155. Bundesverfassungsgesetz: Durchführung von Wahlen in den Landtag von Niederösterreich und in den Gemeinderat der Bundeshauptstadt Wien im Jahre 1949.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Für die im Jahre 1949 stattfindenden Wahlen
des Landtages von Niederösterreich hat das in
der Anlage 1 zur Nationalrats-Wahlordnung
(B.G.Bl. Nr. 129/1949) näher umschriebene
„Wahlgebiet Niederösterreich" als Landesgebiet
von Niederösterreich zu gelten.
Artikel II.
Für die im Jahre 1949 stattfindenden Wahlen
des Gemeinderates der Bundeshauptstadt Wien
hat das in der Anlage 1 zur Nationalrats-Wahlordnung
(B. G. Bl. Nr. 129/1949) näher umschriebene
„Wahlgebiet Wien" als Gebiet der
Bundeshauptstadt zu gelten.
Artikel III.
Die in den Artikeln I und II verfügte Gleichstellung
der dort bezeichneten Gebiete mit den
gleichnamigen Wahlgebieten erfolgt ausschließlich
nur für Zwecke der Wahl. Im übrigen werden
die derzeitigen Gebietsgrenzen des Bundeslandes
Niederösterreich und der Bundeshauptstadt Wien
nicht berührt.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres
betraut.