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155_1958 AT

155. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Ziviltechnikergesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Ziviltechnikergesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Ziviltechnikergesetz, BGBL Nr. 146/1957,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Der § 11 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„§ 11. (4) Befreit von den Prüfungsgegenständen

gemäß Abs. 3 lit. a bis d sind Professoren

und Dozenten jener praktischen Fächer, die Gegenstand

der Staatsprüfung an Hochschulen technischer

Richtung sind, sowie die Leiter einer

Meisterschule für Architektur an der Akademie

der bildenden Künste oder einer Meisterklasse

für Architektur an der Akademie für angewandte

Kunst. Weiters sind im gleichen Umfang befreit

nach einer mindestens fünfjährigen praktischen

Betätigung in dem Fachgebiet bei Nachweis:"

2. Der § 31 hat zu lauten

„§ 31. (1) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erteilten Befugnisse bleiben als Befugnisse

im Sinne der zur Zeit der Befugniserteilung

geltenden gesetzlichen Bestimmungen und mit

allfälligen Erweiterungen des Berechtigungsumfanges

gemäß diesem Bundesgesetz weiter in

Geltung.

(2) Die an der Fachklasse für Architektur der

ehemaligen Reichshochschule für angewandte

Kunst in Wien und späteren Hochschule für angewandte

Kunst abgeschlossenen Studien werden

als Studiennachweis gemäß § 9 Abs. 1 lit. a

anerkannt.

(3) Inhabern von Amtsbescheinigungen und

Opferausweisen nach dem Opferfürsorgegesetz

sowie Kriegsteilnehmern und Dienstverpflichteten

des zweiten Weltkrieges, die sich bis 31. Juli

1962 um eine Befugnis bewerben, kann bei Zutreffen

der sonstigen Voraussetzungen eine

Verkürzung der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen

praktischen Verwendung um die

glaubhaft nachgewiesene Zeit der Behinderung,

jedoch um höchstens zwei Jahre durch die Verleihungsbehörde

gewährt werden.

(4) Bewerber um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten

für Vermessungswesen, die vor dem

16. Juli 1928 in den Bundesvermessungsdienst

aufgenommen worden sind und die Fachprüfung

für den höheren Vermessungsdienst nicht nachweisen

können, sind von der Prüfung gemäß

§ 11 Abs. 3 lit. a bis c dann befreit, wenn sie

eine praktische Verwendung im Bundesvermessungsdienst

in der Dauer von mindestens zehn

Jahren nachzuweisen vermögen.

(5) Bewerber um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten

für Landwirtschaft oder eines Ingenieurkonsulenten

oder Zivilingenieurs für

Forstwirtschaft oder für Kulturtechnik, die vor

dem 12. Juni 1930 in den höheren technischen

Agrardienst eingetreten sind und die Fachprüfung

für den höheren technischen Agrardienst nicht

nachweisen können, sind von der Prüfung gemäß

§ 11 Abs. 3 lit. a bis c dann befreit, wenn sie

eine praktische Verwendung im höheren technischen

Agrardienst in der Dauer von mindestens

zehn Jahren nachzuweisen vermögen.

(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes in Verwendung stehenden Siegel

sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes der Ingenieurkammer zur

Überprüfung vorzulegen. Nach diesem Zeitpunkt

dürfen nur Siegel verwendet werden, die den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes entsprechen.

(7) Die auf Grund der Ausnahmebestimmungen

der Verordnung BGBL Nr. 61/1937 in der Zeit

vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 erteilten

Nachsichten gehen nicht als Nachsichten im Sinne

dieses Bundesgesetzes.

(a) a) Personen, die vor Verlautbarung des

Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 146/1957, selbständig

und hauptberuflich, jedoch ohne

Befugnis, auf den Gebieten der Architektur

und des Hochbaues praktisch tätig waren

und die Voraussetzungen für die Verleihung

der Befugnis eines Architekten mit

Ausnahme des Nachweises der im § 8 lit. b

und c festgelegten Erfordernisse erfüllen,

hat das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau die Weiterführung ihrer

Tätigkeit bis zur Erlangung der Befugnis,

längstens jedoch bis 31. Juli 1962, zu bewilligen.

Um die Bewilligung zur Weiterführung

dieser Tätigkeit ist in sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des § 15

Abs. 2 innerhalb von drei Monaten ab

Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBL

Nr. 155/1958 anzusuchen, wobei die bisherige

Berufstätigkeit vom Bewerber nachzuweisen

ist. Die selbständige und hauptberufliche

Tätigkeit dieser Personen ist bei

sonstiger Eignung einer praktischen Betätigung

im Sinne des § 10 Abs. 1 und Abs. 2

lit. a gleichzuhalten.

b) Personen, die am 31. Juli 1958 das 50. Lebensjahr

vollendet haben, sind auf Ansuchen

von der Prüfung nach § 8 lit. c zu

befreien, wenn sie die Voraussetzungen

nach § 8 lit. a erfüllen. Für die Einbringung

der Ansuchen gelten sinngemäß die

Bestimmungen des § 15 Abs. 2.

