155. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Ziviltechnikergesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Ziviltechnikergesetz, BGBL Nr. 146/1957,
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Der § 11 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„§ 11. (4) Befreit von den Prüfungsgegenständen
gemäß Abs. 3 lit. a bis d sind Professoren
und Dozenten jener praktischen Fächer, die Gegenstand
der Staatsprüfung an Hochschulen technischer
Richtung sind, sowie die Leiter einer
Meisterschule für Architektur an der Akademie
der bildenden Künste oder einer Meisterklasse
für Architektur an der Akademie für angewandte
Kunst. Weiters sind im gleichen Umfang befreit
nach einer mindestens fünfjährigen praktischen
Betätigung in dem Fachgebiet bei Nachweis:"
2. Der § 31 hat zu lauten
„§ 31. (1) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erteilten Befugnisse bleiben als Befugnisse
im Sinne der zur Zeit der Befugniserteilung
geltenden gesetzlichen Bestimmungen und mit
allfälligen Erweiterungen des Berechtigungsumfanges
gemäß diesem Bundesgesetz weiter in
Geltung.
(2) Die an der Fachklasse für Architektur der
ehemaligen Reichshochschule für angewandte
Kunst in Wien und späteren Hochschule für angewandte
Kunst abgeschlossenen Studien werden
als Studiennachweis gemäß § 9 Abs. 1 lit. a
anerkannt.
(3) Inhabern von Amtsbescheinigungen und
Opferausweisen nach dem Opferfürsorgegesetz
sowie Kriegsteilnehmern und Dienstverpflichteten
des zweiten Weltkrieges, die sich bis 31. Juli
1962 um eine Befugnis bewerben, kann bei Zutreffen
der sonstigen Voraussetzungen eine
Verkürzung der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen
praktischen Verwendung um die
glaubhaft nachgewiesene Zeit der Behinderung,
jedoch um höchstens zwei Jahre durch die Verleihungsbehörde
gewährt werden.
(4) Bewerber um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten
für Vermessungswesen, die vor dem
16. Juli 1928 in den Bundesvermessungsdienst
aufgenommen worden sind und die Fachprüfung
für den höheren Vermessungsdienst nicht nachweisen
können, sind von der Prüfung gemäß
§ 11 Abs. 3 lit. a bis c dann befreit, wenn sie
eine praktische Verwendung im Bundesvermessungsdienst
in der Dauer von mindestens zehn
Jahren nachzuweisen vermögen.
(5) Bewerber um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten
für Landwirtschaft oder eines Ingenieurkonsulenten
oder Zivilingenieurs für
Forstwirtschaft oder für Kulturtechnik, die vor
dem 12. Juni 1930 in den höheren technischen
Agrardienst eingetreten sind und die Fachprüfung
für den höheren technischen Agrardienst nicht
nachweisen können, sind von der Prüfung gemäß
§ 11 Abs. 3 lit. a bis c dann befreit, wenn sie
eine praktische Verwendung im höheren technischen
Agrardienst in der Dauer von mindestens
zehn Jahren nachzuweisen vermögen.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes in Verwendung stehenden Siegel
sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes der Ingenieurkammer zur
Überprüfung vorzulegen. Nach diesem Zeitpunkt
dürfen nur Siegel verwendet werden, die den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes entsprechen.
(7) Die auf Grund der Ausnahmebestimmungen
der Verordnung BGBL Nr. 61/1937 in der Zeit
vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 erteilten
Nachsichten gehen nicht als Nachsichten im Sinne
dieses Bundesgesetzes.
(a) a) Personen, die vor Verlautbarung des
Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 146/1957, selbständig
und hauptberuflich, jedoch ohne
Befugnis, auf den Gebieten der Architektur
und des Hochbaues praktisch tätig waren
und die Voraussetzungen für die Verleihung
der Befugnis eines Architekten mit
Ausnahme des Nachweises der im § 8 lit. b
und c festgelegten Erfordernisse erfüllen,
hat das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau die Weiterführung ihrer
Tätigkeit bis zur Erlangung der Befugnis,
längstens jedoch bis 31. Juli 1962, zu bewilligen.
Um die Bewilligung zur Weiterführung
dieser Tätigkeit ist in sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 15
Abs. 2 innerhalb von drei Monaten ab
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBL
Nr. 155/1958 anzusuchen, wobei die bisherige
Berufstätigkeit vom Bewerber nachzuweisen
ist. Die selbständige und hauptberufliche
Tätigkeit dieser Personen ist bei
sonstiger Eignung einer praktischen Betätigung
im Sinne des § 10 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a gleichzuhalten.
b) Personen, die am 31. Juli 1958 das 50. Lebensjahr
vollendet haben, sind auf Ansuchen
von der Prüfung nach § 8 lit. c zu
befreien, wenn sie die Voraussetzungen
nach § 8 lit. a erfüllen. Für die Einbringung
der Ansuchen gelten sinngemäß die
Bestimmungen des § 15 Abs. 2.
