154. Kundmachung: Name, Abkürzung und Emblem der Latin American Integration Association
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert
durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das
Emblem der Latin American Integration Association, welche im Markenregister des Österreichischen
Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz
ausgeschlossen sind.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben
folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Hilfeleistung
bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen (BGBl. Nr. 87/1990, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 14/1995) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Belgien 4. Jänner 1999
Islamische Republik Iran 9. Oktober 2000
Libanon 17. April 1997
Litauen 21. September 2000
Luxemburg 26. September 2000
Moldau 7. Mai 1998
Panama 1. April 1999
Peru 17. Juli 1995
Philippinen 5. Mai 1997
Singapur 15. Dezember 1997
Bosnien und Herzegowina hat erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 1. März 1992 auch weiterhin an das
Übereinkommen gebunden zu erachten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten
folgende Vorbehalte erklärt
Islamische Republik Iran
Gemäß Art. 8 Abs. 9 erachtet sich die Islamische Republik Iran nicht an die Bestimmungen des
Art. 8 Abs. 2 und 3 gebunden.
Gemäß Art. 10 Abs. 5 erachtet sich die Islamische Republik Iran nicht an die Bestimmungen des
Art. 10 Abs. 2 gebunden.
Gemäß Art. 13 Abs. 3 erachtet sich die Islamische Republik Iran nicht an Bestimmungen des Art. 13
Abs. 2 gebunden.
Die Regierung kann, wenn es ihr geeignet erscheint, in jedem einzelnen Fall eine Streitigkeit einem
Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften unterwerfen.
Peru
a) Privilegien und Immunitäten: Gemäß Art. 8 Abs. 9 erklärt Peru, dass es sich an keine der
Bestimmungen des Abs. 2 und 3 dieses Artikels gebunden erachtet.
b) Ansprüche und Schadenersatz: Gemäß Art. 10 Abs. 5 erklärt Peru, dass es sich an keine der in
Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ansprüche und Schadenersatz gebunden
erachtet.
c) Beilegung von Streitigkeiten: Gemäß Art. 13 Abs. 3 erklärt Peru, dass es sich an keines der in
Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.