155. Bundesverfassungsgesetz: Vermögensverfallsamnestie.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. Die Strafe des Vermögensverfalls entfällt
1. bei den Verbrechen nach § 10 Abs. 1 und
§ 11 des Verbotsgesetzes 1947 (I. Hauptstück,
Abschnitt I, Z. 7 und 8 des Nationalsozialistengesetzes,
BGBl. Nr. 25/1947), es sei denn, daß
der Täter zu verfolgen wäre, weil er politischer
Leiter vom Gauleiter oder Gleichgestellten aufwärts
war oder einem der Wehrverbände oder
einer anderen Gliederung mit dem Range vom
Oberführer oder Gleichgestellten aufwärts angehörte;
2. bei dem Verbrechen nach § 12 des Verbotsgesetzes
1947 (I. Hauptstück, Abschnitt I,
Z. 9 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl.
Nr. 25/1947);
3. bei dem Verbrechen nach § 1 Abs. 6 des
Kriegsverbrechergesetzes 1947, BGBl. Nr. 198,
sofern der Kriegsverbrecher nur als Kreisleiter
oder gleichgestellter Hoheitsträger der NSDAP
oder als Standartenführer der SS oder Waffen-
SS tätig war oder diese Tätigkeit nebeneinander
ausübte.
§ 2. (1) Das verfallene Vermögen ist zu erstatten,
wenn auf den Verfall vor Inkrafttreten
dieses Bundesverfassungsgesetzes wegen einer
oder mehrerer der folgenden strafbaren Handlungen
erkannt worden ist
1. wegen des Verbrechens nach § 10 Abs. 1
und § 11 des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/
1945, in seiner ursprünglichen Fassung oder in
der Fassung des § 1 und § 2 der 2. Verbotsgesetznovelle,
BGBl. Nr. 16/1946, oder in der
Fassung des I. Hauptstückes, Abschnitt I, Z. 7
und 8 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl.
Nr. 25/1947, es sei denn, daß der Täter verurteilt
worden ist, weil er politischer Leiter
vom Gauleiter oder Gleichgestellten aufwärts
war oder als solcher tätig war oder weil er einem
der Wehrverbände oder einer anderen Gliederung
mit dem Range vom Oberführer oder Gleichgestellten
aufwärts angehörte oder in einem der
Wehrverbände als Führer vom Oberführer oder
Gleichgestellten aufwärts tätig war;
2. wegen des Verbrechens nach § 12 des Verbotsgesetzes,
StGBl. Nr. 13/1945, in seiner ursprünglichen
Fassung oder in der Fassung des
I. Hauptstückes, Abschnitt I, Z. 9 des Nationalsozialistengesetzes,
BGBl. Nr. 25/1947;
3. wegen des Verbrechens nach § 1 Abs. 6
des Kriegsverbrechergesetzes, StGBl. Nr. 32/
1945, in seiner ursprünglichen Fassung oder in
der des V. Hauptstückes, Z. 1 des Nationalsozialistengesetzes,
BGBl. Nr. 25/1947, sofern
der Täter ausschließlich deshalb verurteilt worden
ist, weil er als Kreisleiter oder gleichgestellter
Hoheitsträger der NSDAP oder als
Standartenführer der SS oder Waffen-SS tätig
war oder solche Tätigkeiten nebeneinander ausübte.
(2) Ist auf den Verfall des Vermögens im selbständigen
Verfahren erkannt worden, so gilt der
Abs. 1 sinngemäß.
§ 3. (1) Über die Erstattung des verfallenen
Vermögens entscheidet der Gerichtshof erster
Instanz in einer Versammlung von drei Richtern,
und zwar
1. wenn ein Volksgericht in der Hauptsache
entschieden hat, der Gerichtshof, der an die
Stelle des Volksgerichtes getreten ist (§ 8 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1955,
BGBl. Nr. 285);
2. wenn in der Hauptsache ein Geschwornengericht
entschieden hat, der Gerichtshof, an
dessen Sitz das Geschwornengericht getagt hat
(§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1955, BGBl. Nr. 285).
(2) Hätten zwei oder mehrere Gerichte Entscheidungen
nach dieser Amnestie zu fällen, so
ist von Amts wegen eines dieser Gerichte zu
delegieren (§ 62 und § 63 Abs. 1 der Österreichischen
Strafprozeßordnung 1945, ASlg.
Nr. 1); die Delegierung kann jedes der Gerichte
beantragen.
(3) Das Gericht entscheidet nach Anhörung
des Staatsanwaltes durch Beschluß. Stimmen der
Vorsitzende und der Staatsanwalt überein, daß
die Amnestie anzuwenden sei, so bedarf es nicht
der Beschlußfassung des Senates.