(9) Das Bundesmindsterium für Handel und
Wiederaufbau hat nach Einholung des Gutachtens
der zuständigen Ingenieurkammer und des vom
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
bestellten Beirates Bewerbern um die Befugnis
eines Architekten die Nachsicht der vorgeschriebenen
Fachstudien (§ 9 Abs. 1 lit. a) und
die Nachsicht von einzelnen oder allen vorgeschriebenen
Prüfungsgegenständen (§ 11 Abs. 3
lit. a bis d) zu erteilen, wenn die Bewerber im
Zeitpunkt des Ansuchens seit mindestens zehn
Jahren auf den Gebieten der Architektur und
des Hochbaues praktisch tätig waren und vollwertige
Leistungen auf diesem Gebiete nachweisen
können. Der Beirat besteht aus einem Professor
der Studienrichtung Architektur einer
technischen Hochschule, einem Leiter einer
Meisterschule für Architektur an der Akademie
der bildenden Künste in Wien, einem Leiter
einer Meisterklasse für Architektur an der
Akademie für angewandte Kunst in Wien und
zwei Architekten als Vertretern der Ingenieurkammern.
Die Professoren werden im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Unterricht
bestellt. Um die Bewilligung dieser Nachsichten
ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 15 Abs. 2 innerhalb von drei
Monaten ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 155/1958 anzusuchen.
(10) Personen, die die im Abs. 9 vorgeschriebene
zehnjährige praktische Betätigung nicht
nachweisen können, aber am 8. Juli 1957 ohne
Befugnis selbständig und hauptberuflich auf den
Gebieten der Architektur und des Hochbaues
mindestens seit 1. Juli 1952 tätig waren, hat das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
die Bewilligung zur Weiterführung ihrer
Tätigkeit bis zur Erlangung der angestrebten
Befugnis, längstens jedoch bis 31. Juli 1962, zu
erteilen, wenn ihre bisherigen Leistungen eine
Gewähr bieten, daß bis zu diesem Zeitpunkt die
Voraussetzungen des Abs. 9 erfüllt werden. Um
die Bewilligung zur Weiterführung ihrer Tätigkeit
haben die Bewerber in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des § 15 Abs. 2
innerhalb von drei Monaten ab Inkraftreten des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 155/1958 anzusuchen,
wobei die bisherige Berufstätigkeit vom Bewerber
nachzuweisen ist. Vor der Bewilligung ist das
Gutachten des Beirates (Abs. 9) einzuholen. Um
die Erteilung der Befugnis eines Architekten gemäß
Abs. 9 ist nach Erbringung des Nachweises
der vorgeschriebenen zehnjährigen praktischen
Betätigung, längstens jedoch bis 31. Juli 1962,
anzusuchen.
(11) Personen, denen eine Bewilligung nach
Abs. 8 bis 10 erteilt worden ist, sind verpflichtet,
bei ihrer Tätigkeit die Standesregeln der Architekten
(§ 24) einzuhalten.
(12) Personen, die am 8. Juli 1957 selbständig
eine Tätigkeit auf den Gebieten der Architektur
und des Hochbaues ausgeübt haben, jedoch die
Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis
eines Architekten selbst unter Berücksichtigung
der Bestimmungen der Abs. 9 und 10 nicht
erfüllen, hat das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau auf Ansuchen die Bewilligung
zu erteilen, ihre Tätigkeit zum Zwecke der Beendigung
der bereits übernommenen Aufträge,
längstens aber bis 8. Juli 1959, weiterzuführen.
Um die Bewilligung zur Weiterführung ihrer
Tätigkeit ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 15 Abs. 2 innerhalb von drei
Monaten ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 155/1958 anzusuchen, wobei die zu
erfüllenden Aufträge nachzuweisen sind.
(13) Physische Personen, welche im öffentlichen
oder privaten Dienst stehen und am 1. Jänner
1938 den Titel Architekt geführt haben, sind
berechtigt, um die Weiterführung des Titels beim
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
anzusuchen. Das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau hat diesem Ansuchen
stattzugeben, wenn die Studien nach § 9 Abs. 1
lit. a und zum Zeitpunkt des Ansuchens eine
mindest fünfjährige praktische Tätigkeit auf den
Gebieten der Architektur oder des Hochbaues
nachgewiesen werden können. Die gesetzliche
Befugnis eines Architekten ist mit diesem Titel
nicht verbunden.
(14) Physische Personen, welche bis zum 31. Dezember
1952 eine Konzession gemäß § 15 Abs. 1
Z. 6 GewO. für das Baumeistergewerbe erlangt
haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes tatsächlich ausüben, können,
insofern sie einer Ingenieurkammer nicht angehören,
den Titel ,Architekt' während des Bestandes
ihrer Gewerbeberechtigung weiterführen.
Dasselbe gilt für physische Personen, die eine
Konzession gemäß § 15 Abs. 1 Z. 6 GewO. für
das Brunnenmeister-, Maurer-, Steinmetz- oder
Zimmermannsgewerbe erlangt haben, jedoch
unter der Voraussetzung, daß diese Konzessionsinhaber
bis zum 31. Dezember 1952 den Titel
Architekt nachweisbar geführt und mindestens
die Reifeprüfung an einer Bundesgewerbeschule,
höhere Abteilung für Hochbau, in Österreich mit
Erfolg abgelegt haben. Die gesetzliche Befugnis
eines Architekten ist mit diesem Titel nicht verbunden."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut.