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155. Bundesgesetz: Landwirtschaftsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Bundesgesetz: Landwirtschaftsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

§ 1. (Verfassungsbestimmung.) Die Erlassung

und Aufhebung der Vorschriften des Abschnittes

II dieses Bundesgesetzes sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind für die Zeit vom

1. August 1960 bis 31. Juli 1965 auch in den

Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das

Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von

1929 etwas anderes vorsieht.

ABSCHNITT II.

A. Allgemeines.

§ 2. (1) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist davon auszugehen, daß es dessen

Zweck ist,

einen wirtschaftlich gesunden Bauernstand zu

erhalten,

der Landwirtschaft und den in der Landwirtschaft

beschäftigten Personen die Teilnahme

an der fortschreitenden Entwicklung der

österreichischen Volkswirtschaft zu sichern,

die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit

der Landwirtschaft, insbesondere auch durch

strukturelle Maßnahmen, zu erhöhen und

die Landwirtschaft unter Bedachtnahme auf

die Gesamtwirtschaft und die Interessen der

Verbraucher zu fördern, damit sie imstande

ist, naturbedingte Nachteile gegenüber anderen

Wirtschaftszweigen auszugleichen, die

wirtschaftliche Lage der in ihr Tätigen zu

verbessern und der Bevölkerung die bestmögliche

Versorgung mit Lebensmitteln zu

sichern.

(2) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bergbauernbetriebe besonders zu berücksichtigen.

Unter Bergbauernbetrieben im Sinne

dieses Bundesgesetzes sind jene Betriebe zu verstehen,

in denen sich durch das Klima, die äußere

und die innere Verkehrslage oder die Hanglage

besonders erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen

ergeben. Das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft kann mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

durch Verordnung die Bergbauernbetriebe, einzeln

oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen

zusammengefaßt, bestimmen.

B. Preisbestimmung für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

Richtpreise und Marktentlastung.

§ 3. (1) Werden nach den Bestimmungen des

Preisregelungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 151, in

der geltenden Fassung, für landwirtschaftliche

Erzeugnisse Preise bestimmt, so ist hiebei auch

auf die besonderen Verhältnisse der landwirtschaftlichen

Produktion, insbesondere auf deren

Abhängigkeit von Klima- und Wetterbedingungen,

entsprechend Bedacht zu nehmen, desgleichen

auch auf die Tatsache, daß in der Landwirtschaft

Produktionsumstellungen im allgemeinen

nur auf lange Sicht möglich sind.

(2) Vor der Erlassung von Bescheiden oder

Kundmachungen, mit denen nach den Bestimmungen

des Preisregelungsgesetzes 1957 Preise

für inländische landwirtschaftliche Erzeugnisse

bestimmt werden, hat die Behörde — unbeschadet

der Berücksichtigung der im Preisregelungsgesetz

1957 angeführten Umstände — die

Gestehungskosten rationell geführter landwirtschaftlicher

Betriebe in maßgeblichen Produktionsgebieten

zu untersuchen.

§ 4. (1) Das Bundesministerium für Inneres

kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft für inländische

landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die

Preise nach den Bestimmungen des Preisregelungsgesetzes

1957 nicht bestimmt sind, zur Gewährleistung

der Produktion von solchen Erzeugnissen

und zur ordnungsgemäßen Versorgung

der Bevölkerung nach Anhörung der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages

und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 3 Richtpreise bestimmen. Die

Richtpreise können in Form von Preisbändern

(Festsetzung einer Ober- und Untergrenze) gehalten

sein. Eine Über- oder Unterschreitung der

Richtpreise (der Ober- oder Untergrenze) ist

nicht verboten.

(2) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft kann bei Über- oder Unterschreitungen

nach Maßgabe der jeweiligen finanziellen

Möglichkeiten Maßnahmen für eine verstärkte

oder verminderte Marktbeschickung

(zum Beispiel Erhöhung oder Verminderung der

Einfuhren, Vermarktung eingelagerter Waren)

oder Maßnahmen zur Marktentlastung gemäß

§ 5 veranlassen. Bei Waren, für die auf Grund

anderer bundesgesetzlicher Regelungen eine Zuständigkeit

des Bundesministeriums für Inneres

in Ernährungsangelegenheiten gegeben ist, hat

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

auch nach allfälligem Außerkrafttreten

dieser Regelungen das Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Inneres herzustellen.

