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155_1959 AT

155. Kundmachung: Ratifikation beziehungsweise Beitritt weiterer Staaten zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Kundmachung: Ratifikation beziehungsweise Beitritt weiterer Staaten zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges.

Nach Mitteilungen der Schweizerischen Botschaft

in Wien haben seit der Kundmachung,

BGBl. Nr. 43/1959, folgende weitere Staaten die

Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des

Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/

1953, ratifiziert beziehungsweise sind diesen beigetreten

Staaten : Datum und Hinterlegung derRatifikations- bzw. Beitrittsurkunden

Ceylon 23. und 28. Feber 1959

Neu-Seeland 2. Mai 1959

Neu-Seeland hat den anläßlich der Unterzeichnung

des Abkommens gemachten Vorbehalt bezüglich

Artikel 86 Absatz 2 des Genfer Abkommens

zum Schutze der Zivilpersonen in

Kriegszeiten aufrecht erhalten. Weiters hat Neu-

Seeland anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

die Erklärung abgegeben, daß es

den anläßlich der Unterzeichnung gemachten

Vorbehalt bezüglich Artikel 70 Absatz 1 des Abkommens

zum Schutze der Zivilpersonen in

Kriegszeiten zurückzieht. Schließlich hat die Regierung

von Neu-Seeland unter Bezugnahme auf

die Vorbehalte zu Artikel 85 des Genfer Abkommens

über die Behandlung der Kriegsgefangenen,

die von Albanien, Bulgarien, Polen, Rumänien,

Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ungarn,

Ukraine und Weißrußland gemacht wurden, sowie

auf die Vorbehalte zu Artikel 12 des Genfer

Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen

und zu Artikel 45 des Genfer Abkommens

zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegszeiten,

die von den vorerwähnten Staaten und

von Jugoslawien gemacht wurden, erklärt, daß sie

diese Vorbehalte als nicht giltig betrachtet. Die

Regierung Neu-Seelands sieht diese Staaten als

Vertragspartner an und wird jede Anwendung

eines solchen Vorbehaltes als Bruch des Abkommens,

auf das sich der Vorbehalt bezieht, betrachten.

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