154. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der XXI. GP des Nationalrates
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Der Nationalrat wird gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG vor Ablauf der XXI. Gesetzgebungsperiode aufgelöst.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende
weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Patentwesens (BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. Nr. 525/1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 134/2001) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde
Oman 26. Juli 2001
Sambia 15. August 2001
St. Vincent und die
Grenadinen
6. Mai 2002
Tunesien 10. September 2001
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten gemäß Art. 64 Abs. 5
erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden zu erachten
Oman, St. Vincent und die Grenadinen, Tunesien.