§ 5. (1) Soweit es im Interesse der einheimischen

Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen,

zur Stabilisierung der Preise und zur

ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung

notwendig ist, kann das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung der

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs, der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und des Österreichischen

Arbeiterkammertages für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

für die Preise gemäß den Bestimmungen

des Preisregelungsgesetzes 1957 oder Richtpreise

gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes bestimmt

sind, Vereinbarungen mit zu einschlägigen Geschäften

befugten Unternehmungen treffen, daß

sie solche Erzeugnisse aufkaufen, lagern oder

einer vermehrten und verbreiterten Verwendung

zuführen (Marktentlastung). Bei Waren, für die

auf Grund anderer bundesgesetzlicher Regelungen

eine Zuständigkeit des Bundesministeriums

für Inneres in Ernährungsangelegenheiten gegeben

ist, hat das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft auch nach allfälligem Außerkrafttreten

dieser Regelungen das Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Inneres herzustellen.

(2) In den Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist

Vorsorge zu treffen, daß die angekauften, eingelagerten

und erzeugten Waren bestmöglich

verwertet werden.

(s) Für die in den §§ 20 und 33 des Marktordnungsgesetzes,

BGBl. Nr. 276/1958, in der

geltenden Fassung, genannten Waren haben die

Abs. 1 und 2 keine Geltung.

C. Ergänzende Bestimmungen für den Gartenbau.

§ 6. (1) Wenn Maßnahmen nach den Bestimmungen

der §§ 4 und 5 nicht ausreichen, um

die Lebensmöglichkeit der Betriebe sicherzustellen,

die auf die gärtnerische Heranzucht von

Gemüse und Blumen angewiesen sind, kann das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

zur Anpassung der Gemüse- und Blumenproduktion

an die Aufnahmefähigkeit des heimischen

Marktes unter Bedachtnahme auf die

ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung

und der verarbeitenden Industrie durch Verordnung

bestimmen, daß Personen, die mehr

als 3 ha Nutzfläche zur Heranzucht von Gemüse

oder Blumen verwenden wollen, einer auf bestimmte

Arten dieser Pflanzen lautenden Bewilligung

des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft bedürfen.

(2) Die Anträge gemäß Abs. 1 sind unter Vorlage

eines Anbauplanes bei der nach dem Betriebsstandort

zuständigen Landwirtschaftskammer

einzubringen. Die Angaben, die der Anbauplan

zu enthalten hat, bestimmt das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft durch

Verordnung. Desgleichen wird durch Verordnung

bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt die Ansuchen

für die im Herbst gebauten und für die

im Frühjahr gebauten Gemüse- und Blumenarten

einzubringen sind.

(3) Die Bewilligung ist, sofern nicht die Voraussetzungen

der Abs. 4 und 5 gegeben sind, auf

die Dauer eines Jahres und nur dann zu erteilen,

wenn hiedurch keine wesentliche Verschlechterung

der Markt- und Absatzverhältnisse der in

Betracht kommenden Gemüse- und Blumenarten

zu erwarten ist. Sie kann unter Bedingungen

und Auflagen erteilt werden, die zur Anpassung

der Gemüse- und Blumenprodukion an die Aufnahmefähigkeit

des Marktes und zur Erhaltung

der Lebensmöglichkeit der auf die gärtnerische

Heranzucht von Gemüse und Blumen angewiesenen

Betriebe notwendig sind. Die Bedingungen

und Auflagen können sich insbesondere auf das

Ausmaß der für den Anbau der einzelnen Gemüse-

und Blumenarten in Aussicht genommenen

Flächen, die zeitliche Verteilung des Anbaues,

die Sortenwahl, die Erzeugungsweise, den Verwendungszweck

und die marktgerechte Behandlung

der geernteten Erzeugnisse erstrecken.

