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155_1948 AT

155. Bundesgesetz: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen, an deren Beamte und an die Vertreter der Mitgliedstaaten bei diesen Organisationen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Bundesgesetz: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen, an deren Beamte und an die Vertreter der Mitgliedstaaten bei diesen Organisationen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Bundesregierung wird ermächtigt,

durch Verordnung auch zwischenstaatlichen Organisationen,

an, denen die Republik Österreich

teilnimmt, deren Beamten sowie den Vertretern

der Mitgliedstaaten bei diesen Organisationen diejenigen

Privilegien und Immunitäten zur Gänze

oder zum Teil einzuräumen, die den diplomatischen

Vertretern und Vertretungen ausländischer

Mächte in Österreich gewährt werden.

§ 2. Wenn es zweifelhaft ist, ob im Hinblick

auf ein gemäß § 1 eingeräumtes Vorrecht die inländische

Gerichtsbarkeit begründet ist oder ob

ein solches Vorrecht eingeräumt ist, hat das Ge-

richt hierüber die Erklärung des Bundesministeriums

für Justiz einzuholen. Diese ist für das Gericht

bei Beurteilung der Zuständigkeit bindend.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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