor Erlassung der zusätzlichen

Lehrplanbestimmungen sind die Leitungen

der betreffenden Schulen zu hören.

Artikel II.

Bekanntmachung.

Die jeweils unter III. der Anlagen wiedergegebenen

beziehungsweise genannten Lehrpläne

für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden

Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des

Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung der

Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl.

Nr. 243, bekanntgemacht.

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