(4) Über die Erstattung des verfallenen Vermögens
entscheidet das Gericht nur auf Antrag.
Antragsberechtigt sind derjenige, dessen Vermögen
für verfallen erklärt wurde, der Staatsanwalt
sowie die Verwertungsstelle (§ 20 Abs. 3
Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz
1947, BGBl. Nr. 213, in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1955, BGBl.
Nr. 285).
(5) Ist die Person, deren Vermögen für verfallen
erklärt wurde, gestorben, so kann die Erstattung
des Vermögens jeder begehren, der
Rechtsnachfolger des Gestorbenen von Todes
wegen ist oder glaubhaft macht, daß er es bei
Abhandlung der Verlassenschaft würde.
(6) Anträge auf Erstattung des verfallenen
Vermögens können nur binnen einem Jahr nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
gestellt werden; die Verwertungsstelle
oder der Staatsanwalt kann zur Vermeidung von
Härten den Antrag auch nach Ablauf der Frist
stellen.
(7) Gegen Entscheidungen nach dieser Amnestie
steht dem Antragsteller, dem Staatsanwalt und
der Finanzprokuratur die Beschwerde offen. Die
Beschwerde kann binnen vierzehn Tagen erhoben
werden und hat aufschiebende Wirkung.
(8) Die rechtskräftige Entscheidung, daß verfallenes
Vermögen zu erstatten ist, hat das Gericht
der Verwertungsstelle zuzustellen.
§ 4. (1) Hat das Gericht auf Erstattung des
verfallenen Vermögens nach § 2 erkannt, so ist
das Vermögen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
herauszugeben.
(2) Der Herausgabeanspruch steht der Person
zu, deren Vermögen für Verfallen erklärt worden
ist. Sie erwirbt das Vermögen nach den allgemeinen
Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
Ist diese Person zur Zeit der Herausgabe
nicht mehr am Leben, so ist das herauszugebende
Vermögen mit dem Eintritt der Rechtskraft des
Erstattungsbeschlusses so anzusehen, als hätte es
dieser Person im Zeitpunkt ihres Todes gehört;
der Herausgabeanspruch steht in diesem Falle
den Personen zu, die nach bürgerlichem Recht
die Herausgabe des Verlassenschaftsvermögens
verlangen können.
(3) Ist auf den Verfall des Vermögens im selbständigen
Verfahren erkannt worden und ist
die Person, deren Vermögen für verfallen erklärt
worden ist, vor dem Verfallserkenntnis gestorben,
so gilt folgendes
1. Ist der Nachlaß vor dem Verfallserkenntnis
eingeantwortet worden, so steht der Herausgabeanspruch
den Erben zu; sie erwerben das Vermögen
nach den allgemeinen Bestimmungen des
bürgerlichen Rechtes.
2. Ist der Nachlaß nach dem Verfallserkenntnis
eingeantwortet oder noch nicht eingeantwortet
worden, so ist das Vermögen wie ein
vorher nicht bekanntes Verlassenschaftsvermögen
anzusehen; der Herausgabeanspruch steht den
Personen zu, die nach bürgerlichem Recht die
Herausgabe eines solchen Verlassenschaftsvermögens
verlangen können.
§ 5. Für die Erstattung des verfallenen Vermögens
gelten nachstehende Bestimmungen
1. Herauszugeben ist das verfallene Vermögen,
das im Zeitpunkt des Einlangens der Entscheidung
bei der Verwertungsstelle (§ 3 Abs. 8)
vorhanden ist. Wurde verfallenes Vermögen veräußert,
so tritt an dessen Stelle der erzielte Erlös.
Die bis zum Zeitpunkt des Einlangens der
Entscheidung bei der Verwertungsstelle abgereiften
Früchte gehören, auch wenn sie noch nicht
abgesondert sind, nicht zu dem zu erstattenden
Vermögen. Sie sind jedoch dem Berechtigten
gegen Abgeltung herauszugeben. Zur Vermeidung
von Härten kann der Bund auf Abgeltung
noch nicht abgesonderter Früchte ganz oder teilweise
verzichten.
2. Die Verwertungsstelle hat aus dem gemäß
Z. 1 zu erstattenden Vermögen vorerst alle
durch Erklärung anerkannten oder im Rechtswege
gemäß § 21 des Vermögensverfallsgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1955, BGBl. Nr. 285, festgestellten Forderungen
zu befriedigen und die etwa vom
Bund auf das verfallene Vermögen gemachten
Aufwendungen abzuziehen. Wurde die einmalige
Sühneabgabe bisher nicht geleistet, ist
überdies jener Betrag abzuziehen, der auf die
einmalige Sühneabgabe entfallen würde. Die Bestimmungen
der Z. 6 des IX. Hauptstückes des
Nationalsozialistengesetzes, BGBL Nr. 25/1947,
stehen der Heranziehung zur einmaligen Sühneabgabe
nicht entgegen. Dieser Betrag ist vom
zuständigen Finanzamt nach den Vorschriften
über die einmalige Sühneabgabe festzustellen
und der Verwertungsstelle bekanntzugeben.
