155. Bundesgesetz: Landwirtschaftsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
§ 1. (Verfassungsbestimmung.) Die Erlassung
und Aufhebung der Vorschriften des Abschnittes
II dieses Bundesgesetzes sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind für die Zeit vom
1. August 1960 bis 31. Juli 1965 auch in den
Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von
1929 etwas anderes vorsieht.
ABSCHNITT II.
A. Allgemeines.
§ 2. (1) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist davon auszugehen, daß es dessen
Zweck ist,
einen wirtschaftlich gesunden Bauernstand zu
erhalten,
der Landwirtschaft und den in der Landwirtschaft
beschäftigten Personen die Teilnahme
an der fortschreitenden Entwicklung der
österreichischen Volkswirtschaft zu sichern,
die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit
der Landwirtschaft, insbesondere auch durch
strukturelle Maßnahmen, zu erhöhen und
die Landwirtschaft unter Bedachtnahme auf
die Gesamtwirtschaft und die Interessen der
Verbraucher zu fördern, damit sie imstande
ist, naturbedingte Nachteile gegenüber anderen
Wirtschaftszweigen auszugleichen, die
wirtschaftliche Lage der in ihr Tätigen zu
verbessern und der Bevölkerung die bestmögliche
Versorgung mit Lebensmitteln zu
sichern.
(2) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bergbauernbetriebe besonders zu berücksichtigen.
Unter Bergbauernbetrieben im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind jene Betriebe zu verstehen,
in denen sich durch das Klima, die äußere
und die innere Verkehrslage oder die Hanglage
besonders erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen
ergeben. Das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft kann mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
durch Verordnung die Bergbauernbetriebe, einzeln
oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen
zusammengefaßt, bestimmen.
B. Preisbestimmung für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
Richtpreise und Marktentlastung.
§ 3. (1) Werden nach den Bestimmungen des
Preisregelungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 151, in
der geltenden Fassung, für landwirtschaftliche
Erzeugnisse Preise bestimmt, so ist hiebei auch
auf die besonderen Verhältnisse der landwirtschaftlichen
Produktion, insbesondere auf deren
Abhängigkeit von Klima- und Wetterbedingungen,
entsprechend Bedacht zu nehmen, desgleichen
auch auf die Tatsache, daß in der Landwirtschaft
Produktionsumstellungen im allgemeinen
nur auf lange Sicht möglich sind.
(2) Vor der Erlassung von Bescheiden oder
Kundmachungen, mit denen nach den Bestimmungen
des Preisregelungsgesetzes 1957 Preise
für inländische landwirtschaftliche Erzeugnisse
bestimmt werden, hat die Behörde — unbeschadet
der Berücksichtigung der im Preisregelungsgesetz
1957 angeführten Umstände — die
Gestehungskosten rationell geführter landwirtschaftlicher
Betriebe in maßgeblichen Produktionsgebieten
zu untersuchen.
§ 4. (1) Das Bundesministerium für Inneres
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft für inländische
landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die
Preise nach den Bestimmungen des Preisregelungsgesetzes
1957 nicht bestimmt sind, zur Gewährleistung
der Produktion von solchen Erzeugnissen
und zur ordnungsgemäßen Versorgung
der Bevölkerung nach Anhörung der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 3 Richtpreise bestimmen. Die
Richtpreise können in Form von Preisbändern
(Festsetzung einer Ober- und Untergrenze) gehalten
sein. Eine Über- oder Unterschreitung der
Richtpreise (der Ober- oder Untergrenze) ist
nicht verboten.
(2) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft kann bei Über- oder Unterschreitungen
nach Maßgabe der jeweiligen finanziellen
Möglichkeiten Maßnahmen für eine verstärkte
oder verminderte Marktbeschickung
(zum Beispiel Erhöhung oder Verminderung der
Einfuhren, Vermarktung eingelagerter Waren)
oder Maßnahmen zur Marktentlastung gemäß
§ 5 veranlassen. Bei Waren, für die auf Grund
anderer bundesgesetzlicher Regelungen eine Zuständigkeit
des Bundesministeriums für Inneres
in Ernährungsangelegenheiten gegeben ist, hat
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
auch nach allfälligem Außerkrafttreten
dieser Regelungen das Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Inneres herzustellen.
