155. Bundesgesetz: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen, an deren Beamte und an die Vertreter der Mitgliedstaaten bei diesen Organisationen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Verordnung auch zwischenstaatlichen Organisationen,
an, denen die Republik Österreich
teilnimmt, deren Beamten sowie den Vertretern
der Mitgliedstaaten bei diesen Organisationen diejenigen
Privilegien und Immunitäten zur Gänze
oder zum Teil einzuräumen, die den diplomatischen
Vertretern und Vertretungen ausländischer
Mächte in Österreich gewährt werden.
§ 2. Wenn es zweifelhaft ist, ob im Hinblick
auf ein gemäß § 1 eingeräumtes Vorrecht die inländische
Gerichtsbarkeit begründet ist oder ob
ein solches Vorrecht eingeräumt ist, hat das Ge-
richt hierüber die Erklärung des Bundesministeriums
für Justiz einzuholen. Diese ist für das Gericht
bei Beurteilung der Zuständigkeit bindend.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.