155. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929 wird abgeändert wie folgt
1. Art. 30 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Geschäfte des Nationalrates werden
auf Grund eines besonderem) Bundesgesetzes geführt.
Das Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung
des Nationalrates, kann nur bei Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder
und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden."
2. Art. 51 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Sein Inhalt darf nicht vor Beginn der Beratung
im Nationalrat veröffentlicht werden."
3. Art. 52 hat zu lauten
„Artikel 52. (1) Der Nationalrat und der
Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der
Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder
über alle Gegenstände der Vollziehung
zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte
zu verlangen sowie ihren Wünschen über die
Ausübung der Vollziehung in Entschließungen
Ausdruck zu geben.
(2) Jedes Mitglied des Nationalrates und des
Bundesrates ist befugt, in den Sitzungen des
Nationalrates oder des Bundesrates kurze mündliche
Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung
zu richten.
(3) Die nähere Regelung hinsichtlich des Fragerechtes
wird durch das Bundesgesetz, betreffend
die Geschäftsordnung des Nationalrates, sowie
durch die Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen."
4. Art. 121 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Rechnungshof verfaßt den Bundesrechnungsabschluß
und legt ihn dem Nationalrat
vor. Der Inhalt des Bundesrechnungsabschlusses
darf nicht vor Beginn der Beratung im Nationalrat
veröffentlicht werden."
5. Der letzte Satz des Art. 126 d Abs. 1 hat
zu lauten
„Der Jahrestätigkeitsbericht des Rechnungshofes
ist zu veröffentlichen; eine Veröffentlichung
seines Inhaltes darf jedoch nicht vor
Beginn der Beratung im Nationalrat erfolgen."
Artikel II.
(1) Bis zum Inkrafttreten des auf Grund des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung des
Art. I des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes
zu erlassenden Geschäftsordnungsgesetzes
des Nationalrates sind die Geschäfte des
Nationalrates auf Grund des Geschäftsordnungsgesetzes
des Nationalrates und der autonomen
Geschäftsordnung desselben, die zur Zeit der
Beschlußfassung des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes
gelten, zu führen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundes-Verfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.