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155. Bundesverfassungsgesetz: Vermögensverfallsamnestie.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Bundesverfassungsgesetz: Vermögensverfallsamnestie.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. Die Strafe des Vermögensverfalls entfällt

1. bei den Verbrechen nach § 10 Abs. 1 und

§ 11 des Verbotsgesetzes 1947 (I. Hauptstück,

Abschnitt I, Z. 7 und 8 des Nationalsozialistengesetzes,

BGBl. Nr. 25/1947), es sei denn, daß

der Täter zu verfolgen wäre, weil er politischer

Leiter vom Gauleiter oder Gleichgestellten aufwärts

war oder einem der Wehrverbände oder

einer anderen Gliederung mit dem Range vom

Oberführer oder Gleichgestellten aufwärts angehörte;

2. bei dem Verbrechen nach § 12 des Verbotsgesetzes

1947 (I. Hauptstück, Abschnitt I,

Z. 9 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl.

Nr. 25/1947);

3. bei dem Verbrechen nach § 1 Abs. 6 des

Kriegsverbrechergesetzes 1947, BGBl. Nr. 198,

sofern der Kriegsverbrecher nur als Kreisleiter

oder gleichgestellter Hoheitsträger der NSDAP

oder als Standartenführer der SS oder Waffen-

SS tätig war oder diese Tätigkeit nebeneinander

ausübte.

§ 2. (1) Das verfallene Vermögen ist zu erstatten,

wenn auf den Verfall vor Inkrafttreten

dieses Bundesverfassungsgesetzes wegen einer

oder mehrerer der folgenden strafbaren Handlungen

erkannt worden ist

1. wegen des Verbrechens nach § 10 Abs. 1

und § 11 des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/

1945, in seiner ursprünglichen Fassung oder in

der Fassung des § 1 und § 2 der 2. Verbotsgesetznovelle,

BGBl. Nr. 16/1946, oder in der

Fassung des I. Hauptstückes, Abschnitt I, Z. 7

und 8 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl.

Nr. 25/1947, es sei denn, daß der Täter verurteilt

worden ist, weil er politischer Leiter

vom Gauleiter oder Gleichgestellten aufwärts

war oder als solcher tätig war oder weil er einem

der Wehrverbände oder einer anderen Gliederung

mit dem Range vom Oberführer oder Gleichgestellten

aufwärts angehörte oder in einem der

Wehrverbände als Führer vom Oberführer oder

Gleichgestellten aufwärts tätig war;

2. wegen des Verbrechens nach § 12 des Verbotsgesetzes,

StGBl. Nr. 13/1945, in seiner ursprünglichen

Fassung oder in der Fassung des

I. Hauptstückes, Abschnitt I, Z. 9 des Nationalsozialistengesetzes,

BGBl. Nr. 25/1947;

3. wegen des Verbrechens nach § 1 Abs. 6

des Kriegsverbrechergesetzes, StGBl. Nr. 32/

1945, in seiner ursprünglichen Fassung oder in

der des V. Hauptstückes, Z. 1 des Nationalsozialistengesetzes,

BGBl. Nr. 25/1947, sofern

der Täter ausschließlich deshalb verurteilt worden

ist, weil er als Kreisleiter oder gleichgestellter

Hoheitsträger der NSDAP oder als

Standartenführer der SS oder Waffen-SS tätig

war oder solche Tätigkeiten nebeneinander ausübte.

(2) Ist auf den Verfall des Vermögens im selbständigen

Verfahren erkannt worden, so gilt der

Abs. 1 sinngemäß.

§ 3. (1) Über die Erstattung des verfallenen

Vermögens entscheidet der Gerichtshof erster

Instanz in einer Versammlung von drei Richtern,

und zwar

1. wenn ein Volksgericht in der Hauptsache

entschieden hat, der Gerichtshof, der an die

Stelle des Volksgerichtes getreten ist (§ 8 Abs. 2

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1955,

BGBl. Nr. 285);

2. wenn in der Hauptsache ein Geschwornengericht

entschieden hat, der Gerichtshof, an

dessen Sitz das Geschwornengericht getagt hat

(§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

1955, BGBl. Nr. 285).

(2) Hätten zwei oder mehrere Gerichte Entscheidungen

nach dieser Amnestie zu fällen, so

ist von Amts wegen eines dieser Gerichte zu

delegieren (§ 62 und § 63 Abs. 1 der Österreichischen

Strafprozeßordnung 1945, ASlg.

Nr. 1); die Delegierung kann jedes der Gerichte

beantragen.

(3) Das Gericht entscheidet nach Anhörung

des Staatsanwaltes durch Beschluß. Stimmen der

Vorsitzende und der Staatsanwalt überein, daß

die Amnestie anzuwenden sei, so bedarf es nicht

der Beschlußfassung des Senates.

