155. Kundmachung: Ratifikation beziehungsweise Beitritt weiterer Staaten zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen der Schweizerischen Botschaft
in Wien haben seit der Kundmachung,
BGBl. Nr. 43/1959, folgende weitere Staaten die
Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des
Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/
1953, ratifiziert beziehungsweise sind diesen beigetreten
Staaten : Datum und Hinterlegung derRatifikations- bzw. Beitrittsurkunden
Ceylon 23. und 28. Feber 1959
Neu-Seeland 2. Mai 1959
Neu-Seeland hat den anläßlich der Unterzeichnung
des Abkommens gemachten Vorbehalt bezüglich
Artikel 86 Absatz 2 des Genfer Abkommens
zum Schutze der Zivilpersonen in
Kriegszeiten aufrecht erhalten. Weiters hat Neu-
Seeland anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
die Erklärung abgegeben, daß es
den anläßlich der Unterzeichnung gemachten
Vorbehalt bezüglich Artikel 70 Absatz 1 des Abkommens
zum Schutze der Zivilpersonen in
Kriegszeiten zurückzieht. Schließlich hat die Regierung
von Neu-Seeland unter Bezugnahme auf
die Vorbehalte zu Artikel 85 des Genfer Abkommens
über die Behandlung der Kriegsgefangenen,
die von Albanien, Bulgarien, Polen, Rumänien,
Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ungarn,
Ukraine und Weißrußland gemacht wurden, sowie
auf die Vorbehalte zu Artikel 12 des Genfer
Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen
und zu Artikel 45 des Genfer Abkommens
zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegszeiten,
die von den vorerwähnten Staaten und
von Jugoslawien gemacht wurden, erklärt, daß sie
diese Vorbehalte als nicht giltig betrachtet. Die
Regierung Neu-Seelands sieht diese Staaten als
Vertragspartner an und wird jede Anwendung
eines solchen Vorbehaltes als Bruch des Abkommens,
auf das sich der Vorbehalt bezieht, betrachten.