§ 5. (1) Soweit es im Interesse der einheimischen
Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
zur Stabilisierung der Preise und zur
ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung
notwendig ist, kann das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und des Österreichischen
Arbeiterkammertages für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
für die Preise gemäß den Bestimmungen
des Preisregelungsgesetzes 1957 oder Richtpreise
gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes bestimmt
sind, Vereinbarungen mit zu einschlägigen Geschäften
befugten Unternehmungen treffen, daß
sie solche Erzeugnisse aufkaufen, lagern oder
einer vermehrten und verbreiterten Verwendung
zuführen (Marktentlastung). Bei Waren, für die
auf Grund anderer bundesgesetzlicher Regelungen
eine Zuständigkeit des Bundesministeriums
für Inneres in Ernährungsangelegenheiten gegeben
ist, hat das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft auch nach allfälligem Außerkrafttreten
dieser Regelungen das Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Inneres herzustellen.
(2) In den Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist
Vorsorge zu treffen, daß die angekauften, eingelagerten
und erzeugten Waren bestmöglich
verwertet werden.
(s) Für die in den §§ 20 und 33 des Marktordnungsgesetzes,
BGBl. Nr. 276/1958, in der
geltenden Fassung, genannten Waren haben die
Abs. 1 und 2 keine Geltung.
C. Ergänzende Bestimmungen für den Gartenbau.
§ 6. (1) Wenn Maßnahmen nach den Bestimmungen
der §§ 4 und 5 nicht ausreichen, um
die Lebensmöglichkeit der Betriebe sicherzustellen,
die auf die gärtnerische Heranzucht von
Gemüse und Blumen angewiesen sind, kann das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
zur Anpassung der Gemüse- und Blumenproduktion
an die Aufnahmefähigkeit des heimischen
Marktes unter Bedachtnahme auf die
ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung
und der verarbeitenden Industrie durch Verordnung
bestimmen, daß Personen, die mehr
als 3 ha Nutzfläche zur Heranzucht von Gemüse
oder Blumen verwenden wollen, einer auf bestimmte
Arten dieser Pflanzen lautenden Bewilligung
des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft bedürfen.
(2) Die Anträge gemäß Abs. 1 sind unter Vorlage
eines Anbauplanes bei der nach dem Betriebsstandort
zuständigen Landwirtschaftskammer
einzubringen. Die Angaben, die der Anbauplan
zu enthalten hat, bestimmt das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft durch
Verordnung. Desgleichen wird durch Verordnung
bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt die Ansuchen
für die im Herbst gebauten und für die
im Frühjahr gebauten Gemüse- und Blumenarten
einzubringen sind.
(3) Die Bewilligung ist, sofern nicht die Voraussetzungen
der Abs. 4 und 5 gegeben sind, auf
die Dauer eines Jahres und nur dann zu erteilen,
wenn hiedurch keine wesentliche Verschlechterung
der Markt- und Absatzverhältnisse der in
Betracht kommenden Gemüse- und Blumenarten
zu erwarten ist. Sie kann unter Bedingungen
und Auflagen erteilt werden, die zur Anpassung
der Gemüse- und Blumenprodukion an die Aufnahmefähigkeit
des Marktes und zur Erhaltung
der Lebensmöglichkeit der auf die gärtnerische
Heranzucht von Gemüse und Blumen angewiesenen
Betriebe notwendig sind. Die Bedingungen
und Auflagen können sich insbesondere auf das
Ausmaß der für den Anbau der einzelnen Gemüse-
und Blumenarten in Aussicht genommenen
Flächen, die zeitliche Verteilung des Anbaues,
die Sortenwahl, die Erzeugungsweise, den Verwendungszweck
und die marktgerechte Behandlung
der geernteten Erzeugnisse erstrecken.
