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155_1950 AT

155. Kundmachung: Einziehung der Scheidemünzen zu 5 Reichspfennig.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Kundmachung: Einziehung der Scheidemünzen zu 5 Reichspfennig.

Gemäß § 2 Abs. 3 des Schillinggesetzes vom

30. November 1945, StGBl. Nr. 231, werden

die Scheidemünzen zu 5 Reichspfennig zum

30. September 1950 einberufen. Mit 30. September

1950 verlieren diese Scheidemünzen

ihre gesetzliche Zahlkraft. Sie werden jedoch

bis 15. Oktober 1950 bei allen öffentlichen

Kassen noch in Zahlung genommen und umgewechselt.

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