Reichen die flüssigen Mittel zur Befriedigung der
vorstehend genannten Aufwendungen, Forderun-
gen sowie der Sühneabgabeforderung nicht aus
und wird der Fehlbetrag nicht zur Verfügung
gestellt, so ist dieser, falls der Anspruch nicht
aus dem zu erstattenden Vermögen sichergestellt
werden kann, durch Veräußerung im erforderlichen
Umfang zu beschaffen. Bei Überschuldung
hat die Verwertungsstelle die Konkurseröffnung
zu beantragen. Wird dieser Antrag mangels Kostendeckung
abgewiesen oder der Konkurs aus
diesem Grund eingestellt, so sind die vorhandenen
Vermögensstücke zu erstatten.
3. Soll eine anerkannte oder im Rechtsweg
festgestellte Forderung sichergestellt werden, so
bedarf es hiezu der Zustimmung des Gläubigers.
4. Barbeträge und Schillingguthaben, die den
Bestimmungen des Schillinggesetzes, StGBl.
Nr. 231/1945, oder des Währungsschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 250/1947, unterliegen, sind bei der
Herausgabe so zu berechnen, als ob sie nicht auf
den Bund übergegangen wären.
5. Der Bund haftet nicht für die Gebarung mit
dem verfallenen Vermögen bis zu dessen Herausgabe.
6. Sind Liegenschaften oder bücherliche Rechte
herauszugeben, so hat die Verwertungsstelle auf
Grund der rechtskräftigen Entscheidung, mit der
die Erstattung des verfallenen Vermögens angeordnet
wurde, eine Bestätigung auszustellen,
in der die Liegenschaft oder das Recht, die herauszugeben
sind, sowie die Personen, denen nach
§ 4 Abs. 2 und 3 herauszugeben ist, genau zu
bezeichnen sind. Diese Bestätigung dient als
Grundlage für die grundbücherliche Übertragung
des Eigentums oder sonstigen bücherlichen
Rechte auf die im § 4 Abs. 2 und 3 genannten
Personen (§ 3 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen
Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39). Um
die grundbücherliche Eintragung kann auch die
Verwertungsstelle ansuchen.
7. Die Herausgabe ist innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes vorzunehmen.
8. Auf die Herausgabe des zu erstattenden
Vermögens kann frühestens ein Jahr nach Rechtskraft
der Entscheidung, mit der die Erstattung
des Vermögens angeordnet wurde (§ 3), geklagt
werden. Der Anspruch auf Herausgabe besteht
jedoch insolange nicht, als der Bund noch hinsichtlich
einer der in Z. 2 genannten Forderungen
in Anspruch genommen werden kann, ihm eine
solche Forderung aus Aufwendungen oder Sühneabgabe
noch zusteht oder der Wert der ihm
gemäß Z. 1 zustehenden Früchte nicht abgegolten
oder auf eine solche Abgeltung nicht verzichtet
wurde. Der Anspruch auf Herausgabe erlischt,
wenn die Berechtigten die Übernahme ablehnen
oder einer Aufforderung der Verwertungsstelle
zur Übernahme des zu erstattenden Vermögens
binnen einer Frist von einem Monat nicht nachkommen.
9. Wird der Bund für eine Forderung, die mit
dem verfallenen Vermögen im Zusammenhang
steht, nach der Herausgabe in Anspruch genommen,
so hat die Person, der herausgegeben worden
ist, den Bund klag- und schadlos zu halten.
10. Im Falle der Bund ein verfallenes Vermögen
veräußert hat und der Erwerber dieses
sodann gemäß einem Rückstellungs- oder Rückgabegesetz
einem geschädigten Eigentümer rückstellen
(rückgeben) muß, sind Ansprüche des Erwerbers
gegen den Bund auf den bei der Verwertungsstelle
vorhandenen Erlös beschränkt. Insoweit
der Erlös bereits herausgegeben oder zur
Bezahlung von Forderungen (Z. 2) verwendet
wurde, wird dem Erwerber gegen die Person,
der nach Z. 1 ein erzielter Erlös herausgegeben
wurde, ein Ersatzanspruch bis zur Höhe des herausgegebenen
Erlöses zuzüglich der allenfalls zur
Abdeckung von Forderungen gemäß Z. 2 aufgewendeten
Beträge eingeräumt.
