155. Luftverkehrsabkommen zwischen Österreich und Spanien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung von Spanien sind
als Signatarstaaten des 1944 in Chicago unterzeichneten
Abkommens über die internationale
Zivilluftfahrt
in Übereinstimmung mit den Empfehlungen
der Europäischen Zivilluftfahrtskonferenz und
vom Wunsche geleitet, den Zivilluftverkehr
zwischen den Gebieten Österreichs und Spaniens
zu regeln und zu fördern, übereingekommen,
dies durch die folgenden Bestimmungen in Kraft
zu setzen
Artikel 1. Flugverkehrsrechte.
(1) Jeder Vertragsschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die in dem vorliegenden
Abkommen bezeichneten Rechte zum
Zwecke der Errichtung regelmäßiger internationaler
Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken.
Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim
Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf den festgelegten
Flugstrecken das Recht
a) das Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ohne Landung zu überfliegen,
b) im Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles zu nichtgewerbsmäßigen Zwecken zu
landen,
c) im Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles an den in den Flugstreckenplänen
bezeichneten Punkten zu landen, um, unter
Ausschluß jeder auf diesem Gebiet stattfindenden
Kabotage, im Rahmen des internationalen
Luftverkehrs Fluggäste, Post
und Fracht aufzunehmen und abzusetzen.
(2) Die Flugstrecken, auf denen die namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen berechtigt
sind, internationale Fluglinien zu betreiben, sollen
in einem Flugstreckenplan festgelegt werden (in
der Folge „vereinbarte Fluglinien" und „festgelegte
Flugstrecken" genannt), der durch die
Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile zu vereinbaren ist.
Artikel 2. Erforderliche Bewilligungen.
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder
mehrere Fluglinienunternehmen schriftlich zum
Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken namhaft zu machen.
(2) Nach Empfang dieser Namhaftmachung erteilt
der andere Vertragschließende Teil — gemäß
den Bestimmungen der Abs. 4 und 5
dieses Artikels — dem oder den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen unverzüglich die
erforderlichen Bewilligungen.
(3) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
durch schriftliche Benachrichtigung des anderen
Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung
eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und
ein anderes Fluglinienunternehmen namhaft zu
machen.
(4) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden
Teiles können von einem durch den
anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen gemäß den Bestimmungen
des Abkommens über die internationale
Zivilluftfahrt (Chicago 1944) den Nachweis
verlangen, daß es in der Lage ist, die Voraussetzungen
jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen,
die von diesen Luftfahrtbehörden auf
den Betrieb von internationalen Fluglinien normaler-
und billigerweise angewendet werden.
(5) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die Erteilung der in Abs. 2 angeführten Bewilligungen
zu verweigern, falls nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums
und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei dem Vertragschließenden Teil,
der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht
hat, oder dessen Staatsangehörigen liegen.
(6) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und
zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit
den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen
— vorausgesetzt, daß ein gemäß den
Bestimmungen des Artikels 6 des. vorliegenden
Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese
Fluglinien in Kraft gesetzt ist.
Artikel 3. Widerruf und Untersagung.
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
eine einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
erteilte Bewilligung zu widerrufen oder
die Ausübung der in Artikel 1 des vorliegenden
Abkommens umschriebenen Rechte durch dieses
Fluglinienunternehmen zu untersagen,
a) wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß
ein wesentlicher Teil des Eigentums und
die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei dem Vertragschließenden
Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat, oder bei Staatsangehörigen
dieses Vertragschließenden Teiles liegen,
oder
b) wenn dieses Fluglinienunternehmen die Gesetze
und Vorschriften des Vertragschließenden
Teiles, der diese Rechte gewährt,
nicht befolgt, oder
c) wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer
Weise unterläßt, den Betrieb gemäß
den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen
Bedingungen durchzuführen.
(2) Falls ein sofortiger Widerruf oder eine sofortige
Untersagung nicht erforderlich ist, um
weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften
zu verhindern, soll dieses Recht erst nach Beratung
mit dem anderen Vertragschließenden
Teil ausgeübt werden.
Artikel 4. Befreiungen von Zöllen und Abgaben.
(1) Luftfahrzeuge, die von den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden
Teiles auf internationalen Fluglinien
betrieben werden, ihre normale Ausrüstung, der
Vorrat an Kraftstoff und Schmieröl sowie Bordvorräte
(einschließlich Bordverpflegung, Getränke
und Tabakwaren) an Bord eines solchen Luftfahrzeuges
sind von Zöllen, Untersuchungsgebühren
und anderen Abgaben und Gebühren bei
der Ankunft im Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles befreit, vorausgesetzt, daß
diese Ausrüstung und diese Vorräte bis zur Wiederausfuhr
an Bord verbleiben.
(2) Mit Ausnahme der sich auf geleistete
Dienste beziehenden Entgelte sind von den in
Abs. 1 angeführten Gebühren und Abgaben
befreit
a) Bordvorräte, die im Gebiet eines Vertragschließenden
Teiles innerhalb der durch die
Behörden dieses Vertragschließenden Teiles
festgesetzten Grenzen an Bord genommen
werden und zum Gebrauch an Bord jener
Luftfahrzeuge bestimmt sind, die auf internationalen
Fluglinien des anderen Vertragschließenden
Teiles verwendet werden;
b) Ersatzteile, die in das Gebiet eines Vertragschließenden
Teiles zum Zwecke der War-
tung und Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt
werden, die auf internationalen
Fluglinien durch die namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden
Teiles verwendet werden;
c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte
für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von
den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzt
werden; dies gilt auch dann, wenn
diese Vorräte auf einem Teil des Fluges verbraucht
werden, der über das Gebiet des
Vertragschließenden Teiles führt, in dem sie
an Bord genommen wurden.
Die unter lit. a, b und c angeführten Gegenstände
können unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle
gehalten werden.
(3) Die normale Ausrüstung sowie andere Gegenstände
und Vorräte, die sich an Bord des
Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles
befinden, dürfen im Gebiete eines anderen Vertragschließenden
Teiles nur mit Zustimmung der
Zollbehörden dieses Gebietes entladen werden.
In diesem Falle können sie bis zum Zeitpunkt
ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung
gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht
der obgenannten Behörden gehalten werden.
(4) Transitpassagiere sollen im Gebiet eines
Vertragschließenden Teiles höchstens einer vereinfachten
Zollkontrolle unterzogen werden. Gepäck
und Fracht im direkten Transitverkehr sollen
von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben
befreit sein.
Artikel 5. Kapazitätsvorschriften.
(1) Den Fluglinienunternehmen der beiden
Vertragschließenden Teile soll in gerechter und
gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten
Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
zwischen ihren jeweiligen Gebieten gegeben
werden.
(2) Die Vertragschließenden Teile haben auf
den gemeinsamen Flugstrecken die gegenseitigen
Interessen zu berücksichtigen und die diesbezüglichen
Fluglinien nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der beiden Vertragschließenden
Teile betriebenen vereinbarten Fluglinien sollen
in enger Beziehung zu dem Verkehrsbedürfnis
auf den festgelegten Flugstrecken stehen und als
Hauptaufgabe die Bereitstellung einer Kapazität
haben, die bei angemessener Ausnützung ausreicht,
den jeweiligen und normalerweise voraussehbaren
Beförderungsbedarf für Fluggäste,
Fracht und Post zwischen dem Gebiet des das
Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden
Teiles und dem letzten Bestimmungsland
des Verkehrs zu decken.
(4) Das Beförderungsangebot für Fluggäste,
Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten
Flugstrecken im. Gebiet anderer Staaten
als jener, die das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht haben, aufgenommen oder abgesetzt
werden, soll dem allgemeinen Grundsatz entsprechen,
daß sich die Kapazität nach
a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland
und den Bestimmungsländern,
b) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen
Betriebes der betreffenden Fluglinien und
c) der Verkehrsnachfrage in den durchquerten
Gebieten, unter Berücksichtigung örtlicher
und regionaler Fluglinien
richtet.
Artikel 6. Beförderungstarife.
(1) Die von den Fluglinienunternehmen eines
Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in
das oder aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles zu berechnenden Beförderungstarife
sollen angemessen sein und unter Bedachtnahme
auf alle einschlägigen Faktoren, insbesondere
auf die Wirtschaftlichkeit des Betriebes,
auf einen angemessenen Gewinn sowie auf die
Tarife anderer Fluglinienunternehmen auf den
gleichen Flugstrecken festgelegt werden.
(2) Die in Abs. 1 dieses Artikels genannten
Tarife sollen wenn möglich zwischen den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen beider
Vertragschließender Teile in Beratung mit anderen
Fluglinienunternehmen, welche die ganze
oder einen Teil dieser Strecke befliegen, vereinbart
werden. Eine solche Vereinbarung soll wenn
möglich das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen
Lufttransportverbandes (IATA) berücksichtigen.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife
sollen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile spätestens 30 Tage vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt ihrer Einführung zur
Genehmigung vorgelegt werden. In besonderen
Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung
der genannten Behörden herabgesetzt
werden.
(4) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
nicht auf einen Tarif einigen
oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif
gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 dieses Artikels
nicht festgelegt werden oder gibt ein Vertragschließender
Teil dem anderen während der
ersten 15 Tage der in Abs. 3 genannten 30tägigen
Frist seinen Wunsch auf Abänderung eines gemäß
den Bestimmungen des Abs. 2 dieses Artikels
vereinbarten Tarifes bekannt, so sollen die Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile versuchen,
den Tarif im gegenseitigen Einvernehmen
zu bestimmen.
(5) Können die Luftfahrtbehörden sich nicht
über die Genehmigung eines gemäß Abs. 3 dieses
Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festsetzung
eines Tarifes gemäß Abs. 4 einigen, so
soll die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen
des Artikels 12 des vorliegenden
Abkommens beigelegt werden.
(6) Gemäß den Bestimmungen des Abs. 3 dieses
Artikels kann ein Tarif, den die Luftfahrtbehörden
eines Vertragschließenden Teiles nicht genehmigt
haben, nicht in Kraft treten.
(7) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft,
bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses
Artikels genehmigt worden sind.
Artikel 7. Statistik.
Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden
Teiles sollen den Luftfahrtbehörden des anderen
Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen
alle statistischen Unterlagen übermitteln,
die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung
der auf den vereinbarten Fluglinien von den
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des
anderen Vertragschließenden Teiles bereitgestellten
Kapazität erforderlich erscheinen. Derartige
Unterlagen sollen alle Angaben umfassen, die zur
Feststellung des Umfanges des von diesen Fluglinienunternehmen
auf den vereinbarten Fluglinien
beförderten Verkehrs erforderlich sind.
Artikel 8. Beratungen.
Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile sollen sich von Zeit zu Zeit im Geiste
einer engen Zusammenarbeit beraten, um die zufriedenstellende
Anwendung der Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens zu gewährleisten.
Artikel 9. Abänderung des Abkommens.
(1) Wenn ein Vertragschließender Teil es für
zweckmäßig hält, eine Bestimmung des vorliegenden
Abkommens abzuändern, kann er eine
Beratung mit dem anderen Vertragschließenden
Teil verlangen. Eine solche Beratung, die zwischen
den Luftfahrtbehörden mündlich oder
schriftlich durchgeführt werden kann, soll innerhalb
einer Frist von 60 (sechzig) Tagen, gerechnet
vom Datum des Ersuchens, beginnen. Alle derart
vereinbarten Abänderungen werden in Kraft
treten, sobald sie durch diplomatischen Notenwechsel
bestätigt worden sind.
(2) Abänderungen der Anhänge einschließlich
des Flugstreckenplanes können durch unmittelbare
Vereinbarung der zuständigen Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile erfolgen.
Artikel 10. Auswirkung multilateraler Abkommen.
Das vorliegende Abkommen und seine Anhänge
sollen abgeändert werden, soweit dies zur
Anpassung an ein für beide Vertragschließenden
Teile verbindliches multilaterales Übereinkommen
erforderlich ist.
Artikel 11. Kündigung.
Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen
Vertragschließenden Teil jederzeit seinen
Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen
zu kündigen. Eine solche Bekanntgabe soll
gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
mitgeteilt werden. In einem solchen
Fall läuft das Abkommen zwölf Monate nach
dem Zeitpunkt des Erhaltes der Bekanntgabe
beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern
die Kündigung nicht vor Ablauf dieser Frist
einvernehmlich zurückgezogen wird. Erfolgt
keine Empfangsbestätigung durch den anderen
Vertragschließenden Teil, so gilt die Kündigung
als vierzehn Tage nach Empfang durch die Internationale
Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel 12. Beilegung von Meinungsverschiedenheiten.
(1) Wenn zwischen den Vertragschließenden
Teilen über die Auslegung oder Anwendung des
vorliegenden Abkommens irgendeine Meinungsverschiedenheit
entsteht, so sollen die Vertragschließenden
Teile sich zunächst bemühen, diese
durch direkte Verhandlungen beizulegen.
(2) Kommen die Vertragschließenden Teile auf
dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, so
kann die Meinungsverschiedenheit einvernehmlich
einer Person oder einer Organisation oder auf
Ersuchen eines Vertragschließenden Teiles einem
Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern, von denen
je einer von einem Vertragschließenden Teil namhaft
zu machen und der dritte von den beiden
auf diese Weise ernannten Schiedsrichtern zu bestimmen
ist, zur Entscheidung vorgelegt werden.
Jeder Vertragschließende Teil soll innerhalb von
sechzig Tagen vom Zeitpunkt des Einganges einer
diplomatischen Note des einen Vertragschließenden
Teiles beim anderen, in der um eine schiedsrichterliche
Entscheidung der Meinungsverschiedenheit
ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft
machen. Der dritte Schiedsrichter soll innerhalb
von weiteren sechzig Tagen bestimmt werden.
Wenn einer der Vertragschließenden Teile
verabsäumt, innerhalb der festgelegten Frist einen
Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn
der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der festgelegten
Frist ernannt wird, so kann jeder der
Vertragschließenden Teile den Präsidenten des
Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter,
wie es der Fall erfordert, zu bestimmen.
In einem solchen Fall soll der dritte Schiedsrichter
ein Staatsangehöriger eines dritten Staates
sein und als Präsident des Schiedsgerichtes fungieren.
(3) Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, jede nach Abs. 2 dieses Artikels ergangene
Entscheidung zu befolgen.
Artikel 13. Registrierung.
Das. vorliegende Abkommen und jeder Notenaustausch
gemäß Artikel 9 Abs. 1 sollen bei der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registriert
werden.
Artikel 14. Unterzeichnung.
Das vorliegende Abkommen tritt an dem Tage
in Kraft, an dem sich die Vertragschließenden
Teile durch Notenwechsel, der so bald wie möglich
in Wien stattfinden soll, mitteilen, daß das
Abkommen entsprechend ihren verfassungsmäßigen
Bestimmungen genehmigt wurde.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,
hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende
Abkommen unterzeichnet und mit ihren
Siegeln versehen.
Geschehen am 19. Februar 1962 zu Wien
in doppelter Ausfertigung in deutscher und spanischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise maßgebend sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
B. Kreisky m. p.
Für die Regierung Spaniens
J. S. de Erice m. p.
Anhang.
Flugstreckenplan.
Dieses Abkommen wurde gemäß seinem Artikel 14 durch Notenwechsel mit Wirksamkeit vom 11. Mai 1962 in Kraft gesetzt.