155. Bundesgesetz: Erhöhung der Gebühren im Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren und Änderung des Weinsteuergesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Gebührenordnung für das Verbrauchsteuer-
und Branntweinmonopolverfahren vom
9. Juni 1939, Reichsministerialblatt Seite 1268,
in der Fassung der Verordnung vom 27. November
1943, Reichsministerialblatt Seite 100,
wird abgeändert wie folgt
1. § 12 hat zu lauten
„(1) Für gebührenpflichtige Amtshandlungen
wird eine Gebühr von 10 S für jede angefangene
Stunde erhoben. Die Überschreitung
einer vollen Stunde wird nicht berücksichtigt,
wenn sie nicht mehr als eine Viertelstunde
beträgt.
(2) Wird für den Gebührenschuldner unmittelbar
vor oder nach der gebührenpflichtigen
Amtshandlung eine gebührenfreie Amtshandlung
vorgenommen, die auch ohne die
gebührenpflichtige Amtshandlung stattfinden
müßte, so sind die Gebühren nicht zu erheben,
wenn die Dauer der gebührenpflichtigen Amtshandlung
eine Viertelstunde nicht übersteigt."
2. § 16 hat zu lauten
„(1) Wenn gebührenpflichtige Amtshandlungen
die ständige Anwesenheit eines Kontrollorgans
auf länger als drei Monate erfordern,
so sind an Stelle der Einzelgebühren Verwaltungskostenbeiträge
zu erheben. Ihr Ausmaß
beträgt 1800 S für einen Monat.
(2) Die Verwaltungskostenbeiträge sind für
jeden auch nur angefangenen Monat jeweils
bis zum Monatsletzten einzuzahlen.
(3) Wenn der Gebührenschuldner nicht die
volle Diensttätigkeit des ständig zugewiesenen
Beamten in Anspruch nimmt und es möglich
ist, den Beamten anderweitig dienstlich zu verwenden,
so ist der Verwaltungskostenbeitrag
auf einen angemessenen Teil zu beschränken."
§ 2. Die mit „Gebührentarif für Warenuntersuchungen
im Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren"
(§ 1) bezeichnete Anlage zur
Gebührenordnung wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. Die „Vorbemerkungen" haben zu lauten
„1. Der Berechnung der Untersuchungsgebühr
sind die in den Abschnitten E, F, G
und H des Tarifes aufgeführten Sätze für besondere
Bestimmungen, wenn solche Sätze
nicht vorgesehen sind, die Sätze für allgemeine
Bestimmungen des Abschnittes A zugrunde zu
legen. Wenn im Abschnitt A keine entsprechenden
Gebührensätze enthalten sind, so
ist für die volle Arbeitsstunde oder für Teile
einer angefangenen Arbeitsstunde, die eine
halbe Stunde übersteigen, eine Gebühr von
20 S anzusetzen.
2. Arbeiten vorbereitender Art, wie Zerkleinern,
Mischen, Lösen u. dgl. werden nicht
berechnet."
2. Die noch in Geltung stehenden Tarifsätze
der Abschnitte A, E, F, G und H des Gebührentarifes
werden im fünffachen Ausmaß erhoben.
3. Im Abschnitt A des Gebührentarifes wird
lfde. Nr. 3 ergänzt wie folgt
„d durch Vacuum-Destillation .... S 60'—".
4. Im Abschnitt A des Gebührentarifes wird
nach lfder. Nr. 13 eingefügt
5. Im Abschnitt A des Gebührentarifes entfällt
die bisherige lfde. Nr. 14.
6. Im Abschnitt A des Gebührentarifes erhält
die frühere lfde. Nr. 15 die Bezeichnung „lfde.
Nr. 18".
7. Abschnitt G des Gebührentarifes wird ergänzt
wie folgt
„Lfde. Nr. 8, Chromlauge und Probevergällung
S 30'—".
8. Im Abschnitt H des Gebührentarifes hat
lfde. Nr. 12 zu lauten
„Lfde. Nr. 12 TB. § 24, Ermittlung
des Gehaltes an Nebenbestandteilen
(Fuselöl) in Branntwein
a) nach Komarowsky S 25'—
b) nach Roese und E. Sell S 100'—".
9. Im Abschnitt H des Gebührentarifes wird
nach lfder. Nr. 18 eingefügt
„Lfde. Nr. 19 TB. § 39, Untersuchung
von alkoholhältigen Treibstoffgemischen
auf Entmischbarkeit und
Gehalt an absolutem Alkohol ... S 40'—
Lfde. Nr. 20 TB. §§ 23 bis 26, Untersuchung
von Extraprimasprit, Primasprit,
Sekundasprit auf Normgerechtigkeit
S 170'—."
10. Die bisherige lfde. Nr. 19 erhält die Bezeichnung
„Lfde. Nr. 21".
§ 3. Als Kontrollgebühr anläßlich der Abfertigung
weinsteuerpflichtiger Gegenstände sind
unabhängig von der Weinsteuer zu entrichten
a) S 3'— für jedes zur Versteuerung gelangende
Hektoliter weinsteuerpflichtiger
Gegenstände,
b) S 1'50 für jedes Hektoliter weinsteuerpflichtiger
Gegenstände, die nach den weinsteuerrechtlichen
Vorschriften steuerfrei
abgefertigt werden.
§ 4. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
wird § 3 des Weinsteuergesetzes vom
6. Februar 1919, StGBl. Nr. 125, in der Fassung
der Weinsteuernovelle 1948, BGBl. Nr. 28/1949,
aufgehoben.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.