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155_1957 AT

155. Verordnung: Abänderung der Verordnung, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Verordnung: Abänderung der Verordnung, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, über die Einräumung

von Privilegien und Immunitäten an

zwischenstaatliche Organisationen, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 13. Feber 1957, BGBl.

Nr. 56, wird verordnet

Im § 1 der Verordnung der Bundesregierung

vom 18. Jänner 1955, BGBl. Nr. 40, womit

zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien

und Immunitäten eingeräumt werden, hat die

Ziffer 2 zu entfallen.

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