(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht notwendig,
wenn der Antragsteller das herangezogene
Gemüse entweder selbst industriell verarbeitet
oder wenn der Anbau im Rahmen eines
Lieferungsvertrages mit einem Betrieb der Konservenindustrie
erfolgt. In diesen Fällen ist jedoch
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
spätestens im Zeitpunkt des Anbaues
die Anzeige über die Art der angebauten Pflanzen,
die bebaute Fläche und die in Aussicht ge-
nommene Verwertung des erzeugten Gemüses
zu erstatten. Die Belege für die in der Anzeige
enthaltenen Angaben sind im Betriebe aufzubewahren.
Behördlichen Erhebungsorganen ist
auf Verlangen Einblick in diese Belege sowie die
Besichtigung der Betriebsflächen zu gestatten.
(5) Weist der Antragsteller nach, daß er im
Wirtschaftsjahr 1959/1960 mehr als 3 ha der
Nutzfläche seines Betriebes zur Heranzucht von
Gemüse oder Blumen verwendet hat, so ist die
Bewilligung ohne Rücksicht auf die jeweiligen
Markt- und Absatzverhältnisse für die nachgewiesene
Fläche, höchstens aber für 6 ha, zu erteilen;
Beschränkungen der Bewilligung auf
einen bestimmten Zeitraum oder auf bestimmte
Arten von Gemüse oder Blumen sind in diesem
Falle nicht zulässig.
(6) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft kann die Befugnis zur Erteilung
der Bewilligung durch Verordnung allgemein
oder für bestimmte Arten von Gemüse oder
Blumen auf den Landeshauptmann übertragen.
D. Feststellung der wirtschaftlichen Lage der
Landwirtschaft; Bereitstellung von Bundesmitteln.
§ 7. (1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat jährlich für das abgelaufene
Kalenderjahr die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft,
gegliedert nach Betriebsgrößen, Betriebsformen
und Produktionsgebieten, festzustellen.
(2) Zur Mitwirkung bei der Beschaffung von
gemäß Abs. 1 notwendigen Unterlagen wird
beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
eine Kommission gebildet. Den Vorsitz
in der Kommission führt der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft oder ein von ihm
bestimmter Vertreter; der Kommission gehören
an
a) zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs,
b) zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft,
c) zwei Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
d) zwei. Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
und
e) vier weitere Personen, die Landwirte oder
Sachverständige der landwirtschaftlichen
Betriebswirtschaft sind.
(3) Bestellt werden
die im Abs. 2 lit. a bis d genannten Vertreter
durch die jeweils genannten juristischen
Personen,
die im Abs. 2 lit. e bezeichneten Personen
durch den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft.
Die Bestellungen können jederzeit widerrufen
werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt,
gelten sie für die Dauer von fünf Jahren. Für
jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein
unentgeltliches Ehrenamt. Die Reise- und Aufenthaltsgebühren
der nicht im Tagungsort wohnenden
Mitglieder der Kommission werden vom
Bund in der für Bundesbeamte der Dienstklasse
VIII geltenden Höhe getragen.
(5) Die Tätigkeit der Kommission wird durch
eine Geschäftsordnung geregelt, die von der
Kommission mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen
ist.
§ 8. (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen
Lage der Landwirtschaft und ihrer einzelnen
Gruppen können alle hiezu geeigneten Unterlagen
der landwirtschaftlichen Betriebslehre und
der Statistik herangezogen werden. Insbesondere
kann ein landwirtschaftliches Buchführungsinstitut
vertraglich beauftragt werden, die Buchführungsergebnisse
einer ausreichenden Anzahl
landwirtschaftlicher Betriebe aller Gruppen in
repräsentativer Auswahl zusammenzustellen und
auszuwerten. Die Mitwirkung der landwirtschaftlichen
Betriebe ist freiwillig.
