155. Bundesgesetz: Familienunterhaltsgesetz-Novelle 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Absatz 1 des § 2 des Gesetzes vom
24. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 106, erhält folgenden
Zusatz: Vom 1. Juli 1947 an wird eine
außerordentliche Beihilfe im Ausmaße von
monatlich 20 S für jede nach dem Gesetz bezugsberechtigte
Person aus Bundesmitteln gewährt.
§ 2. § 8 des Gesetzes hat zu lauten: Die
Leistungen von Abschlagszahlungen nach diesem
Gesetz werden mit 31. Dezember 1947 eingestellt.
Ab 1. Jänner 1948 erhalten die Angehörigen
der noch nicht heimgekehrten Kriegsteilnehmer
vom zuständigen Landesinvalidenamte
wie die Hinterbliebenen nach Kriegsteilnehmern
Abschlagszahlungen nach dem Gesetz vom
12. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 36, in seiner jeweils
gehenden Fassung.
§ 3. Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. Juli
1947 in Wirksamkeit. Mit der Vollziehung ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen betraut.