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155. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1951,

BGBl. Nr. 13/1952, über die Einhebung eines

Wohnbauförderungsbeitrages wird wie folgt abgeändert

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Der Beitragspflicht unterliegen, soweit

im folgenden nichts anderes bestimmt ist

a) Personen, die auf Grund eines privat- oder

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

oder als Heimarbeiter beschäftigt sind, solange

sie Anspruch auf Entgelt haben;

b) die Dienstgeber, soweit deren Dienstnehmer

beitragspflichtig sind;

c) die Auftraggeber der beitragspflichtigen

Heimarbeiter.

(2) Ist ein beitragspflichtiger Dienstnehmer

(Heimarbeiter) gleichzeitig bei mehreren beitragspflichtigen

Dienst(Auftrags)gebern beschäftigt, so

besteht die Beitragspflicht auf Grund von Dienst(Auftrags)verhältnissen

zu den Dienst(Auftrags)gebern,

bei denen eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte

erliegt, nur dann und insoweit, als

der bei Zugrundelegung der Summe zweier oder

mehrerer Entgelte (Abs. 1 lit. a) sich ergebende

Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage (§ 3

Abs. 1) nicht überschritten wird; hiebei sind

Lohnsteuerkarten für Entgelte nicht zu berücksichtigen,

die eine Beitragspflicht nicht begründen.

(3) Ausgenommen von der Beitragspflicht sind

a) Lehrlinge;

b) Dienstnehmer in Betrieben der Land- und

Forstwirtschaft, soweit auf sie die Bestimmungen

des Landarbeitsgesetzes vom

2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140, Anwendung

finden;

c) Dienstnehmer, die neben Diensten für die

Hauswirtschaft eines land- oder forstwirtschaftlichen

Dienstgebers oder für Mitglieder

seines Hausstandes Dienste für den

land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des

Dienstgebers leisten und nicht unter das

Hausgehilfengesetz fallen;

d) Dienstnehmer, auf welche die Bestimmungen

der Hausbesorgerordnung, BGBl.

Nr. 878/1922, Anwendung finden;

e) Dienstnehmer (Heimarbeiter), die in der

gesetzlichen Krankenversicherung oder, soweit

eine solche nicht in Betracht kommt,

in der gesetzlichen Rentenversicherung

wegen vorübergehender (geringfügig entlohnter)

Dienstleistung versicherungsfrei

sind;

f) Dienstnehmer, soweit ihnen als Angehörigen

ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden

die Vorrechte der Exterritorialität

zustehen oder, soweit sie als Angehörige

konsularischer Vertretungsbehörden

oder auf Grund einer Verordnung der

Bundesregierung nach dem Bundesgesetze

vom 24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, von

der Lohnsteuer befreit sind;

g) Dienstgeber, soweit ihre Dienstnehmer gemäß

lit. f von der Beitragspflicht ausgenommen

sind.

(4) Für Dienstnehmer, die bei einem der im § 5

Abs. 1 genannten Versicherungsträger in der gesetzlichen

Krankenversicherung pflichtversichert

sind, besteht die Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetze

nicht, solange für den Dienstnehmer

ein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung

nicht fällig wird."

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Der Beitrag beträgt für jeden beitragspflichtigen

Dienstnehmer (Heimarbeiter),

der in der Kranken(Renten)versicherung pflichtversichert

ist, 5 v. T. der maßgebenden Beitragsgrundlage.

Für die Dienstnehmer (Heimarbeiter),

die in der Kranken(Renten)versicherung nicht

pflichtversichert sind, beträgt der Beitrag 5 v. T.

des Arbeitsverdienstes aus dem Dienstverhältnis,

für das der Beitrag zu entrichten ist, bis zu dem

in der allgemeinen Krankenversicherung geltenden

Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage.

(2) Der Dienstgeber (Auftraggeber) hat, soweit

er nicht gemäß § 2 Abs. 3 lit. g von der Beitragspflicht

ausgenommen ist, einen gleich hohen

Beitrag für jeden von ihm beschäftigten beitragspflichtigen

Dienstnehmer (Heimarbeiter) zu

leisten."

3. Die Abs. 2 und 4 des § 5 haben zu lauten

„(2) Im Falle des § 2 Abs. 2 haben Dienstgeber

(Auftraggeber), die Dienstnehmer (Heimarbeiter)

beschäftigen, hinsichtlich deren bei ihnen eine

zweite oder weitere Lohnsteuerkarte aufliegt,

diese Dienstnehmer (Heimarbeiter) dem zuständigen

Versicherungsträger unter Anschluß einer

Abschrift der Lohnsteuerkarte jeweils schriftlich

zu melden.

(4) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

erhalten für die ihnen durch die Einhebung,

Einbringung und Abfuhr der Beiträge

erwachsenden Kosten eine Vergütung in der

Höhe von 7 v. T. der eingehobenen Beiträge."

4. Dem § 6 ist als neuer Abs. 3 anzufügen

„(3) Gemeindeverbände und Gemeinden, die

nicht mehr als zehn in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis stehende Bedienstete beschäftigen,

die nicht bei der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten krankenversichert

sind, haben die gemäß § 3 zu leistenden

Beiträge unbeschadet der Bestimmungen des § 4

Abs. 1 halbjährlich im nachhinein, und zwar jeweils

bis längstens 15. Juni und 15. Dezember

jedes Jahres abzurechnen und an den Bundes-

Wohn- und Siedlungsfonds einzuzahlen."

5. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Über die Beitragspflicht entscheidet im

Streitfalle der Landeshauptmann. Im Verfahren

über die Entscheidung der Beitragspflicht sind

die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung,

soweit sie für die Einhebung der

Beiträge zuständig sind (§ 5 Abs. 1), Partei im

Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

AVG. — 1950, BGBl.

Nr. 172."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 1954

in Kraft. Soweit der Beitrag nach Artikel I Ziffer

2 dieses Bundesgesetzes wöchentlich zu leisten

ist, ist er erstmals für die Woche zu leisten, in

die der 1. August 1954 fällt.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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