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155_1949 AT

155. Bundesverfassungsgesetz: Durchführung von Wahlen in den Landtag von Niederösterreich und in den Gemeinderat der Bundeshauptstadt Wien im Jahre 1949.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Bundesverfassungsgesetz: Durchführung von Wahlen in den Landtag von Niederösterreich und in den Gemeinderat der Bundeshauptstadt Wien im Jahre 1949.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Für die im Jahre 1949 stattfindenden Wahlen

des Landtages von Niederösterreich hat das in

der Anlage 1 zur Nationalrats-Wahlordnung

(B.G.Bl. Nr. 129/1949) näher umschriebene

„Wahlgebiet Niederösterreich" als Landesgebiet

von Niederösterreich zu gelten.

Artikel II.

Für die im Jahre 1949 stattfindenden Wahlen

des Gemeinderates der Bundeshauptstadt Wien

hat das in der Anlage 1 zur Nationalrats-Wahlordnung

(B. G. Bl. Nr. 129/1949) näher umschriebene

„Wahlgebiet Wien" als Gebiet der

Bundeshauptstadt zu gelten.

Artikel III.

Die in den Artikeln I und II verfügte Gleichstellung

der dort bezeichneten Gebiete mit den

gleichnamigen Wahlgebieten erfolgt ausschließlich

nur für Zwecke der Wahl. Im übrigen werden

die derzeitigen Gebietsgrenzen des Bundeslandes

Niederösterreich und der Bundeshauptstadt Wien

nicht berührt.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres

betraut.

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