(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht notwendig,

wenn der Antragsteller das herangezogene

Gemüse entweder selbst industriell verarbeitet

oder wenn der Anbau im Rahmen eines

Lieferungsvertrages mit einem Betrieb der Konservenindustrie

erfolgt. In diesen Fällen ist jedoch

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

spätestens im Zeitpunkt des Anbaues

die Anzeige über die Art der angebauten Pflanzen,

die bebaute Fläche und die in Aussicht ge-

nommene Verwertung des erzeugten Gemüses

zu erstatten. Die Belege für die in der Anzeige

enthaltenen Angaben sind im Betriebe aufzubewahren.

Behördlichen Erhebungsorganen ist

auf Verlangen Einblick in diese Belege sowie die

Besichtigung der Betriebsflächen zu gestatten.

(5) Weist der Antragsteller nach, daß er im

Wirtschaftsjahr 1959/1960 mehr als 3 ha der

Nutzfläche seines Betriebes zur Heranzucht von

Gemüse oder Blumen verwendet hat, so ist die

Bewilligung ohne Rücksicht auf die jeweiligen

Markt- und Absatzverhältnisse für die nachgewiesene

Fläche, höchstens aber für 6 ha, zu erteilen;

Beschränkungen der Bewilligung auf

einen bestimmten Zeitraum oder auf bestimmte

Arten von Gemüse oder Blumen sind in diesem

Falle nicht zulässig.

(6) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft kann die Befugnis zur Erteilung

der Bewilligung durch Verordnung allgemein

oder für bestimmte Arten von Gemüse oder

Blumen auf den Landeshauptmann übertragen.

D. Feststellung der wirtschaftlichen Lage der

Landwirtschaft; Bereitstellung von Bundesmitteln.

§ 7. (1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat jährlich für das abgelaufene

Kalenderjahr die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft,

gegliedert nach Betriebsgrößen, Betriebsformen

und Produktionsgebieten, festzustellen.

(2) Zur Mitwirkung bei der Beschaffung von

gemäß Abs. 1 notwendigen Unterlagen wird

beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

eine Kommission gebildet. Den Vorsitz

in der Kommission führt der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft oder ein von ihm

bestimmter Vertreter; der Kommission gehören

an

a) zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs,

b) zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft,

c) zwei Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,

d) zwei. Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

und

e) vier weitere Personen, die Landwirte oder

Sachverständige der landwirtschaftlichen

Betriebswirtschaft sind.

(3) Bestellt werden

die im Abs. 2 lit. a bis d genannten Vertreter

durch die jeweils genannten juristischen

Personen,

die im Abs. 2 lit. e bezeichneten Personen

durch den Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft.

Die Bestellungen können jederzeit widerrufen

werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt,

gelten sie für die Dauer von fünf Jahren. Für

jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein

unentgeltliches Ehrenamt. Die Reise- und Aufenthaltsgebühren

der nicht im Tagungsort wohnenden

Mitglieder der Kommission werden vom

Bund in der für Bundesbeamte der Dienstklasse

VIII geltenden Höhe getragen.

(5) Die Tätigkeit der Kommission wird durch

eine Geschäftsordnung geregelt, die von der

Kommission mit einer Mehrheit von zwei

Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen

ist.

§ 8. (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen

Lage der Landwirtschaft und ihrer einzelnen

Gruppen können alle hiezu geeigneten Unterlagen

der landwirtschaftlichen Betriebslehre und

der Statistik herangezogen werden. Insbesondere

kann ein landwirtschaftliches Buchführungsinstitut

vertraglich beauftragt werden, die Buchführungsergebnisse

einer ausreichenden Anzahl

landwirtschaftlicher Betriebe aller Gruppen in

repräsentativer Auswahl zusammenzustellen und

auszuwerten. Die Mitwirkung der landwirtschaftlichen

Betriebe ist freiwillig.

