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154_2001 AT

154. Kundmachung: Name, Abkürzung und Emblem der Latin American Integration Association

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 154. Kundmachung: Name, Abkürzung und Emblem der Latin American Integration Association

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert

durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der

Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das

Emblem der Latin American Integration Association, welche im Markenregister des Österreichischen

Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz

ausgeschlossen sind.

BGBlPdf 154. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben

folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Hilfeleistung

bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen (BGBl. Nr. 87/1990, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 14/1995) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Belgien 4. Jänner 1999

Islamische Republik Iran 9. Oktober 2000

Libanon 17. April 1997

Litauen 21. September 2000

Luxemburg 26. September 2000

Moldau 7. Mai 1998

Panama 1. April 1999

Peru 17. Juli 1995

Philippinen 5. Mai 1997

Singapur 15. Dezember 1997

Bosnien und Herzegowina hat erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 1. März 1992 auch weiterhin an das

Übereinkommen gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten

folgende Vorbehalte erklärt

Islamische Republik Iran

Gemäß Art. 8 Abs. 9 erachtet sich die Islamische Republik Iran nicht an die Bestimmungen des

Art. 8 Abs. 2 und 3 gebunden.

Gemäß Art. 10 Abs. 5 erachtet sich die Islamische Republik Iran nicht an die Bestimmungen des

Art. 10 Abs. 2 gebunden.

Gemäß Art. 13 Abs. 3 erachtet sich die Islamische Republik Iran nicht an Bestimmungen des Art. 13

Abs. 2 gebunden.

Die Regierung kann, wenn es ihr geeignet erscheint, in jedem einzelnen Fall eine Streitigkeit einem

Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften unterwerfen.

Peru

a) Privilegien und Immunitäten: Gemäß Art. 8 Abs. 9 erklärt Peru, dass es sich an keine der

Bestimmungen des Abs. 2 und 3 dieses Artikels gebunden erachtet.

b) Ansprüche und Schadenersatz: Gemäß Art. 10 Abs. 5 erklärt Peru, dass es sich an keine der in

Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ansprüche und Schadenersatz gebunden

erachtet.

c) Beilegung von Streitigkeiten: Gemäß Art. 13 Abs. 3 erklärt Peru, dass es sich an keines der in

Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.

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