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154_2002 AT

154. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der XXI. GP des Nationalrates

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 154. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der XXI. GP des Nationalrates

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Der Nationalrat wird gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG vor Ablauf der XXI. Gesetzgebungsperiode aufgelöst.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

BGBlPdf 154. Kundmachung: Geltungsbereich des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende

weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem

Gebiet des Patentwesens (BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. Nr. 525/1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 134/2001) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde

Oman 26. Juli 2001

Sambia 15. August 2001

St. Vincent und die

Grenadinen

6. Mai 2002

Tunesien 10. September 2001

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten gemäß Art. 64 Abs. 5

erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden zu erachten

Oman, St. Vincent und die Grenadinen, Tunesien.

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