(4) Über die Erstattung des verfallenen Vermögens

entscheidet das Gericht nur auf Antrag.

Antragsberechtigt sind derjenige, dessen Vermögen

für verfallen erklärt wurde, der Staatsanwalt

sowie die Verwertungsstelle (§ 20 Abs. 3

Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz

1947, BGBl. Nr. 213, in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1955, BGBl.

Nr. 285).

(5) Ist die Person, deren Vermögen für verfallen

erklärt wurde, gestorben, so kann die Erstattung

des Vermögens jeder begehren, der

Rechtsnachfolger des Gestorbenen von Todes

wegen ist oder glaubhaft macht, daß er es bei

Abhandlung der Verlassenschaft würde.

(6) Anträge auf Erstattung des verfallenen

Vermögens können nur binnen einem Jahr nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

gestellt werden; die Verwertungsstelle

oder der Staatsanwalt kann zur Vermeidung von

Härten den Antrag auch nach Ablauf der Frist

stellen.

(7) Gegen Entscheidungen nach dieser Amnestie

steht dem Antragsteller, dem Staatsanwalt und

der Finanzprokuratur die Beschwerde offen. Die

Beschwerde kann binnen vierzehn Tagen erhoben

werden und hat aufschiebende Wirkung.

(8) Die rechtskräftige Entscheidung, daß verfallenes

Vermögen zu erstatten ist, hat das Gericht

der Verwertungsstelle zuzustellen.

§ 4. (1) Hat das Gericht auf Erstattung des

verfallenen Vermögens nach § 2 erkannt, so ist

das Vermögen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

herauszugeben.

(2) Der Herausgabeanspruch steht der Person

zu, deren Vermögen für Verfallen erklärt worden

ist. Sie erwirbt das Vermögen nach den allgemeinen

Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

Ist diese Person zur Zeit der Herausgabe

nicht mehr am Leben, so ist das herauszugebende

Vermögen mit dem Eintritt der Rechtskraft des

Erstattungsbeschlusses so anzusehen, als hätte es

dieser Person im Zeitpunkt ihres Todes gehört;

der Herausgabeanspruch steht in diesem Falle

den Personen zu, die nach bürgerlichem Recht

die Herausgabe des Verlassenschaftsvermögens

verlangen können.

(3) Ist auf den Verfall des Vermögens im selbständigen

Verfahren erkannt worden und ist

die Person, deren Vermögen für verfallen erklärt

worden ist, vor dem Verfallserkenntnis gestorben,

so gilt folgendes

1. Ist der Nachlaß vor dem Verfallserkenntnis

eingeantwortet worden, so steht der Herausgabeanspruch

den Erben zu; sie erwerben das Vermögen

nach den allgemeinen Bestimmungen des

bürgerlichen Rechtes.

2. Ist der Nachlaß nach dem Verfallserkenntnis

eingeantwortet oder noch nicht eingeantwortet

worden, so ist das Vermögen wie ein

vorher nicht bekanntes Verlassenschaftsvermögen

anzusehen; der Herausgabeanspruch steht den

Personen zu, die nach bürgerlichem Recht die

Herausgabe eines solchen Verlassenschaftsvermögens

verlangen können.

§ 5. Für die Erstattung des verfallenen Vermögens

gelten nachstehende Bestimmungen

1. Herauszugeben ist das verfallene Vermögen,

das im Zeitpunkt des Einlangens der Entscheidung

bei der Verwertungsstelle (§ 3 Abs. 8)

vorhanden ist. Wurde verfallenes Vermögen veräußert,

so tritt an dessen Stelle der erzielte Erlös.

Die bis zum Zeitpunkt des Einlangens der

Entscheidung bei der Verwertungsstelle abgereiften

Früchte gehören, auch wenn sie noch nicht

abgesondert sind, nicht zu dem zu erstattenden

Vermögen. Sie sind jedoch dem Berechtigten

gegen Abgeltung herauszugeben. Zur Vermeidung

von Härten kann der Bund auf Abgeltung

noch nicht abgesonderter Früchte ganz oder teilweise

verzichten.

2. Die Verwertungsstelle hat aus dem gemäß

Z. 1 zu erstattenden Vermögen vorerst alle

durch Erklärung anerkannten oder im Rechtswege

gemäß § 21 des Vermögensverfallsgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

1955, BGBl. Nr. 285, festgestellten Forderungen

zu befriedigen und die etwa vom

Bund auf das verfallene Vermögen gemachten

Aufwendungen abzuziehen. Wurde die einmalige

Sühneabgabe bisher nicht geleistet, ist

überdies jener Betrag abzuziehen, der auf die

einmalige Sühneabgabe entfallen würde. Die Bestimmungen

der Z. 6 des IX. Hauptstückes des

Nationalsozialistengesetzes, BGBL Nr. 25/1947,

stehen der Heranziehung zur einmaligen Sühneabgabe

nicht entgegen. Dieser Betrag ist vom

zuständigen Finanzamt nach den Vorschriften

über die einmalige Sühneabgabe festzustellen

und der Verwertungsstelle bekanntzugeben.

Reichen die flüssigen Mittel zur Befriedigung der

vorstehend genannten Aufwendungen, Forderun-

gen sowie der Sühneabgabeforderung nicht aus

und wird der Fehlbetrag nicht zur Verfügung

gestellt, so ist dieser, falls der Anspruch nicht

aus dem zu erstattenden Vermögen sichergestellt

werden kann, durch Veräußerung im erforderlichen

Umfang zu beschaffen. Bei Überschuldung

hat die Verwertungsstelle die Konkurseröffnung

zu beantragen. Wird dieser Antrag mangels Kostendeckung

abgewiesen oder der Konkurs aus

diesem Grund eingestellt, so sind die vorhandenen

Vermögensstücke zu erstatten.

3. Soll eine anerkannte oder im Rechtsweg

festgestellte Forderung sichergestellt werden, so

bedarf es hiezu der Zustimmung des Gläubigers.

4. Barbeträge und Schillingguthaben, die den

Bestimmungen des Schillinggesetzes, StGBl.

Nr. 231/1945, oder des Währungsschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 250/1947, unterliegen, sind bei der

Herausgabe so zu berechnen, als ob sie nicht auf

den Bund übergegangen wären.

5. Der Bund haftet nicht für die Gebarung mit

dem verfallenen Vermögen bis zu dessen Herausgabe.

6. Sind Liegenschaften oder bücherliche Rechte

herauszugeben, so hat die Verwertungsstelle auf

Grund der rechtskräftigen Entscheidung, mit der

die Erstattung des verfallenen Vermögens angeordnet

wurde, eine Bestätigung auszustellen,

in der die Liegenschaft oder das Recht, die herauszugeben

sind, sowie die Personen, denen nach

§ 4 Abs. 2 und 3 herauszugeben ist, genau zu

bezeichnen sind. Diese Bestätigung dient als

Grundlage für die grundbücherliche Übertragung

des Eigentums oder sonstigen bücherlichen

Rechte auf die im § 4 Abs. 2 und 3 genannten

Personen (§ 3 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen

Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39). Um

die grundbücherliche Eintragung kann auch die

Verwertungsstelle ansuchen.

7. Die Herausgabe ist innerhalb eines angemessenen

Zeitraumes vorzunehmen.

8. Auf die Herausgabe des zu erstattenden

Vermögens kann frühestens ein Jahr nach Rechtskraft

der Entscheidung, mit der die Erstattung

des Vermögens angeordnet wurde (§ 3), geklagt

werden. Der Anspruch auf Herausgabe besteht

jedoch insolange nicht, als der Bund noch hinsichtlich

einer der in Z. 2 genannten Forderungen

in Anspruch genommen werden kann, ihm eine

solche Forderung aus Aufwendungen oder Sühneabgabe

noch zusteht oder der Wert der ihm

gemäß Z. 1 zustehenden Früchte nicht abgegolten

oder auf eine solche Abgeltung nicht verzichtet

wurde. Der Anspruch auf Herausgabe erlischt,

wenn die Berechtigten die Übernahme ablehnen

oder einer Aufforderung der Verwertungsstelle

zur Übernahme des zu erstattenden Vermögens

binnen einer Frist von einem Monat nicht nachkommen.

9. Wird der Bund für eine Forderung, die mit

dem verfallenen Vermögen im Zusammenhang

steht, nach der Herausgabe in Anspruch genommen,

so hat die Person, der herausgegeben worden

ist, den Bund klag- und schadlos zu halten.

10. Im Falle der Bund ein verfallenes Vermögen

veräußert hat und der Erwerber dieses

sodann gemäß einem Rückstellungs- oder Rückgabegesetz

einem geschädigten Eigentümer rückstellen

(rückgeben) muß, sind Ansprüche des Erwerbers

gegen den Bund auf den bei der Verwertungsstelle

vorhandenen Erlös beschränkt. Insoweit

der Erlös bereits herausgegeben oder zur

Bezahlung von Forderungen (Z. 2) verwendet

wurde, wird dem Erwerber gegen die Person,

der nach Z. 1 ein erzielter Erlös herausgegeben

wurde, ein Ersatzanspruch bis zur Höhe des herausgegebenen

Erlöses zuzüglich der allenfalls zur

Abdeckung von Forderungen gemäß Z. 2 aufgewendeten

Beträge eingeräumt.

11. Im Falle der Erstattung des verfallenen

Vermögens an die im § 4 Abs. 2 und 3 genannten

Personen bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung

der im Zusammenhang mit dem Erbanfall

und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens

entstehenden öffentlichen Abgaben,

Bundesverwaltungsabgaben, Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren mit der Maßgabe unberührt,

daß die Verjährung des Rechtes zur

Festsetzung der Erbschaftssteuer nicht vor dem

1. Jänner 1957 beginnt. Im übrigen sind jedoch

alle durch dieses Bundesverfassungsgesetz veranlaßten

Vermögensübertragungen einschließlich

der zu ihrer grundbücherlichen Durchführung

erforderlichen Schriften und Amtshandlungen

von den vorangeführten Abgaben und Gebühren

befreit.

§ 6. Nicht zu erstatten ist Vermögen, das

1. als den Eigentümern entzogenes Vermögen im

Sinne der Bestimmungen des Verfassungsgesetzes

vom 30. November 1945, BGBl. Nr. 5/1946, auszusondern

ist, sofern nicht § 5 Z. 10 anzuwenden

ist. Falls Zweifel bestehen, ob es sich um entzogenes

Vermögen handelt, entscheidet die zuständige

Finanzlandesdirektion (§ 3 Abs. 1 und 2

des Zweiten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 53/

1947) mittels Feststellungsbescheides. Die Wiederaufnahme

eines nach dem Zweiten Rückstellungsgesetz

rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens

ist nach Eintritt der Rechtskraft des Erstattungsbeschlusses

unzulässig;

2. auf Grund des Art. 22 des Staatsvertrages

vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, betreffend die

Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen

Österreich, in das Eigentum der Republik

Österreich übergegangen wäre, sofern nicht

bereits gemäß § 20 Abs. 2 des Vermögensverfallsgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1955, BGBl. Nr. 285, der Eigentumsübergang

an die Republik Österreich stattgefunden

hätte.

Artikel II.

§ 7. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 und 2

dieses Bundesverfassungsgesetzes finden keine

Anwendung

1. auf Personen, die vor seinem Inkrafttreten

a) wegen eines nicht unter diese Amnestie fallenden

Verbrechens nach dem Kriegsverbrechergesetz

in einer der im § 2 Abs. 1

Z. 3 bezeichneten Fassungen oder

b) wegen eines Verbrechens nach Art. I des

Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in

seiner ursprünglichen Fassung oder in der

des I. Hauptstückes, Abschnitt I, Z. 1 des

Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/

1947,

verurteilt worden sind, und

2. auf Personen, deren Vermögen vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesverfassungsgesetzes wegen

einer der in Z. 1 bezeichneten strafbaren

Handlungen im selbständigen Verfahren ganz

oder teilweise für verfallen erklärt worden ist.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes

über die Erstattung des verfallenen

Vermögens sind nicht anzuwenden, wenn das

verfallene Vermögen nach anderen Vorschriften

zu erstatten ist.

Artikel III.

§ 8. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz auf Ansuchen in besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen verfallenes Vermögen

von Personen, die nicht unter die §§ 1

und 2 fallen, unter sinngemäßer Anwendung der

§§ 4, 5, 6 und 7 Abs. 2 unentgeltlich rückübertragen.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat

dem Hauptausschuß des Nationalrates über den

Stand der Erledigung der nach Abs. 1 behandelten

und zur Behandlung gelangenden Fälle

vierteljährlich zu berichten.

Artikel IV.

§ 9. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

wird ermächtigt, Erlöse aus der Verwertung verfallener

Vermögenschaften, die im Bundeshaushalt

vereinnahmt wurden, bis zu einem Betrage

von 5,000.000 Schilling durch Überschreitung der

im Bundesvoranschlag 1956 veranschlagten Kredite

bereitszustellen.

(2) Die Verrechnung dieses Betrages hat bei

Kapitel 18 „Kassenverwaltung" Titel 23 „Verschiedene

Ausgaben" bei einer neu zu eröffnenden

Post „Rückgezahlte Erlöse aus der Verwertung

verfallener Vermögenschaften" zu erfolgen.

(3) Zur Bedeckung dieser Mehrausgaben sind

gleich hohe, bei Kapitel 17 Titel 1 § 7 „Besatzungskostenbeiträge"

anfallende Mehreinnahmen

heranzuziehen.

Artikel V.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

sind die Bundesministerien für

Justiz und für Finanzen je nach ihrem Wirkungsbereich

betraut.

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