(2) Tatsachen, die für Zwecke dieses Abschnittes
erhoben oder festgehalten worden sind und sich
auf bestimmte Betriebe beziehen, dürfen ohne
Zustimmung dieser Betriebe für andere Zwecke
nicht herangezogen werden.
§ 9. (1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat der Bundesregierung bis zum
15. September eines jeden Jahres über die Feststellungen
gemäß §§ 7 und 8 und die sich daraus
ergebenden Notwendigkeiten zu berichten.
(2) Auf Grund des Berichtes gemäß Abs. 1 legt
die Bundesregierung bis zum 15. Oktober des
gleichen Jahres dem Nationalrat einen Bericht
über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft"
vor; dieser hat auch die Maßnahmen zu enthalten,
die die Bundesregierung zur Erreichung
der im § 2 dieses Bundesgesetzes genannten Ziele
für notwendig erachtet.
§ 10. (1) Wenn zur Verfolgung der im § 2
dieses Bundesgesetzes genannten Ziele unter anderem
die Bereitstellung von Bundesmitteln notwendig
ist, hat die Bundesregierung diese in dem
Entwurf des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes aufzunehmen.
Hiebei sind auch die vom Nationalrat
zum Bericht gemäß § 9 Abs. 2 beschlossenen
Maßnahmen zu berücksichtigen. Weiter ist vorzusehen,
daß dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft zur Deckung der Kosten von
Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 und 2, die einheimische
Weintrauben (ausgenommen Tafeltrauben),
Traubenmaische, Traubensaft, Traubenmost
und Traubenwein jeder Art sowie Konzentrate
dieser Waren zum Gegenstand haben,
Förderungsmittel bis zu 50% des jeweiligen Aufkommens
an Weinsteuer (Staatsgesetz StGBl.
Nr. 125/1919, in der geltenden Fassung) zur
Verfügung stehen. Vor Verfügung über die letztgenannten
Mittel hat das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft die Kommission gemäß
§ 7 Abs. 2 anzuhören.
(2) Soweit Maßnahmen gemäß Abs. 1 eine zusätzliche
finanzielle Belastung des Bundes bewirken,
hat die Bundesregierung gleichzeitig mit
diesen Maßnahmen zu beantragen, wie der Mehraufwand
zu decken ist.
E. Straf- und Schlußbestimmungen.
§ 11. (1) Wer erstmalig einer Verordnung oder
einem Bescheid, die auf Grund des § 6 Abs. 1
oder 3 erlassen worden sind, oder wer den Bestimmungen
des § 6 Abs. 4 zuwiderhandelt, begeht
eine Verwaltungsübertretung und wird
— sofern die Tat nicht einem strengeren Strafgesetz
unterliegt — von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu
zwei Wochen bestraft.
(2) Wer im Wiederholungsfall einer Verordnung
oder einem Bescheid, die auf Grund des
§ 6 Abs. 1 oder 3 erlassen worden sind, zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird — sofern die Tat nicht einem strengeren
Strafgesetz unterliegt — von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu
30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.
(3) Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950,
BGBl. Nr. 172, findet keine Anwendung auf Bescheide,
deren Nichterfüllung gemäß Abs. 1 und 2
als Verwaltungsübertretung bestraft wird.
§ 12. (1) Abschnitt II dieses Bundesgesetzes
tritt am 1. August 1960 in Kraft; er verliert
seine Wirksamkeit am 31. Juli 1965.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind
hinsichtlich des § 1, des § 9 Abs. 2 und des
§ 10 die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 2 Abs. 1 die Bundesregierung
beziehungsweise die mit der Vollziehung
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
betrauten Bundesministerien,
hinsichtlich des § 3 das Bundesministerium für
Inneres im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien,
hinsichtlich des § 4 Abs. 1 das Bundesministerium
für Inneres im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft,
hinsichtlich des § 4 Abs. 2 und des § 5 das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
— soweit eine Mitwirkung des
Bundesministeriums für Inneres vorgesehen
ist, im Einvernehmen mit diesem — und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
betraut.