(9) Das Bundesmindsterium für Handel und

Wiederaufbau hat nach Einholung des Gutachtens

der zuständigen Ingenieurkammer und des vom

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

bestellten Beirates Bewerbern um die Befugnis

eines Architekten die Nachsicht der vorgeschriebenen

Fachstudien (§ 9 Abs. 1 lit. a) und

die Nachsicht von einzelnen oder allen vorgeschriebenen

Prüfungsgegenständen (§ 11 Abs. 3

lit. a bis d) zu erteilen, wenn die Bewerber im

Zeitpunkt des Ansuchens seit mindestens zehn

Jahren auf den Gebieten der Architektur und

des Hochbaues praktisch tätig waren und vollwertige

Leistungen auf diesem Gebiete nachweisen

können. Der Beirat besteht aus einem Professor

der Studienrichtung Architektur einer

technischen Hochschule, einem Leiter einer

Meisterschule für Architektur an der Akademie

der bildenden Künste in Wien, einem Leiter

einer Meisterklasse für Architektur an der

Akademie für angewandte Kunst in Wien und

zwei Architekten als Vertretern der Ingenieurkammern.

Die Professoren werden im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Unterricht

bestellt. Um die Bewilligung dieser Nachsichten

ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 15 Abs. 2 innerhalb von drei

Monaten ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 155/1958 anzusuchen.

(10) Personen, die die im Abs. 9 vorgeschriebene

zehnjährige praktische Betätigung nicht

nachweisen können, aber am 8. Juli 1957 ohne

Befugnis selbständig und hauptberuflich auf den

Gebieten der Architektur und des Hochbaues

mindestens seit 1. Juli 1952 tätig waren, hat das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

die Bewilligung zur Weiterführung ihrer

Tätigkeit bis zur Erlangung der angestrebten

Befugnis, längstens jedoch bis 31. Juli 1962, zu

erteilen, wenn ihre bisherigen Leistungen eine

Gewähr bieten, daß bis zu diesem Zeitpunkt die

Voraussetzungen des Abs. 9 erfüllt werden. Um

die Bewilligung zur Weiterführung ihrer Tätigkeit

haben die Bewerber in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des § 15 Abs. 2

innerhalb von drei Monaten ab Inkraftreten des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 155/1958 anzusuchen,

wobei die bisherige Berufstätigkeit vom Bewerber

nachzuweisen ist. Vor der Bewilligung ist das

Gutachten des Beirates (Abs. 9) einzuholen. Um

die Erteilung der Befugnis eines Architekten gemäß

Abs. 9 ist nach Erbringung des Nachweises

der vorgeschriebenen zehnjährigen praktischen

Betätigung, längstens jedoch bis 31. Juli 1962,

anzusuchen.

(11) Personen, denen eine Bewilligung nach

Abs. 8 bis 10 erteilt worden ist, sind verpflichtet,

bei ihrer Tätigkeit die Standesregeln der Architekten

(§ 24) einzuhalten.

(12) Personen, die am 8. Juli 1957 selbständig

eine Tätigkeit auf den Gebieten der Architektur

und des Hochbaues ausgeübt haben, jedoch die

Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis

eines Architekten selbst unter Berücksichtigung

der Bestimmungen der Abs. 9 und 10 nicht

erfüllen, hat das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau auf Ansuchen die Bewilligung

zu erteilen, ihre Tätigkeit zum Zwecke der Beendigung

der bereits übernommenen Aufträge,

längstens aber bis 8. Juli 1959, weiterzuführen.

Um die Bewilligung zur Weiterführung ihrer

Tätigkeit ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 15 Abs. 2 innerhalb von drei

Monaten ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 155/1958 anzusuchen, wobei die zu

erfüllenden Aufträge nachzuweisen sind.

(13) Physische Personen, welche im öffentlichen

oder privaten Dienst stehen und am 1. Jänner

1938 den Titel Architekt geführt haben, sind

berechtigt, um die Weiterführung des Titels beim

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

anzusuchen. Das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau hat diesem Ansuchen

stattzugeben, wenn die Studien nach § 9 Abs. 1

lit. a und zum Zeitpunkt des Ansuchens eine

mindest fünfjährige praktische Tätigkeit auf den

Gebieten der Architektur oder des Hochbaues

nachgewiesen werden können. Die gesetzliche

Befugnis eines Architekten ist mit diesem Titel

nicht verbunden.

(14) Physische Personen, welche bis zum 31. Dezember

1952 eine Konzession gemäß § 15 Abs. 1

Z. 6 GewO. für das Baumeistergewerbe erlangt

haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes tatsächlich ausüben, können,

insofern sie einer Ingenieurkammer nicht angehören,

den Titel ,Architekt' während des Bestandes

ihrer Gewerbeberechtigung weiterführen.

Dasselbe gilt für physische Personen, die eine

Konzession gemäß § 15 Abs. 1 Z. 6 GewO. für

das Brunnenmeister-, Maurer-, Steinmetz- oder

Zimmermannsgewerbe erlangt haben, jedoch

unter der Voraussetzung, daß diese Konzessionsinhaber

bis zum 31. Dezember 1952 den Titel

Architekt nachweisbar geführt und mindestens

die Reifeprüfung an einer Bundesgewerbeschule,

höhere Abteilung für Hochbau, in Österreich mit

Erfolg abgelegt haben. Die gesetzliche Befugnis

eines Architekten ist mit diesem Titel nicht verbunden."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut.

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