11. Im Falle der Erstattung des verfallenen
Vermögens an die im § 4 Abs. 2 und 3 genannten
Personen bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung
der im Zusammenhang mit dem Erbanfall
und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens
entstehenden öffentlichen Abgaben,
Bundesverwaltungsabgaben, Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren mit der Maßgabe unberührt,
daß die Verjährung des Rechtes zur
Festsetzung der Erbschaftssteuer nicht vor dem
1. Jänner 1957 beginnt. Im übrigen sind jedoch
alle durch dieses Bundesverfassungsgesetz veranlaßten
Vermögensübertragungen einschließlich
der zu ihrer grundbücherlichen Durchführung
erforderlichen Schriften und Amtshandlungen
von den vorangeführten Abgaben und Gebühren
befreit.
§ 6. Nicht zu erstatten ist Vermögen, das
1. als den Eigentümern entzogenes Vermögen im
Sinne der Bestimmungen des Verfassungsgesetzes
vom 30. November 1945, BGBl. Nr. 5/1946, auszusondern
ist, sofern nicht § 5 Z. 10 anzuwenden
ist. Falls Zweifel bestehen, ob es sich um entzogenes
Vermögen handelt, entscheidet die zuständige
Finanzlandesdirektion (§ 3 Abs. 1 und 2
des Zweiten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 53/
1947) mittels Feststellungsbescheides. Die Wiederaufnahme
eines nach dem Zweiten Rückstellungsgesetz
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
ist nach Eintritt der Rechtskraft des Erstattungsbeschlusses
unzulässig;
2. auf Grund des Art. 22 des Staatsvertrages
vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, betreffend die
Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen
Österreich, in das Eigentum der Republik
Österreich übergegangen wäre, sofern nicht
bereits gemäß § 20 Abs. 2 des Vermögensverfallsgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1955, BGBl. Nr. 285, der Eigentumsübergang
an die Republik Österreich stattgefunden
hätte.
Artikel II.
§ 7. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 und 2
dieses Bundesverfassungsgesetzes finden keine
Anwendung
1. auf Personen, die vor seinem Inkrafttreten
a) wegen eines nicht unter diese Amnestie fallenden
Verbrechens nach dem Kriegsverbrechergesetz
in einer der im § 2 Abs. 1
Z. 3 bezeichneten Fassungen oder
b) wegen eines Verbrechens nach Art. I des
Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in
seiner ursprünglichen Fassung oder in der
des I. Hauptstückes, Abschnitt I, Z. 1 des
Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/
1947,
verurteilt worden sind, und
2. auf Personen, deren Vermögen vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesverfassungsgesetzes wegen
einer der in Z. 1 bezeichneten strafbaren
Handlungen im selbständigen Verfahren ganz
oder teilweise für verfallen erklärt worden ist.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes
über die Erstattung des verfallenen
Vermögens sind nicht anzuwenden, wenn das
verfallene Vermögen nach anderen Vorschriften
zu erstatten ist.
Artikel III.
§ 8. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz auf Ansuchen in besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen verfallenes Vermögen
von Personen, die nicht unter die §§ 1
und 2 fallen, unter sinngemäßer Anwendung der
§§ 4, 5, 6 und 7 Abs. 2 unentgeltlich rückübertragen.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat
dem Hauptausschuß des Nationalrates über den
Stand der Erledigung der nach Abs. 1 behandelten
und zur Behandlung gelangenden Fälle
vierteljährlich zu berichten.
Artikel IV.
§ 9. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
wird ermächtigt, Erlöse aus der Verwertung verfallener
Vermögenschaften, die im Bundeshaushalt
vereinnahmt wurden, bis zu einem Betrage
von 5,000.000 Schilling durch Überschreitung der
im Bundesvoranschlag 1956 veranschlagten Kredite
bereitszustellen.
(2) Die Verrechnung dieses Betrages hat bei
Kapitel 18 „Kassenverwaltung" Titel 23 „Verschiedene
Ausgaben" bei einer neu zu eröffnenden
Post „Rückgezahlte Erlöse aus der Verwertung
verfallener Vermögenschaften" zu erfolgen.
(3) Zur Bedeckung dieser Mehrausgaben sind
gleich hohe, bei Kapitel 17 Titel 1 § 7 „Besatzungskostenbeiträge"
anfallende Mehreinnahmen
heranzuziehen.
Artikel V.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
sind die Bundesministerien für
Justiz und für Finanzen je nach ihrem Wirkungsbereich
betraut.