155_1957
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155. Verordnung: Abänderung der Verordnung, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 155. Verordnung: Abänderung der Verordnung, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden.
1957_155_0 155. Verordnung: Abänderung der Verordnung, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden.
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Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, über die Einräumung
von Privilegien und Immunitäten an
zwischenstaatliche Organisationen, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 13. Feber 1957, BGBl.
Nr. 56, wird verordnet
Im § 1 der Verordnung der Bundesregierung
vom 18. Jänner 1955, BGBl. Nr. 40, womit
zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien
und Immunitäten eingeräumt werden, hat die
Ziffer 2 zu entfallen.