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155_1962 AT

155. Luftverkehrsabkommen zwischen Österreich und Spanien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Luftverkehrsabkommen zwischen Österreich und Spanien.

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung von Spanien sind

als Signatarstaaten des 1944 in Chicago unterzeichneten

Abkommens über die internationale

Zivilluftfahrt

in Übereinstimmung mit den Empfehlungen

der Europäischen Zivilluftfahrtskonferenz und

vom Wunsche geleitet, den Zivilluftverkehr

zwischen den Gebieten Österreichs und Spaniens

zu regeln und zu fördern, übereingekommen,

dies durch die folgenden Bestimmungen in Kraft

zu setzen

Artikel 1. Flugverkehrsrechte.

(1) Jeder Vertragsschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die in dem vorliegenden

Abkommen bezeichneten Rechte zum

Zwecke der Errichtung regelmäßiger internationaler

Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken.

Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim

Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf den festgelegten

Flugstrecken das Recht

a) das Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ohne Landung zu überfliegen,

b) im Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles zu nichtgewerbsmäßigen Zwecken zu

landen,

c) im Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles an den in den Flugstreckenplänen

bezeichneten Punkten zu landen, um, unter

Ausschluß jeder auf diesem Gebiet stattfindenden

Kabotage, im Rahmen des internationalen

Luftverkehrs Fluggäste, Post

und Fracht aufzunehmen und abzusetzen.

(2) Die Flugstrecken, auf denen die namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen berechtigt

sind, internationale Fluglinien zu betreiben, sollen

in einem Flugstreckenplan festgelegt werden (in

der Folge „vereinbarte Fluglinien" und „festgelegte

Flugstrecken" genannt), der durch die

Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile zu vereinbaren ist.

Artikel 2. Erforderliche Bewilligungen.

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder

mehrere Fluglinienunternehmen schriftlich zum

Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken namhaft zu machen.

(2) Nach Empfang dieser Namhaftmachung erteilt

der andere Vertragschließende Teil — gemäß

den Bestimmungen der Abs. 4 und 5

dieses Artikels — dem oder den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen unverzüglich die

erforderlichen Bewilligungen.

(3) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

durch schriftliche Benachrichtigung des anderen

Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung

eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und

ein anderes Fluglinienunternehmen namhaft zu

machen.

(4) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden

Teiles können von einem durch den

anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen gemäß den Bestimmungen

des Abkommens über die internationale

Zivilluftfahrt (Chicago 1944) den Nachweis

verlangen, daß es in der Lage ist, die Voraussetzungen

jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen,

die von diesen Luftfahrtbehörden auf

den Betrieb von internationalen Fluglinien normaler-

und billigerweise angewendet werden.

(5) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die Erteilung der in Abs. 2 angeführten Bewilligungen

zu verweigern, falls nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums

und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei dem Vertragschließenden Teil,

der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht

hat, oder dessen Staatsangehörigen liegen.

(6) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und

zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen

— vorausgesetzt, daß ein gemäß den

Bestimmungen des Artikels 6 des. vorliegenden

Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese

Fluglinien in Kraft gesetzt ist.

Artikel 3. Widerruf und Untersagung.

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

eine einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

erteilte Bewilligung zu widerrufen oder

die Ausübung der in Artikel 1 des vorliegenden

Abkommens umschriebenen Rechte durch dieses

Fluglinienunternehmen zu untersagen,

a) wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß

ein wesentlicher Teil des Eigentums und

die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei dem Vertragschließenden

Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat, oder bei Staatsangehörigen

dieses Vertragschließenden Teiles liegen,

oder

b) wenn dieses Fluglinienunternehmen die Gesetze

und Vorschriften des Vertragschließenden

Teiles, der diese Rechte gewährt,

nicht befolgt, oder

c) wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer

Weise unterläßt, den Betrieb gemäß

den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen

Bedingungen durchzuführen.

