Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
155_1947 AT

155. Bundesgesetz: Familienunterhaltsgesetz-Novelle 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Bundesgesetz: Familienunterhaltsgesetz-Novelle 1947.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Absatz 1 des § 2 des Gesetzes vom

24. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 106, erhält folgenden

Zusatz: Vom 1. Juli 1947 an wird eine

außerordentliche Beihilfe im Ausmaße von

monatlich 20 S für jede nach dem Gesetz bezugsberechtigte

Person aus Bundesmitteln gewährt.

§ 2. § 8 des Gesetzes hat zu lauten: Die

Leistungen von Abschlagszahlungen nach diesem

Gesetz werden mit 31. Dezember 1947 eingestellt.

Ab 1. Jänner 1948 erhalten die Angehörigen

der noch nicht heimgekehrten Kriegsteilnehmer

vom zuständigen Landesinvalidenamte

wie die Hinterbliebenen nach Kriegsteilnehmern

Abschlagszahlungen nach dem Gesetz vom

12. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 36, in seiner jeweils

gehenden Fassung.

§ 3. Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. Juli

1947 in Wirksamkeit. Mit der Vollziehung ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →