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155. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929 wird abgeändert wie folgt

1. Art. 30 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Geschäfte des Nationalrates werden

auf Grund eines besonderem) Bundesgesetzes geführt.

Das Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung

des Nationalrates, kann nur bei Anwesenheit

von mindestens der Hälfte der Mitglieder

und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln

der abgegebenen Stimmen beschlossen werden."

2. Art. 51 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Sein Inhalt darf nicht vor Beginn der Beratung

im Nationalrat veröffentlicht werden."

3. Art. 52 hat zu lauten

„Artikel 52. (1) Der Nationalrat und der

Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der

Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder

über alle Gegenstände der Vollziehung

zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte

zu verlangen sowie ihren Wünschen über die

Ausübung der Vollziehung in Entschließungen

Ausdruck zu geben.

(2) Jedes Mitglied des Nationalrates und des

Bundesrates ist befugt, in den Sitzungen des

Nationalrates oder des Bundesrates kurze mündliche

Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung

zu richten.

(3) Die nähere Regelung hinsichtlich des Fragerechtes

wird durch das Bundesgesetz, betreffend

die Geschäftsordnung des Nationalrates, sowie

durch die Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen."

4. Art. 121 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Rechnungshof verfaßt den Bundesrechnungsabschluß

und legt ihn dem Nationalrat

vor. Der Inhalt des Bundesrechnungsabschlusses

darf nicht vor Beginn der Beratung im Nationalrat

veröffentlicht werden."

5. Der letzte Satz des Art. 126 d Abs. 1 hat

zu lauten

„Der Jahrestätigkeitsbericht des Rechnungshofes

ist zu veröffentlichen; eine Veröffentlichung

seines Inhaltes darf jedoch nicht vor

Beginn der Beratung im Nationalrat erfolgen."

Artikel II.

(1) Bis zum Inkrafttreten des auf Grund des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung des

Art. I des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes

zu erlassenden Geschäftsordnungsgesetzes

des Nationalrates sind die Geschäfte des

Nationalrates auf Grund des Geschäftsordnungsgesetzes

des Nationalrates und der autonomen

Geschäftsordnung desselben, die zur Zeit der

Beschlußfassung des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes

gelten, zu führen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundes-Verfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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