(2) Falls ein sofortiger Widerruf oder eine sofortige

Untersagung nicht erforderlich ist, um

weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften

zu verhindern, soll dieses Recht erst nach Beratung

mit dem anderen Vertragschließenden

Teil ausgeübt werden.

Artikel 4. Befreiungen von Zöllen und Abgaben.

(1) Luftfahrzeuge, die von den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden

Teiles auf internationalen Fluglinien

betrieben werden, ihre normale Ausrüstung, der

Vorrat an Kraftstoff und Schmieröl sowie Bordvorräte

(einschließlich Bordverpflegung, Getränke

und Tabakwaren) an Bord eines solchen Luftfahrzeuges

sind von Zöllen, Untersuchungsgebühren

und anderen Abgaben und Gebühren bei

der Ankunft im Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles befreit, vorausgesetzt, daß

diese Ausrüstung und diese Vorräte bis zur Wiederausfuhr

an Bord verbleiben.

(2) Mit Ausnahme der sich auf geleistete

Dienste beziehenden Entgelte sind von den in

Abs. 1 angeführten Gebühren und Abgaben

befreit

a) Bordvorräte, die im Gebiet eines Vertragschließenden

Teiles innerhalb der durch die

Behörden dieses Vertragschließenden Teiles

festgesetzten Grenzen an Bord genommen

werden und zum Gebrauch an Bord jener

Luftfahrzeuge bestimmt sind, die auf internationalen

Fluglinien des anderen Vertragschließenden

Teiles verwendet werden;

b) Ersatzteile, die in das Gebiet eines Vertragschließenden

Teiles zum Zwecke der War-

tung und Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt

werden, die auf internationalen

Fluglinien durch die namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden

Teiles verwendet werden;

c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte

für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von

den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzt

werden; dies gilt auch dann, wenn

diese Vorräte auf einem Teil des Fluges verbraucht

werden, der über das Gebiet des

Vertragschließenden Teiles führt, in dem sie

an Bord genommen wurden.

Die unter lit. a, b und c angeführten Gegenstände

können unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle

gehalten werden.

(3) Die normale Ausrüstung sowie andere Gegenstände

und Vorräte, die sich an Bord des

Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles

befinden, dürfen im Gebiete eines anderen Vertragschließenden

Teiles nur mit Zustimmung der

Zollbehörden dieses Gebietes entladen werden.

In diesem Falle können sie bis zum Zeitpunkt

ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung

gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht

der obgenannten Behörden gehalten werden.

(4) Transitpassagiere sollen im Gebiet eines

Vertragschließenden Teiles höchstens einer vereinfachten

Zollkontrolle unterzogen werden. Gepäck

und Fracht im direkten Transitverkehr sollen

von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben

befreit sein.

Artikel 5. Kapazitätsvorschriften.

(1) Den Fluglinienunternehmen der beiden

Vertragschließenden Teile soll in gerechter und

gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten

Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

zwischen ihren jeweiligen Gebieten gegeben

werden.

(2) Die Vertragschließenden Teile haben auf

den gemeinsamen Flugstrecken die gegenseitigen

Interessen zu berücksichtigen und die diesbezüglichen

Fluglinien nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

(3) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der beiden Vertragschließenden

Teile betriebenen vereinbarten Fluglinien sollen

in enger Beziehung zu dem Verkehrsbedürfnis

auf den festgelegten Flugstrecken stehen und als

Hauptaufgabe die Bereitstellung einer Kapazität

haben, die bei angemessener Ausnützung ausreicht,

den jeweiligen und normalerweise voraussehbaren

Beförderungsbedarf für Fluggäste,

Fracht und Post zwischen dem Gebiet des das

Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden

Teiles und dem letzten Bestimmungsland

des Verkehrs zu decken.

(4) Das Beförderungsangebot für Fluggäste,

Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten

Flugstrecken im. Gebiet anderer Staaten

als jener, die das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht haben, aufgenommen oder abgesetzt

werden, soll dem allgemeinen Grundsatz entsprechen,

daß sich die Kapazität nach

a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland

und den Bestimmungsländern,

b) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen

Betriebes der betreffenden Fluglinien und

c) der Verkehrsnachfrage in den durchquerten

Gebieten, unter Berücksichtigung örtlicher

und regionaler Fluglinien

richtet.

