155_1950
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155. Kundmachung: Einziehung der Scheidemünzen zu 5 Reichspfennig.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 155. Kundmachung: Einziehung der Scheidemünzen zu 5 Reichspfennig.
Gemäß § 2 Abs. 3 des Schillinggesetzes vom
30. November 1945, StGBl. Nr. 231, werden
die Scheidemünzen zu 5 Reichspfennig zum
30. September 1950 einberufen. Mit 30. September
1950 verlieren diese Scheidemünzen
ihre gesetzliche Zahlkraft. Sie werden jedoch
bis 15. Oktober 1950 bei allen öffentlichen
Kassen noch in Zahlung genommen und umgewechselt.