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155. Bundesgesetz: Erhöhung der Gebühren im Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren und Änderung des Weinsteuergesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Bundesgesetz: Erhöhung der Gebühren im Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren und Änderung des Weinsteuergesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Gebührenordnung für das Verbrauchsteuer-

und Branntweinmonopolverfahren vom

9. Juni 1939, Reichsministerialblatt Seite 1268,

in der Fassung der Verordnung vom 27. November

1943, Reichsministerialblatt Seite 100,

wird abgeändert wie folgt

1. § 12 hat zu lauten

„(1) Für gebührenpflichtige Amtshandlungen

wird eine Gebühr von 10 S für jede angefangene

Stunde erhoben. Die Überschreitung

einer vollen Stunde wird nicht berücksichtigt,

wenn sie nicht mehr als eine Viertelstunde

beträgt.

(2) Wird für den Gebührenschuldner unmittelbar

vor oder nach der gebührenpflichtigen

Amtshandlung eine gebührenfreie Amtshandlung

vorgenommen, die auch ohne die

gebührenpflichtige Amtshandlung stattfinden

müßte, so sind die Gebühren nicht zu erheben,

wenn die Dauer der gebührenpflichtigen Amtshandlung

eine Viertelstunde nicht übersteigt."

2. § 16 hat zu lauten

„(1) Wenn gebührenpflichtige Amtshandlungen

die ständige Anwesenheit eines Kontrollorgans

auf länger als drei Monate erfordern,

so sind an Stelle der Einzelgebühren Verwaltungskostenbeiträge

zu erheben. Ihr Ausmaß

beträgt 1800 S für einen Monat.

(2) Die Verwaltungskostenbeiträge sind für

jeden auch nur angefangenen Monat jeweils

bis zum Monatsletzten einzuzahlen.

(3) Wenn der Gebührenschuldner nicht die

volle Diensttätigkeit des ständig zugewiesenen

Beamten in Anspruch nimmt und es möglich

ist, den Beamten anderweitig dienstlich zu verwenden,

so ist der Verwaltungskostenbeitrag

auf einen angemessenen Teil zu beschränken."

§ 2. Die mit „Gebührentarif für Warenuntersuchungen

im Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren"

(§ 1) bezeichnete Anlage zur

Gebührenordnung wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. Die „Vorbemerkungen" haben zu lauten

„1. Der Berechnung der Untersuchungsgebühr

sind die in den Abschnitten E, F, G

und H des Tarifes aufgeführten Sätze für besondere

Bestimmungen, wenn solche Sätze

nicht vorgesehen sind, die Sätze für allgemeine

Bestimmungen des Abschnittes A zugrunde zu

legen. Wenn im Abschnitt A keine entsprechenden

Gebührensätze enthalten sind, so

ist für die volle Arbeitsstunde oder für Teile

einer angefangenen Arbeitsstunde, die eine

halbe Stunde übersteigen, eine Gebühr von

20 S anzusetzen.

2. Arbeiten vorbereitender Art, wie Zerkleinern,

Mischen, Lösen u. dgl. werden nicht

berechnet."

2. Die noch in Geltung stehenden Tarifsätze

der Abschnitte A, E, F, G und H des Gebührentarifes

werden im fünffachen Ausmaß erhoben.

3. Im Abschnitt A des Gebührentarifes wird

lfde. Nr. 3 ergänzt wie folgt

„d durch Vacuum-Destillation .... S 60'—".

4. Im Abschnitt A des Gebührentarifes wird

nach lfder. Nr. 13 eingefügt

5. Im Abschnitt A des Gebührentarifes entfällt

die bisherige lfde. Nr. 14.

6. Im Abschnitt A des Gebührentarifes erhält

die frühere lfde. Nr. 15 die Bezeichnung „lfde.

Nr. 18".

7. Abschnitt G des Gebührentarifes wird ergänzt

wie folgt

„Lfde. Nr. 8, Chromlauge und Probevergällung

S 30'—".

8. Im Abschnitt H des Gebührentarifes hat

lfde. Nr. 12 zu lauten

„Lfde. Nr. 12 TB. § 24, Ermittlung

des Gehaltes an Nebenbestandteilen

(Fuselöl) in Branntwein

a) nach Komarowsky S 25'—

b) nach Roese und E. Sell S 100'—".

9. Im Abschnitt H des Gebührentarifes wird

nach lfder. Nr. 18 eingefügt

„Lfde. Nr. 19 TB. § 39, Untersuchung

von alkoholhältigen Treibstoffgemischen

auf Entmischbarkeit und

Gehalt an absolutem Alkohol ... S 40'—

Lfde. Nr. 20 TB. §§ 23 bis 26, Untersuchung

von Extraprimasprit, Primasprit,

Sekundasprit auf Normgerechtigkeit

S 170'—."

10. Die bisherige lfde. Nr. 19 erhält die Bezeichnung

„Lfde. Nr. 21".

§ 3. Als Kontrollgebühr anläßlich der Abfertigung

weinsteuerpflichtiger Gegenstände sind

unabhängig von der Weinsteuer zu entrichten

a) S 3'— für jedes zur Versteuerung gelangende

Hektoliter weinsteuerpflichtiger

Gegenstände,

b) S 1'50 für jedes Hektoliter weinsteuerpflichtiger

Gegenstände, die nach den weinsteuerrechtlichen

Vorschriften steuerfrei

abgefertigt werden.

§ 4. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

wird § 3 des Weinsteuergesetzes vom

6. Februar 1919, StGBl. Nr. 125, in der Fassung

der Weinsteuernovelle 1948, BGBl. Nr. 28/1949,

aufgehoben.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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