Artikel 6. Beförderungstarife.

(1) Die von den Fluglinienunternehmen eines

Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in

das oder aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles zu berechnenden Beförderungstarife

sollen angemessen sein und unter Bedachtnahme

auf alle einschlägigen Faktoren, insbesondere

auf die Wirtschaftlichkeit des Betriebes,

auf einen angemessenen Gewinn sowie auf die

Tarife anderer Fluglinienunternehmen auf den

gleichen Flugstrecken festgelegt werden.

(2) Die in Abs. 1 dieses Artikels genannten

Tarife sollen wenn möglich zwischen den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen beider

Vertragschließender Teile in Beratung mit anderen

Fluglinienunternehmen, welche die ganze

oder einen Teil dieser Strecke befliegen, vereinbart

werden. Eine solche Vereinbarung soll wenn

möglich das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen

Lufttransportverbandes (IATA) berücksichtigen.

(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife

sollen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile spätestens 30 Tage vor dem vorgeschlagenen

Zeitpunkt ihrer Einführung zur

Genehmigung vorgelegt werden. In besonderen

Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung

der genannten Behörden herabgesetzt

werden.

(4) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

nicht auf einen Tarif einigen

oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif

gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 dieses Artikels

nicht festgelegt werden oder gibt ein Vertragschließender

Teil dem anderen während der

ersten 15 Tage der in Abs. 3 genannten 30tägigen

Frist seinen Wunsch auf Abänderung eines gemäß

den Bestimmungen des Abs. 2 dieses Artikels

vereinbarten Tarifes bekannt, so sollen die Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile versuchen,

den Tarif im gegenseitigen Einvernehmen

zu bestimmen.

(5) Können die Luftfahrtbehörden sich nicht

über die Genehmigung eines gemäß Abs. 3 dieses

Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festsetzung

eines Tarifes gemäß Abs. 4 einigen, so

soll die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen

des Artikels 12 des vorliegenden

Abkommens beigelegt werden.

(6) Gemäß den Bestimmungen des Abs. 3 dieses

Artikels kann ein Tarif, den die Luftfahrtbehörden

eines Vertragschließenden Teiles nicht genehmigt

haben, nicht in Kraft treten.

(7) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft,

bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses

Artikels genehmigt worden sind.

Artikel 7. Statistik.

Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden

Teiles sollen den Luftfahrtbehörden des anderen

Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen

alle statistischen Unterlagen übermitteln,

die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung

der auf den vereinbarten Fluglinien von den

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des

anderen Vertragschließenden Teiles bereitgestellten

Kapazität erforderlich erscheinen. Derartige

Unterlagen sollen alle Angaben umfassen, die zur

Feststellung des Umfanges des von diesen Fluglinienunternehmen

auf den vereinbarten Fluglinien

beförderten Verkehrs erforderlich sind.

Artikel 8. Beratungen.

Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile sollen sich von Zeit zu Zeit im Geiste

einer engen Zusammenarbeit beraten, um die zufriedenstellende

Anwendung der Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens zu gewährleisten.

Artikel 9. Abänderung des Abkommens.

(1) Wenn ein Vertragschließender Teil es für

zweckmäßig hält, eine Bestimmung des vorliegenden

Abkommens abzuändern, kann er eine

Beratung mit dem anderen Vertragschließenden

Teil verlangen. Eine solche Beratung, die zwischen

den Luftfahrtbehörden mündlich oder

schriftlich durchgeführt werden kann, soll innerhalb

einer Frist von 60 (sechzig) Tagen, gerechnet

vom Datum des Ersuchens, beginnen. Alle derart

vereinbarten Abänderungen werden in Kraft

treten, sobald sie durch diplomatischen Notenwechsel

bestätigt worden sind.