(2) Tatsachen, die für Zwecke dieses Abschnittes

erhoben oder festgehalten worden sind und sich

auf bestimmte Betriebe beziehen, dürfen ohne

Zustimmung dieser Betriebe für andere Zwecke

nicht herangezogen werden.

§ 9. (1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat der Bundesregierung bis zum

15. September eines jeden Jahres über die Feststellungen

gemäß §§ 7 und 8 und die sich daraus

ergebenden Notwendigkeiten zu berichten.

(2) Auf Grund des Berichtes gemäß Abs. 1 legt

die Bundesregierung bis zum 15. Oktober des

gleichen Jahres dem Nationalrat einen Bericht

über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft"

vor; dieser hat auch die Maßnahmen zu enthalten,

die die Bundesregierung zur Erreichung

der im § 2 dieses Bundesgesetzes genannten Ziele

für notwendig erachtet.

§ 10. (1) Wenn zur Verfolgung der im § 2

dieses Bundesgesetzes genannten Ziele unter anderem

die Bereitstellung von Bundesmitteln notwendig

ist, hat die Bundesregierung diese in dem

Entwurf des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes aufzunehmen.

Hiebei sind auch die vom Nationalrat

zum Bericht gemäß § 9 Abs. 2 beschlossenen

Maßnahmen zu berücksichtigen. Weiter ist vorzusehen,

daß dem Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft zur Deckung der Kosten von

Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 und 2, die einheimische

Weintrauben (ausgenommen Tafeltrauben),

Traubenmaische, Traubensaft, Traubenmost

und Traubenwein jeder Art sowie Konzentrate

dieser Waren zum Gegenstand haben,

Förderungsmittel bis zu 50% des jeweiligen Aufkommens

an Weinsteuer (Staatsgesetz StGBl.

Nr. 125/1919, in der geltenden Fassung) zur

Verfügung stehen. Vor Verfügung über die letztgenannten

Mittel hat das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft die Kommission gemäß

§ 7 Abs. 2 anzuhören.

(2) Soweit Maßnahmen gemäß Abs. 1 eine zusätzliche

finanzielle Belastung des Bundes bewirken,

hat die Bundesregierung gleichzeitig mit

diesen Maßnahmen zu beantragen, wie der Mehraufwand

zu decken ist.

E. Straf- und Schlußbestimmungen.

§ 11. (1) Wer erstmalig einer Verordnung oder

einem Bescheid, die auf Grund des § 6 Abs. 1

oder 3 erlassen worden sind, oder wer den Bestimmungen

des § 6 Abs. 4 zuwiderhandelt, begeht

eine Verwaltungsübertretung und wird

— sofern die Tat nicht einem strengeren Strafgesetz

unterliegt — von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im

Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu

zwei Wochen bestraft.

(2) Wer im Wiederholungsfall einer Verordnung

oder einem Bescheid, die auf Grund des

§ 6 Abs. 1 oder 3 erlassen worden sind, zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird — sofern die Tat nicht einem strengeren

Strafgesetz unterliegt — von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu

30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit

Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.

(3) Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950,

BGBl. Nr. 172, findet keine Anwendung auf Bescheide,

deren Nichterfüllung gemäß Abs. 1 und 2

als Verwaltungsübertretung bestraft wird.

§ 12. (1) Abschnitt II dieses Bundesgesetzes

tritt am 1. August 1960 in Kraft; er verliert

seine Wirksamkeit am 31. Juli 1965.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind

hinsichtlich des § 1, des § 9 Abs. 2 und des

§ 10 die Bundesregierung,

hinsichtlich des § 2 Abs. 1 die Bundesregierung

beziehungsweise die mit der Vollziehung

der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

betrauten Bundesministerien,

hinsichtlich des § 3 das Bundesministerium für

Inneres im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien,

hinsichtlich des § 4 Abs. 1 das Bundesministerium

für Inneres im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft,

hinsichtlich des § 4 Abs. 2 und des § 5 das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

— soweit eine Mitwirkung des

Bundesministeriums für Inneres vorgesehen

ist, im Einvernehmen mit diesem — und

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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