155. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1951,
BGBl. Nr. 13/1952, über die Einhebung eines
Wohnbauförderungsbeitrages wird wie folgt abgeändert
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Der Beitragspflicht unterliegen, soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt ist
a) Personen, die auf Grund eines privat- oder
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
oder als Heimarbeiter beschäftigt sind, solange
sie Anspruch auf Entgelt haben;
b) die Dienstgeber, soweit deren Dienstnehmer
beitragspflichtig sind;
c) die Auftraggeber der beitragspflichtigen
Heimarbeiter.
(2) Ist ein beitragspflichtiger Dienstnehmer
(Heimarbeiter) gleichzeitig bei mehreren beitragspflichtigen
Dienst(Auftrags)gebern beschäftigt, so
besteht die Beitragspflicht auf Grund von Dienst(Auftrags)verhältnissen
zu den Dienst(Auftrags)gebern,
bei denen eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte
erliegt, nur dann und insoweit, als
der bei Zugrundelegung der Summe zweier oder
mehrerer Entgelte (Abs. 1 lit. a) sich ergebende
Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage (§ 3
Abs. 1) nicht überschritten wird; hiebei sind
Lohnsteuerkarten für Entgelte nicht zu berücksichtigen,
die eine Beitragspflicht nicht begründen.
(3) Ausgenommen von der Beitragspflicht sind
a) Lehrlinge;
b) Dienstnehmer in Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft, soweit auf sie die Bestimmungen
des Landarbeitsgesetzes vom
2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140, Anwendung
finden;
c) Dienstnehmer, die neben Diensten für die
Hauswirtschaft eines land- oder forstwirtschaftlichen
Dienstgebers oder für Mitglieder
seines Hausstandes Dienste für den
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des
Dienstgebers leisten und nicht unter das
Hausgehilfengesetz fallen;
d) Dienstnehmer, auf welche die Bestimmungen
der Hausbesorgerordnung, BGBl.
Nr. 878/1922, Anwendung finden;
e) Dienstnehmer (Heimarbeiter), die in der
gesetzlichen Krankenversicherung oder, soweit
eine solche nicht in Betracht kommt,
in der gesetzlichen Rentenversicherung
wegen vorübergehender (geringfügig entlohnter)
Dienstleistung versicherungsfrei
sind;
f) Dienstnehmer, soweit ihnen als Angehörigen
ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden
die Vorrechte der Exterritorialität
zustehen oder, soweit sie als Angehörige
konsularischer Vertretungsbehörden
oder auf Grund einer Verordnung der
Bundesregierung nach dem Bundesgesetze
vom 24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, von
der Lohnsteuer befreit sind;
g) Dienstgeber, soweit ihre Dienstnehmer gemäß
lit. f von der Beitragspflicht ausgenommen
sind.
(4) Für Dienstnehmer, die bei einem der im § 5
Abs. 1 genannten Versicherungsträger in der gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversichert
sind, besteht die Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetze
nicht, solange für den Dienstnehmer
ein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
nicht fällig wird."
2. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Der Beitrag beträgt für jeden beitragspflichtigen
Dienstnehmer (Heimarbeiter),
der in der Kranken(Renten)versicherung pflichtversichert
ist, 5 v. T. der maßgebenden Beitragsgrundlage.
Für die Dienstnehmer (Heimarbeiter),
die in der Kranken(Renten)versicherung nicht
pflichtversichert sind, beträgt der Beitrag 5 v. T.
des Arbeitsverdienstes aus dem Dienstverhältnis,
für das der Beitrag zu entrichten ist, bis zu dem
in der allgemeinen Krankenversicherung geltenden
Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage.
(2) Der Dienstgeber (Auftraggeber) hat, soweit
er nicht gemäß § 2 Abs. 3 lit. g von der Beitragspflicht
ausgenommen ist, einen gleich hohen
Beitrag für jeden von ihm beschäftigten beitragspflichtigen
Dienstnehmer (Heimarbeiter) zu
leisten."
3. Die Abs. 2 und 4 des § 5 haben zu lauten
„(2) Im Falle des § 2 Abs. 2 haben Dienstgeber
(Auftraggeber), die Dienstnehmer (Heimarbeiter)
beschäftigen, hinsichtlich deren bei ihnen eine
zweite oder weitere Lohnsteuerkarte aufliegt,
diese Dienstnehmer (Heimarbeiter) dem zuständigen
Versicherungsträger unter Anschluß einer
Abschrift der Lohnsteuerkarte jeweils schriftlich
zu melden.
(4) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
erhalten für die ihnen durch die Einhebung,
Einbringung und Abfuhr der Beiträge
erwachsenden Kosten eine Vergütung in der
Höhe von 7 v. T. der eingehobenen Beiträge."
4. Dem § 6 ist als neuer Abs. 3 anzufügen
„(3) Gemeindeverbände und Gemeinden, die
nicht mehr als zehn in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehende Bedienstete beschäftigen,
die nicht bei der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten krankenversichert
sind, haben die gemäß § 3 zu leistenden
Beiträge unbeschadet der Bestimmungen des § 4
Abs. 1 halbjährlich im nachhinein, und zwar jeweils
bis längstens 15. Juni und 15. Dezember
jedes Jahres abzurechnen und an den Bundes-
Wohn- und Siedlungsfonds einzuzahlen."
5. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Über die Beitragspflicht entscheidet im
Streitfalle der Landeshauptmann. Im Verfahren
über die Entscheidung der Beitragspflicht sind
die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung,
soweit sie für die Einhebung der
Beiträge zuständig sind (§ 5 Abs. 1), Partei im
Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
AVG. — 1950, BGBl.
Nr. 172."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 1954
in Kraft. Soweit der Beitrag nach Artikel I Ziffer
2 dieses Bundesgesetzes wöchentlich zu leisten
ist, ist er erstmals für die Woche zu leisten, in
die der 1. August 1954 fällt.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.