(2) Abänderungen der Anhänge einschließlich

des Flugstreckenplanes können durch unmittelbare

Vereinbarung der zuständigen Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile erfolgen.

Artikel 10. Auswirkung multilateraler Abkommen.

Das vorliegende Abkommen und seine Anhänge

sollen abgeändert werden, soweit dies zur

Anpassung an ein für beide Vertragschließenden

Teile verbindliches multilaterales Übereinkommen

erforderlich ist.

Artikel 11. Kündigung.

Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen

Vertragschließenden Teil jederzeit seinen

Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen

zu kündigen. Eine solche Bekanntgabe soll

gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

mitgeteilt werden. In einem solchen

Fall läuft das Abkommen zwölf Monate nach

dem Zeitpunkt des Erhaltes der Bekanntgabe

beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern

die Kündigung nicht vor Ablauf dieser Frist

einvernehmlich zurückgezogen wird. Erfolgt

keine Empfangsbestätigung durch den anderen

Vertragschließenden Teil, so gilt die Kündigung

als vierzehn Tage nach Empfang durch die Internationale

Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Artikel 12. Beilegung von Meinungsverschiedenheiten.

(1) Wenn zwischen den Vertragschließenden

Teilen über die Auslegung oder Anwendung des

vorliegenden Abkommens irgendeine Meinungsverschiedenheit

entsteht, so sollen die Vertragschließenden

Teile sich zunächst bemühen, diese

durch direkte Verhandlungen beizulegen.

(2) Kommen die Vertragschließenden Teile auf

dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, so

kann die Meinungsverschiedenheit einvernehmlich

einer Person oder einer Organisation oder auf

Ersuchen eines Vertragschließenden Teiles einem

Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern, von denen

je einer von einem Vertragschließenden Teil namhaft

zu machen und der dritte von den beiden

auf diese Weise ernannten Schiedsrichtern zu bestimmen

ist, zur Entscheidung vorgelegt werden.

Jeder Vertragschließende Teil soll innerhalb von

sechzig Tagen vom Zeitpunkt des Einganges einer

diplomatischen Note des einen Vertragschließenden

Teiles beim anderen, in der um eine schiedsrichterliche

Entscheidung der Meinungsverschiedenheit

ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft

machen. Der dritte Schiedsrichter soll innerhalb

von weiteren sechzig Tagen bestimmt werden.

Wenn einer der Vertragschließenden Teile

verabsäumt, innerhalb der festgelegten Frist einen

Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn

der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der festgelegten

Frist ernannt wird, so kann jeder der

Vertragschließenden Teile den Präsidenten des

Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter,

wie es der Fall erfordert, zu bestimmen.

In einem solchen Fall soll der dritte Schiedsrichter

ein Staatsangehöriger eines dritten Staates

sein und als Präsident des Schiedsgerichtes fungieren.

(3) Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, jede nach Abs. 2 dieses Artikels ergangene

Entscheidung zu befolgen.

Artikel 13. Registrierung.

Das. vorliegende Abkommen und jeder Notenaustausch

gemäß Artikel 9 Abs. 1 sollen bei der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registriert

werden.

Artikel 14. Unterzeichnung.

Das vorliegende Abkommen tritt an dem Tage

in Kraft, an dem sich die Vertragschließenden

Teile durch Notenwechsel, der so bald wie möglich

in Wien stattfinden soll, mitteilen, daß das

Abkommen entsprechend ihren verfassungsmäßigen

Bestimmungen genehmigt wurde.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,

hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende

Abkommen unterzeichnet und mit ihren

Siegeln versehen.

Geschehen am 19. Februar 1962 zu Wien

in doppelter Ausfertigung in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise maßgebend sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

B. Kreisky m. p.

Für die Regierung Spaniens

J. S. de Erice m. p.

Anhang.

Flugstreckenplan.

Dieses Abkommen wurde gemäß seinem Artikel 14 durch Notenwechsel mit Wirksamkeit vom 11. Mai 1962 in Kraft gesetzt.

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