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155_1946 AT

155. Bundesgesetz: Garantiegesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 155. Bundesgesetz: Garantiegesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Im § 1 des Gesetzes vom 7. August 1945,

betreffend die Übernahme von Ausfallshaftungen

durch die Republik Österreich (Garantiegesetz),

hat es statt „50 Millionen Reichsmark" zu

lauten „100 Millionen Schilling".

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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